November 2007
Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) hat die Bundesregierung u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten getroffen. Darunter fallen:
1. Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe unter der Bezeichnungberuflich veranlasste Auswärtstätigkeit.Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
2. Übernachtungskosten: Nach derzeitiger Regelung können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis vorlegen – auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen.
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland ist der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung gilt bis 31.12.2007.
Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden.
Beispiel Inland: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (24 x 20 % =) 4,80 Euro = 95,20 Euro.
Beispiel Monaco: Hotelrechnung inklusive Frühstück 100 Euro. Steuerfrei ersetzbar sind 100 Euro ./. (41 x 20 % =) 8,20 Euro = 91,80 Euro.
Ist im Gesamtpreis auch ein Mittag- oder Abendessen enthalten, so ist der Gesamtpreis um jeweils 40 % des für den Unterkunftsort maßgeblichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden zu kürzen. Im Inland beträgt die Kürzung demnach (24 x 40 % =) 9,60 Euro.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden.Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine „pauschalen“ Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist in Monaco für seinen Arbeitgeber tätig und muss dafür 20-mal übernachten. Einen Übernachtungsbeleg legt er nicht vor. Der Übernachtungspauschbetrag für Monaco beträgt 52 Euro. Der Arbeitgeber kann ihm nach wie vor den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (52 Euro x 20 Übernachtungen =) 1.040 Euro steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungskosten nicht, kann der Arbeitnehmer – weil er keinen Übernachtungsbeleg vorweisen kann – keine Werbungskosten ansetzen.
Bitte beachten Sie: Es wird also ab 1.1.2008 regelmäßig ein Übernachtungsbeleg (Hotelrechnung o. ä.) zur Geltendmachung der Übernachtungskosten – als Werbungskosten – erforderlich sein. Nachdem die Reisekostenregelungen auch für Gewinnermittler gelten, können Unternehmer nur noch die tatsächlichen, über eine Hotelrechnung nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Die zum 1.1.2008 in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform, die Einführung der Abgeltungssteuer 2009, das Jahressteuergesetz 2008 und andere Regelungen machen es erforderlich, noch in diesem Jahr geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren und Nachteile zu vermeiden.
Damit Sie rechtzeitig reagieren können, sollen nachfolgend – ausnahmsweise schon in dieser Ausgabe – einige Hinweise und Empfehlungen aufgezeigt werden, die Ihnen nützlich sein können.
Grundsätzlich gilt jedoch zu beachten, dass einzelne Änderungen, die zunächst vorteilhaft erscheinen, in einer „Gesamtgestaltung“ betrachtet werden müssen. Deshalb bitten wir Sie, vor jeder Aktion mit uns darüber zu sprechen, um Fehlgestaltungen zu vermeiden!
Reichensteuer: Für Einkünfte über 250.000 Euro/ 500.000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) wurde ab 2007 der Spitzensteuersatz von 42 % auf 45 % angehoben. Diese Erhöhung galt aufgrund einer Sonderregelung zunächst nicht für Gewinneinkünfte. Nachdem die Regelung zum 31.12.2007 ausläuft, fallen ab diesem Datum alle Einkünfte darunter. Ab 2008 greift die sog. „Reichensteuer“ auch bei Gewinnen von Unternehmern, Freiberuflern und Land- und Forstwirten.
Für Steuerpflichtige, die sich in diesem Einkommensbereich bewegen, lohnt u. U. – unter Berücksichtigung weiterer Faktoren und so weit möglich – eine Vorverlagerung von Einkünften noch in das Jahr 2007. Bei Kapitalgesellschaften kann eventuell die gegenteilige Vorgehensweise sinnvoller sein (siehe nachfolgend).
Kapitalgesellschaften: GmbH und AG sind die heimlichen Gewinner der Unternehmensteuerreform. Nachdem der Körperschaftsteuersatz ab 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt wird, sollten diese Gesellschaften so weit möglich und wirtschaftlich sinnvoll Gewinnverlagerungen in die Folgejahre vornehmen.
Grundsätzlich gilt auch zu überlegen und für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob Gewinnausschüttungen bereits bis Ende 2008 vorgenommen werden sollten.
Personengesellschaften: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde eine Tarifvergünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften eingeführt. Ob die neue Möglichkeit sinnvoll ist, muss für jeden einzeln geprüft werden. Liegt der individuelle Einkommensteuersatz über 28 % und besteht kein oder nur ein ganz geringer Entnahmebedarf, weil z. B. der Lebensunterhalt bzw. die Steuerzahlungen aus einer anderen Quelle bestritten werden können, dafür aber ein hoher Investitionsbedarf im betrieblichen Bereich, könnte sich die Thesaurierung trotz der dann höheren Nachversteuerung lohnen.
Die Tarifänderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 werfen jetzt auch insbesondere bei den Personengesellschaften die Frage nach der günstigeren Rechtsform auf. Ergibt eine Prüfung, dass die GmbH aus steuerlicher, haftungsrechtlicher und gesamtwirtschaftlicher Sicht interessanter wäre als die Rechtsform des Personenunternehmens, kann eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft infrage kommen. Die geplante Modernisierung des GmbH-Rechts spielt bei den Überlegungen eine weitere große Rolle und könnte dann von Vorteil sein, wenn wenig Finanzmittel zur Gründung einer GmbH zur Verfügung stehen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind u. a. die Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 Euro bei nur hälftiger Soforteinzahlung, die Einführung einer neuen Rechtsform der Unternehmergesellschaft mit Stammkapital von unter 10.000 Euro sowie die Beschränkung der Beurkundungserfordernisse vorgesehen. Die Änderungen sollen noch im Jahr 2008 in Kraft treten.
Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung in der bisherigen Form kann i. d. R. nur noch für das Jahr 2006 in Anspruch genommen werden. Der die Ansparabschreibung ersetzende „Investitionsabzugsbetrag“ wird i. d. R. bereits für Wirtschaftsgüter angewendet, die nach dem 31.12.2006 angeschafft werden.
Vorteile: Der Investitionsabzugsbetrag ist auch für Investitionen ingebrauchtebewegliche Wirtschaftsgüter möglich. Die Investitionsfrist wurde von bisher zwei auf drei Jahre erweitert. Durch die leichte Anhebung der Fördergrenzen kommen mehr Steuerpflichtige in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages.
Nachteile: Selbstständige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Diese Grenze gilt bei Mitunternehmerschaftenfür die jeweilige Gesellschaftund nicht für den einzelnen Gesellschafter. Damit dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen können. Um trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages zu gelangen, wäre eine Änderung der Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung müsste aber wegen ggf. damit verbundener Nachteile geprüft werden.
Die Wirtschaftsgüter, für die der Abzugsbetrag beansprucht wird, müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Damit dürfte ein Investitionsabzugsbetrag für einen Unternehmer-Pkw, der auch privat genutzt wird, nur noch in seltenen Fällen in Betracht kommen. Nicht betroffen sind Pkw, die den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Hierzu zählt auch der Pkw für den GmbH-Geschäftsführer.
Die beliebte Möglichkeit, eine Ansparrücklage im Jahr mit einer hohen Steuerprogression vorzunehmen, um diese dann in den folgenden Jahren mit geringerer Steuerbelastung wieder aufzulösen, macht keinen Sinn mehr. Denn durch die Neuregelung wird bei nicht erfolgter Anschaffung der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs wieder rückgängig gemacht, was zu einer Steuernachforderung inkl. Verzinsung führt.
Die günstige Sonderregelung für Existenzgründer entfällt komplett.
Die Sonderabschreibung von bis zu 20 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 2008 neu geregelt.
Vorteil: Sie kann unabhängig von dem Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung können auch Betriebe nutzen, die nicht in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages kommen – und zwar neben der linearen Abschreibung. Sie gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Nachteil: Die Wirtschaftsgüter müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Damit dürfte wie beim Investitionsabzugsbetrag der auch privat genutzte Pkw des Unternehmers aus der günstigen Regelung fallen.
Degressive Abschreibung: Noch im Jahr 2007 sollten geplante Anschaffungen oder Herstellungen von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, um noch in den Genuss der degressiven Abschreibung (maximal 30 %) zu gelangen. Dabei gilt zu beachten, dass die Lieferung bis zum 31.12.2007 erfolgt sein muss. Die degressive Abschreibung entfällt für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter komplett.
Beispiel: Der Unternehmer X beschafft im Dezember 2007 eine Maschine für sein Unternehmen in Höhe von 60.000 Euro. Dadurch, dass die Maschine noch im Dezember geliefert wird, rettet X die Möglichkeit der degressiven Abschreibung auf die Lebenszeit der Anlage. Die degressive Abschreibung in 2007 beträgt (30 % von 60.000 Euro = 18.000 Euro x 1/12 für den Monat Dezember =) 1.500 Euro. Im Jahr 2008 können aber (58.500 x 30 % =) 17.550 Euro abgeschrieben werden. Bei der linearen Abschreibung könnten bei einer angenommenen sechsjährigen Abschreibungsdauer pro Jahr lediglich 10.000 Euro abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro sollten noch – sofern möglich und wirtschaftlich sinnvoll – in 2007 angeschafft werden. Sie können im Jahr 2007 noch voll abgeschrieben werden. Ab 2008 haben nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) diese Möglichkeit. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen geringwertige Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 Euro sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 Euro, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden. Hier kann es sinnvoll sein, ein qualitativ höherwertiges Wirtschaftsgut mit einem Preis über 1.000 Euro anzuschaffen und die „Sonderabschreibung“ in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn die Nutzungsdauer gering ist.
Beispiel: Der Unternehmer X schafft sich einen PC im Januar 2008 zu einem Preis von 1.200 Euro an. Der Computer wird nicht mehr im Sammelposten erfasst, da die Anschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen. Im Jahr 2008 können eine Sonder-Afa i. H. v. 240 Euro (20 % von 1.200 Euro) sowie eine lineare Afa i. H. v. 400 Euro (33,33 % = Nutzungsdauer drei Jahre), insgesamt also 640 Euro, geltend gemacht werden. Der PC ist in drei Jahren abgeschrieben.
Abgeltungssteuer: Durch die Einführung einer Abgeltungssteuer von 25 % ab 2009 erscheint es sinnvoll, alle Kapitalanlagen bis spätestens 31.12.2008 zu überdenken. Gewinne aus nach diesem Datum gekauften Wertpapieren unterliegen beim Verkauf der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Neuregelung wirkt sich insbesondere für Anleger, die inAktieninvestieren, um Kursgewinne zur realisieren, negativ aus, weil die sog. Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt. Für Aktienanleger fällt also für nach dem 31.12.2008 gekaufte Papiere grundsätzlich eine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne an, auch wenn sie die Papiere über ein Jahr im Depot halten. Bis zum Stichtag haben Sie aber noch genügend Zeit, Ihre Anlagestrategie zu überdenken. Für sog.„Zertifikate“,z. B. Dax-Zertifikate, ist bereits ein früheres Einkaufsdatum, und zwar der 15.3.2007, maßgeblich. Beim Kauf nach dem 14.3.2007 und Veräußerung ab dem 1.7.2009 unterliegt der Gewinn der neuen Regelung. Veräußerungen vor diesem Datum bleiben hingegen bei Einhaltung der Spekulationsfrist außer Acht.
Die Anlage in thesaurierendeInvestmentfondsund Dachfonds wird attraktiver, da die Veräußerungsgewinne auf der Fondsebene steuerfrei bleiben. Die Abgeltungssteuer ist erst fällig, wenn der Anleger die Anteile verkauft.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich.
Steuerpflichtige mit einem Einkommensteuersatz von über 25 % profitieren durch die Abgeltungssteuer beifestverzinslichen Wertpapieren.Mit der Abgeltungssteuer auf die Zinszahlungen ist die Steuerschuld getilgt. Eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz entfällt. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz niedriger, können die Zinseinnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzt werden. Die im Rahmen des Abgeltungsverfahrens zu viel einbehaltenen Steuern werden anteilig erstattet.
Ist der derzeitige Einkommensteuersatz höher als der Abgeltungssteuersatz von 25 %, können sog. Nullkuponanleihen oder abgezinste Sparanlagen interessant sein, deren Fälligkeit nach dem 1.1.2009 liegt. Entsprechend werden die angesammelten Erträge erst bei Fälligkeit oder Verkauf in 2009 oder später mit dem Abgeltungssteuersatz und nicht mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Mit der Geldanlage zusammenhängende Aufwendungen wie z. B. Depotgebühren, Schuldzinsen, Beratungskosten usw. können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Daher sollte im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Wertpapieren geprüft werden, ob ein Verkauf dieser Papiere bzw. die Tilgung der Kredite vor dem 1.1.2009 sinnvoll ist.
AuchGmbH-Ausschüttungen,die nicht zu den Betriebseinnahmen gehören, unterliegen ab 2009 der 25%igen Abgeltungssteuer. Aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens betrug die bisherige Belastung maximal 22,5 %. Auch hier können Werbungskosten wie z. B. Kreditzinsen für den Erwerb nicht mehr steuerlich angesetzt werden.
Übungsleiterpauschale: Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements greift rückwirkend zum 1.1.2007. Es sieht bereits für 2007 eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags von 1.848 auf 2.100 Euro sowie die Einführung einer sog. „Aufwandspauschale“ von bis zu 500 Euro jährlich für bestimmte freiwillige, unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung im gemeinnützigen Bereich vor.
Spenden: Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von Spenden wird rückwirkend ab 1.1.2007 auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke angehoben.
Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung: Ein Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben soll künftig nur noch bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich sein.
In anderen Fällen, insbesondere bei Übertragungen von Privatvermögen (Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen) wird ein Abzug der Versorgungsleistungen nicht mehr möglich sein, so weit die Vermögensübertragung nach dem 31.12.2007 erfolgt.
Grundsätzlich gelten auch ersparte Aufwendungen künftig nicht mehr als Erträge aus dem übertragenen Vermögen.
Beispiel: Der Vater überträgt seiner Tochter im Januar 2008 Barvermögen i. H. von 400.000 Euro gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 600 Euro auf Lebenszeit. Den Geldbetrag soll die Tochter für die Ablösung eines Kredits verwenden, den sie zur Finanzierung ihres selbst bewohnten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Die Zahlung soll ab 2008 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Die Neuregelung soll aber auch auf Versorgungsleistungen Anwendung finden, die vor dem 1.1.2008 vereinbart wurden, und zwar erstmals im Veranlagungszeitraum 2013. Hier empfiehlt sich, ggf. geplante Übertragungen, die unter die Einschränkung fallen, noch im Jahr 2007 vorzunehmen.
Gewerbesteuer: Im Hinblick auf den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen sowie der 25%igen Hinzurechnung der Schuldzinsen usw. ab 2008 (nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 Euro) könnte Handlungsbedarf für dieses Jahr bestehen. Entlastend wirken sich hingegen die Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % und die Anhebung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Personenunternehmen vom 1,8- auf das 3,8-fache im nächsten Jahr aus.
Mantelkauf: Zur Rettung des Verlustvortrags sollten Anteilsübertragungen ab 25 % noch in diesem Jahr vollzogen werden. Die neue Regelung, die Verlustabzugsbeschränkungen bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vorsieht, findet erstmal für den Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung. Anteilsübertragungen vor dem 1.1.2008 bleiben unberücksichtigt. Durch das geplante Gesetz zur Förderung von Wagniskapital sind jedoch Erleichterungen zu erwarten.
Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er überträgt im Jahr 2007 25 % seiner Anteile an B. Im Jahr 2008 überträgt er weitere 25 % der Anteile an B. Die neue Regelung findet hier keine Anwendung.
Der Bundesrat hat am 21.9.2007 der Reform des Versicherungsvertragsrechts zugestimmt, sodass die Novelle zum 1.1.2008 in Kraft treten kann. Folgende Änderungen sind vorgesehen:
Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer: Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten. Will ein Versicherungsnehmer z. B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
Vorvertragliche Anzeigepflichten: Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann.
Direktanspruch in der Pflichtversicherung: Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht auf die Mithilfe des Schädigers angewiesen ist.
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer auch dann unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.
Einheitliches Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. Die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.
Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“ wird abgeschafft: Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.
Anspruch auf Überschussbeteiligung: Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (sogenannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offenlegen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallenden Teil unterrichten. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschussbeteiligung, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.
Modellrechnung: Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt.
Berechnung des Rückkaufswerts: Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Diese Regelung gilt für ab dem 1.1.2008 neu abgeschlossene Verträge.
Frühstorno: Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus, weil die gezahlten Prämien bisher häufig in den ersten zwei Vertragsjahren verrechnet wurden. Auch dies gilt für ab dem 1.1.2008 neu abgeschlossene Verträge.
Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten: Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen.
Das Gesetz tritt am 1.1.2008 in Kraft. Es ist dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gültig. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen werden) findet bis zum 31.12.2008 altes Recht Anwendung. Danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1.1.2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1.1.2008 geschlossen werden.
Der Bundesrat hat am 21.9.2007 dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sog. „Zweite Korb“ der Urheberrechtsnovelle wird voraussichtlich zum 1.1.2008 in Kraft treten. Mit dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
Erhalt der Privatkopie: Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden.
Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie: Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen. Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.
Schranken für Wissenschaft und Forschung: Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.
Unbekannte Nutzungsarten: Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab – z. B. in einem zwischenzeitlich entwickelten Internet. Nach dem Gesetzentwurf soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können
Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. Schon bislang galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass der deutsche Film künftig auch international präsent bleibt.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein unaufgeforderter Telefonanruf bei einem Gewerbebetrieb wettbewerbswidrig war. In dem vorliegenden Fall wurde von einer Firma eine Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis betrieben, in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen Entgelt aufnahm.
Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der beklagten Firma, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln.
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen. Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen.
Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.
Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge einer Betriebsänderung (z. B. einer Betriebsstilllegung oder einer Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Typischerweise begründen Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, Abfindungsansprüche.
Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat, nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Urteil darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Denn das AGG lässt solche Differenzierungen nur zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.
Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die Sozialplanabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 Euro auf 5.600 Euro.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Seit dem 1.1.2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit ein Diskriminierungsverbot (sog. „Equal-Pay-Gebot“). Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es sei denn, dass in einem – aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel – für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist.
Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn vorlegt. Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung zu bestreiten.
Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt.
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird.
Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen.
Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen.
Eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung mit eingeschränktem widerruflichen Bezugsrecht auch zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung ist insolvenzfest. Dieses stellten die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz in ihrem Beschluss vom 24.4.2006 klar.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in Zukunft durch das Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung mehr Möglichkeiten bekommen, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden.