August 2017
Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.
Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ behandelt.
Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind.
Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet, so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und im Geschäftsleben auch die Kunden. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt aber dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird.
Solche Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sog. „Steuergeschenk“.
Diese Steuer hat der BFH nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Das Abzugsverbot kommt demnach auch dann zum Tragen, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Will der Schenker für den Kunden auch die Pauschalsteuer von 30 % übernehmen, darf der Wert des Geschenkes nicht mehr als 26,92 € betragen.
Auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dort aber i. d. R. nicht sofort, sondern in Form der Absetzungen für Abnutzung – also zeitanteilig auf die Nutzungsdauer verteilt – geltend gemacht werden.
Wird die Gegenleistung nicht erbracht, kommt es also weder zur Anschaffung noch zur Herstellung eines Gebäudes, sieht das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.5.2017 anders aus. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Das gilt nicht nur, wenn für die Hingabe des Geldes (wie üblich) eine vertragliche Verpflichtung bestand, sondern auch, wenn es hieran fehlt.
Im dem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte ein Steuerpflichtiger den Erwerb eines Villengrundstücks zur teilweisen Vermietung. Er vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten.
Das sah der BFH anders und gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach seiner Auffassung ist die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen die Erwerbs- und Vermietungsabsicht.
In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert – also ohne die Aufdeckung stiller Reserven – anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 25.1.2017 seine bisherige, für die Übertragung von „Gewerbebetrieben“ geltende Rechtsprechung, wonach es für eine steuerneutrale Übertragung erforderlich ist, dass dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebes enthält. Dabei spielt es keinen Rolle, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.
Demnach kann der Gewerbetreibende seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.
Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Rechtsprechung zu unterscheiden, die eine steuerneutrale Übertragung eines „land- und forstwirtschaftlichen Betriebs“ unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt.
Nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.3.2017 und 30.3.2017 können Gesellschafter künftig weitergehend als bisher gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven aus ihren Personengesellschaften ausscheiden. Nach den Urteilen liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet.
Eine Buchwertfortführung wird danach auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 20.12.2016, die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.
Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt.
Anmerkung: Das Thema ist sehr komplex. Auch wenn der BFH hier den Steuerpflichtigen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft entgegengekommen ist, sollten Sie bei entsprechenden Absichten unbedingt vorher steuerlichen Rat einholen, damit eine steueroptimale Gestaltung erfolgen kann.
Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine – nicht der Gewerbesteuer unterliegende – „freiberufliche Tätigkeit“, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder „ähnlicher Beruf“) erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.
Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden.
Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst, können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.
Pünktlich zu Beginn der Hauptreisezeit veröffentlicht das Bundesfinanzministerium seine rundum überarbeitete Smartphone-App „Zoll und Reise“ mit vielen neuen Funktionen und einem frischen Design. Sie steht ab sofort im Play Store (Android) und App Store (iOS) kostenlos zum Download bereit.
Die App hilft Ihnen, schnell und einfach herauszufinden, welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Wieviel Zigaretten darf ich mitbringen? Wie berechnet sich der Abgabenbetrag? Was passiert, wenn ich etwas Verbotenes dabei habe? Was ist beim Artenschutz oder bei gefälschten Produkten zu beachten? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die überarbeitete App noch besser als bisher.
Die neue Version bietet einen erweiterten Einfuhrabgabenrechner, mit dem Reisende künftig noch einfacher sehen, was sie bei der Rückkehr nach Deutschland abgabenfrei mitbringen dürfen. Wer mehr im Gepäck hat, kann zudem ausrechnen lassen, was voraussichtlich an Einfuhrabgaben zu bezahlen ist. Gleichzeitig klärt ein erweiterter Warenkatalog auf, welche Waren bei der Einreise erlaubt sind und was grundsätzlich zu beachten ist.
Einen umfassenden Überblick zum Thema „Reisen“ bietet auch die Homepage des Zolls unter http://www.zoll.de.
Mit dem nun auch vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) erfolgt eine Reform der Betriebsrente, die sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen richtet. Hier die wichtigsten Regelungen:
Sozialpartnermodell: Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sog. reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Entsprechend werden auch keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Versorgungseinrichtungen mehr vorgesehen. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge für sie gelten sollen. Überwacht wird die Betriebsrente von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Steuerliche Förderung: Ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers wird für Geringverdiener eingeführt. Dafür erhalten Arbeitgeber einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto/Monat eine Betriebsrente anbieten. Dazu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 € jährlich zahlen.
Zudem erhöht sich der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze (RV-BBG).
Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der RV-BBG angerechnet.
Mehr Riester-Grundzulage: Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.
Zusatzrenten bei Grundsicherung teilweise anrechnungsfrei: Für Personen, die neben einer kleinen Rente auch Grundsicherung beziehen, bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Reisen individueller zusammenzustellen wird immer beliebter. Gebucht wird häufig im Internet, aber auch traditionell im Reisebüro. Dabei ist nicht immer eindeutig, ob eine Pauschalreise vorliegt. Mit dem neuen Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften soll nun Klarheit geschaffen werden.
Es ist nun klarer zu beurteilen, wann eine Pauschalreise zustande kommt und der hiermit verbundene „Rundum-sorglos“-Schutz gilt. Nach den Regelungen des Gesetzes gelten mehr individuell zusammengestellte Reisen jetzt als Pauschalreisen. Wenn beispielsweise ein Kunde in einem Reisebüro oder auf einem Buchungsportal mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht, kommt eine Pauschalreise zustande. Dabei ist es unerheblich, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichnet.
Mit dem Gesetz wird auch eine neue Kategorie, nämlich die „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt. Auch hier werden Verbraucher zukünftig besser geschützt. Bei sog. „verbundenen Reiseleistungen“ ist der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Bei Mängeln der Pauschalreise wird der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:
die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt-
ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu, nicht mehr dem Reiseveranstalter-
Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig kaum noch beschränken.
Einzelne Reiseleistungen unterfallen nicht dem Pauschalreiserecht. Verbraucher werden deswegen jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie haben bei der Buchung eines Ferienhauses auch künftig Gewährleistungsrechte gegenüber ihrem Vertragspartner (z. B. aus Mietvertragsrecht).
Die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen steht der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen, sofern sich der Reisende bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet.
Reiseveranstalter können unter bestimmten engen Voraussetzungen bis 20 Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Erhöhen sie die Preise um mehr als 8 %, steht dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht zu.
Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht umgesetzt. Nach diesem Gesetz dürfen Händler von ihren Kunden zukünftig keinen Aufpreis mehr verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften bezahlen. Ferner ist ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten Zahlungen vorgesehen. Bei Entwendung der Kreditkarte werden Kunden derzeit mit 150 € an den Schäden beteiligt. Der Betrag reduziert sich auf 50 €.
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang kann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Die Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.
Zukünftig müssen Banken den Kunden auch bei Fehlüberweisungen unterstützen, das Geld zurückzubekommen. So wird die Bank des Zahlungsempfängers verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Kunde sein Geld zurückerhält.
Ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften war in Deutschland binnen 8 Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.
Seit dem 1.6.2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist in Kraft getreten.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist bereits seit dem 24.10.2015 wirksam. Die Rücknahmepflicht gilt für Händler mit einer Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m². Sofern der Kunde ein Neugerät erwirbt, kann er ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben. Kleine Elektro-und Elektronikaltgeräte (keine Kantenlänge größer als 25 cm) können ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgegeben werden.
Der Bußgeldtatbestand nach dem Gesetz ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel.
In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.
Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern.
Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt.
Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist dann nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden.
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 9.6.2017 entschiedenen Fall erwarb ein Käufer im November 2013 bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.
Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der Käufer allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Autoverkäufer entgegen und verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt war, da das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befand.
In der Praxis bieten verkaufsoffene Sonntage eine gern angenommene Abwechslung für viele Verbraucher.
Durch das Grundgesetz sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allerdings gesetzlich geschützt. Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen erlaubt und bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eines Sachgrundes.
Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.
Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) sieht dies anders. Danach sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten.
Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des OLG bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.
Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.