März 2005

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Steueramnestie – Jahresbescheinigung – Kontenkontrolle – EU-Zinsrichtlinie
  • Steueramnestie: Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet ermöglicht worden, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit zu werden.

    Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärungen vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 betrug der Steuersatz 25 %, bei Erklärungen vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen. Vor Abgabe einer Erklärung sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Am 31.3.2005 endet damit die Steueramnestie.

  • Jahresbescheinigung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 müssen die Banken/Kreditinstitute dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung ausstellen. Diese erfasst auch die privaten Veräußerungsgeschäfte (früher Spekulationsgeschäfte). Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das bringt das Problem mit sich, dass u. U. auch Verkäufe außerhalb der Spekulationsfrist aufgezeigt werden und der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen muss, dass die Papiere nicht innerhalb eines Jahres verkauft wurden.

  • Kontenkontrollen: Ab dem 1.4.2005 wird der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen, d. h. zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.

  • EU-Zinsrichtlinie: Die EU-Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen in den EU-Staaten erreichen. Danach werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Ab dem In-Kraft-Treten – vorgesehen ist der 1.7.2005 – leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
    Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino werden ebenfalls eine Quellensteuer einbehalten.

    Beispiel: Ein Anleger erzielt in Luxemburg und in Frankreich jeweils Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 Euro. Die Bank in Luxemburg behält eine Quellensteuer in Höhe von 150 Euro ein. Eine Zinsmitteilung an den deutschen Fiskus erfolgt nicht. Bei der Einkommensteuererklärung ist der Zinsbetrag in Höhe von 1.000 Euro anzugeben, der dann dem persönlichen Steuersatz unterworfen wird. Die Quellensteuer, für die der Steuerpflichtige von der Luxemburger Bank eine Bescheinigung erhält, kann angerechnet werden. Die Quellensteuer kann unter weiteren Voraussetzungen (s. o.) vermieden werden.

    Die Französische Bank schreibt den Kunden den Gesamtbetrag gut und teilt den Zinsertrag dem deutschen Fiskus mit. Auch wenn das Finanzamt bereits über den Zinsertrag informiert ist, muss dieser in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Die Besteuerung der Zinsen erfolgt auch hier nach dem persönlichen Steuersatz.

Auch die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte ab 1999 begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Bundesverfassungsgericht hat die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften (sog. Spekulationsgeschäften) für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Beschluss vom 30.11.2004 ernstliche Zweifel, ob auch Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Aktien im Veranlagungszeitraum 1999 der Besteuerung unterliegen.

Das Finanzgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.5.2004 für die Zeiträume ab 1999 in dieser Frage Aussetzung der Vollziehung gewährt. Ein Grundsatzurteil wird im Verfahren IX R 49/04 erwartet. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihre Steuerbescheide bis einschließlich 2003 offen halten.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien

Vor dem Hintergrund großer Hilfsbereitschaft für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien hat das Bundesministerium der Finanzen neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt erheblich entbürokratisiert und erleichtert. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:

  • Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten.

  • Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Opfer des Seebebens zugeführt werden.

  • Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

  • Lohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Provisionsbeteiligung als Minderung der Anschaffungskosten

Leitet der Vermittler eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung einen Teil seiner Vermittlungsprovision an den Erwerber der Wohnung weiter, führt die Provision zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie, wenn zwischen dem Vermittler und dem Erwerber keine weiteren Leistungsbeziehungen bestehen, die über die Anschaffung der Wohnung hinausgehen.

Die Provision stellt sich als Rückfluss der Anschaffungskosten und keine steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Durch die Minderung der Anschaffungskosten sind nur die geltend gemachten Abschreibungsbeträge zu korrigieren.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Maut-Gebühr

Spediteure haben für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet- ein Vorsteuerabzug für die Spediteure ergibt sich insoweit nicht.

Die Spediteure wälzen die Maut-Gebühr i. d. R. auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Folglich unterliegt der insgesamt berechnete Betrag der Umsatzbesteuerung. Ein durchlaufender Posten ist nicht gegeben. Denn Schuldner der Maut-Gebühr sind die Spediteure- sie haben nicht lediglich die Funktion einer in den Zahlungsverkehr eingeschalteten Mittelsperson.

Der Umstand, dass die Spediteure die Maut-Gebühr in ihren Rechnungen gesondert aufführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie legen damit ihren Kunden lediglich rechnerisch dar, wie sich der Preis für die Beförderungsleistung zusammensetzt.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Angehörigen- Arbeitsverhältnissen auf den Prüfstand stellen!

Ein Arbeitverhältnis zwischen Familienangehörigen wird steuerrechtlich anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorliegen zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen, die auch tatsächlich durchgeführt werden und einem Fremdvergleich standhalten. Entsprechend wird das Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet und die einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die jeweils zuständige Stelle abgeführt.

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass im Ernstfall, z. B. nach einer notwendigen Entlassung des Ehegatten oder im Insolvenzfalle, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt und von der Agentur für Arbeit verweigert werden. Denn trotz der steuerrechtlichen Einstufung als Arbeitnehmer ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als „nicht abhängig“ und damit sozialversicherungsfrei möglich, wie dies z. B. auch bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter weiteren Voraussetzungen der Fall sein kann.

Für die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung spielt es bei Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung womöglich über Jahre entrichtet wurden. Wer nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war, bekommt keine Leistungen. Dazu reicht es unter Umständen aus, dass der mitarbeitende Familienangehörige nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist oder Rechte und Pflichten trägt, die ein normaler Arbeitnehmer nicht übernommen hätte. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Angehörige dem Unternehmen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, Eigentümer von wesentlichem Betriebsvermögen ist oder eine Gewinnbeteiligung erhält. In all diesen Fällen kann ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliegen.

Automatisches Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.1.2005: Im Rahmen der Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.

Anmerkung: Mit dem Entwurf eines Verwaltungsvereinfachungsgesetzes – an dem sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits orientieren – soll die Feststellung der Versicherungspflicht bei Familienbeschäftigten nur für Ehegatten und Lebenspartner bestehen.

Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge können i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.

Sozialversicherungspflicht bei fiktivem Entgelt (Phantomlohn)

Die in den letzten Jahren viel besprochene Problematik des „Phantomlohns“ hat leider nichts an Brisanz verloren. Nach wie vor ist der abstrakt bestehende Entgeltanspruch ausreichend für die Sozialversicherungspflicht. Um böse Überraschungen in Form von Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber daher genau wissen, welche Ansprüche auf Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch aufgrund von vom Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder aus betrieblicher Übung noch hat. Besonders bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt es oft zu Nacherhebung wegen unterbliebener Auszahlung tariflich geschuldeter Leistungen.

Das Bundessozialgericht hat sich in mehreren Verfahren dahingehend geäußert, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze) für die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte laufende Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Ein Vertrauensschutz im Hinblick auf die frühere Praxis der Sozialversicherungsträger – wie zum Teil von den Vorinstanzen angenommen – kommt nicht in Frage. Lediglich für Sonderzuwendungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gilt seit dem 1.1.2003 das Zufluss- und nicht das Entstehungsprinzip.

Entschädigungsanspruch bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung

Der Bundesgerichtshof hatte über den Anspruch zweier Reisekunden zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Reisekunden nicht an. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Reisekunden neben der Erstattung des Reisepreises noch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können.

Ein Reiseveranstalter ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht berechtigt, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

Diesem Anspruch kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Die Richter haben ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Auch wenn ein erwerbstätiger Kunde während der geplanten Urlaubszeit seinem Beruf weiter nachgeht oder wenn er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durchführt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er braucht also nicht zu beweisen, dass er zu Hause geblieben ist.

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Gericht ausgeführt, dass der volle Reisepreis als Entschädigung nur dann in Betracht kommt, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hat, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht erholen konnte. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Beschränkung der Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises nicht zu beanstanden. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03)

Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.1.2005 (VIII ZR 109/04).

Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, „fabrikneu“ zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren.

Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u. a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.

Fristlose Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

Bei einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer bewusst oder nachhaltig nicht leisten will bzw. sich berechtigten Anordnungen widersetzt. (BAG-Urt. v. 21.11.1996 – 2 AZR 357/95)

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers berechtigt ist, da ihm ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ein solches Recht steht dem Arbeitnehmer beispielsweise zu, um rückständige und bereits fällig gewordene Lohnansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu erreichen.

Ergänzend dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer von einem Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen darf. So darf er u. a. die Arbeit wegen fällig gewordener Lohnansprüche nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder der Lohnanspruch auf andere Art und Weise gesichert ist. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2004 – 5 Sa 202/04)

Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – schnelle Reaktion gefordert

Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf.

Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern- er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll.

Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist.

Unverzügliche Meldung als arbeitssuchend bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 3.11.2004 (L 5 AL 3835/04) bei Verletzung dieser Pflicht entschieden, dass der Arbeitslose mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldanspruches rechnen müsse. Es komme hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Pflicht kannte. Es handele sich hier letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die von jedem Arbeitnehmer, dem Arbeitslosigkeit droht, zu erwarten sei, nämlich das Bemühen, die drohende Arbeitslosigkeit möglichst ganz zu vermeiden oder zumindest die Dauer so kurz wie möglich zu halten. Hierzu zähle neben den selbstverständlichen Eigenbemühungen auch die unverzügliche Meldung bei der Agentur für Arbeit, damit sofort entsprechende Vermittlungsbemühungen begonnen werden können.

Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei kürzerer Beschäftigungszeit (3 Monate, 2 Monate oder 1 Monat) hat die Meldung demnach umgehend, also bereits bei Abschluss des Vertrags zu erfolgen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn bereits zum maßgeblichen Meldezeitpunkt eine verbindliche Zusage für ein Anschlussarbeitsverhältnis besteht.

Anmerkung: Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.9.2004 (12 Sa 1323/04) klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei fehlendem Hinweis keine Schadensersatzforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dennoch sollte der Arbeitgeber seiner Informationsobliegenheit nachkommen, um solchen Ansprüchen des Arbeitnehmers vorzubeugen.

Gesetzentwurf über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umwelt- verträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Der Deutsche Bundestag hat am 20.1.2005 „das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ beschlossen. Ab August 2005 sollen alte Elektrogeräte getrennt gesammelt und dann kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können. Die anschließende Entsorgung ist von den Herstellern zu übernehmen.

Außerdem muss jeder Hersteller, der ein Produkt in diesem Marktsegment in den Handel bringt, garantieren, dass die spätere Entsorgung des Altgeräts bezahlt wird. Mit einem Herstellerverzeichnis sollen Daten über Mengen und Kategorie von Geräten vom Verkauf bis zur Entsorgung erhoben werden. Ab Mitte 2006 dürfen schließlich in den Handel gebrachte Geräte keine bestimmten gefährlichen Stoffe mehr enthalten. Sobald detailliertere Informationen zu diesem Gesetz vorliegen, werden wir darüber berichten.

Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten.

SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.

Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen. Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.

Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bekannten – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell. Kennzeichnend für das monistische Modell ist:

  • Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.

  • Der Verwaltungsrat bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Für das deutsche Recht neu ist die Regelung der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften festgelegt.