August 2005
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.
Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung von Kindergeld bzw. die steuermindernde Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf andere steuerrechtliche Vergünstigungen, z. B. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, zumutbare Belastung, Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung, Übertragungsmöglichkeit des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz und Erhöhung der unschädlichen Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage oder Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage.
Das BVerfG stellt lediglich fest, dass Sozialversicherungsbeiträge einem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Beschluss lässt jedoch ausdrücklich offen, ob auch noch andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes unberücksichtigt zu lassen sind. Die Finanzbehörden erörtern derzeit, ob weitere Einkommensbestandteile dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (z. B. Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung) und damit nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes zu erfassen sind.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht soll insbesondere geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ggf. rückwirkend Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder einschließlich der daran anknüpfenden weiteren kindbedingten Steuervergünstigungen gewährt werden können.
Bis dahin will die Verwaltung laufende Einkommensteuerveranlagungen für das Kalenderjahr 2004 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchführen. Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in Höhe weiterer Einkommensbestandteile sollen nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden Steuerfestsetzungen erfolgen allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gleiches gilt für noch offene Veranlagungen vor dem Kalenderjahr 2004.
Mit Urteil vom 4.6.2004 (18 K 879/03 E) hatte das Finanzgericht Düsseldorf – zugunsten der Steuerpflichtigen – entschieden, dass Satellitennavigationsgeräte nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung einzubeziehen sind.
Der Bundesfinanzhof widerspricht nunmehr der Auffassung des Finanzgerichts mit Urteil vom 16.2.2005 (VI R 37/04). In seiner Entscheidung führt er u. a. aus:
Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bemessungsgrundlage ist der Listenpreis des Firmenwagens einschließlich des darin enthaltenen Anteils für die werkseitige Ausstattung mit einem GPS-gestützten Satellitennavigationsgerät.
Es kann deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät ist. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage ist jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage.
In den Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o. ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.
Hier kann der Leistungsempfänger sich nicht darauf berufen, dass er zum Zwecke des Vorsteuerabzugs zwingend eine berichtigte Rechnung benötige. Dies wäre nur der Fall, wenn der leistende Unternehmer damit einverstanden ist oder wenn es sich um eine unrichtige Leistungsbezeichnung handelt (z. B. es werden Maurerarbeiten abgerechnet, obwohl eine Baugrube ausgehoben wurde). Ist der leistende Unternehmer nicht mit einer Rechnungsberichtigung einverstanden und handelt es sich nicht um den Fall einer falschen Leistungsbezeichnung, kann der Leistungsempfänger aus der ursprünglichen Rechnung unter weiteren Voraussetzungen den Vorsteuerabzug vornehmen, muss diesen jedoch berichtigen, falls es nach der Rechnungserteilung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt.
Korrekturen des Rechnungsempfängers an der vom Leistungserbringer erstellten Rechnung berühren aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht die rechtliche Wirksamkeit der ursprünglichen Rechnung, zumal der Rechnungsempfänger nicht an der Rechnungserstellung mitwirken darf.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bleibt von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Entgelts unberührt. Jedenfalls kann der Leistungsempfänger mit der Begründung, ihm stehe kein Vorsteuerabzug zu, nicht die Zahlung verweigern. Wenn der Vorsteuerabzug wegen eines schuldhaften Verhaltens des Rechnungsausstellers versagt wird, könnte allenfalls eine Aufrechnung mit einem zinsrechtlichen Schadenersatzanspruch in Betracht kommen. In den Fällen, in denen der leistende Unternehmer auch bei Ausführung von Leistungen an einen Nichtunternehmer zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet ist, kann der Leistungsempfänger unter Berufung auf umsatzsteuerrechtliche Mängel in der Rechnung jedenfalls nicht die Zahlung verweigern.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück mit finanziellen Mitteln von nahen Angehörigen, kann er die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn er selbst Anschaffungskosten getragen hat.
Soll die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden, ist bei einer Schenkung darauf zu achten, dass die Gestaltung als Geldschenkung und nicht als mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich gewürdigt wird.
Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes wird auf den Willen des Schenkers abgestellt. Bekommt der Steuerpflichtige den Geldbetrag zur freien Verfügung und erwirbt er damit eine eigengenutzte Wohnung, kann er die Wohneigentumsförderung in Anspruch nehmen, da ihm Anschaffungskosten entstanden sind. Liegen hingegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschenkte mit den geschenkten Mitteln eine bestimmte Wohnung erwerben musste, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 10.3.2005 (15 K 5224/03) eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, die das Vorliegen von Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes ausschließt.
Anmerkung: Die mittelbare Grundstücksschenkung kann auf der anderen Seite Vorteile bei der Schenkungssteuer haben. Gegebenenfalls könnte auch nur eine teilweise mittelbare Grundstücksschenkung erfolgen. Hier gilt – in einem persönlichem Gespräch – abzuwägen, was für den einzelnen Steuerpflichtigen sinnvoller ist.
Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Leistungen aus einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, bleiben aber steuerfrei. Das Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen greift in diesen Fällen nicht.
Dies gilt entsprechend für die als unternehmerähnliche Personen eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen (GmbH, AG). Diese sind steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von diesen Personen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.
Die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar- bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Übernahme der Beiträge nicht im Anstellungsvertrag geregelt worden ist.
Im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen tätige Ehegatten sind steuerlich i. d. R. keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.
Nach den Regelungen der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, zulässig. Bei anderen als den oben bezeichneten Steuerpflichtigen – also auch bei Privatpersonen – ist eine Außenprüfung nur zulässig, wenn die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.
Bei hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit kann die Anordnung einer Außenprüfung ermessensgerecht sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht, nicht vollständig oder mit unrichtigen Inhalten abgegeben hat. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung gehalten, die für die Besteuerung bedeutsamen Verhältnisse zu ermitteln und so vorhandene Lücken zu schließen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der zu den sog. Einkunftsmillionären zählte, verdächtig geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert und so das Finanzamt zur Anordnung einer Außenprüfung veranlasst.
Die im Jahr 2002 eingeleitete Kehrtwende in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführer- und Vertretungsleistungen ist mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.3.2005 (V R 29/03) nun abgeschlossen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung kann auch der Geschäftsführer einer GmbH trotz seiner Organstellung selbstständig tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Zwar unterliegt er als Vertretungsorgan den Weisungen der Gesellschafterversammlung, das zu Grunde liegende schuldrechtliche Verhältnis kann aber als Arbeitsverhältnis oder als Leistungsaustausch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit gestaltet werden.
Im Übrigen stellt der BFH klar, dass die Frage der Selbstständigkeit zwar für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, eine Bindung für das Umsatzsteuerrecht an die ertragsteuerliche Beurteilung besteht jedoch – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht.
Was für die Beteiligten – GmbH und Geschäftsführer – günstiger ist, gilt es im Einzelfall sehr sorgfältig zu überprüfen. So muss festgestellt werden, ob der Geschäftsführer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug an die GmbH erbringt, oder aber ob er als Arbeitnehmer, mit allen arbeitsrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen tätig ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung der Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit anzuwenden. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Ist eine Einordnung als selbstständige Tätigkeit erwünscht, ist insbesondere darauf zu achten, dass der Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und dass er weder Anspruch auf eine Pensionszusage noch auf Urlaub oder auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall hat.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet im Rahmen der Außenhaftung grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. So sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle der Außenhaftung
das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
die Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten und
die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung
Laut Gesetz macht sich ein Arbeitgeber – im Falle einer GmbH der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter – strafbar, wenn er der Einzugsstelle die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Dabei ist es unerheblich, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Generell besteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt.
Ferner haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung kommt vor allem bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden der GmbH zum Tragen. Sofern eine zwischen verschiedenen Geschäftsführern bestehende Aufgabenverteilung besteht, nach der nur bestimmte Geschäftsführer für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zuständig sind, ist es ratsam die Regelung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Im Fall einer Insolvenz schreibt das GmbH-Gesetz Folgendes vor: „Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.“
Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Vorschrift, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er z. B. weiß oder wissen muss, dass die GmbH zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist.
In ihrem Urteil vom 7.4.2005 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass ein Durchschnittsverbraucher beim Internet-Versandhandel die unverzügliche Zusendung der Waren erwarten darf und bei der Bestellung von Gebrauchsartikeln nicht mit einer mehrwöchigen Lieferfrist rechnen muss.
Ein Internetanbieter handelt jedoch nicht wettbewerbswidrig, wenn er auf die Lieferfrist hinweist. Ein entsprechender Hinweis muss sich nicht bereits auf der Eingangsseite befinden. Es reicht demnach aus, wenn der Verbraucher die Information zur Lieferfrist durch Anklicken eines gekennzeichneten Links erhält.
Nach Auffassung der Richter verfügt ein Verbraucher, der aktiv die Internetseite des Anbieters aufgesucht hat, erfahrungsgemäß über die Fähigkeit einen elektronischen Verweis (Link) zu erkennen. Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen Link verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 314/02)
Unternehmer dürfen grundsätzlich einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung helfen, dass ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst.
Ferner gehört es zum Wesen des Wettbewerbs, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bewegen, ist grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei nicht unlautere Mittel eingesetzt werden. (BGH-Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 140/02)
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die Richtlinien des Europäischen Parlaments dahingehend auszulegen, dass es sich bei Online-Automietverträgen um eine Ausnahme handelt- nämlich um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung.
Dies hat zur Folge, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. So kommt es u. U. auf die Kulanz des Autovermieters an, ob vom Vertrag zurückgetreten werden kann. (EuGH-Urt. v. 10.3.2005 – C-336/03)
Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht, dass er die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten der Reparaturwerkstatt einwirft, auf deren frei befahrbarem Gelände das Auto zur Reparatur abgestellt wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle sahen es als grob fahrlässig an, dass der Autobesitzer den Fahrzeugschlüssel seines Pkw in den gegen fremde Zugriffe ungenügend geschützten Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Fahrzeug auf dem ebenfalls frei einseh- und befahrbaren Betriebsgelände parkte. Der Briefkasten war gegen unerlaubte Eingriffe ersichtlich nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt, sodass ein unbefugtes Hineingreifen allenfalls geringfügig erschwert gewesen war. Der Autobesitzer konnte deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die – aus seinem zwar wieder aufgefundenen Fahrzeug – entwendeten Zubehörteile, hier insbesondere das Navigationsgerät, verlangen. (OLG Celle, Urt. v. 9.6.2005 – 8 U 182/04)
Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen. Dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Daraus folgt, dass der Mieter, der die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters allein weiter nutzt und deshalb an einer Kündigung nicht mitwirkt, gegenüber seinen beiden Vertragspartnern – dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter – nach Treu und Glauben verpflichtet ist, an einer der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Vertragsänderung mitzuwirken und dadurch der Entlassung des ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis zuzustimmen.
Gegen Treu und Glauben verstößt der Mieter, der einerseits das Mietverhältnis nicht gemeinsam mit dem ausziehenden Mieter kündigt, sondern die Wohnung weiter nutzt, und der andererseits seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters verweigert, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt wäre.
Der in dieser Weise widersprüchlich handelnde Mieter muss sich gegenüber seinen Vertragspartnern so behandeln lassen, als habe er seine Zustimmung zur Entlassung des Mitmieters und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm allein erteilt. (BGH-Urt. v. 16.3.2005 – VIII ZR 14/04)
Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat es gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen.
Eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Ob diese Auffassung auch auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, hatten nun die BGH-Richter zu entscheiden. Sie kamen zu folgendem Urteil:
„Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Gewerberäume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln.“ (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – XII ZR 308/02)
Gesetzliche Vorschriften über arbeitsrechtliche Abmahnungen gibt es keine, wohl aber unterliegen Abmahnungen sehr engen rechtlichen Grenzen, die sich jedoch praktisch ausschließlich aus der Rechtsprechung ergeben.
Eine Mindestanzahl von Abmahnungen gibt es nicht, denn besonders schwerwiegende Verstöße erfordern keine Abmahnungen, andere Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten wiederum können zu einer Kündigung führen, wenn ein oder zwei Abmahnungen vorausgegangen sind.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass zu viele Abmahnungen für den Arbeitgeber sogar schädlich sein können, da sie schließlich eine Warnfunktion haben sollen. Daher muss die Abmahnung zwingend eine Kündigungsandrohung enthalten. So entfällt die Warnfunktion vor einer Kündigung beim nächsten arbeitsrechtlichen Verstoß, wenn der Arbeitgeber bei jedem neuen Verstoß immer wieder nur eine Abmahnung, nicht jedoch eine Kündigung ausspricht.
In einem früher entschiedenen Fall hatte das BAG festgelegt, dass Arbeitnehmer nach sieben oder acht Abmahnungen nicht mehr mit einer Kündigung rechnen müssen, da sich die Kündigungsandrohung in den Abmahnungen dann schon verbraucht habe. Dies ist nur dadurch zu lösen, dass der Arbeitgeber die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten muss. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 u. v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden.
Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 – 9 AZR 352/04)
Der Arbeitgeber kann den Antrag eines Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverringerung aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich macht, durch deren Einarbeitung sowie laufender Schulungen unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden.
Dem kann der Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, dass er sein bisher erledigtes Arbeitspensum innerhalb der reduzierten Arbeitszeit erledigen kann, sodass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrigt. Die Entscheidung, ob die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich ist oder nicht, trifft grundsätzlich der Arbeitgeber. (BAG-Urt. v. 21.6.2005 – 9 AZR 409/04)