September 2015

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Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und zum Abbau der kalten Progression in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 10.7.2015 dem Gesetz zur Anpassung von Familienleistungen und zum Abbau der kalten Progression zu. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression abgebaut und der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben. Im Einzelnen sieht das Gesetz die folgenden Anpassungen vor:

 

bisher

2015

2016

Kinderfreibetrag

7.008 Euro

7.152 Euro

7.248 Euro

Kindergeld für das 1. und 2. Kind

184 Euro

188 euro

190 euro

für das 3. Kind

190 Euro

194 Euro

196 Euro

für jedes weitere Kind

215 euro

219 euro

221 euro

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

1.308 Euro

1.908 Euro

1.908 Euro

für jedes weitere Kind

 

240 Euro

40 Euro

Unterhaltshöchstbetrag

8.354 Euro

8.472 Euro

8.652 Euro

Grundfreibetrag

8.354 Euro

8.472 Euro

8.652 Euro

  • Kindergeld: Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

  • Kinderzuschlag für Geringverdiener: Anhebung zum 1.7.2016 um 20 € auf max. 160 € monatlich (vorher max. 140 € monatlich). Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

  • Unterhaltshöchstbetrag: Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Abbau der kalten Progression: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs soll ein Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression erreicht werden. Dafür wird der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht. Gleichzeitig werden die Eckwerte ab 1.1.2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % angehoben. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Steuerpflichtige müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der – bescheidenen – Entlastungen zu kommen.

Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden ab 2016 mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit. Die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn erhöhen sich um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.

Der individuell zutreffendste Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor erzielen. Um das Faktorverfahren zu vereinfachen und der 2-jährigen Gültigkeit von Freibeträgen anzupassen, wird es dahingehend verändert, dass ein beantragter Faktor nicht mehr nur für ein Kalenderjahr, sondern ebenfalls für bis zu 2 Kalenderjahre gültig ist.

Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Die Lohnsteuerpauschalierung setzte voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € (8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1.1.2015.

Zzt. müssen alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften) jährlich darüber informieren, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht zum Abruf des Kunden bzw. Anteilseigners besteht. Mit dem Bürokratieabbaugesetz wird die jährliche Informationspflicht durch eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung – rechtzeitig vor Beginn der Regel- und Anlassabfrage – ersetzt. Aktiv Interessierte finden die Information darüber hinaus auch weiterhin beim BZSt als Daten haltende Stelle.

Existenzgründer werden durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 € auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen.

Inkrafttreten: Die Änderungen im Einkommensteuergesetz treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die übrigen Regelungen am 1.1.2016. Das betrifft insbesondere die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, weil sich diese auf das jeweilige Kalenderjahr beziehen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen.

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen doch abzugsfähig?

Mit seiner Entscheidung vom 2.12.2014 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass, auch wenn es sich bei vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Beratungskosten für Selbstanzeigen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen handelt, diese im Streitjahr 2010 nicht mehr als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden können. Denn mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hegte er keine Zweifel.

Bitte beachten Sie! Gegen diese Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Az. 2 BvR 878/15 anhängig ist. Es wird empfohlen, in gleichgelagerten Fällen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine grundsätzliche Festlegung zum Abzug von Werbungskosten bei Kapitalvermögen getroffen wird.

Steuerstrafrecht: Hohe Anforderung an die Erkundungspflicht in steuerlichen Angelegenheiten

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2014 handeln Steuerpflichtige leichtfertig, wenn sie die Sorgfalt außer Acht lassen, zu der sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande sind, obwohl sich ihnen aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird.

Entsprechend muss sich jeder Steuerpflichtige über diejenigen steuerlichen Pflichten informieren, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen. Bei einem Kaufmann sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen. In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn er die erkannte Steuerpflichtigkeit eines Geschäfts durch eine modifizierte Gestaltung des Geschäfts zu vermeiden sucht. Zudem ist es Steuerpflichtigen regelmäßig möglich und zumutbar, offene Rechtsfragen nach Aufdeckung des vollständigen und wahren Sachverhalts im Besteuerungsverfahren zu klären bzw. durch den steuerlichen Berater klären zu lassen.

Anmerkung: Mit dem Urteil wird verdeutlicht, dass Steuerpflichtige – und insbesondere Gewerbetreibende und Freiberufler – sich nicht wegen vermeintlicher Unkenntnis der steuerlichen Regelungen und dadurch verursachten Steuerverkürzung mit strafrechtlicher Relevanz aus der Verantwortung ziehen können. Hier gilt: Lassen Sie sich beraten!

Bundesfinanzhof schränkt Schätzungsmethode des „Zeitreihenvergleichs“ ein

Die Schätzungsmethode des „Zeitreihenvergleichs“ wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt. Dabei handelt es sich um eine Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerlegt werden. Für jede Woche wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Diese Schätzmethode war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.3.2015. Er hat sie nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:

  • Die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs setzt voraus, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf nicht zu Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die Unsicherheiten im Zahlenwerk mit sich bringen.

  • Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden.

  • Ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmenerfassung nicht konkret nachgewiesen, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nur dann einen Anhaltspunkt für die Höhe der erforderlichen Hinzuschätzung bilden, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen, nicht sinnvoll einsetzbar sind. Bei verbleibenden Zweifeln können Abschläge geboten sein.

  • Steht bereits aus anderen Gründen fest, dass die Buchführung unrichtig ist und übersteigt die Unrichtigkeit eine vom Einzelfall abhängige Bagatellschwelle, können die Ergebnisse eines korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch für die Ermittlung der erforderlichen Hinzuschätzung der Höhe nach herangezogen werden, sofern sich im Einzelfall keine andere Schätzungsmethode aufdrängt, die zu genaueren Ergebnissen führt und mit vertretbarem Aufwand einsetzbar ist.

Anmerkung: Der BFH stellt sogleich klar, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Weniger Dokumentation beim Mindestlohn

Seit 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten – nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen – für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben.

Bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und in bestimmten Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer überlässt.

In der bisherigen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wurde bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet, seit 1.1.2015 nicht gelten. Mit der Verordnung vom 29.7.2015 wurden die Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat, aufgehoben.

Die Aufzeichnungspflichten gelten auch nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Das gilt auch – wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist – bei vertretungsberechtigten Organen der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft. Diese Regelungen gelten seit dem 1.8.2015.

Minderungsanspruch bei einem Reisemangel

Ein Minderungsanspruch bei einem Reisemangel setzt voraus, dass die Reise im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches mangelhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Dabei kommt dem Reiseprospekt oder der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters erhebliche Bedeutung für die Feststellung des geschuldeten Leistungssolls und damit auch für die Frage, ob die Reise mangelbehaftet ist, zu. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende allerdings in Kauf nehmen.

Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht. Des Weiteren hat der Reisende hoteleigenen, durch das Unterhaltungsprogramm verursachten Lärm grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf ein entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.

Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24 °C während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung. Des Weiteren liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.

Aufgrund dieser Mängel wurde einem Reisenden eine Minderung des Reisepreises vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um 15 % zugesprochen. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit lehnte das OLG jedoch ab. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit voraussetzt, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Annahme einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15 % – wie im entschiedenen Fall – ist hiervon jedoch nicht auszugehen.

Schadensersatz bei Überschreitung des Kostenvoranschlags

In der Regel werden Unternehmer vor der Vergabe eines Auftrags aufgefordert einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Hier ist zu beachten, dass ein Kostenvoranschlag nicht mit einer Vergütungsvereinbarung gleichzusetzen ist.

Die Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Vergütungsvereinbarung ist entlang folgender Kriterien vorzunehmen: Ein Kostenvoranschlag i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers zur Kostenfrage, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein. Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages.

Das BGB enthält für den Fall, dass der Kostenvoranschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags übernommen hat. Durch eine solche Richtigkeitsgarantie wird der garantierte Preis nämlich Vertragsinhalt. So liegt es im Bereich des Fest- oder Pauschalpreises, bei dem sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf einen endgültigen Preis verständigt haben und der Unternehmer deshalb für einen bestimmten Preis einzustehen hat. Bei einem Kostenanschlag ohne Gewähr ist der Unternehmer dagegen nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden. Übersteigen die für die Herstellung des Werkes tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenvoranschlag, so schuldet der Besteller dem Unternehmer prinzipiell eine Vergütung, die den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.

Im Falle einer Überschreitung des Kostenvoranschlags hat der Auftragnehmer dieses dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat ein Unternehmer schuldhaft einen unrichtigen Kostenvoranschlag aufgestellt, so kann der Besteller von ihm je nach Lage des Einzelfalls entweder Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aufgrund schuldhaft fehlerhafter Kostenermittlung oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bei vermeidbarer Verursachung von Mehrkosten bzw. schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht verlangen. Der Auftraggeber hat allerdings keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Kostensteigerung für ihn erkennbar ist.

Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall aus der Praxis verlangte ein Kaufmann von einer Bank seiner Meinung nach unberechtigt abgerechnete Buchungspostenentgelte in Höhe von ca. 77.600 € zurück. Er ist auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen (ca. 25.000) tätig und übernimmt dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Bank auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kunden gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften – ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 € erhebt.

Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt und gab dem Kaufmann recht. Bereits im Januar 2015 hatte er für Privatkunden entschieden, dass nicht jedwede Buchung berechnet werden darf. Mit ihrem Urteil vom 28.7.2015 stellten die Richter nun klar, dass auch bei Konten von Geschäftskunden nicht jede Buchung berechnet werden darf.

Betriebskostenabrechnung – Schätzung von Verbrauchswerten

Für die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.11.2014.

Diesem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Laut Mietvertrag war ein Mieter zu monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet. Er errechnete für den Zeitraum 1.8.2010 bis 31.7.2011 ein Betriebskostenguthaben zu seinen Gunsten in Höhe von ca. 490 €, dessen Rückzahlung er von seinem Vermieter verlangte. Der Vermieter rechnete über die den genannten Zeitraum betreffenden Betriebskosten seinerseits am 12.7.2012 ab. Diese Abrechnung weist einen Saldo zu seinen Gunsten in Höhe von ca. 1.050 € aus, dessen Ausgleich er von dem Mieter verlangt. Der Mieter ist der Auffassung, dass die Abrechnung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entspricht, weil er nicht in der Lage sei, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der BGH führte in seiner Begründung aus, dass für die Beurteilung, ob die Abrechnung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entspricht, unerheblich ist, dass die angegebenen Verbrauchswerte auf Schätzungen beruhten.

Außerordentliche Kündigung – Nutzung dienstlicher Ressourcen

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt.

Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ bei einem Oberlandesgericht wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Verwaltung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs – etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs – verbunden. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Arbeitnehmer genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Ferner stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge vonseiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Der Arbeitnehmer ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Am 18.4.2013 erhielt er die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13.5.2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben.

Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.

Eine am 20.1.1950 geborene Arzthelferin war in einer Gemeinschaftspraxis seit dem 16.12.1991 beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch 4 jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die 1950 geborene Helferin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Der Arbeitgeber kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.5.2013 zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führte er an, das die ältere der Helferinnen „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt.

Die Arbeitnehmerin wendete sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung des Arbeitgebers sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung war wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Im Übrigen war die gekündigte Helferin nicht mit den übrigen Arzthelferinnen vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei, so der Arbeitgeber. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und ist deshalb unwirksam. Der Arbeitgeber hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ seit 1.8.2015

In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.8.2015 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die Regelsätze betragen nun:

328 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,

376 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,

440 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und

504 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen

um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de

Einführung von E-Kennzeichen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2015 einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zugestimmt. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Sonderrechte für Elektrofahrzeuge einzuführen, die besonders schadstoffarm sind. So können Gemeinden künftig Elektromobilen erlauben, die Busspur zu benutzen. Sie dürfen Parkplätze mit Ladesäulen reservieren, Elektromobile von der Parkgebühr befreien und Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen zulassen. Voraussetzung für die Sonderrechte ist, dass die Fahrzeuge mit einem „E“ auf dem Kennzeichen ausgestattet sind.