Februar 2011
Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen zur Steuervereinfachung und Entlastungen für die Bürger und Unternehmen beschlossen. Das dazugehörige Steuervereinfachungsgesetz soll 2011 verabschiedet und spätestens zum 1.1.2012 in Kraft treten. Was möglich ist, soll aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011 rechtswirksam werden. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 920 € auf 1.000 € angehoben werden.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung soll künftig verzichtet werden. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen können insgesamt mehr Menschen von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig soll auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufausbildung wird jedoch – widerlegbar – vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel wie auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung soll die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen, entfallen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft soll auf diese Erklärungspflicht verzichtet werden.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Eine sog. „Bagatellgrenze“ für den Gegenstandswert in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten. Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre soll verzichtet werden. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung ist vorgesehen, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen und auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose zu verzichten. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug.
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Einkommensteuererklärungen von zwei Jahren: Nicht unternehmerisch tätige Bürger sollen künftig ihre Einkommensteuererklärungen – unter weiteren Voraussetzungen – wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können. Hiervon profitieren Steuerpflichtige mit über die Jahre im Wesentlichen gleich bleibenden Einkünften wie z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang. Grundsätzlich bleibt es bei der jährlichen Abgabe der Steuererklärung. Nur die Frist für die Abgabe wird sich – auf Antrag – um ein Jahr verlängern.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seinem Beschluss vom 20.5.2010 entschieden, dass nur derjenige im Rahmen der Selbstanzeige Straffreiheit erlangen kann, der rechtzeitig vollständige und richtige Angaben zu allen hinterzogenen Steuern macht.
Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige neu.
Künftig tritt Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann ein, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit bleiben Steuerhinterzieher, die sich bisher nur „scheibchenweise“ je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr straffrei.
Des Weiteren wird der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, vorverlegt. Bislang reichte es, dass sich der Steuerhinterzieher bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten beim Finanzamt selbst anzeigte. In Zukunft gilt Straffreiheit nur dann, wenn die Selbstanzeige vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.
Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechend schnell handeln!
Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten ab sofort strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.
Seit dem 1.1.2002 sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern) erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend.
Die Einsatzorte und -zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren. Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes einzelne Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die zum Gerät gehörenden Organisationsunterlagen müssen aufbewahrt werden, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung des Geräts.
Soweit mithilfe eines solchen Geräts unbare Geschäftsvorfälle (z. B. EC-Cash, ELV -Elektronisches Lastschriftverfahren) erfasst werden, muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein.
Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel sind.
Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend. Soweit ein Gerät bauartbedingt den gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es – unter weiteren Voraussetzungen – nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt.
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit drei Urteilen vom 22.9.2010 seine Rechtsprechung vom April 2008, dass nämlich diese 0,03-%-Zuschlagsregelung nur dann und insoweit zur Anwendung kommt, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden war.
Während das Finanzamt in den entschiedenen Fällen auf Grundlage eines Nichtanwendungsschreibens der Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH vom April 2008 nicht angewandt und stattdessen als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, berücksichtigte der BFH, wie schon die Vorinstanz, den Zuschlag nur nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten und gelangte so zu entsprechend geringeren Zuschlägen.
Anmerkung: Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Urteile stand bei Drucklegung des Informationsbriefes noch aus.
Verursachen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, so können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger). Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Geltend gemacht werden können jedoch die infolge des Unfalls erhöhten Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben.
Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen.
Für die Meldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber feststellen, ob eine versicherungsfreie geringfügige oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür hat er die Beschäftigung zu Beginn sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gibt. Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Hierzu gehört seit dem 1.1.2011 zwingend eine Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen.
Der Personalfragebogen ist ein Leitfaden, mit dessen Hilfe bestimmte Angaben des Arbeitnehmers abgefragt werden. Diese Angaben werden für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses benötigt. Der Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten. Er dient lediglich zur Vervollständigung der Lohnunterlagen und als Nachweis bei Betriebsprüfungen.
Anmerkung: Ein Muster eines Personalfragebogens finden Sie hier!
Bei der Einkommensberechnung für das Elterngeld sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen, spätere Steuererstattungen nicht.
Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Maßgeblich sind die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später erfolgende Steuerrückerstattungen sind indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sodass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Auf die Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge wirken sich somit ggf. erhöhend auf das Elterngeld aus.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.8.2010 entschieden, dass die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers wirksam ist, wenn die Erklärung an die Gesellschaft adressiert ist, sofern sie einem der Gesellschafter zugeht. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen der Geschäftsführer handelt.
Richtig ist, dass Erklärungsadressat einer Amtsniederlegung das Bestellungsorgan des Geschäftsführers sei, also die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer aber auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, und geht diesem Geschäftsführer eine Amtsniederlegung zu, so kann sich die Gesellschaft nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Geschäftsführer die Erklärung nur in seiner Geschäftsführungseigenschaft erhalten habe. Eine derartige Aufspaltung der gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig. Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr prozessfähig. Sie hat mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann jedoch durch Bestellung eines Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers geheilt werden.
Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, hat dies zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH bleibt jedoch dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten in ihrem Urteil vom 25.10.2010 in diesem Zusammenhang klar, dass auch das ab November 2008 gültige Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) an dieser Sachlage nichts ändert. Danach wird die Gesellschaft bei einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines Geschäftsführers, von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind, wie etwa die Zustellung einer Klageschrift.
Einen Prozess kann die GmbH nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertretung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind, also auch Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben können. Eine solche Rechtsmacht haben die Gesellschafter in den Fällen der Prozessunfähigkeit jedoch nicht.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.12.2010 werden viele Unternehmen ihre Internetseiten anpassen müssen, wenn sie nicht – im Ausland – von Verbrauchern verklagt werden wollen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.
In den Rechtsstreitigkeiten, die dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausrichtet“, wenn er zur Kommunikation mit ihm eine Website nutzt.
In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind der Wille des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, z. B. das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten, oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Homepage zu erleichtern.
Aber auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen – gegebenenfalls miteinander kombiniert -, können das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist. Dazu gehören z. B.:
der internationale Charakter der Tätigkeit, wie z. B. touristischer Tätigkeiten,
die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
die Verwendung eines anderen Domainnamens als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
die Verwendung neutraler Domainnamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“,
die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen Mitgliedstaat aus,
die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
Wer seinen Arbeitsplatz aufgrund winterlicher Witterung nicht oder zu spät erreicht, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für diese Zeiten. Das Risiko für die Anfahrt zur Arbeit, das sog. Wegerisiko, liegt beim Arbeitnehmer. Ausnahmen gelten nur dort, wo diese Fälle von „höherer Gewalt“ vereinzelt durch günstigere Regelungen in Tarifverträgen erfasst sind. In der Praxis wird der Entgeltausfall oft dadurch verhindert, dass für die Ausfalltage Urlaub oder Freizeitausgleich vom Arbeitszeitkonto gewährt werden.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitnehmer z. B. wegen eines Fahrverbots oder wegen eines witterungsbedingten Strom- oder Maschinenausfalls nicht arbeiten können. Dieses sog. Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber, er muss den Lohn weiterzahlen.
Bei extremen Witterungsverhältnissen kann von einem Notfall ausgegangen werden. Daraufhin ordnen einige Arbeitgeber Überstunden an, z. B. zur Wiederherstellung des Stromnetzes, um Waren anzunehmen, den Warenbestand aufzufüllen oder wegen längerer Öffnungszeiten zur Versorgung der Bevölkerung. Hier sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Entzieht der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug vertragswidrig, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen.
In einem Fall aus der Praxis stellte ein Arbeitgeber seinem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen seines Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ der Arbeitgeber dem Bauleiter wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall.
Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ in einem Arbeitsvertrag genügt nicht dem Transparenzgebot, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen. Andernfalls lässt sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war u. a. folgende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten: „Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden. Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, welche die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In einem Punkt ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“.
Das BAG hat mit Urteil vom 30.11.2010 hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Arbeitnehmer schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von rund 1.220 € monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente rund 1.485 € betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente angerechnet. Der Arbeitnehmer war jedoch der Meinung, dass lediglich die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen wäre. Die Richter entschieden hier jedoch, dass die o. g. Versorgungsordnung den Arbeitgeber berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Arbeitnehmers anzurechnen.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 5.10.2010 entschiedenen Fall hatte ein Anbieter von Kinder- und Jugendreisen auf seiner Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt.
Nach Auffassung der OLG-Richter ist die beanstandete Werbung nicht irreführend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage sei diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig, da der Reiseanbieter den Rabatt bis zum Ende der Frist habe gewähren wollen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren.