Februar 2017
Der Bundesrat stimmte dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ in seiner Sitzung am 16.12.2016 zu. Damit wird die Wirtschaft verpflichtet, die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vorzunehmen.
Technische Sicherheitseinrichtungen: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die Aufzeichnungssysteme sind ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung zu schützen, sodass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Quittungen werden Pflicht: Es wird eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit können sich jedoch Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, von der „Belegausgabepflicht“ – auf Antrag beim Finanzamt – befreien lassen.
Unangemeldete Kassenkontrollen: Ab 2018 wird die sog. Kassen-Nachschau eingeführt. Sie stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Eine Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.
Übergangsfristen für die Wirtschaft: Die neuen Voraussetzungen gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft wird bis Ende 2019 verpflichtet, ihre Systeme entsprechend umzurüsten.
Bitte beachten Sie! Bereits mit Schreiben vom 26.11.2010 nahm das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfälle Stellung. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form. Ab dem 1.1.2017 gilt dann auch die Einzelaufzeichnungspflicht.
Anmerkung – offene Ladenkasse: Sollten Sie keine Registrierkasse, sondern eine offene Ladenkasse in Verbindung mit einem täglichen Zählprotokoll führen, gelten diese Anforderungen nicht. Eine „Flucht“ in die offene Ladenkasse ist jedoch nur bedingt eine Überlegung, denn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind auch beim Einsatz von offenen Ladenkassen grundsätzlich zu beachten. Prinzipiell ist auch bei einer offenen Ladenkasse die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Nur wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht feststellbarer Personen verkauft werden, muss die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nicht erfüllt werden.
Schätzungen drohen: Entsprechen die Kassen nicht den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen, die i. d. R. nicht zugunsten der Steuerpflichtigen ausfallen, bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren!
Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können. Das gilt ab dem 1.1.2020.
Besondere Übergangsfrist: Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sodass sie die neuen Anforderungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.
Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand bei Vermietung und Verpachtung steuerlich sofort abziehbar.
Nunmehr macht er in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 eine Kehrtwende und geht davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren.
Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in eine vermietete Immobilie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern nur im Wege der Abschreibung (über 10 Jahre) steuerlich zu berücksichtigen.
Die steuerliche Anerkennung von sog. „häuslichen Arbeitszimmern“ wird häufig verworfen, wenn bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. So hatte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 8.9.2016 erneut mit dem Thema zu befassen.
In dem entschiedenen Fall nutzte ein Steuerpflichtiger einen Teil der Wohnung mit offenem Wohn- und Küchenbereich auch als „Arbeitszimmer“. Dafür setzte er in seiner Gewinnermittlung die anteilige Miete und Nebenkosten für den von ihm als Büro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug an. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Dem folgte auch der Bundesfinanzhof.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können nach der Entscheidung weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.9.2016 sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben. Darin stellt er fest, dass Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit „Schrottimmobilien“ in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufteilbar sind.
In den entschiedenen Fällen hatten sich die Steuerpflichtigen an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. Das betroffene Kreditinstitut bot aufgrund diverser Klagen den Beteiligten an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen, wenn sie ihre Schadensersatzklagen verwerfen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Steuerpflichtigen machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus.
Der BFH sieht das anders. Zwar handele es sich bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die gezahlten Beträge sind aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof übernimmt mit seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom 15.9.2016, wonach die Berichtigung einer Rechnung des Unternehmers für eine von ihm erbrachte Leistung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Mit dieser Entscheidung gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf und richtet sich damit gleichzeitig gegen die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung.
Sie ist für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen, von großer Bedeutung. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen – z. B. nach einer Betriebsprüfung – selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Rechnungen keine „ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung“ enthielten.
Anmerkung: Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen (die im entschiedenen Fall vorlagen). Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ zugestimmt. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen werden – durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten – profitieren.
Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.
Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:
Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
die Körperschaft darf kein Organträger werden und
in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2017 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Service/ BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend- dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Im Durchschnitt verdienen Frauen immer noch weniger als Männer. Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen „Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern“ soll diese Lohndifferenz nun beseitigt und die Transparenz von Entgeltregelungen gefördert werden.
Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.
In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch i. d. R. über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Des Weiteren werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen nach dem Gesetz regelmäßig über Maßnahmen zur Entgeltgleichheit und zur Gleichstellung im Unternehmen berichten.
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Erholungsurlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, wenn keine Übertragungsgründe vorliegen. Der Arbeitgeber ist nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen.
Die Frage, ob Unionsrecht dem entgegensteht, ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch nicht so eindeutig beantwortet worden. Aus seinem Urteil v. 30.6.2016 wird teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß einer europäischen Richtlinie verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des EuGH aus einem anderen Urteil so, dass der Mindestjahresurlaub auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.
Mit Beschluss vom 13.12.2016 legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr dem EuGH mehrere Fragen betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Entscheidung vor.
Zum einen stellt das BAG die Frage, ob die Richtlinien des Europäischen Parlaments oder Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung im BUrlG entgegenstehen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Falls die Frage bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?
Anmerkung: Wann der EuGH diese Fragen beantwortet, steht zzt. noch nicht fest.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.12.2016 entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen, das Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu 7 weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete das Unternehmen bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Besucher-Beiträge (Postings) einstellen.
Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Das BAG entschied dazu, dass diese Ausgestaltung einer Funktion, nach der es der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite ermöglicht, für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass auch in den Fällen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zulässig ist, in denen als Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass der Zweck der Kündigungsregelungen im BGB darin besteht, einerseits den vertragstreuen Mieter, für den die Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen zu schützen, andererseits aber auch dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen zu können. Durch die Ausgestaltung der einzelnen Kündigungstatbestände sollen keineswegs nur (berechtigte) Mieterinteressen geschützt werden. Vielmehr soll hierdurch ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien ermöglicht werden.
Durch die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind zwar nicht mehr die Gesellschafter als natürliche Personen Vermieter, sondern die Gesellschaft ist selbst Vermieterin geworden, sodass der auf natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand Eigenbedarf nicht mehr direkt anwendbar ist. Die Interessenlage hat sich aber nicht verändert.
In einem Fall aus der Praxis beinhaltete ein Mietvertrag u. a. folgende Klausel: „Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten nun zu entscheiden, ob diese Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Nach seiner Rechtsprechung ist zwar ein formularmäßiger Kündigungsausschluss dann unwirksam, wenn er einen Zeitraum von 4 Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet. Daher hat der BGH formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von 4 Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals „nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums“ zulässig ist.
Die o. g. Klausel sieht jedoch vor, dass die ordentliche Kündigung erstmals „zum Ablauf dieses Zeitraums“ zulässig ist. Sie entspricht damit der gesetzlichen Regelung.
Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. „Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt.
Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als „verfestigt“ gilt. Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) haben jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Das OLG hat dem Antrag eines Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.
In solch einer Konstellation kann auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
Grundsätzlich legt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll. Er bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Wählt er hierbei unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen, sind die – regelmäßig erst nach seinem Tode angerufenen – Gerichte gefordert, seine Erklärung auszulegen. Das kann für die Beteiligten nicht immer zu vorhersehbaren Ergebnissen führen. Da helfen nur klare Formulierungen!
Ein Beispiel gibt der am 13.5.2016 vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedene Fall, in dem der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen sollte. Der Versicherungsnehmer war von 1996 bis 2000 verheiratet. Nachdem er verstarb, stritten seine Eltern und seine Tochter als Alleinerbin über die Formulierung.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die überlebenden Eltern die Versicherungsleistung nach dem Tode des Versicherungsnehmers beanspruchen können, weil die Ehe des Versicherungsnehmers zuvor geschieden wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten sollen. Das Bezugsrecht steht aber nicht der Tochter als Alleinerbin zu. Aus dieser Formulierung folgt vielmehr, dass die Eltern bei Beendigung der Ehe als ursprüngliche Bezugsberechtigte erneut berechtigt sind.
In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof am 22.07.2015 entschieden, dass die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, so zu verstehen war, dass – auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers – der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.
Eine Reform des Urhebervertragsrechts passierte am 16.12.2016 den Bundesrat. Danach sollen freiberufliche Künstler und Autoren zukünftig für ihre kreative Leistung gerechter bezahlt werden.
Unter anderem erlaubt das Gesetz, dass Autoren künftig die Exklusivrechte an einem Buch nach 10 Jahren zurückfordern können, wenn sie anderswo ein besseres Angebot erhalten.
Neu eingeführt wird ein Auskunftsanspruch, mit dem Künstler in Erfahrung bringen können, wie oft sich ihr Werk verkauft. Damit lässt sich einfacher prüfen, ob ihre Vergütungen den Einnahmen der Verwerter entsprechen. Zudem gibt es ein neues Klagerecht für Verbände zur besseren Durchsetzung der Ansprüche von Urhebern vor Gericht. Das Gesetz tritt am 1.3.2017 in Kraft.
Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze beschlossen. Damit sollen Gerichte künftig ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten verhängen können.
Außerdem sollen Anliegen der Länder zu einzelnen Aspekten des Strafverfahrens wie z. B. verschärfte Strafbarkeit organisierter Formen von Schwarzarbeit, die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Blutprobenentnahme im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten und die Erleichterung der Strafzurückstellung bei betäubungsmittelabhängigen Mehrfachtätern umgesetzt werden.