Oktober 2006
Geplante Neuregelung zur korrespondierenden Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen durch das Jahressteuergesetz 2007 Wird im Rahmen der Veranlagung oder einer Betriebsprüfung bei einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, ist beim Gesellschafter/Anteilseigner wegen der Bestandskraft der Bescheide eine korrespondierende Änderung der Einkünfte oder Einkunftsart verbunden mit der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens vielfach nicht mehr möglich. Gleiches gilt für den Umkehrfall, in dem der Gesellschafter/Anteilseigner die Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens beantragt, in der Veranlagung der Kapitalgesellschaft aber keine Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt ist oder nicht mehr erfolgen kann. Beide Sachverhaltskonstellationen führen zu mit den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen.
Während einerseits die Nichtberücksichtigung der vollen oder hälftigen Steuerbefreiung bei Bestandskraft des Anteilseigners zur ungemilderten wirtschaftlichen Doppelbesteuerung – den Grundsätzen eines klassischen Körperschaftsteuersystems entsprechend – führt, ist im umgekehrten Fall eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Halbeinkünfteverfahrens gegeben.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 soll eine geplante Neuregelung die entsprechende Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren – unabhängig von der Bestandskraft des Steuerbescheids beim Anteilseigner – sicherstellen, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Andererseits soll auf der Ebene des Anteilseigners keine abgemilderte Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens erfolgen, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft das Einkommen gemindert hat.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über weitere Änderungen, die in dem Entwurf enthalten sind (siehe z. B. unten), werden wir Sie im Detail in den nächsten Ausgaben informieren.
Durch das „Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung“ wurde die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Derartige Verluste sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung soll nunmehr durch das geplante Jahressteuergesetz 2007 – bereits für den Veranlagungszeitraum ab 2006 – auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt werden. Umgehungsgestaltungen sind insbesondere bei Kapitallebensversicherungen und sonstigen Kapitalforderungen jeder Art entwickelt worden. Die Regelung soll auch Steuerstundungsgestaltungen entgegenwirken, die aus einer Kombination von Verlusten vor Einführung einer Abgeltungssteuer und positiven Erträgen nach Einführung derselben bestehen.
Ab dem 1.1.2007 kann die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 Euro nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat u. a. Auswirkungen auf die Pauschalversteuerung in Höhe von 15 % bei Firmenwagengestellung und Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen durch den Arbeitgeber. Denn eine Pauschalversteuerung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Liegt der Wert der Bezüge darüber, ist die Differenz lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel 1: Einem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) zur Verfügung gestellt, den er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 30 km) nutzen darf. Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalversteuerung in Höhe der Entfernungspauschale.
Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt: | |
0,03 % von 30.000 Euro x 30 km x 12 Monate | 3.240 Euro |
Pauschalversteuerung 2006: | |
220 Arbeitstage x 30 km x 0,30 Euro | 1.980 Euro |
Vom Arbeitnehmer zu versteuern | |
2006: (3.240 Euro abzgl. 1.980 Euro) | 1.260 Euro |
Pauschalversteuerung 2007: | |
220 Arbeitstage x (30 km – 20 km =) 10 km x 0,30 Euro | 660 Euro |
Vom Arbeitnehmer zu versteuern | |
2007: (3.240 Euro abzgl. 660 Euro) | 2.580 Euro |
Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Pkw zur Arbeitsstätte. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss i. H. der steuerlich zulässigen Entfernungspauschale. Der Fahrtkostenzuschuss wird vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert. Die Pauschalversteuerung führt zu Sozialversicherungsfreiheit. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 50 km.
Fahrtkostenzuschuss 2006: | |
220 Arbeitstage x 50 km x 0,30 Euro | 3.300 Euro |
Fahrtkostenzuschuss 2007: | |
220 Arbeitstage x (50 km – 20 km =) 30 km x 0,30 Euro | 1.980 Euro |
Anmerkung: Würde der Arbeitgeber 2007 den Zuschuss von 3.300 Euro weiter zahlen, ist ein Betrag i. H. v. 1.320 Euro über die Lohnsteuerkarte zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km ist der Zuschuss wie der Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ab 2007 können die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursachten Kosten nicht mehr wie bisher als Werbungskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Das Abzugsverbot gilt unabhängig davon, ob die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte mehr als 20 km beträgt oder nicht.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren, für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors bei einem Motorschaden auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.
Anmerkung: Nutzt der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, sind Unfallkosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung abgegolten. Führt der Arbeitnehmer zum Nachweis der beruflichen/privaten Fahrten ein Fahrtenbuch, gehören alle dem Fahrzeug zuzuordnenden Unfallkosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Unfallkosten – ggf. nach Abzug der Versicherungserstattung – erhöhen demzufolge die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Kosten für die private Nutzung.
Mit Beschluss vom 28.6.2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes bestehen. Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vom BFH zurückgewiesen wurde, ist nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden.
Unter Hinweis auf die jetzt anhängige Verfassungsbeschwerde ruhen die Einspruchsverfahren von Gesetzes wegen.
Eltern erhalten ab 2007 für ihre Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 das Kindergeld nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bisher bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres). Eine Übergangsregelung ist für die Kinder des Geburtsjahrgangs 1982 vorgesehen. Sie erhalten das Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
Die Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 und 1981 sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Das Gleiche gilt für Kinder, die vor dem 1.1.2007 zwischen 25 und 27 Jahren alt waren und eine Behinderung erlitten haben, aufgrund deren sie sich nicht mehr selbst unterhalten können. Der Grundwehrdienst bzw. der Zivildienst kann wie bisher berücksichtigt werden.
Die Absenkung der Altersgrenze hat zahlreiche negative Auswirkungen auf die kindbedingten Steuerfreibeträge wie z. B. Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz. Auch im Beamtenrecht ergeben sich Änderungen.
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.
Für Fälle, in denen die Zahlung des Kindergeldes abgelehnt wird, das Kind dann aber tatsächlich weniger als erwartet an Einkünften und Bezügen hat, kann der Anspruchsberechtigte für das abgelaufene Kalenderjahr noch einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen.
Nunmehr stellt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass auch die Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind.
Des Weiteren gelangt das FG zu dem Entschluss, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit und verletzt zudem das Verbot gleichheitswidriger Progressionssprünge. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen.
Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Mit Urteil vom 5.4.2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch an „Europäische Schulen“ gezahltes Schulgeld als Sonderausgabe abgezogen werden kann.
Im Streitfall hatte ein nach Brüssel umgezogener Steuerpflichtiger seine Kinder an der dortigen „Europäischen Schule“ unterrichten lassen. Das Schulgeld machte er als Sonderausgaben geltend.
Schulgeld für den Unterricht in Privatschulen kann in Höhe von 30 % als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer abgesetzt werden, wenn die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Eine „Europäische Schule“ ist zwar nicht von nationalen Behörden genehmigt, erfüllt aber nach Auffassung des BFH die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Die „Europäischen Schulen“ seien durch den Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme.
In vergleichbarer Weise hatte der BFH bereits in einem anderen Urteil entschieden, dass Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland abziehbar sei.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999“ wurde das Einkommensteuergesetz um eine Regelung ergänzt, nach der Arbeitnehmer die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten (Internet/Handy) nicht versteuern müssen.
Die Steuerfreiheit gilt bereits ab dem Kalenderjahr 2000. Sie kann von allen Arbeitnehmern – also auch GmbH-Geschäftsführern, sie zählen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern – oder geringfügig Beschäftigten in Anspruch genommen werden.
Umstritten war, ob diese Regelung – aus Gründen der Gleichberechtigung – auch für Selbstständige Anwendung findet. Der Bundesfinanzhof verneint nunmehr in seiner Entscheidung vom 21.6.2006 die Anwendung dieser Regelung auch auf Selbstständige. Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten verletzt nach seiner Auffassung nicht den Gleichheitsgrundsatz.
Durch die Regelung werden Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Bei ihnen erhöht sich der zu versteuernde Gewinn um die anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung einer betrieblichen Telekommunikationsanlage.
Anmerkung: Inwieweit das Thema vor dem Bundesverfassungsgericht landet, ist zur Zeit noch nicht bekannt.
Ein Unternehmer, der einen Gegenstand – im Streitfall einen Pkw – zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nicht unternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen- er kann ihn insgesamt seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen oder entsprechend dem geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.
Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen.
Die (vollständige) Zuordnung des Pkw zum unternehmerischen Bereich kann u. a. daraus abgeleitet werden, dass der Steuerpflichtige die private Verwendung versteuert hat.
Wird der Pkw, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, aus dem Unternehmen vor der Veräußerung entnommen, ist die Entnahme nicht zu besteuern. Veräußert der Steuerpflichtige den Pkw nach der Entnahme, ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen- sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
Gibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Pkw im Betriebsvermögen beim Erwerb eines anderen Pkw in Zahlung, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2.3.2006 jedoch auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung vor, wenn die GbR erklärt, den Umsatz nicht der Besteuerung unterwerfen zu wollen, weil beim Erwerb des Fahrzeugs kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte.
Wäre das Fahrzeug vor der Veräußerung dem Unternehmensvermögen entnommen und dann aus dem Privatvermögen veräußert worden, hätte sich die GbR die Umsatzsteuer gespart. Im Streitfall lag eine nicht steuerbare Entnahme jedoch nicht vor. Das Fahrzeug ist vor der Veräußerung nicht entnommen worden – z. B. indem es einem Gesellschafter geschenkt wurde.
Zur Finanzierung von Investitionen wird verbreitet das „Sale-and-lease-back“-Verfahren eingesetzt. Der Erwerber eines Gegenstands verkauft diesen anschließend an ein Finanzierungsunternehmen (Leasinggeber). Diesem wird das Eigentum am Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages übertragen. Der Leasinggeber vermietet den Gegenstand wieder an den Verkäufer (Leasingnehmer) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer zurückfällt.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Gestaltung ist umstritten. Im Schrifttum wird zum Teil eine Lieferung des Verkäufers (Leasingnehmers) an den Käufer (Leasinggeber) angenommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem zum Sachverhalt passenden Fall über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verfahrens zu entscheiden. Er sah in seinem Urteil vom 9.2.2006 den Vorgang jedoch lediglich als Darlehensgewährung an den Unternehmer mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag an.
Die Folgen: Dem Unternehmer wurde der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers versagt, er seinerseits aber schuldete die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer. Der BFH wies jedoch auf die Möglichkeit hin, die Rechnung zu berichtigen.
Das zum 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Das Gesetz regelt, dass niemand wegen des Geschlechts, Alters, der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung oder sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf.
Auf die wichtigsten Neuregelungen soll nachfolgend stichpunktartig hingewiesen werden. Bei der Umsetzung der einzelnen Punkte erfordert es unter Umständen einer gezielten Beratung.
Änderungen am Arbeitsplatz: Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Insbesondere bei Stellenausschreibungen sind Anforderungsprofile, die nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz übereinstimmen, so zu definieren, dass Konfliktpotenzial von Anfang an vermieden wird. Absagen sollten fachlich und niemals wegen des Geschlechts, des Alters oder der Religion begründet werden. Hier sei jedoch angemerkt, dass nicht jede unterschiedliche Behandlung gleich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Sie muss sachlich gerechtfertigt sein. So ist zum Beispiel ein Höchstalter bei der Einstellung für bestimmte Tätigkeiten möglich.
Aber auch Bewerbungsgespräche, Eingruppierung in Vergütungsgruppen, Weiterbildung, Beförderungen, Gratifikationen, Altersvorsorge oder Kündigung sind von den Neuregelungen betroffen. Alle vorhandenen Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sollten deshalb auf die neuen unzulässigen Benachteiligungen hin überprüft werden.
Diskriminierten Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu. Den individuellen – vor den Arbeitsgerichten einzuklagenden Schaden – müssen sie innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Dabei können betroffene Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen auf Beweiserleichterungen hoffen.
Auswirkungen im Bereich des täglichen Lebens: Auch im Bereich des täglichen Lebens werden Rechtsbeziehungen künftig neu geregelt. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern. Ausgenommen sind Mietverhältnisse, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Erst ab einer Vermietung von mehr als 50 Wohnungen findet das AGG Anwendung. Bei der Vermietung von Wohnraum soll aber weiterhin eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben. Bei Massengeschäften des täglichen Lebens (z. B. Einkauf im Supermarkt) darf es künftig keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität geben. Der private Bereich (z. B. der Verkauf eines gebrauchten Autos) ist davon ausgenommen. Auch im zivilrechtlichen Bereich muss der Schaden ersetzt werden, der durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot entstanden ist.
Änderungen bei Versicherungsgeschäften: Versicherungen können weiterhin die Risiken sachlich kalkulieren und zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Risikogruppen kommen.
Geltendmachung des Rechts: Die Betroffenen müssen ihre Ansprüche wie im Arbeitsrecht innerhalb von zwei Monaten mit Beweisen (Indizien) ihrer Benachteiligung geltend machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2003 entschieden, dass Kinder nur beschränkt gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. So müssen die Unterhaltsverpflichteten beispielsweise ihren Lebensstandard beibehalten können und dürfen deshalb nicht zu stark in Anspruch genommen werden. Kosten für die eigene Altersvorsorge und der Unterhalt des Ehegatten sind zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hatte sich nunmehr mit der weitergehenden Frage zu befassen, ob ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern notfalls auch sein Vermögen einsetzen muss.
Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass zwar ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen muss. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden.
So wurde in diesem Urteil klargestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen ist, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat. Auf die Art der Anlage kommt es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei steht, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im entschiedenen Fall haben die Richter diesen Betrag mit rund 100.000 Euro bemessen.
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.
Eine Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Vertragsende kann also dazu führen, dass Ersatzansprüche des Vermieters bei Vertragsende bereits verjährt sind, obwohl sie – wie der vertragliche Anspruch auf eine Endrenovierung durch den Mieter – zu diesem Zeitpunkt erst entstehen oder – wie Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis – bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.
In den jedoch eher seltenen Ausnahmefällen einer Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Ende des Mietvertrages kann der Vermieter seine berechtigten Interessen jedoch auf andere Weise wahren.
Hinsichtlich der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen kann der Vermieter bereits vor Vertragsende eine Leistungsklage erheben. Diese Klage hemmt auch die Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Für den Fall der Endrenovierung kann der Vermieter die Hemmung der Verjährung auch für den Schadensersatzanspruch herbeiführen, indem er noch vor Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Feststellung erhebt, dass der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist.
Von Selbstkontrahieren oder In-sich-Geschäft eines Vertreters ist die Rede, wenn er bei Vertragsabschluss auf zwei Seiten steht- also wenn er entweder für den Vertretenen mit sich selbst ein Geschäft abschließt oder bei der zweiten Variante als Vertreter zweier Personen für diese ein Geschäft abschließt.
Beispiel: Herr X vertritt als Geschäftsführer eine GmbH, die einen Kfz-Handel betreibt.
Variante 1: Wenn Herr X als Privatmann nun sein gebrauchtes Auto an die GmbH verkaufen will, schließt er mit sich selbst als Vertreter der GmbH einen Kaufvertrag über den Wagen ab.
Variante 2: Herr X handelt als Vertreter zweier Personen, wenn er als Geschäftsführer der GmbH von seinem Freund Y mit dem Verkauf seines gebrauchten Pkw an die GmbH beauftragt wird.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind In-sich-Geschäfte verboten. So schreibt das BGB dazu Folgendes vor: „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ Die Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt beispielsweise vor, wenn sich der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH das ihm als Entgelt zustehende Geld übereignet. Der Vertreter kann sich jedoch von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreien lassen. Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen zum Selbstkontrahieren setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Vertrages geschaffen werden.
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift jedoch keinen Mindestabfindungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung untersagen.
Ob ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung – die durchaus höher oder geringer ausfallen kann – heraus entsteht, hängt entscheidend davon ab, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz zuzuordnen oder aber als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten ist.
Hierbei kommt der Erklärung des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
Bietet er hingegen die Zahlung einer – höheren oder niedrigeren – Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur ein vertraglich begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Nimmt der Arbeitnehmer das vertragliche Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so scheidet ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz aus, weil der Arbeitgeber das standardisierte Verfahren nach Kündigungsschutzgesetz nicht eingeschlagen hat. Ein vertraglicher Abfindungsanspruch entsteht mangels Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko zu tragen hat, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. So bleibt er auch dann zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen kann.
Diese Regelung ist zwar abdingbar. Eine entsprechende Vereinbarung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber Arbeitszeiten und Bezahlung einseitig festlegen und jederzeit ändern darf. Wäre dies möglich, würde dies u. a. zu einer Verlagerung des Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer führen. So ist es allenfalls zulässig, unter konkret niedergelegten Voraussetzungen diese Vorschrift abzubedingen. In einem solchen Fall müsste der Umfang der unbezahlten Arbeit von vornherein begrenzt und eindeutig festgelegt sein.
So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vor diesem rechtlichen Hintergrund Folgendes: „Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer bei erwartetem Auftragsmangel in Zukunft bezahlten oder unbezahlten Urlaub einbringen werde, ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht näher konkretisiert sind. Eine solche Vereinbarung würde das Wirtschaftsrisiko, das grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat, einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern.“
Am 7.7.2006 gab der Bundesrat grünes Licht für ein „Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“.
Eine echte Erleichterung betrifft die Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Danach kann der Arbeitgeber – abweichend von der bisherigen Regelung – den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnungen regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für den verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
Die Regelung lässt quasi eine „Abschlagszahlung“ auf Vormonatshöhe zu. Insbesondere kann die betriebliche Entgeltabrechnung wieder auf einen Termin je Monat reduziert werden. Der Ausgleich zwischen „Pauschalzahlung“ und tatsächlicher Beitragsschuld findet im Folgemonat statt. Entgegen der ursprünglichen Absicht tritt diese Neuregelung nicht zum 1.1.2007, sondern bereits mit Wirkung vom 26.8.2006 in Kraft.
Wer zu Unrecht Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, kann diese nur innerhalb von vier Jahren zurückfordern. Danach verjährt der Anspruch auf Erstattung. Das entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall war die Tochter als Geschäftsführerin im väterlichen Unternehmen tätig, wurde viele Jahre als Arbeitnehmerin geführt und musste Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Bei einer Betriebsprüfung erkannten die Prüfer die bestehende Selbstständigkeit nicht. Erst 2001 wurde die selbstständige Tätigkeit rückwirkend ab 1994 festgestellt.
Die Geschäftsführerin sowie ihr Vater forderten daraufhin die Erstattung ihrer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, was die Bundesagentur für den Zeitraum von 1994 bis 1996 ablehnte, da die Ansprüche verjährt waren.
Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit handelnden Betriebsprüfer nicht verpflichtet gewesen seien, die Frage der selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung zu klären. Insofern habe kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vorgelegen. Vater und Tochter erhalten daher nur den Teil ihrer Beiträge erstattet, der nicht in die Verjährungsfrist fällt.
Bei Zweifeln hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit ist es vor diesem Hintergrund sicherlich ratsam, ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Nähere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de .
Dieses Statusfeststellungsverfahren ist neben der beitragsrechtlichen auch für die leistungsrechtliche Seite bedeutsam.
Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt – unter bestimmten Voraussetzungen – als Selbstständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Bauunternehmer den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbstständige Tätigkeit. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe überwiegend von zu Hause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit sei er nicht gebunden gewesen und im Umgang mit den Kunden habe er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden, Steuern und Krankenversicherung habe er selbst tragen müssen. Zwar sei, so die Richter, die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht.