Juni 2016
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist steuerlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von der sog. 1-%-Regelung kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Die 1-%-Regelung ist in der Praxis schon öfter angefochten worden, weil sie nach Auffassung vieler Steuerpflichtiger – insbesondere für Fahrzeuge, für die ein heute üblicher erheblicher Kaufpreisnachlass gewährt wird, und für Gebrauchtfahrzeuge – zu einem vermeintlich unzutreffenden, ungerechten und unlogischen Ergebnis führt.
In einem vor dem Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall setzte ein Steuerpflichtiger den privaten Nutzungswert seines gebraucht gekauften Kfz mit rund 50 % der von ihm ermittelten Gesamtkosten des Kfz an. Zur Begründung wird vorgetragen, der Ansatz einer mehr als 50%igen Pkw-Privatnutzung sei eine mit der Logik nicht zu vereinbarende Rechtsanwendung, wenn unstreitig feststehe, dass das Auto zu mehr als 50 % (im entschiedenen Fall sogar 70 %) betrieblich genutzt werde.
Das FG kam erwartungsgemäß zu dem Entschluss, dass die 1-%-Regelung nicht unlogisch und verfassungsgemäß ist. Für die vom Steuerpflichtigen begehrte Begrenzung des privaten Nutzungsanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Anmerkung: Dieser Fall ist jetzt vor dem Bundesfinanzhof gelandet und dort unter dem Aktenzeichen X R 28/15 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr Einspruch einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Grundsätzlich ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Mitunternehmer. Dies ist er nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft.
In seiner Entscheidung vom 3.11.2015 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Stellung eines „Mitunternehmers“ – und damit einer sich daraus ergebenden Gewinnzuordnung – in einer Freiberuflerpraxis zu befassen. Im entschiedenen Fall betrieben die Ärzte A und B eine Gemeinschaftspraxis, in die sie die Ärztin C aufnahmen. Die Geschäftsführung sollte dabei gemeinschaftlich ausgeübt werden. C war jedoch nicht an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt. Ihr wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Nach der Gewinnverteilungsabrede sollte C jährlich einen Prozentsatz des eigenen Honorarumsatzes erhalten.
Der BFH entschied dazu: Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Daran fehlt es, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind. Entsprechend wurde der Gewinn auch nur auf die beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt.
Anmerkung: In einem Parallelverfahren qualifizierte der BFH die Einkünfte der GbR als gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, nachdem festgestellt wurde, dass C ihre Patienten im Namen der GbR eigenverantwortlich und somit ohne Überwachung oder persönliche Mitwirkung durch A und B behandelte. Hier liegen mangels leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit der Mitunternehmer keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte der GbR vor. Entsprechend wurden die Einkünfte der GbR insgesamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft (sog. „Abfärbewirkung“).
Der Fall zeigt wieder einmal sehr deutlich, wie schnell durch falsch gestaltete Verträge steuerlich erhebliche Nachteile entstehen können. Lassen Sie sich in solchen Fällen zwingend beraten!
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer steuerlich geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.
Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 4.3.2016.
Im entschiedenen Fall hinterließ eine Mieterin die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Steuerpflichtige rund 20.000 € auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Das FG vertritt hier jedoch die Auffassung, dass – trotz Überschreitung der 15-%-Grenze – keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorlagen. Die Gesetzesbegründung lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Auch können in Fällen, in denen es zu einem Substanzverlust kommt, eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergeht. Schließlich gebietet die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Anmerkung: Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 6/16 anhängig. Ob dieser den Argumenten des FG folgt, wird sich zeigen. Betroffene Steuerpflichtige können in abschlägigen Bescheiden Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH bitten.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige bereits beim Erwerb zweier Grundstücke die Absicht, die aufstehenden Gebäude abzureißen und zwei neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz nahm sie sodann Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten machte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend.
Das FG behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwirbt, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann ist die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung. Bei einem Abbruch von Gebäuden innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.
Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 13.1.2016 entschiedenen Fall machte eine Steuerpflichtige für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung ca. 2.400 € Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung im Einkommensteuergesetz, wonach die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen sind und lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab.
Das FG kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Anerkennung der Scheidungskosten begründet es in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der „Prozesskosten“ fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.
Anmerkung: Das FG hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen- insofern ist diese Entscheidung noch nicht endgültig. Betroffene Steuerpflichtige sollten jedoch mit Hinweis auf diese Entscheidung ihre Steuerbescheide offenhalten.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall nahm eine Steuerpflichtige ein Medizinstudium in Frankfurt auf. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte sie umfangreiche vorweggenommene Werbungskosten geltend, darunter auch Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung und eine Garage. Die Verträge wurden mit dem Vater abgeschlossen und die Aufwendungen von diesem auch bezahlt.
Das FG kam zu dem Entschluss, dass es sich bei den vom Vater getragenen Maklerkosten um eigenen Aufwand der Tochter handelt, der von ihm aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet wurde. Entsprechend sind sie als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dass der Vater die Maklerkosten als Vertragspartner des vermittelten Mietvertrages als eigene Schuld leistete, steht dem nicht entgegen.
Hinsichtlich der Mietzahlungen liegt nach Auffassung des FG aber kein Fall des abgekürzten Zahlungsweges vor, da der Vater hier eigene Schulden aus den Mietverträgen mit der Vermieterin tilgt. Zwar hat er die Zahlungen aufgrund eines abgekürzten Vertragsweges geleistet. Gleichwohl führt die Abkürzung des Vertragsweges hier nicht zu abziehbaren Aufwendungen der Steuerpflichtigen.
Die Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar. Bei einem Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Entsprechend ließ das FG die vom Vater geleisteten Mietzahlungen nicht bei der Steuerpflichtigen als Werbungskosten zu.
Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob im Fall abgekürzter Vertragswege die Abziehbarkeit von Mietzahlungen und Zahlungen der Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden können, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall in tatsächlicher Höhe oder mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. In seiner Entscheidung vom 1.12.2015 stellt der Bundesfinanzhof aber klar, dass die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) aber dann anzuwenden ist, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.
Im entschiedenen Fall sanierte ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165 mal bzw. 215 mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit.
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Das Elternzeitverlangen erfordert jedoch die strenge Schriftform. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.5.2016 entschieden.
Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht.
Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) mit Urteil vom 5.11.2015 entschieden Diesem Urteil lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
In einem Unternehmen hatte sich schon seit vielen Jahres eingebürgert, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen. In einer Betriebsvereinbarung wurde dann allerdings geregelt, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen die nächstgelegenen Zeiterfassungsgeräte zum Ein- und Ausstempeln zu benutzen sind.
Einem Arbeitnehmer wurden daraufhin in mehreren Monaten einige Minuten für Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch die Bezahlung der Raucherpausen, da ihm diese nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung zustehe. Das verneinte das LAG.
Ein Apotheker ist nach dem Gesetz über das Apothekenwesen „zur persönlichen Leitung … in eigener Verantwortung verpflichtet“. Das umfasst nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Apotheker ist es deshalb berufsrechtlich nicht gestattet, sich lediglich die pharmazeutischen Entscheidungen – etwa über die Beratung der Kunden und die Abgabe bestimmter Arzneimittel – vorzubehalten und die Geschäfte im Übrigen – etwa Einkauf, Werbung, Personalgewinnung und Ähnliches – vollständig einem Dritten zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu überlassen.
Eine Vertretung des Apothekers in seiner Leitungsfunktion ist regelmäßig nur zeitlich begrenzt und durch einen bestimmten Personenkreis möglich. Die pharmazeutische und wirtschaftliche Leitung erfordert, dass die Kontrolle des Betriebs nach den im Innenverhältnis getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung effektiv ausgeübt werden kann und ausgeübt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb ein Geschäftsmodell für unzulässig erachtet, bei dem ein Apotheker einen Arzneimittelabgabeautomaten über einen Servicevertrag durch eine Kapitalgesellschaft hat betreiben lassen. Es hat die in dem Vertrag eingeräumten Kontrollrechte für nicht hinreichend effektiv gehalten. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass es dem Apotheker grundsätzlich versagt wäre, eine Prokura zu erteilen.
Von Einzelvollmachten und einer Handlungsvollmacht unterscheidet sich die Prokura dadurch, dass sie nach außen hin nicht wirksam beschränkt werden kann. Das bedeutet indes nicht von vornherein, dass der Apotheker die gebotene persönliche Leitung durch die Prokuraerteilung aus der Hand gibt. Der Prokurist könnte zwar – etwa durch den Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen, durch den Einkauf größerer Menge objektiv nicht zur Gesundheitsförderung geeigneter Heilmittel oder die Einstellung und Entlassung von Personal – mit Außenwirkung Entscheidungen erheblicher Tragweite treffen. Den damit verbundenen Gefahren kann der Apotheker aber begegnen, indem er den Prokuristen sorgfältig auswählt, ihm im Innenverhältnis hinreichend beschränkende Weisungen erteilt und ihm notfalls die Vollmacht wieder entzieht. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 1.3.2016.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass „Honorarärzte“, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.
So liegt ein abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn der Arzt kein Unternehmerrisiko trägt und wie im entschiedenen Fall im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert war. Dabei war die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten wurde.
Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass sie, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entsprach dem Ablauf auf der Station. Des Weiteren hat die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit stand ihr eine Stundenvergütung in Höhe von 60 € zu. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte sie – wie jeder andere Beschäftigte auch – allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen – nicht sozialversicherungspflichtigen – Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor.
Wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des Studiums stattfindet, die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes erfüllt sind (insbesondere anerkannter Ausbildungsberuf, Ausbildungsvertrag und Eintragung in das Verzeichnis der jeweils zuständigen Kammer), kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen.
Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer Berufsausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen.
Eine Förderung kann nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.4.2016 nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, das Studium stehe gegenüber der betrieblichen Berufsausbildung im Vordergrund. Vielmehr findet nach seiner Auffassung durch die spätere Einschreibung als Studierender ein Statuswechsel statt, der erst ab dann die Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe ausschließt. Eine Förderung kann dann nach Einschreibung nur noch über das Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG erfolgen.
In einem Geschäftsraummietvertrag ist die Übertragung der Verpflichtung, „sämtliche Wartungskosten“ als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt. Dies entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt/M. in seinem Urteil vom 16.10.2015.
Der Begriff „sämtliche Wartungskosten“ umfasst auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen gewerblichen Mieters als objektiven Erklärungsempfängers alle, auch gegebenenfalls nicht ausdrücklich genannte oder aus den sonstigen Kostenpositionen ableitbare Wartungskosten. Diese Klausel, dass „sämtliche Wartungskosten“ auf Gewerbemieter umlegbar sind, ist nicht „überraschend“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, da ein gewerblicher Mieter mit seiner Zahlungspflicht auch für übliche Wartungskosten rechnen muss. Dabei ist eine Angabe der konkreten entstehenden Kosten im Mietvertrag nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss noch nicht feststehen, welche Kosten entstehen.
Der Vermieter hat vielmehr wie bei anderen Nebenkosten ein legitimes Interesse daran, die Kosten variabel auszuweisen, um bei einer Änderung der durchzuführenden Wartungsarbeiten oder einer Änderung der entstehenden Kosten diese ohne eine Vertragsanpassung umlegen zu können.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Sie können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen- dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 20.1.2016 entschiedenen Fall hatte der Mieter laut Mietvertrag zuzüglich zur Miete einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu bezahlen. Der Mietvertrag enthielt die Regelung: „Spätestens am 30.6. eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. [ ]“ Die Heizperiode läuft vom 1.10. eines Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres.
Am 30.10.2012 übermittelte der Vermieter seinem Mieter die Abrechnung über die Heizkosten 2011/2012 und die Wasserkosten 2011, die eine Nachforderung enthielt. Der Mieter lehnte einen Ausgleich der Forderung mit der Begründung ab, dass die Abrechnung der Heizkosten verspätet erfolgte.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass die Nachforderung des Vermieters zurecht erfolgt ist und die Vereinbarung, wonach „spätestens am 30.6. jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen“ ist, keine Ausschlussfrist für die Heizkostenabrechnung vorsieht. Bereits der Wortlaut der Klausel spricht dafür, dass dort nur Regelungen über eine Abrechnungsfrist und nicht zugleich über Sanktionen für den Fall einer verspäteten Abrechnung getroffen worden sind. Es ist allein die Rede davon, dass bis spätestens 30.6. jeden Jahres abzurechnen ist, nicht aber, dass der Vermieter, der diese Frist nicht wahrt, mit Nachforderungen ausgeschlossen sein soll.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei der eine Frau 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von seinerzeit 40.000 DM (20.451,68 €) abgeschlossen hatte. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von 3 % p. a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 % p. a. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif.
Nach Zuteilungsreife stellte die Bausparerin die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 €. Die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart.
Die Richter des OLG halten die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Sie kann sich nicht auf die Vorschrift berufen, wonach ein Darlehensnehmer (hier: Bausparkasse) das Darlehen 10 Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.