Dezember 2005
Bis 31.12.2005 müssen Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Für danach gezahlte Arbeitsentgelte sind die Beiträge zum 15. des Folgemonats fällig.
Neuregelung: Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. So sind demnach die Beiträge für den Monat Januar 2006 zum 27. des Monats fällig bzw. die verbleibenden Restbeiträge zum 24.2.2006 – wenn nicht auf die Übergangsregelung zurückgegriffen wird (siehe weiter unten).
Nach In-Kraft-Treten der neuen Regelung zum 1.1.2006 erfolgt zum 15.1.2006 (letztmalig) die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter für Dezember 2005. Beginnend mit dem Monat Januar 2006 folgen dann jeweils am Monatsende zwölf Beitragszahlungen im Jahr.
Übergangsregelung: Für den Januar 2006, in dem zweimal Beiträge (für Dezember 2005 am 15.1.2006 und für Januar 2006 am 27.1.2006) abzuführen sind, kann eine Übergangsregelung beansprucht werden, um eine evtl. finanzielle Überforderung der Unternehmen zu vermeiden. Diese Regelung räumt die Möglichkeit ein, die Ende Januar 2006 fälligen Januarbeiträge zu je 1/6 auf die Beiträge für die Monate Februar bis Juli 2006 zu verteilen.
Fälligkeitstermine 2006: 27. Januar, 24. Februar, 29. März, 26. April, 29. Mai, 28. Juni, 27. Juli, 29. August, 27. September, (26.*) 27. Oktober, 28. November, 27. Dezember.
(* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.)Meldungen: Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde festgelegt, dass ab dem 1.1.2006 Meldungen zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt werden dürfen. Dafür müssen Entgeltabrechnungsprogramme verwendet werden, die systemgeprüft und zertifiziert sind. In Papierform erstellte Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung können nach dem 1.1.2006 nicht mehr per Post oder Telefax an die Krankenkassen abgegeben werden. Ebenso ist ab diesem Datum eine Übermittlung der Meldedaten an die Krankenkassen per Diskette, Magnetband oder Data-Cartridge nicht mehr zulässig.
Inwieweit eine dringend gebotene Ausnahmeregelung, z. B. für Steuerpflichtige ohne EDV, zum Tragen kommt, lag bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht vor.
Steuersatz: Bereits mit dem „Steuersenkungsgesetz“ – der sog. Unternehmenssteuerreform – wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduzierte sich ab dem 1.1.2005 der Eingangssteuersatz auf 15 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst 43 % vorgesehen. Das „Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz“ legte jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest.
Kontenkontrollen: Seit dem 1.4.2005 ist der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen. Sie kann ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.
Besteuerung von Zinserträgen durch EU-Zinsrichtlinie: Durch die Regelungen der EU-Zinsrichtlinie werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Seit dem 1.7.2005 leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino behalten ebenfalls eine Quellensteuer ein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten – unter weiteren Voraussetzungen – im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.
Die Unfallversicherung für Minijobber in Privathaushalten: Ab dem Jahr 2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert.
Die Minijob-Zentrale übernimmt bei Minijobs im Privathaushalt auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge zusammen mit den anderen Abgaben ein.
Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 %. Er wird zusammen mit den anderen Abgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig.
Die neue Regelung gilt für alle geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis 400 Euro. Die An- und Abmeldung erfolgt mit nur einem Vordruck, dem so genannten Haushaltsscheck.
Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400 Euro müssen wie bisher direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Für Minijobber im Privathaushalt zahlen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer von 2 % sowie 0,1 % Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung. Mit der Unfallversicherung fallen also 13,7 % an Abgaben an. Anmerkung: 10 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 510 Euro, können jährlich direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen werden für solche Verträge nur zur Hälfte besteuert, bei denen der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Freistellungsbescheinigung beantragen: Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine „Folgebescheinigung“, deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt werden- was auch getan werden sollte, will man den pflichtgemäßen Steuerabzug durch den Leistungsempfänger vermeiden.
Abschreibung: Seit dem 1.1.2004 ist nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA steuerlich abziehbar. Wird also ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages für das erste Jahr angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können weiter in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
Sonderabschreibungen: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebestriebes oder das der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung erläutert) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2005 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2006 oder 2007 beschaffen will.
Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw).
Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer (Gründungszeitraum sechs Jahre). Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen (keine Verzinsung) in Anspruch nehmen.
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, muss auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht an.
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang.
Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden nur noch mit 70 % als Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung.
Mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) hat der BFH entschieden, dass die Einschränkung beim Vorsteuerabzug nicht gilt, da sie nicht mit der EG-Richtlinie vereinbar ist. Die Finanzverwaltung will nunmehr die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nicht mehr anwenden.
Demnach kann die Vorsteuer in voller Höhe (also zu 100 %) abgezogen werden- Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind.
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg hatten einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft-/Schenkungbesteuerung eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.
Ein weiterer Gesetzentwurf sah vor, dass der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer hätte stunden lassen können. Diese hätte sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung reduziert, bis sie nach zehn Jahren komplett weggefallen wäre.
Zur Zeit sieht das Erbschaftsteuergesetz z. B. für Betriebsvermögen, das an die nachfolgende Generation übertragen wird, noch einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, wurde der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.
Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Einnahme-Überschuss-Ermittler: Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, hätten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beifügen müssen.
Die Finanzminister der Länder haben nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke das Formular überarbeitet. Es ist nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, soll es nicht beanstandet werden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Kapitalertragsteuer: Der bisherige Anmeldungszeitraum wird abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
Sachbezugswerte 2006: Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2006 um 2,40 Euro auf 202,70 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,30 Euro auf 196,50 Euro und in den neuen Ländern um 4 Euro auf 182,00 Euro.
Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2005 vernichtet werden:
– Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1996, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1996 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
– Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2000 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Eigenheimzulage: Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“ startete die Bundesregierung einen erneuten Versuch, die steuerliche Förderung abzuschaffen. Auch wenn dieser Versuch bis heute gescheitert ist, steht die Eigenheimzulage immer noch auf der Streichliste.
Bitte beachten Sie auch die sog. Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage! Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2005 angeschafft oder fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2005 erfolgen.
Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien können, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstanden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Kreditinstitute sind seit 2004 verpflichtet, eine Jahresbescheinigung für die nach dem 31.12.2003 zufließenden Erträge auszustellen. Sie müssen nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe, innerhalb der „Spekulationsfrist“ von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, bescheinigen.
Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
Die Gründung einer GmbH in Deutschland setzt neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro voraus, wobei die Hälfte (also 12.500 Euro) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss. In Großbritannien kann dagegen eine „Limited“ schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von ca. 1,50 Euro gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von zwei Wochen bzw. in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.
Die englische Limited ist genau wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe – die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members).
Sie muss mindestens einen Direktor haben, der mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar ist. Die Direktoren haben im Rahmen der Gesellschaftssatzung und der Gesetze die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und vertreten sie gemeinsam (abdingbar durch Satzungsrecht). Soweit von der Satzung nicht abweichend geregelt, kann der Direktor gleichzeitig Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Wie bei der GmbH (Fremdgeschäftsführer) ist die Geschäftsführung also durch Fremdorganschaft möglich.
Ein weiteres obligatorisches Organ der englischen Limited ist der company secretary. Eine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es für ihn nicht. Er kann in etwa mit einem Schriftführer oder Geschäftsstellenleiter verglichen werden. Die ihm zugewiesenen Aufgaben sind verwaltender und formeller Natur. Auch ein Direktor kann die Funktion des Schriftführers übernehmen, sofern er nicht der einzige Direktor ist, d. h., wenn die Gesellschaft nur einen Direktor hat, kann er nicht gleichzeitig Schriftführer sein.
Die Gesellschafter können durch Abstimmung in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen. Die meisten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden im Wege einer ordinary resolution, d. h. mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt beispielsweise auch für die Abwahl eines Direktors. Die Art der Abstimmung, d. h. ob sie nach Köpfen oder Anteilen erfolgt, richtet sich nach der Satzung der Gesellschaft. Im Zweifel ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen.
Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sind sozialversicherungsrechtlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der englischen Limited sind, werden entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH als abhängig Beschäftigte der Gesellschaft beurteilt.
Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, gilt zu beachten, dass Beschlüsse in der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Limited ist grundsätzlich die Durchführung eines sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist und objektive Zweifel über den Status bestehen.
Das Bundesjustizministerium hat am 19.10.2005 einen Referentenentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts den Bundesministerien, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Anlass ist die Einführung der Europäischen Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) in das deutsche Recht. Die SCE ist eine neue Rechtsform nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Sie tritt neben die Genossenschaft nach nationalem Recht.
Ziel des Gesetzes ist es, dass die neue Rechtsform der Europäischen Genossenschaft Genossenschaften die grenzüberschreitende Betätigung erleichtern soll.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Genossenschaft gegenüber der SCE zu gewährleisten, sieht der Gesetzentwurf neben den Ausführungsvorschriften zum europäischen Recht eine maßvolle Modernisierung des deutschen Genossenschaftsgesetzes vor:
Die Gründung von Genossenschaften soll erleichtert und die allgemeinen Rahmenbedingungen gerade für kleine Genossenschaften verbessert werden. Vorgesehen ist eine Absenkung der Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei. Eine Öffnung für soziale und kulturelle Zwecke ist ebenfalls geplant. Besonders wichtig für kleine Genossenschaften ist die vorgesehene Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro.
Ideen aus der im Aktienrecht geführten Corporate-Governance-Diskussion sollen auf die Genossenschaft übertragen werden. Dabei geht es z. B. um die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats durch Informationsrechte des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds und um bessere Informationsversorgung und Einflussmöglichkeiten der Mitglieder.
Durch folgende geplante Maßnahmen soll die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung erleichtert werden: Zulassung von Sachgründungen sowie rein investierenden Mitgliedern, Möglichkeit der Einführung eines Mindestkapitals.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen einem Pfändungsschutz, der dazu dient, das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Bisher besteht ein solcher Pfändungsschutz gegenüber den Einkünften selbstständig Tätiger nicht und Vermögenswerte, die Selbstständige für ihre Altersvorsorge vorgesehen haben, können gepfändet werden.
Mit einem Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz soll die Altersvorsorge von Selbstständigen abgesichert werden. Um Selbstständigen ihre Altersvorsorge in einem gewissen Umfang zu erhalten, soll in einem ersten Schritt die Lebensversicherung (Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten) vor einem schrankenlosen Pfändungszugriff geschützt werden. Die geplanten gesetzlichen Regelungen sehen einen Pfändungsschutz bei Lebensversicherungen jedoch nur vor, wenn
die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
die Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung nicht vereinbart wurde, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall.
Ferner bleibt ein Vorsorgevermögen geschützt, welches nach dem Alter gestaffelt ist. Die Staffelbeiträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-jährigen bis zu 7.000 Euro bei einem über 60-jährigen.
Das Gesetz soll einen Tag nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Hintergrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. So erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss.
Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurückzuzahlen.
Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen.
Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbstständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein „einheitliches Finanzgeschäft“ bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde.
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht zu tragen.
Für die Stellung und Verantwortlichkeit einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
In die Entscheidung, durch die der (faktische) Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verurteilt wird, ist der Vorbehalt hinsichtlich seines Verfolgungsrechts gegen den Insolvenzverwalter bezüglich seiner Gegenansprüche nach Erstattung an die Masse von Amts wegen aufzunehmen.
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist z. B. bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung nach sachlichen Kriterien.
So entspricht die Gruppenbildung dann sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden will.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stellten die Richter aber klar, dass ein unterschiedliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung darstellt.
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer, dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der fachlichen Beurteilung.
Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen.