Juni 2019
Liegt das Arbeitsentgelt von Geringverdienern über der 450-€-Grenze, kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone liegt jedoch darin, dass für ihn nur verringerte „Arbeitnehmerbeiträge“ anfallen.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige „Gleitzone“ zu einem sozialversicherungsrechtlichen „Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.
Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Obergrenze von 850 € auf 1.300 €. Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick auf die Beitragspflicht nichts. Sie müssen weiterhin für alle vier Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil zahlen. Der beträgt – unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer – unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens.
Das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ wird in „Midijob“ geändert. Arbeitgeber müssen eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für betroffene Arbeitnehmer vornehmen. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des neuen Übergangsbereichs liegt und verminderte Beiträge zu zahlen sind.
Midijobber erwarben in der Vergangenheit geringere Rentenleistungen, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge bis 30.6.2019 nicht aus ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden, sondern aus einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Dagegen konnten sie aber ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Diese Regelung entfällt ab 1.7.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Für den Arbeitgeber entfällt damit die Pflicht die Verzichtserklärungen aufzubewahren. Bestehende Verzichtserklärungen sollten jedoch bis zur nächsten Betriebsprüfung erhalten bleiben.
In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber ab dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden kann. Dabei werden die Meldezeiträume bis zum 30.6.2019 und ab 1.7.2019 unterschieden.
Zu den Einnahmen eines Arbeitnehmers gehören neben dem Lohn auch sonstige Zuwendungen und Vorteile durch den Arbeitgeber. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2018 entschied, gehören dazu auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer sog. „Sensibilisierungswoche“.
Im entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmern in einem einwöchigen Seminar Themen rund um einen gesunden Lebensstil vorgestellt. Dabei ging es jedoch nicht um eine Gesundheitsvorsorge zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um präventive Maßnahmen des allgemeinen gesundheitlichen Zustands. Die Teilnahme der Arbeitnehmer war freiwillig. Der Arbeitgeber trug außer den Fahrtkosten sämtliche Aufwendungen.
Entscheidend für den BFH war, dass bei dem Seminar der allgemeine Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessert werden sollte und es keinen besonderen Bezug zu dem Unternehmen bzw. zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gab. Damit lagen keine Vorteile vor, die durch eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers entstehen. Entsprechend qualifizierte er diesen Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Anmerkung: Übernimmt der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen seiner Arbeitnehmer, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen, sind diese nicht als Arbeitslohn einzustufen. Liegt eine betriebliche Gesundheitsförderung vor, so ist zudem eine Steuerbefreiung bis zu 500 € pro Jahr möglich. Zum 1.1.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit.
Unter Heileurythmie versteht man eine Form der alternativmedizinischen Bewegungstherapie. Dabei geht es in erster Linie darum, den seelischen und körperlichen Zustand eines Menschen wieder in sein Gleichgewicht zu bringen. Das kann sowohl nach einer Erkrankung der Fall sein, aber auch zur Prävention des Gesundheitszustandes wird Heileurythmie angewand.
In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder eines Gewerbebetriebes handelt, mit dem Nachteil, dass entsprechend Gewerbesteuer fällig wird.
Im entschiedenen Fall hatte eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung abgegeben, da es sich ihrer Meinung nach um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Finanzamt sah das anders und begründete die Entscheidung damit, dass es sich hierbei weder um den Katalogberuf des Krankengymnasten oder des Heilpraktikers noch um einen ähnlichen Beruf dessen handelt.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach seiner Auffassung liegt ein ähnlicher Beruf vor wie der des Krankengymnasten. Maßgebend dafür ist ein Vertragsabschluss zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen. Das Vorliegen dieses Vertrags ist ausreichend für die Annahme, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die des Krankengymnasten oder Physiotherapeuten vorliegt. Weitere Voraussetzungen zur Qualifizierung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Die Veräußerung eines i. d. R. bebauten und vermieteten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch Privatpersonen unterliegt als „privates Veräußerungsgeschäft“ der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung eigenen Wohnzwecken dienen oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Das Finanzgericht Baden Württemberg (FG) kommt nunmehr in seiner Entscheidung vom 7.12.2018 zu dem Ergebnis, dass der Veräußerungsgewinn für ein Grundstück, das ausschließlich privaten Wohnzwecken diente und dazwischen kurzzeitig vermietet wurde, nicht der sog. Spekulationssteuer unterliegt. Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2006 eine Wohnung und nutzte diese bis April 2014 selbst. Anschließend vermietete er die Wohnung von Mai bis Dezember selbigen Jahres und veräußerte sie noch im Dezember 2014. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Das FG entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Zwar muss das entsprechende Wohnobjekt in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung grundsätzlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein, nicht aber ausschließlich bis zur Veräußerung. Wie in dem vorliegendem Fall kann – nach Auffassung des FG – das Objekt in der Zeit zwischen Eigennutzung und anschließender Veräußerung noch übergangsweise vermietet werden, ohne das dieses zur Steuerpflicht führt. Damit soll eine ungerechtfertigte Besteuerung nach längerer Eigennutzung vermieden werden, wenn der Wohnsitz z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels aufgegeben werden muss.
Anmerkung: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist für die Praxis überraschend und noch nicht rechtskräftig. Die letzte Entscheidung wird der Bundesfinanzhof (BFH) treffen. Grundsätzlich sollte hier von zwischenzeitlichen Vermietungen in den letzten drei Jahren bis zur Entscheidung des BFH abgesehen werden.
Gewinne aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich durch den Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Verluste aus Aktien, die als wertlos eingestuft sind, wurden dagegen vom Finanzamt bisher nicht steuerlich berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich nunmehr in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 für einen Verlustabzug ausgesprochen.
In dem zu entscheidenden Fall kaufte ein Steuerpflichtiger Aktien, die bereits ein Jahr später als wertlos eingestuft wurden. Es waren keine Zahlungen mehr daraus zu erwarten, sodass die depotführende Bank die Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausbuchte, ohne dass dieser Ersatz dafür erhielt. Dieser Verlust wurde nicht vom Finanzamt anerkannt mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Veräußerung handelt.
Diese Meinung teilte das FFG nicht. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass bei einer Veräußerung ein Rechtsträgerwechsel vorliegen muss, jedoch kann als Veräußerung z. B. auch die Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung in eine Kapitalgesellschaft angesehen werden. Außerdem lehnt sich das FG an einen Fall an, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, bei dem der Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen steuerlich anzuerkennenden Verlust darstellt. Des Weiteren sollte es für die Person, der der Verlust zuzurechnen ist, keinen steuerlichen Unterschied machen, ob er die Aktie ohne Gewinn veräußert oder aufgrund des zu erwartenden Verlustes behält. Das Resultat ist für den Aktieninhaber dasselbe, weshalb der Verlust aus wertlosen Aktien genauso zu behandeln ist, wie der Verlust aus einer Darlehensforderung. Ein Verlustabzug ist damit nach Auffassung des FG möglich.
Anmerkung: Zzt. ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VIII R 5/19 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf das Urteil beziehen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob bei der Erschaffung einer Gartenanlage die notwendigen Lieferungen der Pflanzen als selbstständige Lieferungen mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7 % zu beurteilen ist oder ob hier eine einheitliche komplexe Leistung durch die Erschaffung der Gartenanlage selbst vorliegt, die dann insgesamt mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. In seiner Entscheidung vom 14.2.2019 kam der BFH zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall eine einheitliche komplexe Gesamtleistung vorliegt, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.
Die Lieferung der Pflanzen für Gartenbauarbeiten mit dem Ziel eine Gartenanlage zu errichten, ist nicht als Nebenleistung zu bewerten, da es sich um ein wesentliches Element bei der Ausführung handelt. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Leistung in verschiedenen Verträgen geregelt und zeitlich unterschiedlich durchgeführt werden.
Bei der Erschaffung der Gartenanlage sind nach Auffassung des BFH die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen dermaßen miteinander verknüpft und voneinander abhängig, dass eine Aufteilung oder Trennung nicht realistisch ist. Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz wäre grundsätzlich bei der Lieferung von Pflanzen anzuwenden- im vorliegenden Fall schloss er die Anwendung jedoch aus.
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Folgejahres. Nachdem die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Folgejahres. Eine frühere Zuordnung im Rahmen einer USt-Voranmeldung ist natürlich ebenfalls möglich.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für Versicherte zuständig ist.
In der Vergangenheit gab es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollten. Die ursprünglich erzielte Einigung im Rahmen der Reform der EU-Verordnung zur Abschaffung der „A1-Bescheinigung“ bei Dienstreisen wurde jedoch vom Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats abgelehnt. Insofern bleibt der Status quo bis auf Weiteres bestehen, dass Geschäftsreisende bei Dienstreisen ins europäische Ausland weiterhin eine „A1-Bescheinigung“ mit sich führen müssen!
Die Sommerreisezeit beginnt und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Nicht immer verläuft dieser reibungslos. Im Extremfall kann es passieren, dass man während des Aufenthalts erkrankt oder gar verunfallt. Bei einer unzureichenden Zusatzversicherung bleiben die meisten Reisenden auf den u. U. sehr hohen Behandlungskosten sitzen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal die Kosten erstatten, die bei einer inländischen Behandlung angefallen wären. Fällt im Reiseland ein niedrigerer Erstattungssatz an, wird dieser erstattet.
Zum Schutz vor dem finanziellen Risiko empfiehlt sich daher i. d. R. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Hierfür gibt es verschiedene Tarife. Zum einen für die klassische Urlaubsreise und zum anderen für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Ferner bieten die meisten Versicherungen Familien- und auch Seniorentarife an. Einen Blick in die Tarifbedingungen und auf den Leistungsumfang sollten insbesondere ältere Menschen (ggf. Höchstaltersgrenze), chronisch Kranke, Schwangere, Sportler und aus beruflichen Gründen Reisende werfen.
Für jemanden, der nur gelegentlich ins Ausland reist (z. B. Familienurlaub im Sommer) genügt i. d. R. der Abschluss einer Versicherung speziell für diese Reisezeit. Bei regelmäßigen Auslandsaufenthalten kann es günstiger sein, eine zeitlich unbefristete Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.
Eine gute Versicherung zeichnet sich i. d. R. dadurch aus, dass auch ein „medizinisch sinnvoller“ und nicht nur ein „medizinisch notwendiger“ Rücktransport im Leistungsumfang enthalten ist. Neben diesem Anhaltspunkt sollten evtl. Kostenbegrenzungen für einzelne Behandlungen und ein Ausschluss bestimmter Erkrankungen in den Bedingungen beachtet werden. Auch privat Krankenversicherte sind im Ausland nicht automatisch perfekt geschützt und sollten ihre Verträge daraufhin überprüfen, ob der Schutz für die Reisezeit und das Reiseziel ausreichen.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall wurde ein gebuchter Flug mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 28 Minuten durchgeführt. Die Fluggesellschaft lehnte eine vom Passagier verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen war, also nach ihrer Auffassung ein Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist und die Fluggesellschaft von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit.
Der EuGH entschied dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube eine Ausgleichszahlung nur leisten muss, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die in ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrscht werden können. Der oben genannte Umstand war nach Auffassung der EuGH-Richter nicht beherrschbar und somit als außergewöhnlich anzusehen, was eine Ausgleichszahlung ausschließt.
Zurzeit häufen sich Beschwerden zu dubiosen Streaming-Portalen bei den Verbraucherzentralen. Meistens werden auf diesen Portalen Anwender mit kostenlosen, kurzzeitigen Abos angelockt, bei denen der Name sehr einem seriösen Streamingdienst ähnelt. In solchen Fällen ist häufig die Registrierung angeblich nicht erfolgreich oder das versprochene Streaming von Filmen und Serien funktioniert nicht. Die Daten des Users wurden dennoch gespeichert und ihm in Rechnung gestellt. Die Einforderung der Zahlung erfolgt meist sehr aggressiv. Für den Fall, dass Verbraucher bei YouTube Aufklärung dazu suchen, laden die Betreiber selbst erstellte Videos mit fragwürdigen Informationen hoch.
Anmerkung: Bei einem seriösen Angebot erhalten Sie i. d. R. eine Vertragsbestätigung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den geltenden Konditionen via E-Mail und Sie können sofort auf die Inhalte des Dienstes zugreifen. Zudem finden Sie auf den seriösen Webseiten verbraucherschützende Angaben wie Kosten des Abonnements, die automatische Verlängerung oder einen „Kostenpflichtig-registrieren-Button“.
Hinweis: Im Internet gibt es meistens schon Hinweise zu dubiosen Streaming-Portalen. Daher sollte vor dem Abschluss eines solchen Abos und der Eingabe persönlicher Daten im Netz nach dem Anbieter recherchiert werden.
Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.
Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab.
Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus der Praxis entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das Unternehmen suchte für den Arbeitnehmer eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm gegenüber, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Konzern anfängt. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht.
Die Arbeit wurde am1.6.2016 aufgenommen und vergütet. Im September 2016 wurde mehreren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ein Fehler vorliegt. Der alte Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an den Konzern im Wege der Arbeitnehmer-überlassung verliehen- ein Arbeitsverhältnis zum neuen Konzern bestehe nicht.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Das sahen auch die Richter des LAG so. Mit dem neuen Arbeitgeber sei ein Vertragsabschluss durch tatsächliches Handeln geschlossen worden.
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung – eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum 1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen Kasse aus.
Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten abgelaufen ist. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.9.2018. In einem solchem Fall hat der Arbeitnehmer die Mitgliedschaftsbestätigung seiner neuen Krankenkasse dem neuen Arbeitgeber binnen der ersten zwei Wochen seiner Beschäftigung vorzulegen. Geschieht das nicht, wird der Arbeitnehmer bei der alten Krankenkasse angemeldet.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöht. Die Mindestbindungsfrist greift hier nicht und die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen, dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt.
Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten arbeiten.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am 25.3.2019 entschiedenen Fall musste der Vermieter einer Rechtsanwaltskanzlei den vertragsgemäßen Gebrauch der Räume bis zum Vertragsende (31.12.2023) gewähren. Der vertragliche Nutzungszweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssen grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Der Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge mittels Schlagbohrmaschinen und Vorschlaghammer verursacht zwangsläufig ganz erhebliche Lärm- und Staubbelästigungen sowie massive Erschütterungen.
Derart umfängliche Arbeiten stellen auch keine Renovierungs- und Umbauarbeiten dar, mit denen ein Mieter – etwa im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel – rechnen muss und die deshalb hinzunehmen sind. Die Arbeiten dienen auch nicht der „Modernisierung“ oder „Verbesserung“, da es an einer dafür erforderlichen nachhaltigen objektiven Erhöhung des Gebrauchswerts fehlt.
In einem vom Bundesgerichtshof am 12.4.2019 entschiedenen Fall enthielt die Teilungserklärung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z. B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann.
Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist. Die Richter des BGH kamen zu dem Urteil, dass dieser Beschluss rechtswidrig war, da nicht alle Eigentümer zustimmten.
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.
Der Bundesrat hat am 12.4.2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz gebilligt, das gesetzlich Versicherten schnellere Arzttermine garantieren und die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessern soll. Das Gesetz verpflichtet niedergelassene Ärzte, mehr Sprechstunden anzubieten: Statt bisher 20 müssen sie ihre Praxis künftig mindestens 25 Stunden für Patienten öffnen.
Ferner müssen Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden sowie Hals-Nasen-Ohren-Ärzte in der Woche fünf offene Sprechstunden anbieten. Zur leichteren Terminvergabe sind Terminservicestellen vorgesehen, die über eine bundeseinheitliche Notdienstnummer (116 117) und übers Internet ständig erreichbar sind. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite vom „Ärztlichen Bereitschaftsdienst“ – https://www.116117.de.