September 2006
Sofern Sie Ihrem Steuerberater keine Empfangsvollmacht für die Steuerbescheide und alle weiteren Briefe des Finanzamtes erteilt haben, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Bescheide möglichst bald an den Berater zur Überprüfung vorgelegt werden, damit dieser bei Bedarf fristgerecht Rechtsmittel einlegen kann. Auch eine Aussetzung der Vollziehung der streitigen Steuer ist nur bei rechtzeitigem Einspruch möglich. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
Selbst wenn die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld der Vorausberechnung des Steuerberaters entspricht, kann die Einlegung eines Rechtsbehelfes – z. B. wegen den derzeit vielen verfassungsrechtlichen Zweifeln an gesetzlichen Vorschriften – geboten sein.
Auch Bescheide, die selbst keine Steuerschuld ausweisen, wie z. B. Gewerbesteuermessbescheide und Verlustfeststellungen, haben Grundlagencharakter für Folgebescheide und müssen rechtzeitig geprüft und bei Bedarf angefochten werden. Eine Anfechtung des Folgebescheides ist insoweit nicht mehr möglich.
Ein Steuerbescheid, der lediglich den Hinweis enthält, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, bedeutet, dass die Steuer endgültig festgesetzt wurde. Damit eine rechtzeitige Prüfung erfolgen kann, sollten die Verwaltungsakte nicht erst zusammen z. B. mit den Buchführungsunterlagen, sondern immer sofort und separat dem Berater zur Verfügung gestellt werden.
Die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1-%-Regelung) ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Das Bundesfinanzministerium äußert sich nunmehr in einem Schreiben zur Nachweispflicht über den Umfang der betrieblichen Nutzung von Firmenfahrzeugen. Danach gilt Folgendes:
Zulässige Anwendung der 1-%-Regelung
Umfang der betrieblichen Nutzung: Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist mit 1 % des inländischen Listenpreises zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
Nachweis der betrieblichen Nutzung: Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies betrifft Steuerpflichtige die ihren Pkw für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung.
Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.
Wurde der betriebliche Nutzungsumfang des Kraftfahrzeugs einmal dargelegt, so will die Finanzverwaltung – wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben – auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang ausgehen. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann jedoch im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1-%-Regelung: Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 %, darf der private Anteil nicht mehr nach der 1-%-Regelung bewertet werden.
Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben- der private Nutzungsanteil ist als Entnahme zu erfassen. Dieser ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Ist die Anwendung der 1-%-Regelung ausgeschlossen, weil das Fahrzeug zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, und wird der private Nutzungsanteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.
Am 7.7.2006 gab der Bundesrat grünes Licht für ein „Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“. Dadurch sollen Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung befreit werden.
Insbesondere der Mittelstand sowie Existenzgründer profitieren von diesem Gesetz, das z. B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von Betrieben zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten einige Erleichterungen verschafft. Das Gesetz enthält u. a. folgende Maßnahmen:
Der Gesamtbetrag für Kleinbetragsrechnungen ist (aus umsatzsteuerlicher Sicht) von 100 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Damit soll ab dem 1.1.2007 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass z. B. beim Betanken von Kleintransportern oder Pkw aufgrund der gestiegenen Kraftstoffpreise die ursprüngliche Kleinbetragsgrenze von 100 Euro häufig bereits bei einer Tankfüllung überschritten wird. Die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben, z. B. Name und Anschrift des Kunden, war unverhältnismäßig.
Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Sie können zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Diese Regelung gilt für Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen.
In der Statistik des produzierenden Gewerbes werden nur noch Unternehmen mit mindestens 50 (bisher 20) Beschäftigten erfasst. Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird auf Unternehmen reduziert, die mindestens zehn (bisher fünf) mit Personendatenverarbeitung betraute Mitarbeiter beschäftigen. Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater profitieren dadurch, dass sie externe Datenschutzbeauftragte bestellen können.
Eine echte Erleichterung betrifft die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Danach kann der Arbeitgeber – abweichend von der bisherigen Regelung – den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnungen regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
Rechnungen müssen u. a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Der vollständige Name und die vollständige Anschrift sind der bürgerliche Name und die vollständige und richtige Anschrift. Den Anforderungen ist genügt, wenn sich aufgrund der in die Rechnungen aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Die Ergänzung des Namens des Leistungsempfängers um die Angabe seiner Steuernummer oder seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt diesen Voraussetzungen nicht.
Auch in einer Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an einen Dritten adressiert ist, muss die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar sein.
Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld aus!
Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war gegen die Grundsteuer eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängig. Es galt die Frage zu klären, inwieweit die Grundsteuer gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie das Gebot des besonderen Schutzes der Ehe und Familie verstößt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht angenommen und damit die Hoffnung vieler Eigenheimbesitzer auf eine Erstattung von Grundsteuern zunichte gemacht.
Inwieweit ein beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 14 A 661/06 anhängiges Berufungsverfahren gegen die Grundsteuer bis zum Bundesverfassungsgericht vordringt und erfolgsversprechender wird, kann an dieser Stelle noch nicht beurteilt werden.
Mit Beschluss vom 28.6.2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 nicht bestehen.
In dem entschiedenen Fall hatten für das Jahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch das Finanzamt mit der Begründung angefochten, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Das Finanzgericht Münster hatte die Klage abgewiesen.
Im anschließenden Beschwerdeverfahren verneinte der BFH die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Beschwerde zurück. Es handele sich bei dem mit dem SolZG 1995 eingeführten Solidaritätszuschlag um eine Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben werde.
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits bei der Prüfung früherer Ergänzungsabgabegesetze entschieden, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehöre.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23.5.2006 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten.
In der Entscheidung ließ er offen, ob die für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Telearbeitsplatz übertragen werden können. Bei einzelnen Formen der Telearbeit (als Tätigkeit an einem dezentralisierten, externen bzw. örtlich ausgelagerten Arbeitsplatz) könnten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers möglicherweise jedoch dermaßen im Vordergrund stehen, dass die Anwendung der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zum Tragen kommt.
Im Übrigen betonte der BFH nochmals, dass es von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers als vorab entstandene Erwerbsaufwendungen abziehbar seien. Es komme nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen habe.
Anmerkung: Das Steueränderungsgesetz 2007 legt fest, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt hochwertige Kleidung aus seinem Sortiment, ist der dem Arbeitnehmer dadurch zugewandte Rabattvorteil als Arbeitslohn einkommensteuerlich zu erfassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.4.2006 entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Bekleidungsartikelhersteller, der unter einem allgemein bekannten Markennamen hochwertige Kleidungsstücke vertrieb. Er stellte den Mitgliedern der Geschäftsleitung die jeweils neueste Bekleidungskollektion zur Verfügung, um die Marke nach außen hin zu repräsentieren.
Vorteile, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen zwar keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Die Gesamtwürdigung hat aber zu beachten, dass die Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und das Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers in einer Wechselwirkung stehen. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.
Der Bundesrat hat am 7.7.2006 dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007 zugestimmt. Das Gesetz begünstigt, wie auch seine Vorgängerregelung, Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen im Fördergebiet. Erstmalig wird in die Förderung das Beherbergungsgewerbe einbezogen. Zum begünstigten Beherbergungsgewerbe gehören Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime, soweit diese nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die bisher geltenden Fördersätze nach dem InvZulG 2005 werden beibehalten. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, soweit sie von einem begünstigten Betrieb verwendet werden und die beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören.
Ein Erstinvestitionsvorhaben ist ein Vorhaben zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder zur grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Erstinvestitionsvorhaben nur aus einer einzelnen Investition besteht. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind nur dann begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Investor insgesamt erst nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes beginnt und die zum Investitionsvorhaben gehörenden begünstigten Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2006 angeschafft oder hergestellt werden.
Das InvZulG 2007 sieht einen Förderzeitraum von 2007 bis 2009 vor. Zum Fördergebiet gehören nach wie vor die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Allerdings wird ab 2007 durch eine neue nationale Fördergebietskarte, die noch von der Europäischen Kommission zu genehmigen ist, geregelt, wo und in welchem Umfang Beihilfen in der Bundesrepublik gewährt werden dürfen. Von ihr hängt unter anderem ab, wie im Land Berlin Betriebe durch die Investitionszulage ab dem Jahr 2007 weiterhin gefördert werden können.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall klagten die Eltern eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Die Öffnungen der Absaugrohre waren nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt. Die Mutter und die Brüder des Kindes, die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert leiden, haben den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, die Sicherheit der Hoteleinrichtungen zu überprüfen.
Nach Auffassung der Bundesrichter trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten.
Diese Verkehrssicherheitspflicht trifft auf jene Bauten und Einrichtungen zu, die aus Sicht eines Reisenden zur Hotelanlage gehören. Dabei ist es unerheblich, ob diese im Katalog benannt sind oder ob für die Benutzung eine gesonderte Gebühr verlangt wird.
Ferner entschieden die Richter, dass die Familie aufgrund der deliktsrechtlich ersatzfähigen eigenen Gesundheitsschäden Schmerzensgeld verlangen kann.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden.
Es ging um eine Reiseversicherung. In dem Urteil stellten die Richter zunächst klar, dass ein Reisebüro mit dem Reisekunden einen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abschließt. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt.
In einem solchen Fall besteht für das Reisebüro jedoch eine Pflicht zur Versicherungsberatung. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten- und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis haben die Richter nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.
Unternehmen nutzen immer häufiger die Möglichkeit Anhänger mit Werbeaufschriften als Reklameträger am Straßenrand abzustellen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstößt, wenn keine Sondergenehmigung vorliegt.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Auch ohne Vorliegen einer Sondergenehmigung können Autoanhänger mit Werbeschildern an öffentlichen Straßen abgestellt werden.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehlt der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie dient ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.
In einem früheren Urteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.
In einem jüngst zu entscheidendem Fall stellte sich jedoch die Frage, ob der Geschädigte auch dann die geschätzten Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Schaden nicht reparieren lässt.
Die Richter des BGH haben nun in ihrem Urteil vom 23.5.2006 klargestellt, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand.
Demnach kann er es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Zur Frage der Weiternutzungsdauer halten die Richter sechs Monate für erforderlich, aber auch ausreichend.
Bei dem Erwerb vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Durch den Eigentumsübergang tritt hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche eine Zäsur ein: alle schon vorher entstandenen und fällig gewordenen Ansprüche bleiben bei dem bisherigen Vermieter, und nur die nach dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels fällig werdenden Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu. Ebenso richten sich vertragliche Ansprüche des Mieters gegen den Erwerber, falls sie erst nach dem Eigentumswechsel entstehen oder fällig werden.
Der Erwerber wird „anstelle des (bisherigen) Vermieters“ verpflichtet, das heißt, der auf Mangelbeseitigung gerichtete Erfüllungsanspruch gegen den Veräußerer geht unter. Insofern gilt für die Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nichts anderes als für die Gebrauchsüberlassung, die der Mieter ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ebenfalls nur noch von dem Erwerber verlangen kann.
Zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters in einem solchen Fall haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden: „Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.“
Im Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 ist die Wohnfläche als Regelmaßstab für die Verteilung der Betriebskosten gesetzlich verankert worden. Nur für Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch den Mieter abhängen, gilt dies nicht. Für den Fall einer fehlenden Vereinbarung ist der Flächenschlüssel nunmehr gesetzlich vorgeschrieben.
Sind nun Betriebskosten nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen, hat der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko selbst zu tragen hat.
Will der Vermieter den vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlegung der Betriebskosten ändern, so ist dies nur im Wege einer Vertragsänderung zulässig, für die es der Zustimmung des Mieters bedarf.
Ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen der Vermieter bei einem Leerstand von Wohnungen die Zustimmung des Mieters zur Änderung des vereinbarten Flächenschlüssels dahingehend verlangen kann, dass die Flächen leer stehender Wohnungen in die Umlegung bestimmter – insbesondere verbrauchsabhängiger – Betriebskosten nicht einbezogen werden, ist umstritten.
Als mögliche Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt z. B. die Bestimmung über eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Diese Bestimmung sieht Folgendes vor:
„Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.“
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist ein Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu der begehrten Vertragsänderung nur dann begründet, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Ist von einem Kreditinstitut der Auftrag des Kunden, bestimmte Wertpapiere an ein anderes Kreditinstitut in Deutschland zu übermitteln, nicht längstens in drei Wochen ausgeführt, dann liegt eine Pflichtverletzung des beauftragten Kreditinstituts vor, wenn es nicht Umstände vortragen und deren Vorliegen ggf. beweisen kann, die eine schnellere Erledigung unmöglich gemacht haben.
Macht der Kunde wegen der verzögerten Durchführung dieses Auftrags Schadensersatzansprüche geltend, dann muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er wegen dieser Pflichtverletzung einen von ihm geplanten Verkauf nicht durchführen konnte. Diese Verkaufsabsicht kann durch eine erteilte Verkaufsorder nachgewiesen werden.
Ist der Auftrag telefonisch erteilt worden und hat das Kreditinstitut über dieses Telefonat eine Tonbandaufzeichnung angefertigt, dann kann der Kunde im Prozess die Anhörung des Bandes zum Beweis seines von ihm behaupteten Verkaufsauftrages beantragen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7.7.2006 neuen Regelungen zur Arbeitszeit für das Fahrpersonal von Lastkraftwagen und Bussen zugestimmt.
Das Arbeitszeitgesetz entspricht im Wesentlichen bereits den Vorgaben der Fahrpersonalrichtlinie. Es waren daher nur einige Anpassungen in dem Gesetz erforderlich. Unter anderem gestattet die Fahrpersonalrichtlinie, dass Bereitschaftszeiten – dies sind in erster Linie Zeiten, die als Beifahrer oder in der Schlafkabine verbracht werden, aber auch bestimmte Wartezeiten – nicht zur Arbeitszeit gezählt werden.
Neu in das Gesetz aufgenommen werden die Regelung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der als Fahrpersonal tätigen Beschäftigten.
Die neuen Regelungen sehen eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden vor. Die Arbeitszeit darf auf bis zu 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn ein Ausgleich der Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten erfolgt. Geregelt wird auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, vom Fahrpersonal schriftlich Auskunft über in einem anderen Arbeitsverhältnis geleistete Arbeitszeiten zu verlangen, sowie die Pflicht der Beschäftigten, die Angaben schriftlich vorzulegen.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg genießen Teilzeitbeschäftigte keinen Bestandsschutz. Entscheidet sich also ein Arbeitgeber dazu, sein bisheriges Arbeitszeitkonzept von Teilzeit auf Vollzeit umzustellen, liegt hierin eine unternehmerische Entscheidung, die nur eingeschränkt angreifbar ist.
Die Bestimmung, ob ein umfangmäßig konkretisierter Dienstleistungsbedarf nur mit Volltags- oder teilweise auch mit Halbtagsbeschäftigten abgedeckt werden soll, gehört zum Bereich der von den Arbeitsgerichten im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nur beschränkt überprüfbaren unternehmerischen Entscheidung. Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der für die Gesetzesauslegung maßgebende Wortsinn ist eindeutig: Der Gesetzgeber knüpft den Arbeitszeitverringerungsanspruch an die im Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitvereinbarung. Damit kommt es auf die jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeitform an, mag sie in der starren oder flexiblen Festlegung einer Wochen- oder Monatsarbeitszeit bestehen oder etwa in der Festlegung einer Höchstarbeitszeit.
Das vereinbarte Arbeitszeitmodell ist Ausgangspunkt für die Verringerung der Arbeitszeit. Die Verringerung muss sich begriffsnotwendig innerhalb dieses Modells vollziehen, also bei einer vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit in der Reduzierung der wöchentlich oder monatlich zu leistenden Arbeitsstunden bestehen.
So kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Falle einer vertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit keine Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Monate mit Vollzeitarbeit (Arbeitsphase) und Monate ohne Arbeit (Freizeitphase) verlangt werden.
Auch betriebliche Gründe können einer solchen gewünschten Aufteilung der Arbeitszeit entgegenstehen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn in der Freistellungsphase mit einer Überzahl von Anträgen auf Erholungsurlaub anderer Arbeitnehmer zu rechnen ist (z. B. in den Ferien oder zum Jahresende).
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verlangte eine Arbeitnehmerin die Zahlung einer Karenzentschädigung. Die Arbeitnehmerin hatte sich in dem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Nach ca. drei Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Arbeitnehmerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Das gilt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten, ist die Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen im HGB aufgrund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren.
Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung durch beide Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.