April 2004

Sie sind hier: Startseite » Informationsarchiv seit 2003 » 2004 » April 2004

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Lohnsteueranmeldung

Anstelle der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte müssen Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung ab 2004 die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung elektronisch bis zum 28.2. des Folgejahres übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung)- bei ganzjähriger Beschäftigung eines Arbeitnehmers also erstmals bis zum 28.2.2005. Wird die Beschäftigung bereits während dieses Jahres beendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber nach der bisherigen Praxis vorgeht, also eine maschinelle Bescheinigung erteilt, die mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden wird.

Lohnsteuerkarten werden vorläufig wie bisher ausgestellt. Sie sind dem Arbeitgeber vorzulegen. Vom Arbeitgeber sind die Lohnsteuerkarten wie folgt zu behandeln:

  • Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nicht mit der Lohnsteuerkarte zu verbinden.

  • Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, entweder aufzubewahren oder zu vernichten. Sie dürfen dann nicht mehr dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Lohnsteuerkarten, die mit einer Lohnsteuerbescheinigung verbunden sind, weil der frühere Arbeitgeber noch keine maschinelle Lohnabrechnung hatte.
    Der Arbeitnehmer erhält künftig einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch für den Arbeitnehmer bereitstellen.

Eine Ausnahme für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist ab 2006 nur noch für private Haushalte in besonderen Fällen vorgesehen.

Für nach dem 31.12.2004 endende Anmeldungszeiträume hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Wenn und solange einem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die elektronische Übermittlung der Lohnsteueranmeldung erforderlich sind, kann auf Antrag die Abgabe in Papierform weiterhin zugelassen werden.

Umfangreiche Informationen über das neue Verfahren sind im Internet unter http://www.elsterlohn.de abrufbar und können heruntergeladen werden.

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig

Nach der zur Zeit geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998 betrug dieser Zeitraum lediglich zwei Jahre.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16.12.2003 (IX R 46/02) das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Der BFH hält die Regelung über die Verlängerung der Spekulationsfrist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 im EStG für verfassungswidrig, weil sie als unzulässige sog. unechte Rückwirkung gegen den Vertrauensschutz verstößt.

Die Regelung über die Spekulationsfrist in der alten Fassung (zwei Jahre) galt im Zeitpunkt der Anlagedisposition bereits seit 65 Jahren und bildete die Grundlage des Vertrauens. Da die übergangslose Neuregelung das Gebot des Vertrauensschutzes verletzt, ist der BFH der Auffassung, dass der Gesetzgeber gehalten ist, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Er muss jedenfalls diejenigen Fälle in eine Übergangsregelung einbetten, in denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war und die Steuerpflichtigen nach altem Recht eine geschützte, gegen den (früheren) Steuerzugriff abgeschirmte Rechtsposition erlangt hatten.

Beim Bundesverfassungsgericht liegt nun, wenn es dem Vorlagebeschluss des BFH folgt, die Entscheidungskompetenz, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende einkommensteuerliche Regelung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber ggf. einen Gestaltungsauftrag für eine verfassungskonforme Übergangsregelung zu erteilen.

Damnum (Disagio) als Werbungskosten

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum – unter weiteren Voraussetzungen – im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt.

Von der Marktüblichkeit eines Damnums konnte ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 10 % vereinbart worden war.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.10.2003 die alte Regelung überarbeitet. Nunmehr geht die Finanzverwaltung von der Marktüblichkeit eines Damnums aus, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist. Diese Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden.

Im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (z. B. Erhaltungsaufwendungen, sonstige Hauskosten).

Wurde der Kredit hingegen zur Finanzierung der Herstellung oder Anschaffung des Mietobjekts eingesetzt, sind die nach der Veräußerung noch gezahlten Schuldzinsen keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

In dem am 23.9.2003 vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Steuerpflichtiger bei der Ablösung eines Darlehens gezahlt hat. Das Darlehen, das zum Teil zur Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen bei einem vermieteten Objekt diente, wurde zurückgeführt, um das Mietshaus lastenfrei übereignen zu können. Während die Vorinstanz die Vorfälligkeitsentschädigung zumindest anteilig, im Verhältnis der tatsächlich bezahlten Erhaltungsaufwendungen an dem Gesamtdarlehen steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannte, verneinte der BFH die Abzugsfähigkeit in voller Höhe.

Als Begründung führten die BFH-Richter an, dass die Kreditkündigung im Unterschied zu der Kreditaufnahme nicht mehr mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung zusammenhängt.

Promotionskosten als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend, hat der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 4.11.2003 (VI R 96/01) entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des BFH Gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu.

Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen ist auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar ist. Mit der Promotion wurden die medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und so eine konkrete Vorbereitung auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie getroffen.

Aufwendungen für Auslandssprachkurse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

In seinem Urteil vom 13.6.2002 hat der Bundesfinanzhof zwar grundsätzlich an den bisherigen Merkmalen zur Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung eines Auslandssprachkurses festgehalten. Er hat ihre Geltung aber eingeschränkt, soweit sie in Widerspruch zum EG-Recht stehen, das die Dienstleistungsfreiheit in den Mitgliedstaaten garantiert.

Die bislang bei einer Gesamtwürdigung von privater und beruflicher Veranlassung einer Fortbildungsveranstaltung zugrunde gelegte Vermutung, es spreche für eine überwiegend private Veranlassung, wenn die Veranstaltung im Ausland stattfinde, und die u. a. daraus gezogene Folgerung der steuerlichen Nichtanerkennung der entsprechenden Aufwendungen, kann demnach für Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Entscheidung soll nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht nur für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) Anwendung findet, gelten, und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit ebenfalls festschreibt, auch für die Schweiz. Die Finanzverwaltung will das Urteil im Übrigen nicht nur auf Sprachkurse, sondern auf Fortbildungsveranstaltungen allgemein anwenden.

Die Grundsätze der Entscheidung sind außerdem bei der Frage, ob im Falle einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für solche Fortbildungsveranstaltungen Arbeitslohn vorliegt oder ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für die Zahlung angenommen werden kann, zu berücksichtigen.

Einnahme-Überschuss-Ermittler müssen amtlichen Vordruck benutzen

Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31.7.2003 haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Vorschüsse auf Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführerals verdeckte Gewinnausschüttung

Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können.

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen.

Besserer Verbraucherschutz bei heimlich installierten „Dialern“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich auf dem Computer des Kunden installierten so genannten „Dialer“ erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.

Der Netzbetreiber muss sich in diesem Fall das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Die Richter gestanden ihm daher lediglich die Beträge zu, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von dem Telefonnetzbetreiber bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Dementsprechend muss der Internetnutzer so gestellt werden, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.

Ferner führten die Richter an, dass der Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hat – er muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen -, daher ist es angemessen, ihn das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den seine Kunden nicht zu vertreten haben. Eine routinemäßige Vorsorge gegen versteckte Anwahlprogramme kann nicht erwartet werden. (BGH-Urt. v. 4.3.2004 – III ZR 96/03)

Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz durch „Headhunter“

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als so genannter „Headhunter“ Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen.

Die Richter bestätigten in ihrem Urteil den Grundsatz, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme muss sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden. (BGH-Urt. 4.3.2004 – I ZR 221/01)

Prospekthaftung – Änderung der Umstände oder Bedingungen nach Herausgabe des Anlageprospekts

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im Allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind.

Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen, die zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung führen können, sind die Prospektshaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten. (BGH-Urt. v. 15.12.2003 – II ZR 244/01)

Informationspflicht einer kreditgebenden Bank bei Bauherrenmodell

Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell und berät den Interessenten entsprechend, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.

Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages kann der Anleger von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem Anlagemodell beteiligt. Dabei genügt es für den Nachweis eines Vermögensschadens, dass die Kaufsache den gezahlten Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. (BGH-Urt. v. 13.1.2004 – XI ZR 355/02)

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme

Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Sofern die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden sind, hat eine angemessene Kostenaufteilung auf die einzelnen Wohnungen zu erfolgen.

Für die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung muss der Vermieter daher in der Erklärung darlegen, inwiefern die von ihm durchgeführten baulichen Maßnahmen solche sind, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder die nachhaltige Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken. Dabei genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann. Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ergibt sich daraus, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen muss, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt. Die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung ist hierfür nicht erforderlich.

In welchem Maße sich z. B. durch den Einbau von Isolierglasfenstern eine Verbesserung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt, braucht hingegen in der Mieterhöhungserklärung nicht angegeben werden. Der weitergehenden Darlegung einer „Wertverbesserung“ der Wohnung bedarf es hingegen nicht. Die Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie und Wasser, die in erster Linie einer ökologischen Zielsetzung dienen, brauchen keine Verbesserung des Wohnwertes für den Mieter zu bewirken. Es reicht aus, wenn die erzielte Einsparung an Heizenergie wesentlich sowie von Dauer ist und damit der Allgemeinheit zugute kommt. (BGH-Urt. v. 7.1.2004 – VIII ZR 156/03)

Offenbarung von Mängeln beim Hauskauf

Der Verkäufer eines Hauses muss Feuchtigkeitsschäden, die an dem Hausanwesen aufgetreten sind, ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat.

Das Vorliegen solcher offenbarungspflichtigen Mängel bzw. Umstände sowie die Kenntnis des Verkäufers hiervon ist notwendige Voraussetzung für eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Für den dahingehenden Verdacht trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. (OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.9.2003 – 7 U 126/03 27)

Telefonwerbung auch bei Geschäftsleuten unzulässig?

Grundsätzlich verstoßen Anrufe mit dem Ziel der Neukundengewinnung unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs durch Belästigung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Im geschäftlichen Bereich ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund diese Art der Werbung rechtfertigt.

Ein solcher Grund kann regelmäßig jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden kann.

Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt reicht es jedenfalls für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Anrufs nicht aus, dass die Werbung den Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betrifft. (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.7.2003 – 6 U 36/03)

Abfindungsanspruch durch das Kündigungsschutzgesetz

Seit dem 1.1.2004 ist der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Kraft getreten. Dieser Paragraph besagt Folgendes: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Der neu eingeführte § 1a KSchG normiert aber keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Dieser entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung im Kündigungsschreiben angeboten hat und der Arbeitnehmer seinerseits keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Für Arbeitgeber ist beim Anbieten einer Abfindung Vorsicht geboten, denn u. U. wird trotz Anbietens einer Abfindung Klage erhoben und der Preis der Abfindung in die Höhe getrieben, denn ggf. bewertet der Richter im Verfahren das Angebot als „Einstiegsangebot“ und die tatsächlich zum Tragen kommende Abfindung fällt u. U. höher aus.

Klagefrist bei Kündigung

Will ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagen, weil er sie für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam hält, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das Gleiche gilt im Falle einer Änderungskündigung. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen, z. B. wegen fehlender Kenntnis einer Schwangerschaft) als wirksam.

Die neuen Klagefristen gelten für alle Arbeitnehmer, egal ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind oder ob es sich um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung handelt, aber auch bei allen möglichen „Unwirksamkeitsgründen“ wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, Betriebsratstätigkeit, Jugendvertreter, Schwerbehinderung oder bei Kündigung eines unkündbaren Vertrages. Sie gilt sowohl in Privatunternehmen wie auch im öffentlichen Dienst oder im Insolvenzverfahren.

Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit zwingend schriftlich erfolgen, weil das Kündigungsschreiben eine Originalunterschrift des Kündigenden voraussetzt.

Betriebliche Altersversorgung – Rückgewähr einer auf den Arbeitnehmer übertragenen, verfallbaren Anwartschaft bei Insolvenz

Überträgt der Arbeitgeber innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Rechte als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft i. S. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zustand.Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterliegt keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder überschuldet war, noch darauf, ob der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis hatte. (BAG-Urt. v. 19.11.2003 – 10 AZR 110/03)

Sonderausstattung im Firmenwagen

Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung umfasst den Brutto-Listenpreis zuzüglich der maßgeblichen Sonderausstattung. Nach den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 sind in die maßgebliche Sonderausstattung nunmehr auch Navigationsgeräte oder Diebstahlsicherungssysteme einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn sie nachträglich in das Kfz eingebaut werden. Die Aufwendungen für den Einbau eines Autotelefons einschließlich einer Freisprecheinrichtung bleiben wegen der ESt-Befreiung für Telekommunikationsgeräte hingegen unberücksichtigt. Bei einem nachträglichen Einbau erhöht sich die Berechnungsgrundlage ab dem Monat, in dem der Einbau vorgenommen wird.

Kein Kindergeld für ein arbeitsloses Kind bei Verletzung der Meldepflicht

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld auch berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist.

Es wird jedoch nur dann als arbeitsloses Kind berücksichtigt, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An dieser Arbeitsbereitschaft fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil v. 15.7.2003 (VIII R 56/00) regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch seine Meldepflicht beim Arbeitsamt mehrfach verletzt.