Juni 2005
Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte ergriffen werden. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung bei der Körperschaftsteuer sowie die Erbschaftsteuerentlastung für Unternehmen können einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens leisten. Die Entwürfe enthalten folgende Regelungen:
Tarifsenkung der Körperschaftsteuer: Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden. Ein gewisser Selbstfinanzierungseffekt ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung dadurch, dass Erträge zukünftig in stärkerem Maße der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr interessant genug ist.
Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
Veräußerung betrieblicher Immobilien: Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden daraus resultierende Gewinne nur zur Hälfte besteuert. Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren soll damit ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.
Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von einer Million Euro. Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Verlustabzugsbeschränkung für Fonds: Die steuerliche Behandlung insbesondere von Fonds, die ausschließlich als Steuersparmodelle ins Leben gerufen wurden – z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds sowie Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien -, soll geändert werden. Dafür ist geplant eine neue Regelung einzuführen. Verluste aus Kapitalanlagemodellen (Steuerstundungsmodelle), die mehr als 10 % Anfangsverluste – bezogen auf das Eigenkapital – ausweisen, dürfen dann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Fonds, deren Außenvertrieb vor dem 18.3.2005 begonnen hat und deren Anleger bis zum 5.5.2005 (ursprünglich war hier der 30.9.2005 vorgesehen) beigetreten sind, sollen aus der Neuregelung ausgenommen werden.
Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall sollen kleinen und mittleren Unternehmen nach dem sog. „Bayerischen Modell“ zugute kommen. Danach kann der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Diese reduziert sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung, bis sie nach zehn Jahren komplett wegfällt.
Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz ändert das Einkommensteuergesetz u. a. bei geleisteten Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen – hiervon ist auch ein Damnum betroffen – und bei der Ermittlung des (Spekulations-) Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Bundesfinanzministerium äußert sich klarstellend zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen in einem Schreiben vom 5.4.2005:
Damnum/Disagio: Das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz legt fest, dass geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen sind, für den sie geleistet werden. Die neue Regelung gilt für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks rückwirkend ab dem 1.1.2004 sowie für Vorauszahlungen wie z. B. für Mobilienleasing ab dem 1.1.2005. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre auch das Damnum betroffen.Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung soll es nicht beanstandet werden, wenn die Neuregelung des EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1.1.2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis bleibt damit im Ergebnis erhalten.
Spekulationsgewinne: Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute für den Veranlagungszeitraum 2004 in den zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von vorneherein nur Werte nach der „First-in-first-out-Methode“ (Fifo-Methode) ermitteln können.
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die Bankinstitute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden.
Für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Vorschriften in der Abgabenordnung, die die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regeln, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-) Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz ist nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Anmeldung geregelt. Daraus folgert die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (OFD), dass auch nach dem 1.4.2005 Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine gesetzliche Änderung der Abgabenordnung zu betreiben. Bis dahin will die OFD bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine negativen Folgen ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen.
Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass z. B. für Mitarbeiter können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass z. B. für Kunden nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Entsprechend wurde auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit reduziert. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hatte mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.
Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Da die Umsatzsteuer i. d. R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird, sind die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter noch nicht bestandskräftig und somit auf Antrag abänderbar.
Anmerkung: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs- es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.
Ein Fahrzeug, welches von einem Unternehmer (Einzelunternehmer oder einem Personengesellschafter) sowohl unternehmerisch als auch für nicht unternehmerische (private) Zwecke genutzt wird, kann – unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen – dem Unternehmen nur zugeordnet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung überzeugend glaubhaft machen, z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
Kann der Unternehmer ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, steht ihm aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein Vorsteuerabzug zu.
Die Zuordnungsbeschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Der Unternehmer kann deshalb z. B. Vorsteuerbeträge aus Benzin- und Wartungskosten im Verhältnis der unternehmerischen zur nicht unternehmerischen Nutzung abziehen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können in voller Höhe abgezogen werden.
Die private Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Veräußerung eines Fahrzeugs, das der Unternehmer dem Unternehmen zugeordnet hat, unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer- die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, der Besteuerung.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet werden.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts, des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).
Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden.
Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro und mehr auszugehen.
Anmerkung: Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen.
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter steuerrechtlich als Gewerbetreibender behandelt.
Eltern können ihre Kinder nicht vollständig enterben. Die Nachkommen erhalten vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) entschieden, dass der Erblasser dem Kind den Pflichtteil nur entziehen kann, wenn ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder es sich einer vorsetzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Bei „normalen“ familiären Konflikten bleibt der Pflichtteilsanspruch jedoch erhalten.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiß, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind bei der gebotenen Prognose, ob ein Bürge finanziell krass überfordert ist, grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse – wie z. B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen – des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen. Erst wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommen und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist eine krasse Überforderung gegeben.
Wird ein Bürge durch eine Bürgschaft krass überfordert und bestand eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus dieser Verbundenheit mit dem Schuldner übernommen wurde.
„Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.“ So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 25.1.2005 (XI ZR 28/04).
Vielmehr wird der erkennbar nicht hinreichend solvente Ehepartner durch die Bindung der Fördermaßnahme an seine Bürgschafts- und Mithaftungserklärung in eine wirtschaftlich sinnlose Garantenstellung für den ungewissen wirtschaftlichen Erfolg einer Berufsentscheidung des anderen gedrängt und möglicherweise bis zum Lebensende finanziell unzumutbar belastet.
Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer GbR ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen.
Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine GbR vollzieht sich insbesondere dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand lässt. (BGH-Urt. v. 14.2.2005 – II ZR 11/03)
Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es in keinem Fall an.
Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte.
Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 – II ZR 112/03)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch „Das Entscheidende“ Mai 2003. (OLG München, Urt. v. 2.3.2004 – 7 U 4759/05)
Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet.
Eine solche Kündigungserklärung enthält keinen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. (BAG-Urt. v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04)
Nach dem Berufsausbildungsgesetz endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis bestand ein Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht und teilte seinem Ausbildungsbetrieb sein Verlangen auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnises jedoch erst 26 Tage nach dem im Vertrag vereinbarten Ausbildungsende mit. „Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.
Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung allerdings erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird“, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Ob ein Verlängerungsverlangen unverzüglich geäußert worden ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Bei der Bemessung dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung ein angemessener Zeitraum verbleiben muss, innerhalb dessen er sich Klarheit verschaffen kann, ob er die Ausbildung überhaupt und ob er sie in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb fortführen will.
Im oben beschriebenen Fall entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass das Verlangen nicht unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Auszubildende daher auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsvertrags hat. (BAG-Urt. v. 23.9.2004 – 6 AZR 519/03)
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass
der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt-
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht-
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll-
dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.
Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)
Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Ab dem 1.7. 2005 gelten folgende Beträge: