Dezember 2006
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, wie z. B. Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer optiert wurde, Wartungsverträge sowie Beratungsverträge müssen alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erhalten kann. Neben der Anpassung an den ab 1.1.2007 geltenden Steuersatz von 19 % ist in vielen Fällen auch eine Ergänzung um die fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich. Dies gilt auch für Altverträge, die bis zum 31.12.2003 abgeschlossen wurden.
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn einige Regeln beachtet werden.
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden- dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an.
Er hält die rückwirkende Schlechterstellung (Fünftelregelung anstelle des halben Steuersatzes) für verfassungswidrig und legte die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Entgegen der ständigen Rechtsprechung hält der BFH an der bisherigen sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung nicht mehr fest. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordere, dass der Steuerpflichtige darauf vertrauen könne, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gelte. Nur in besonders begründeten Fällen (Missbrauchsbekämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u. ä.) dürfe der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung ändern.
Sollte das BVerfG dieser Ansicht folgen, könnte dies weitreichende Folgerungen auch für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze haben.
Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen und nic
Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG.
Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig.
Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
Viele Unternehmer beschäftigen Familienangehörige im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen im eigenen Betrieb und zahlen jahrelang die fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Werden allerdings Leistungen, z. B. bei Arbeitslosigkeit beantragt, kann es vorkommen, dass der Sozialversicherungsträger die Leistungen mit der Begründung verweigert, es läge kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die Zahlung der Beiträge begründet keinen Anspruch auf Leistungen!
Eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen sowie zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern lohnt sich auf jeden Fall. Liegt Versicherungspflicht nicht vor, werden zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet. Die Rentenversicherungsträger zahlen auch die länger als vier Jahre zurückliegenden Beiträge zurück, die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt hingegen nur die letzten vier Jahre.
Die Sozialversicherungsträger richten entsprechende Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzämter. Es kann daher zu Prüfungen kommen, ob die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge gewinnerhöhend erfasst wurde. Gegebenenfalls erfolgt eine steuerliche Umqualifizierung der Tätigkeit mit umsatzsteuerlichen Folgen bzw. die komplette Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die gezahlten Vergütungen.
Wichtiger Hinweis: Die Einzugsstellen führen eine Überprüfung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens für die Zukunft durch. Bieten Ihnen fremde Finanzdienstleistungsunternehmen die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung für die Vergangenheit an, sollten Sie, bevor Sie eine Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen beantragen, unbedingt mit uns Rücksprache halten.
Der Gesetzgeber hat für die Kalenderjahre ab 2006 diverse Änderungen auf dem steuerrechtlichem Gebiet beschlossen. Die wesentlichen Regelungen werden nachfolgend noch einmal kurz zusammengefasst.
Änderungen ab 2006:
Die Steuerfreiheit für Abfindungen wurde abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, so weit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben.
Die degressive Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden.
Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden. Der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist davon nicht betroffen.
Ab 1.1.2006 wurde die Eigenheimzulage für Neufälle abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zu diesem Datum (31.12.2005) von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Die Eigenheimzulage kann auch nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden.
Verluste – insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (so weit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds – sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
Doppelverdiener und Alleinerziehende können mit Wirkung ab dem 1.1.2006 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre zu 2/3, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr einkommensmindernd geltend machen. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, steuerlich ansetzen. Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht) und Ähnliches sind nicht begünstigt. Die Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden.
Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden durch eine vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert. Tätigt ein Unternehmer in dieser Zeit Investitionen z. B. in Maschinen, Einrichtungen oder Fahrzeuge, kann er die degressive AfA mit 30 % – vorher 20 % – in Anspruch nehmen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr. Die Regelung wurde auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert. Nach der neuen gesetzlichen Regelung können rückwirkend zum 1.1.2006 auch alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Begünstigt sind jedoch nur die Lohnkosten (keine Materialkosten) zzgl. USt.. Des Weiteren werden auch Umzugskosten, so weit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, begünstigt. Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro im Jahr bedeutet.
Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden. Die derzeitige Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) wurde über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 verlängert.
Ab dem 5.5.2006 können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Somit ist ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft worden.
1-%-Regelung: Nach geltendem Einkommensteuerrecht konnte die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Das Gesetz unterscheidet ab 1.1.2006, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehört. Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung mit dem Teilwert – in Form einer Kostenschätzung – steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar.
Beleghandel: Den Finanzbehörden wird die Möglichkeit eröffnet, die unberechtigte Weitergabe von Belegen wie z. B. Tankquittungen, Bewirtungsrechnungen und anderer Belege als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen und mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro zu ahnden.
Seit dem 1.7.2006 beträgt der Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte i. d. R. 30 %. Hier erhöhte sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. Minijobs in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, sind von der Beitragserhöhung nicht betroffen. Hier sind weiterhin 12 % Pauschalabgaben zu zahlen.
Die Sozialversicherungsfreiheit für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge wurde auf einen Stundenlohn von 25 Euro ab 1.7.2006 begrenzt. Für die steuerliche Behandlung bleibt es weiterhin bei der 50-Euro-Stundengrenze.
Zum 1.1.2007 wird der a llgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % erhöht. Die Steuersatzerhöhung gilt auch bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen bereits vor Inkrafttreten, also vor dem 1.1.2007. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen zu berichtigen, wenn die Leistung ausgeführt wird, oder schon in 2006 mit 19 % abzurechnen. Das Rechnungs- oder Zahlungsdatum spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Grundsätzlich kommt für alle vor dem Datum der Anhebung bewirkten Umsätze der alte Umsatzsteuersatz von 16 % zur Anwendung. Werden Teilleistungen erbracht, so kommt es für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Die Vorsteuerpauschale wurde zur Entlastung der Landwirte ab 1.1.2007 von 9 % auf 10,7 % und der Forstwirte von 5 % auf 5,5 % angehoben.
Der Regelsatz der Versicherungssteuer erhöht sich zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 %.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sind ab 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro findet in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung. Anmerkung: Für die Frage, ob die 1-%-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mind. 50%ige betriebliche Nutzung), werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet.
Ab dem 1.1.2007 kommt für Einkommen über 250.000 Euro (500.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein.
Der Sparerfreibetrag sinkt ab 1.1.2007 auf 750 bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bücherregal, PC usw.) sind weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen ist (aus umsatzsteuerlicher Sicht) von 100 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Sie ist in den Fällen anzuwenden, in denen die zugrunde liegende Lieferung/Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Für nach diesem Datum ausgeführte Umsätze, für die bereits vor dem 1.1.2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist, sind die Neuregelungen ebenfalls anzuwenden.
Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Sie können zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Diese Regelung gilt für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen.
Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 reduziert den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab 2007 von 6,5 % auf 4,5 %. Die Planungen der Bundesregierung sehen jedoch eine weitere Absenkung des Beitragssatzes auf 4,2 % vor.
Weitere Änderungen:
Bei Ausarbeitung dieses Beitrags waren weitere Gesetzesänderungen noch nicht endgültig verabschiedet, die zum Großteil aber schon ab 2007 in Kraft treten sollen. Über die geplanten Neuregelungen informierten wir Sie bereits in den vorangegangenen Ausgaben. Neu hinzu kommt die geplante Anhebung des Rentenversicherungsbeitragssatzes auf 19,9 % ab 1.1.2007 (bis 31.12.2006 = 19,5 %).
Nach Verabschiedung durch den Gesetzgeber werden wir Sie über die einzelnen Änderungen auf dem Laufenden halten.
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen.
Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen. Entfallen z. B. 50 von 500 Arbeitsplätzen, so sind bei Anwendung eines solchen Punktesystems grundsätzlich die 50 Arbeitnehmer mit den geringsten Punktzahlen zu kündigen.
Unterläuft bei der Ermittlung der Punktzahlen ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktzahlen zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen. Dies galt, obwohl bei fehlerfreier Erstellung der Rangfolge nur ein Arbeitnehmer von der Kündigungsliste zu nehmen gewesen wäre (sog. Domino-Theorie).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit sechs Entscheidungen am 9.11.2006 aufgegeben. Kann der Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend.
Nach dem neuen Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung erhalten Unternehmen in witterungsabhängigen Branchen von Dezember bis März Anspruch auf Ersatzleistungen. Das Kurzarbeitergeld wird aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert.
Saison-Kurzarbeitergeld im Einzelnen: Während der Wintermonate Dezember bis März erhalten Beschäftigte in witterungsabhängigen Branchen ein Ersatzentgelt von 60 % des Netto-Einkommens, Eltern erhalten 67 %. Die Regelung greift bereits ab der ersten Ausfallstunde. Die Unternehmen müssen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese werden auch abgesenkt und beziehen sich nur noch auf 80 % des Lohnes, der ohne Arbeitsausfall verdient worden wäre.
Das neue Leistungssystem bleibt zunächst auf das Baugewerbe beschränkt. Es soll aber zukünftig auch in anderen Branchen möglich sein.
Die Wirkungen des Saison-Kurzabeitergeldes und der ergänzenden Leistungen werden während der ersten beiden Förderperioden (2006/2007 und 2007/2008) begleitend evaluiert. Nach Abschluss der Evaluation kann das Fördersystem erstmalig zum Winter 2008/2009 neben dem Baugewerbe auf weitere Branchen ausgeweitet werden.
Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts schützt die Unkenntnis über mehrere Minijobs ihrer Beschäftigten Arbeitgeber nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung. Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass sich der Beschluss auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezieht und nicht für heutige Minijobs gilt. Die ab dem 1.4.2003 gültige Rechtslage sieht Folgendes vor:
Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder – abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen, die vom 1.4.2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
So ist es ratsam, dass der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abfragt, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit er die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen kann. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen, im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern.
Den Personalfragebogen finden Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.deund dort im Download-Center (Downloads für Arbeitgeber – Formulare).
Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen.
Erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Es setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt. Eine Diskriminierung des Mitarbeiters liegt vor, wenn die Würde verletzt ist und ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine einmalige Beeinträchtigung der Würde eines Beschäftigten reicht in der Regel nicht.
Voraussetzung ist, dass durch eine Mehrzahl solcher Bemerkungen oder andere Maßnahmen das vorstehend beschriebene Umfeld geschaffen wird. Danach hängt der Mobbingvorwurf grundsätzlich davon ab, dass die vorsätzlichen Pflichtverletzungen in der Gesamtschau eine Kette in Fortsetzungszusammenhang stehender einzelner Tatbeiträge bilden. Immer muss es sich um einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht handeln und immer hängt das Vorliegen von Mobbing von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei dem Ausdruck „Mobbing“ handelt es sich um keinen eigenständigen Gesetzesbegriff, sondern vielmehr um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von im Regelfall arbeitsvertragswidrigen Verhaltensweisen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
Heutzutage ist jedoch manch ein Arbeitnehmer mit dem Vorwurf des Mobbings schnell bei der Hand und verlangt dafür entsprechenden Schadensersatz, wenn er aufgrund des Mobbings erkrankt. Nach den obigen Ausführungen rechtfertigt natürlich nicht jede flapsige Bemerkung oder die Zuweisung unbeliebter Arbeiten einen Mobbingvorwurf. Vielmehr muss es sich – wie oben ausgeführt – um Verhaltensweisen handeln, die systematisch das Ziel verfolgen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen zu verletzen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten die Frage zu klären, ob der Schädiger auch bei anteiliger Schadensverursachung des Geschädigten für den Rückstufungsschaden haften muss, wenn der Geschädigte für seinen zu tragenden Schadensanteil seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. In Ihrer Entscheidung vom 25.4.2006 kamen sie zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall der Schädiger haftet.
Zur Begründung führten sie aus, dass anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens handelt, die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens ist. Für den Fall der vollen Haftung des Schädigers stand diese Tatsache bisher nicht in Frage. Da jedoch der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung trotz eines anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls ist, haftet dafür der Schädiger.
Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Überweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes Konto grundsätzlich auch keine Erfüllungswirkung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an „starren“ Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel.
Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem „starren“ Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer „starren“ Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine „starre“ Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit „starren“ Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest.
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Objekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten Stellung genommen.
Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich, am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechtes beschlossen. Nach Auffassung der Bundesregierung bieten die neuen Regelungen im Vertragsarztrecht den Ärzten umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten. So kann jeder Arzt und jede Ärztin frei wählen, ob er oder sie im Krankenhaus oder in der niedergelassenen Praxis arbeitet oder über eine Teilzulassung beides macht, also sowohl im stationären als auch im niedergelassenen Bereich tätig wird.
Das Gesetz sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung),
Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufhebt,
die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend – erleichtert (sog. Zweigpraxen) und
örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend – zulässt.
zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
zur Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung um zwei Jahre,
zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien,
zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr,
zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Schweiz und
zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen grundsätzlich bis zum 31.12.2007 durch die Gewährung finanzieller Hilfen durch die übrigen Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den neuen Ländern vor, dass der dort bislang noch geltende Vergütungsabschlag für privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird am 1.1.2007 in Kraft treten.