Oktober 2012
Kleine und mittelgroße Unternehmen können – unter weiteren Voraussetzungen – eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Früher geschah dies in Form der sog. „Ansparabschreibung“, jetzt durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigt. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Ansparabschreibung entschieden, dass die Geltendmachung derselben in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.
Dem ist der BFH nunmehr mit Urteil vom 20.6.2012 entgegengetreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall lag bereits ein Kostenvoranschlag aus dem Streitjahr vor. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.
Bilanzierende Unternehmen müssen für die Wirtschaftsjahre ab 2013 Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebener Gliederung an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.
Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, eines Gesellschafterwechsels oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz (E-Bilanz) ist durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Das Bundesfinanzministerium hat das Anwendungsschreiben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Auch die anzuwendende Gliederung für Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung – die sog. Taxonomie – steht nun fest. Die neue Taxonomie steht unter www.esteuer.de zum Abruf bereit. Sie gilt für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre ab 2012 und so lange, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird. Voraussichtlich ab November 2012 wird die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie gegeben sein.
Die noch verbleibende Übergangszeit müssen Unternehmen nun nutzen, um nach einer gründlichen Analyse die notwendigen Umstellungen in Rechnungswesen und Datenverarbeitung in Zusammenarbeit mit den externen Stellen (Softwarelieferant) und mit uns vorzunehmen!
Minijobber sollen nach Plänen der Regierungskoalition ab dem 1.1.2013 mehr verdienen können. Dafür will sie die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € anheben.
Begleitend ist angedacht, eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht einzuführen, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 % (2013 vermutlich 19,0 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, soll sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte von 400 bis 800 € sollen auf 450 € bis 850 € angepasst werden.
Anmerkung: Der hierfür erforderliche Gesetzentwurf stand bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch aus. Über die geplanten Neuregelungen werden wir Sie in einem der nächsten Rundschreiben informieren, wenn genauere Details vorliegen.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört u. a. die selbstständige Berufstätigkeit von Rechtsanwälten. Negative Einkünfte – also Verluste – aus selbstständiger Arbeit werden nicht anerkannt, wenn das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei Einkünften aus einem freien Beruf werden an das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht keine geringeren Anforderungen gestellt als bei gewerblichen Einkünften.
Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Für eine Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit aus privaten Motiven spricht allerdings der Umstand, dass der Anwalt auf diese Weise Kosten, die ohnehin vorhanden und an sich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, einem steuerlich relevanten Bereich zuordnen und dort zum Abzug bringen kann. Kosten der Lebensführung sind insbesondere die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung, für den Pkw, für Telefon und Internet.
Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht insbesondere, dass es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen wird, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität der Kanzlei zu ergreifen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht aufgrund der Lebenserfahrung ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1-%-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1-%-Regelung auszuschließen.
Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt indessen voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1-%-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen Lohncharakter.
Eine ernsthafte Kontrolle des Nutzungsverbots ist aber im Falle eines den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführers dann nicht möglich, wenn keine Person mit anderer Interessenlage vorhanden ist, die auf die Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Die „Selbstkontrolle“ durch den den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführer oder den Gesellschafter-Ehegatten hingegen ist eine Farce.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, das dort unter dem Aktenzeichen VI R 23/12 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Seit 2009 teilen die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Renten mit den Rentenbezugsmitteilungen mit. Die Finanzämter überprüfen derzeit die Einkünfte von Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen abgegeben haben und somit steuerlich noch nicht geführt wurden.
Die große Mehrheit der Rentner wird allerdings keine Steuern zahlen müssen, da in vielen Fällen das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.004 € für Ledige und 16.008 € für Ehepaare liegt. Wer z. B. nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also eine Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente – bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Kommen jedoch zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte wie Betriebsrenten, Renten aus privaten Versicherungsverträgen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, ist es sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben.
Mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Jahrgang derzeit jährlich um 2 %. Im Jahr 2005 waren für einen Neurentner nur 50 % der Rente steuerpflichtig, im Jahr 2012 sind es schon 64 %.
Beispiel: Ein Alleinstehender, der seit dem Jahr 2005 nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt, zahlt auch künftig keine Steuern, da seine Rente nur mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt und noch Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Für einen Neurentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62 %. Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2011 Rente bezogen haben und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, nur ca.1.300 € monatlich (ca. 15.600 € jährlich) einkommensteuerfrei. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung.
Durch die sog. Micro-Richtlinie sollen nunmehr diese Vorgaben maßvoll abgeschwächt werden, ohne die berechtigten Informationsinteressen etwa von Gläubigern oder Gesellschaftern zurückzustellen. Zudem muss der Jahresabschluss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern nur hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden. Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, gelten.
Von der Micro-Richtlinie werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis 10.
Mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt.
Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997, das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 jedoch fest, dass keine hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz rechtfertigen könnten, bestehen. Es gibt daher keine Veranlassung, den Gesetzgeber von der Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.7.2012 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen unterhielt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendete es Gewerbetreibenden ein Formular, welches als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank “ bezeichnet wurde. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des Unternehmens.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „ Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr …“ Der Geschäftsführer füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Adresse wurde in das Verzeichnis eingetragen und 773,50 € brutto dafür in Rechnung gestellt.
Die Richter des BGH erklärten die Entgeltklausel im Vertrag für unwirksam. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil.
Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG) selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person – etwa eines Tierarztes – befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken. Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig für Tierhalter der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist.
Das OLG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Halter eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik eines Tierarztes gebracht hatte. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Der Halter meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil er keine Möglichkeit gehabt hätte, auf seinen Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Tierarzt gehabt, der über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.
Das OLG entschied, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o. Ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren, hätte der Tierarzt besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Daher konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Das o. g. Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Zur Begründung kann u. a. Bezug genommen werden auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen. Hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten am 28.3.2012 in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Vermieter sieben Wohnungen benannt hatte und die Miete bei einer der Wohnungen unterhalb der verlangten Miete lag. Der BGH kam zu dem Urteil, dass ein solches Erhöhungsverlangen, bei dem der Vermieter über die im BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus weitere Wohnungen benennt, die nicht die o. g. Voraussetzungen (entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen) erfüllen, weder insgesamt noch teilweise unwirksam ist.
Grundsätzlich kann die unbefugte private Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten PC ebenso wie eines E-Mail-Accounts eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und dabei seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Dabei kommen als kündigungsrechtlich relevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten folgende Alternativen in Betracht:
das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder andere Störungen des Betriebssystems verbunden sein können, oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, weil etwa strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden-
die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat-
die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen kann. In einem Fall aus der Praxis hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Führung und Speicherung von 287 privaten Dateien mit einer Speicherkapazität von ca. 170 MB und den Erhalt einzelner E-Mails, insbesondere sogenannter „Fun-Mails“ und deren Weiterleitung an einzelne Arbeitskollegen oder auch an externe Dritte, noch nicht als exzessive Nutzung eines allein zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten PC angesehen.
Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.
In einem Fall aus der Praxis suchte ein Unternehmen im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren. Ein 1956 geborener Mann bewarb sich, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte das Unternehmen keinen anderen Bewerber ein. Der Bewerber macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von dem Unternehmen eine Entschädigung nach dem AGG.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs u. a. zu prüfen haben, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Dies ist jedoch keine Pflicht. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für Erfolg versprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt.
Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Anders als nach der bisher geltenden Regelung soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden. Es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.
In einem vom Landessozialgericht Bayern entschiedenen Fall wurde ein Gewerbe des internationalen Transportunternehmens angemeldet. Der Inhaber dieses Unternehmens übernahm dann Transportfahrten für andere Speditionen. Für diese Fahrten nutzte er jedoch die Fahrzeuge der Speditionen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellten die Prüfer fest, dass es sich hier um eine sog. Scheinselbstständigkeit handelte und der Fahrer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen durften rückwirkend auch noch Säumniszuschläge erhoben werden, da man nicht darlegen konnte, dass man unverschuldet und ohne Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht gewesen sei.
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 19.4.2012 in seinem Beschluss entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechteinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.