Februar 2008

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Erweiterung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden für den Fall der Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers eingeführt, um eine ordnungsgemäße steuerliche Behandlung zu gewährleisten. Die besonderen Pflichten bestehen erstmals für nach dem 31.12.2006 endende Lohnzahlungszeiträume.

Die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung – gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer – Folgendes aufzuzeichnen: Zeitpunkt der Erteilung der Zusage, alle Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004, Zeitpunkt der Übertragung von Zusagen im Sinne des Übertragungsabkommens der Versicherungswirtschaft oder vergleichbarer Vereinbarungen bei Arbeitgeberwechsel.

Bei Arbeitnehmern, für die die Pauschalversteuerung in der alten Fassung genutzt wird, muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage folgende Aufzeichnungen führen: Inhalt der Zusage bezogen auf den Stichtag 31.12.2004, ggf. Förderungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers, alle Änderungen der Zusage nach dem 31.12.2004.

Die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder zwei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und steuerfrei belassenen, nach § 40 b EStG in der alten – am 31.12.2004 geltenden – Fassung pauschal besteuerten oder individuell besteuerten Beiträge mitzuteilen.

Eine Mitteilung kann nur dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann, und dieser Umstand dem Arbeitgeber mitgeteilt worden ist.

Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, so hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich insgesamt um steuerbegünstigte Beiträge handelt, die in der Auszahlungsphase zu besteuern sind, wodurch der Arbeitnehmer eventuell einen erheblichen finanziellen Schaden erleidet.

Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Pkw-Besteuerung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1-%- Regelung oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.

Mit Urteilen vom 18.10.2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen jetzt anhand dreier Streitfälle fort, in denen die Arbeitnehmer für die überlassenen Firmenwagen die Treibstoffkosten selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen erhebliche Zuzahlungen geleistet hatten.

Arbeitnehmer können – so der BFH in einem Verfahren – die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird.

Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1-%-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt. Denn der Zweck der typisierenden 1-%-Regelung wäre verfehlt, wenn bei dieser pauschalen Vorteilsbewertung individuelle Aufwendungen Berücksichtigung fänden.

Besteuert der Arbeitgeber den nach der sog. 1-%-Regelung ermittelten Vorteil aus Fahrzeugüberlassung pauschal, so bleiben selbst getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt. Denn übernommene individuelle Kosten sind weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.

Fahrtenbuch

Damit ein Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung auch steuerlich Anerkennung findet, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu haben Finanzgerichte erneut Entscheidungen treffen müssen, die für die Praxis relevant und beachtenswert sind.

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden- es muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Lose Notizzettel können schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein.

Die aufgrund von Originalaufzeichnungen erstellte Reinschrift eines „Fahrtenbuches“ ist kein geschlossenes Verzeichnis, wenn sie lediglich durch einen Heftstreifen zusammengehalten wird.

Ärzte: Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

Die von einem Arzt dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches herabzusetzen- es gelten demgemäß dieselben Grundsätze wie bei anderen Vielfahrern.

Computerprogramm: Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

Nutzungsverbot: Auch die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann.

Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2007, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte.

Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.

Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

Wer ein Großraumbüro in Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk umbaut, kann den dafür entstehenden Aufwand nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.1.2007 sofort als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Der BFH hat sich damit nicht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der ein Einbau von zusätzlichen Trennwänden als Herstellungskosten zu erfassen und nur nach Maßgabe der Absetzung für Abnutzung – also über die gesamte Nutzungsdauer verteilt – bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen war.

Denn nach der Rechtsprechung werden vermietete Räume durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht „hergestellt“. Eine Herstellung kann dabei nur angenommen werden, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z. B. indem sie – anders als im entschiedenen Fall – verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind.

Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor, sodass der entsprechende Aufwand uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen ist.

Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt und sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

Der BFH hat sich mit Beschluss vom 26.9.2007 festgelegt, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt. Es steht auch nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirmlesbar zu machen.

Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

Mit Urteil vom 24.10.2007 hat der Bundesfinanzhof bezüglich eines bebauten Grundstücks, dessen Einheitswert im Ertragswertverfahren ermittelt worden ist, entschieden, dass der Grundsteuererlass unabhängig davon zu gewähren ist, ob die das erforderliche Ausmaß (mehr als 20 %) erreichende Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.

Die tatsächlich vereinbarte Miete ist maßgebend bei zu Beginn des Erlasszeitraums (1.1. des jeweiligen Kalenderjahres) vermieteten Räumen, wenn etwa der Mieter im Verlauf dieses Zeitraums die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist u. a. maßgeblich bei Räumen, die zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen. Übliche Miete ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen in dem einjährigen Erlasszeitraum – bezogen auf das oder die Gebäude im Ganzen – hinter diesen Bezugsgrößen um mehr als 20 % zurück, besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben.

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit hat der Gesetzgeber seit über 80 Jahren bestimmte Berufsgruppen in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen, weil er bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass diese Berufsgruppen regelmäßig nicht in der Lage sind, ein so erhebliches Einkommen zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen absichern können. Des Weiteren besteht seit dem 1.1.1999 eine Versicherungspflicht für sog. „arbeitnehmerähnliche“ Selbstständige.

Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 5.7.2006 klar, dass es grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist, dass der Gesetzgeber die Versicherungspflicht für Selbstständige differenziert angeordnet hat, je nachdem ob sie in einer bestimmten Berufsgruppe tätig sind oder nicht.

Zu den betroffenen Berufsgruppen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, gehören::

  • Lehrer und Erzieher (z. B. Dozenten, Nachhilfelehrer, Fahrlehrer, Tagesmütter)

  • Pflegepersonen, die auf ärztliche An- oder Verordnung tätig sind (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Pflegekräfte, soweit sie eine qualifizierte Krankenpflege betreiben)

  • Hebammen und Entbindungspfleger

  • Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

  • Hausgewerbetreibende und Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind

  • Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer

Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern: Die Versicherungspflicht wird teilweise davon abhängig gemacht, dass die Selbstständigen keine oder nur eine geringe Zahl von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beschäftigen. Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind hingegen ungeachtet dessen, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, versicherungspflichtig. Das Gleiche gilt für Hausgewerbetreibende und Handwerker, mit Ausnahme der Gewerbetreibenden, die ein zulassungsfreies Handwerk ausüben und am 31.12.2003 aufgrund dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren (Wegfall des Meistervorbehalts zum 1.1.2004). Bei den Handwerkern besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, wenn sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig, oder das maßgebliche Arbeitseinkommen des Künstlers oder Publizisten aus der selbstständigen Tätigkeit bleibt unter 3.900 Euro (auch Vorrangversicherungen zu beachten).

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Selbstständig tätige Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, sind rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Existenzgründungsphase bzw. beim Überschreiten des 58. Lebensjahrs. Bezieher von Existenzgründungszuschüssen sind ebenfalls befreit.

Anmerkung: Die Bestimmungen enthalten z. T. viele Einzelheiten und Auslegungsfragen. Daraus ergeben sich Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ggf. kann die Versicherungspflicht durch die Beschäftigung von Familienangehörigen vermieden werden. Betroffene können ihre Versicherungspflicht in einem Status-Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen.

Neue Informationspflichten bei Versicherungsverträgen zum 1.1.2008

Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ist am 21.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen. Erstmals ist auch eine Regelung zur Kostenangabe vorgesehen.

Künftig soll jeder Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages wissen, was ihn die angebotene Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung kostet. Ab 1.7.2008 müssen die Versicherer angeben, welche Kosten sie in die Prämie eingerechnet haben.

So sind z. B. bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr u. a. folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  • Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten- dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen-

  • Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können-

  • Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte-

  • Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe-

  • Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung.

  • Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss ferner darüber informiert werden, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

Für eine verbesserte Information der Verbraucher sorgt auch ein „Produktinformationsblatt“, das ab 1.7.2008 für alle Neuverträge verbindlich vorgeschrieben wird. Die Versicherungsnehmer erhalten künftig vor jedem Vertragsschluss ein Merkblatt, das sie in besonders übersichtlicher und verständlicher Weise über die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages besonders wichtigen Umstände informiert.

Die Verordnung trat am 1.1.2008 in Kraft, mit Übergangsfristen bis zum 30.6.2008. Die Regelungen zur Kostenangabe und zum Produktinformationsblatt treten am 1.7.2008 in Kraft.

Zulässigkeit der Vertretung bei sog. Chefarztbehandlung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.12.2007 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Krankenhausarzt, der einem Patienten gegenüber aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, die Ausführung seiner Leistungen auf einen Stellvertreter übertragen darf und gleichwohl seinen Honoraranspruch behält.

Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen muss. Denn der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.

Aus diesem Grunde kann eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies darf darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.

Darüber hinaus kann der Wahlarzt im Wege einerIndividualabredemit dem Patienten die Ausführung seiner Leistung auf seinen Vertreter übertragen und zugleich vereinbaren, dass er gleichwohl seinen Honoraranspruch behält. Da sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber aber vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten.

Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.

Tierhaltung in Mietwohnung

In einem Fall aus der Praxis hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart, dass „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters“ bedarf. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 14.11.2007, dass diese Klausel unwirksam ist, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer „Nutzerwechselgebühr“

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine „Nutzerwechselgebühr“ verlangen kann.

Die Richter entschieden, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Die „Nutzerwechselgebühr“ fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.

Verbesserte Förderung für den Einbau moderner Heizungsanlagen

Durch das vom Bundesumweltministerium aufgelegte „Marktanreizprogramm“ wird die Förderung für den Einbau moderner Heizungsanlagen verbessert.

Zusätzlich zur bestehenden Förderung von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenwärme zur Unterstützung der Heizung wird ab sofort ein Bonus von 750 Euro gezahlt, wenn gleichzeitig der alte Heizkessel durch einen Öl- oder Gasbrennwertkessel ausgetauscht wird.

Wer beispielsweise die alte Heizung eines Einfamilienhauses mit einem neuen Brennwertkessel und einer 10 Quadratmeter großen Solaranlage zur Heizungsunterstützung rundum erneuert, kann mit einem Investitionskostenzuschuss von insgesamt 1.800 Euro rechnen (105 Euro pro m² Kollektorfläche =1.050 Euro + 750 Euro).

Die neue Kombinationsförderung im „Marktanreizprogramm“ für erneuerbare Energien ist bis 30.6.2008 befristet. Anträge können nach Fertigstellung der Investition beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter http://www.bafa.de.

Für das Jahr 2008 plant das Bundesumweltministerium die Fortführung und den weiteren Ausbau des „Marktanreizprogramms“.

Keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Mit seinem Urteil vom 23.2.2005 hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt in seinem Urteil vom 12.12.2007 abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt.

Neue Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2008

Eine Neufestsetzung der Regelbeträge war notwendig, weil zu diesem Tag auch das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten ist. Diese betragen nun

  • 279 Euro für Kinder von 0 – 5 Jahren,

  • 322 Euro für Kinder von 6 – 11 Jahren und

  • 365 Euro für Kinder von 12 – 17 Jahren und

  • 408 Euro für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Ferner entfällt die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern. Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.

Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen hinweist.

In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach dem KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung sind die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach dem KSchG sein soll.

Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber – auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag – doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.

Besserer Schutz von Kreditnehmern geplant

In der Praxis verkaufen Banken Forderungen aus Krediten zunehmend an Finanzinvestoren. Vielen Investoren ist jedoch nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren.

Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Folgende Vorschläge hat das Bundesjustizministerium zum besseren Schutz der Darlehensnehmer unterbreitet:

  • Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge: Kreditinstitute sollen künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank muss den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen.

  • Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages: Kreditgeber sollen künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird.

  • Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.

  • Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen: Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern.

  • Nicht abtretbare Unternehmenskredite: Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

  • Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt.
    Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Zukünftig soll der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden deutlich einfacher ersetzt bekommen können.

Ausweichen von Tieren im Straßenverkehr

„Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.“

Es entspricht der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftretenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren.

Abfindungen wegen Beschäftigungsende bei Minijobs

Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber an den Minijobber gezahlt werden, unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für solche Zahlungen die Lohnsteuer im Regelverfahren, das heißt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat.

Diese Abfindung stellt nach Mitteilung der Minijob-Zentrale kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, sodass hiervon keine Pauschalbeiträge abzuführen sind.