Januar 2013
Der Bundestag verabschiedete am 25.10.2012 das Jahressteuergesetz (JStG) 2013, das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sowie das umstrittene Steuerabkommen mit der Schweiz. Um endgültig in Kraft treten zu können bedurften diese Gesetzesinitiativen jedoch der Zustimmung durch den Bundesrat.
Am 23.11.2012 verweigerte der Bundesrat dem Steuerabkommen mit der Schweiz, dem JStG 2013 sowie dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts die Zustimmung. Akzeptiert wurden hingegen die neuen Verdienstgrenzen für Minijobs sowie die Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Anmerkung: Bundestag und Bundesregierung hatten nun die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren einzuleiten. Das Ergebnis der Beratungen war vor Drucklegung dieses Informationsschreibens noch offen. Bei Vorliegen konkreter, verlässlicher Informationen unterrichten wir Sie selbstverständlich im Detail im nächsten Schreiben.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben wird durch eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) eingeschränkt. Hat der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt wurde, entstehen sog. Überentnahmen. Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.8.2012 entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen kann, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.
Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, dass sie jedoch zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Steuerpflichtigen eingeschlagenen Weg der Zweck der Vorschrift im EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden.
Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Wenn eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann ihr Ergebnis von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verworfen werden. Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, sondern ihre Gewinne nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. „4-III-Rechner“). Deshalb müssen die Aufzeichnungen so klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang seiner Einkünfte plausibel machen. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt „Kasse“ oder in elektronischer Form erfolgt sind, weisen zwar Tageseinnahmen aus. Diesen Eintragungen müssen jedoch Belege (Kassenendbons u. Ä.) beigefügt sein, aus denen erkennbar wäre, wie die Summen der Einnahmen ermittelt worden sind. Einen Nachweis für die geldmäßige Kassenführung stellt das Zählprotokoll dar.
Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.
Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben. Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. Die Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung des Nettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus. Das monatlich ausgezahlte Elterngeld kann somit in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012.
Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem betreuenden zu Hause bleibenden (nicht selbstständigen) Elternteil die günstigere Steuerklasse zuweisen. Die Neuregelung behält die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels bei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse muss jedoch mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.
Anmerkung: Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss demnach sofort – nach Bekanntwerden der Schwangerschaft – gehandelt werden.
Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als „bezahlt“ anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.8.2012 auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.
Anmerkung: Alternativ kann dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als „Gutschrift“ zu bezeichnen. Durch das – bei Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht in Kraft getretene – Jahressteuergesetz 2013 wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:
In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe „Gutschrift“ enthalten sein. In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltende Leistung abrechnet.
Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort „Gutschrift“ sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt.
Mit Urteil vom 15.5.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.
Im entschiedenen Fall verschaffte ein inländischer Steuerpflichtiger Nutzern seiner Internetseite die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Der Steuerpflichtige behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar.
Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung ist der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbietet, vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als „Eigenhändler“ anzusehen ist, ist der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen „Vermittlereigenschaft“ umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2013 gelten folgende Rechengrößen:
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 52.200 € bzw. im Monat mehr als 4.350?€ verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 47.250?€ bzw. von monatlich höchstens 3.937,50 € berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 69.600 € (alte Bundesländer – aBL) bzw. 58.800 € (neue Bundesländer – nBL) im Jahr.
Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.800?€ (aBL) bzw. 4.900 € (nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.695 € (aBL)/2.275 € (nBL) monatlich, also 32.340 € (aBL)/27.300 € (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist von 400 € auf 450 € monatlich angehoben worden.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %- der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.Sachbezugswerte 2013: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2013 auf 224 € monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 48 €, Mittag- und Abendessen auf je 88 €). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 216 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe – z. B. die Einkaufsabteilung – eingeladen, handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert.
Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz. Eine Feier, die von den Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet wird, steht jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Betriebsveranstaltung zu Ende? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird.
Anmerkung: Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie ihre fest angestellten Kollegen eingeladen sind
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses. Die Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen ist.
Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück kein Betriebsmittel darstellt, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit ist. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.
Betriebszweck der A. KG war einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 14.11.2012 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.
In dem vorliegenden Fall stritten sich der Mieter und der Vermieter über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die vom Vermieter durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).
Die Richter des BGH entschieden dazu, dass der Vermieter die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Der Vermieter hatte die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem er ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorlegte.
Zwar hat der Betreiber eines Ladens eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei muss er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Eine Gefährdungshaftung existiert nicht.
In einem vom Amtsgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall begab sich eine Kundin in einen Supermarkt, um Einkäufe zu erledigen. In einem Flur des Geschäftes befand sich eine Flaschenpyramide. Als die Kundin hieraus eine Flasche Rum entnahm, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Der Flaschenhals war nämlich, was sie vorher nicht bemerkt hatte, zerbrochen.
Die Kundin wandte sich an den Supermarktbetreiber und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schließlich habe die Wunde die ganze Nacht geblutet und 2 bis 3 Wochen zur Heilung gebraucht. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten und keine Hausarbeiten erledigen können, weshalb sie eine Haushaltshilfe beschäftigt habe. Für diese seien Kosten in Höhe von 860 € angefallen. Außerdem sei ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 € angemessen. Schließlich habe der Ladenbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Seine Angestellten hätten den Schaden entweder beim Aufstellen der Pyramide nicht bemerkt oder deren Kontrolle unterlassen.
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass hier keine Verkehrssicherungsverletzung vorliegt. Zwar obliege demjenigen, der ein Geschäftslokal eröffne, eine allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern.
Dabei müsse dieser aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Erforderlich seien dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei sei auch immer die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine Familie bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien, das dieser in seinem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Urlauber erhebliche Mängel fest, die der Reiseveranstalter trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reiste die Familie nach entsprechender Ankündigung ab und machte gegen den Veranstalter Ansprüche u. a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei ihrem zuständigen Amtsgericht geltend. Der Reiseveranstalter hat daraufhin die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus liegt, damit das Gericht in Lüttich (Belgien).
Der BGH hat jedoch dazu entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind. Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht.
Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen.
Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.
Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen, erhalten ab August 2013 finanzielle Unterstützung. Der Bundestag hat die Einführung des politisch heftig umstrittenen Betreuungsgeldes beschlossen.
Das Geld können Eltern in Anspruch nehmen, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder keinen oder kaum Gebrauch von staatlich geförderten Betreuungsangeboten machen. Die gesetzliche Leistung „Betreuungsgeld“ kommt allen Kinder zugute, die ab dem 1.8.2012 geboren wurden.
Bis Juli 2014 beträgt das monatliche Betreuungsgeld 100 €, danach werden 150 € pro Monat gezahlt. Das Betreuungsgeld schließt sich nahtlos an das Elterngeld an und wird 22 Monate gezahlt.
Bitte beachten Sie: Das Betreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt! Aller Voraussicht nach kann der Antrag bei der Stadtverwaltung gestellt werden. Es wäre jedoch auch denkbar, dass die Zuständigkeit auf die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen übertragen wird.
Der Bundestag hat außerdem über zwei Ergänzungen zum Betreuungsgeld beraten. So soll es einen Bonus von 15 € monatlich geben, wenn das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge verwendet wird. Den gleichen Bonus soll ebenfalls bekommen, wer das Betreuungsgeld zum Bildungssparen einsetzt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ergänzungen zeitgleich mit dem Betreuungsgeld am 1.8.2013 in Kraft treten.
Künftig können Autofahrer per Internet, Smartphone oder Navigationsgerät überall die aktuellen Kraftstoffpreise sehen. Tankstellen müssen jede Preisänderung an eine neue Markttransparenz-Stelle (MTS) melden. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetz abschließend zugestimmt.
Das Gesetz soll spätestens Anfang 2013 in Kraft treten. Tankstellen müssen dann jede Änderung der Kraftstoffpreise der MTS für Kraftstoffe melden. Die MTS wird beim Bundeskartellamt angesiedelt. Das Kartellamt soll dadurch Verstöße gegen den Wettbewerb besser aufdecken und verfolgen können. Die Preisdaten sollen in Echtzeit an die MTS übermittelt werden. Diese soll die Daten ebenfalls in Echtzeit an private Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten weitergeben.
So können Autofahrer künftig die jeweils günstigste Tankstelle in einem bestimmten Umkreis oder auf einer bestimmten Route ansteuern. Kleinere und mittlere Unternehmen können weiterhin von den Meldepflichten ausgenommen werden.
Transparenz auch im Gas- und Stromgroßhandel:
Eine weitere Markttransparenz-Stelle bei der Bundesnetzagentur wird beobachten, ob die Preise beim Großhandel mit Elektrizität und Gas nachvollziehbar und wettbewerbskonform gebildet werden.
Aufgabe der Markttransparenz-Stelle ist es, Informationen zu Fundamental-, Erzeugungs- und Handelsdaten zum Großhandel mit Elektrizität und Gas zu sammeln und auszuwerten. Ziel ist eine transparente und wettbewerbskonforme Preisbildung.
Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.
Bei einem Spurwechsel obliegt es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls muss er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Das Reißverschlussprinzip gilt nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert ist.