Februar 2009
Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden. Vorweg sei erwähnt, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene heftig umstrittene Einführung des hälftigen Vorsteuerausschlusses für Fahrzeuge, die sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden, nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Es bleibt also beim geltenden Vorsteuerabzug und der Besteuerung der privaten Verwendung.
Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 € je Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen z. B. Kurse für Rückengymnastik, zur gesunden Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung usw. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
Schulgeldzahlungen: Bei Besuch deutscher anerkannter Privatschulen ist ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Künftig ist Schulgeld, das für ausländische Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar. Die Schule muss zu einem Schulabschluss führen, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der Sonderausgabenabzug wurde auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 5.000 € Euro beschränkt, was einer Leistung von 16.667 € entspricht. Für deutsche Schulen im Ausland ist das Schulgeld wie bisher selbst dann abziehbar, wenn diese sich außerhalb des EU/EWR-Raums befinden.
Anmerkung: Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1.1.2008. Außerdem wird in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen.Faktorverfahren: Ehepartner können ab 2010 alternativ zur Steuerklassenkombination III/V die neue Kombination „IV-Faktor/IV-Faktor“ wählen. Damit soll eine angemessenere Lohnsteuerverteilung gewährleistet werden. Die Einführung des Faktorverfahrens lehnte der Bundesrat zunächst ab. Nach seiner Auffassung war es u. a. mit der Zielsetzung, überflüssige Steuerbürokratie abzubauen, nicht vereinbar. Nunmehr wurde die umstrittene und datenschutzrechtlich bedenkliche Regelung doch eingeführt.
Ausländische Quellensteuer: Die festgesetzte und gezahlte ausländische, der deutschen Einkommensteuer entsprechende Quellensteuer ist ab 2009 auf die Abgeltungsteuer anrechenbar.
Strafverfolgungsverjährung: Eine Steuerhinterziehung verjährte auch bisher erst nach 10 Jahren. In manchen Fällen konnte bei Steuerhinterziehung zwar noch die Steuerfestsetzung geändert, jedoch der Täter nicht mehr strafrechtlich belangt werden. Die sog. Verfolgungsverjährung ist grundsätzlich auf 10 Jahre verlängert worden. Die Verjährungsfrist gilt jedoch nur für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung.
Extremistische Vereine: Vereine werden ab dem 1.1.2009 nur noch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung kein extremistisches Gedankengut fördern und sich an die verfassungsmäßige Ordnung halten. Dabei kommt es neben der Satzung auch auf das tatsächliche Verhalten der Vereinsmitglieder an.
Vollstreckung bei Schenkung: Schenkt ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert, konnten die Finanzbehörden bisher zeitlich unbeschränkt auf den Empfänger zurückgreifen. Diese Möglichkeit wird durch das JStG 2009 auf den Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Ergehen des Aufteilungsbescheides beschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Urteil vom 9.12.2008 nicht der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und – wie schon zuvor der Bundesfinanzhof – die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt.
Hintergrund: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften steuerlich abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlichen Kosten unabhängigen (Pendler-)Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer.
Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind, dass aber „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen“ für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € „wie Werbungskosten“ anzusetzen ist. Dieser Regelung folgte das BVerfG nicht. Der Gesetzgeber muss die Pendlerpauschale neu regeln. Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, will die Bundesregierung zur gegebenen Zeit entscheiden.
Das Bundesfinanzministerium teilt dazu mit, dass ab dem 1.1.2009 damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht anzuwenden ist. Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, sollte dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
Ist der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € schon durch andere Werbungskosten ausgeschöpft, verringert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um bis zu 1.320 € und die Steuerschuld je nach individuellem Grenzsteuersatz. Gleichzeitig besteht für Arbeitgeber wieder die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei Fahrtkostenzuschüssen für die ersten 20 km.
Einnahmen sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit ein Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und die Lohnsteuer nicht individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erhebt. Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers gehören zu diesen Einnahmen.
Vorher: Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) waren Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers ab Januar 2007 für die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtig zu behandeln, weil eine Pauschalbesteuerung erst ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges zulässig war. Die Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20. Kilometer des Fahrtweges waren stattdessen individuell nach den Merkmalen der Steuerkarte des Arbeitnehmers zu versteuern.
Nachher: Nach der Entscheidung des BVerfG können Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 Kilometer des regelmäßigen Arbeitsweges wieder pauschal versteuert werden mit der Folge, dass sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Auswirkungen für die laufende Beitragszahlung in der Sozialversicherung: Aufgrund der Entscheidung des BVerfG sind Arbeitgeber seit Dezember 2008 wieder berechtigt, den Fahrtkostenzuschuss bereits ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges pauschal zu besteuern. Diese Einnahmen des Arbeitnehmers sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sodass im Ergebnis darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Kein automatischer Erstattungsanspruch: Die Verfassungswidrigkeit allein bewirkt nicht automatisch, dass die vom Arbeitgeber auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Kilometer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr liegt eine unrechtmäßige Beitragszahlung nur dann vor, wenn mit Zustimmung des Finanzamtes eine Pauschalbesteuerung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume tatsächlich erfolgt. Nach erfolgter zulässiger Pauschalbesteuerung ist ein Erstattungsanspruch auch für zurückliegende Beschäftigungszeiträume grundsätzlich gegeben.
Verrechnung zulässig: Erstattungsanträge sind in der Regel nicht erforderlich. Zur unbürokratischen Abwicklung bietet sich für den Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Entgegen den „Gemeinsamen Erstattungsgrundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung“ ist in diesen Fällen ausnahmsweise eine Verrechnung über den Zeitraum von 24 Kalendermonaten hinaus zulässig und muss spätestens bis zum Dezember 2009 erfolgt sein.
In diesem Zusammenhang ist aber vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass Verrechnungen nur für die Arbeitnehmer vorgenommen werden, denen zwischenzeitlich keine entgeltabhängigen Leistungen durch die Sozialversicherung (z. B. Krankengeld) gewährt worden sind. Für alle Fälle mit entgeltabhängiger Leistungsgewährung sind gesonderte Erstattungsanträge bei der jeweils zuständigen Einzugsstelle zu stellen. Ab Januar 2009 vorgenommene Verrechnungen für Zeiten bis 31.12.2008 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern sind in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert aufzuzeigen.
Der Arbeitgeber kann nach einer Information des Bundesfinanzministeriums bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern.
Zum Zweck einer möglichen Änderung der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von € individuell besteuerten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.12.2008 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 1.1.2009 bekannt gemacht. Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat.
Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Die Pauschbeträge gelten entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Sie können im Internet auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens – dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum 1.1.2009 in Kraft trat – will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen. Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136 auf 7.500 € und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf 1.000 €. Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000 € und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 €.
Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136 auf 7.500 € und für die Abgabe von vierteljährlichen Meldungen von 512 auf 1.000 €. Die Schwellenwerte für monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000 € und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 €.
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden Ausnahmen zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert.
Elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung ab 2011 – aber nur, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden. Im Übrigen kann auch hierzu die Härtefallregelung greifen.
Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Auch hier können die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen. Dies kann insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein, denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.
Es wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Belege wie z. B. eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Spender kann dies beantragen. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahrs beim Finanzamt eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL).
Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig auf elektronischem Wege erfüllt werden.
Das Landgericht Landshut hatte einen Bauunternehmer, der als Subunternehmer tätig war, wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Unternehmer Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Unternehmer seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Unternehmer geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio. €.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei einer Hinterziehung in „großem Ausmaß“ ist in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – nicht mehr wie bisher als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede. Das ausbezahlte Arbeitsentgelt ist zu einem Bruttolohn hochzurechnen. Entsprechend fällt der Hinterziehungsbetrag höher aus als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) zum 1.11.2008 kann nun eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (sog. Mini-GmbH) gegründet werden. Die Bundesregierung bezog zur Umsetzung des MoMiG in einer Presseerklärung zu einigen Punkten klärend Stellung.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH. Sonderbestimmungen für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten u. a. für die Stammkapitalhöhe und den Anmeldezeitpunkt. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an einer anderen Gesellschaft gelten keine Besonderheiten.
Das Musterprotokoll ist für Standardgründungen als Anlage dem GmbH-Gesetz angefügt. Es handelt sich um einen vorgegebenen Lückentext, in welchen die konkreten Angaben eingesetzt werden müssen. Da das Musterprotokoll aus sich heraus eigentlich verständlich ist und zudem notariell beurkundet werden muss, also der Beratungspflicht des Notars unterliegt, bedarf es keiner weiteren Arbeitshilfen. Für die Beurkundung des Musterprotokolls und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister fallen Kosten an. Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des konkreten Stammkapitals.
Die Bezeichnung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist klar geregelt. Sie muss in der Firma anstelle des Rechtsformzusatzes „GmbH“ die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
Diese sog. „Mini-GmbH“ darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das volle Haftungskapital der GmbH erreicht ist. Diese besonderen Verpflichtungen gelten nicht mehr, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital im Wege einer Kapitalerhöhung (aus Gesellschaftsmitteln oder gegen Einlagen) auf mindestens 25.000 € erhöht hat. Der Gesellschaft steht es frei, dann umzufirmieren oder die besondere Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.
Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit gibt Ehegatten das Recht, ihre ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen.
So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z. B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wechselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen. Ferner können Ehegatten auch frei bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht – etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist jedoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 5.11.2008, dass eine Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig sein kann, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Dieses kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. So kann eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 14.10.2008 entschieden, dass die Bewohnerin eines Pflegeheims ihre Tochter, der sie ein größeres Geschenk gemacht hatte, nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
In dem Fall aus der Praxis wohnte eine 90-jährige pflegebedürftige Frau seit Jahren in einem Pflegewohnheim. Ihre Tochter kümmerte sich als Betreuerin um sie. Rund acht Jahre bevor ihre Mutter in das Pflegeheim umzog, erhielt die Tochter das elterliche Hausgrundstück in vorweggenommener Erbfolge geschenkt. Die Mutter sollte aber bis zu ihrem Tod in dem Haus wohnen bleiben können (lebenslanges Wohnrecht, im Grundbuch eingetragen). Als feststand, dass die Mutter das Pflegeheim nicht mehr werde verlassen können, verzichtete sie auf das Wohnrecht. Die Tochter verkaufte das elterliche Hausgrundstück. Die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim waren so hoch, dass die Heimbewohnerin sie nicht vollständig begleichen konnte.
Die Kreisverwaltung weigerte sich jedoch, ihr Pflegewohngeld zu zahlen und verlangte von der Mutter, zuerst ihre Tochter auf Zahlung von rund 27.000 € zu verklagen. So viel sei das Wohnrecht wert gewesen, auf das sie zugunsten ihrer Tochter verzichtet habe. Dieser Verzicht sei ein Geschenk, das sie zunächst zurückfordern müsse.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass ein pflegebedürftiger Heimbewohner einen Beschenkten nicht auf Rückgabe des Geschenks verklagen muss, wenn ihm eine Klage nicht zuzumuten ist. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahesteht. Der Bewohner eines Pflegewohnheims hat in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhält er meist nur von seinen Angehörigen oder von engen Freunden. Nicht selten macht er ihnen – auch größere – Geschenke. Müsste er sie verklagen, um das Geschenk zurückzuerhalten und es zur Bezahlung der Heimkosten einzusetzen, bestünde die Gefahr, dass der Heimbewohner und der Beschenkte sich entzweien.
Eine Klausel im Mietvertrag, die einen einseitigen Kündigungsverzicht des Mieters enthält, benachteiligt diesen unangemessen und ist daher unwirksam. In einem Fall aus der Praxis enthielt ein Mietvertrag folgende Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!“ Ausschlaggebend ist, dass der Mieter hier keinen ausgleichenden Vorteil von seinem Vermieter erhält.
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter allerdings nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Hier werden nach Auffassung der Richter die Nachteile für den Mieter durch die Vorteile einer Staffelmiete ausgeglichen.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall teilte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und „der damit verbundenen Stellenreduzierung“ beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Arbeitnehmer daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer verlangte nun von seiner Rechtsschutzversicherung die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, da u. a. auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert ist. Eine Kostenübernahme lehnte die Versicherung jedoch ab. Sie ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
Nach Auffassung der Richter liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Bei der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, handelt es sich um eine Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei. Die Rechtsposition des Arbeitnehmers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt und ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung.
Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit haben Arbeitnehmer in Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Gemäß dem Gesetz kann die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Demnach können Arbeitnehmer nicht verlangen in einer Teilzeitbeschäftigung von wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden. Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden beim Arbeitgeber nachzusuchen. Über die beantragte Arbeitszeitverringerung und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen.
Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit auch unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht.
Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.
Eine vor diesem Hintergrund ausgesprochene Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist jedoch nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen würden. Regelmäßig bedarf es deshalb eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.
Sind diese Voraussetzungen gegeben und hat sich die große Mehrheit der Beschäftigten – im entschiedenen Fall 97 % – mit der Entgeltkürzung freiwillig einverstanden erklärt, so kann ein Arbeitnehmer, dem gegenüber die Reduzierung durch Änderungskündigung erfolgt, sich nicht darauf berufen, die Änderungskündigung sei nicht mehr erforderlich, weil der Sanierungserfolg schon durch die freiwilligen Gehaltsreduzierungen erreicht würde.
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bremen ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht zwangsweise versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. In dem entschiedenen Fall aus der Praxis stellte der Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen Sicherheiten zugunsten der Gläubiger der GmbH in Höhe von mehreren 100.000 € zur Verfügung. Ferner war das Verhältnis zu den GmbH-Gesellschaftern nicht nur durch besondere Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus durch eine besonders ausgeprägte Dominanz seitens des Geschäftsführers gekennzeichnet.
Die Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass hier trotz des Anstellungsvertrags keine beitragspflichtige Beschäftigung vorlag.
Zu einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Arbeitsunfalls gehört auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. „Versichert“ ist danach also nur „das Zurücklegen“ eines solchen Weges, sonst nichts.
Einkauf kein Wegeunfall: In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall kaufte ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zur Arbeitsstätte in einem Supermarkt etwas Obst. Als er mit seinem Motorroller noch auf dem Parkplatz des Supermarktes fuhr, stieß er mit einem Pkw zusammen. Die Richter hatten nun zu entschieden, ob hier noch von einem Wegeunfall auszugehen ist.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall kein Arbeitsunfall als sog. Wegeunfall vorlag, da der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfallereignisses keinen unmittelbaren Weg zum Ort der Tätigkeit zurücklegte. Durch den Einkauf wurde der Weg zur Arbeit mehr als geringfügig unterbrochen. Dieser unversicherte Umweg war zur Unfallzeit noch nicht beendet. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die während einer Arbeitspause zum Essen gehen oder davon zurückkehren oder zwecks Besorgung von Lebensmitteln zum Verzehr während einer solchen Pause einen Weg zum Geschäft zurücklegen, liegt nicht vor. Solche Wege sind durch die vom jeweiligen Unternehmen vorgegebenen Bedingungen erheblich mitveranlasst und räumlich und zeitlich betriebsbedingt. Ferner wird hier bezweckt, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und damit die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. An diesen besonderen Beziehungen zur Betriebstätigkeit fehlt es bei einem Einkauf von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt.
Beförderung des Kindes zu privater Spielgruppe: Bei dem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall befand sich ein Vertriebsmanager auf dem Weg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnort, um dort in einem Home-Office seine Tätigkeit fortzusetzen. Er unterbrach die Fahrt, um seinen Sohn von einer privaten Spielgruppe abzuholen. Hierbei stürzte er auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt.
Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen sog. Wegeunfall handelt. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vater nicht auf dem Betriebsweg, sondern auf dem Weg verunglückt ist, den er zurückgelegt hat, um sein Kind von der Spielgruppe abzuholen. Diese Unterbrechung aus privaten Gründen ist jedoch der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Nach dem Sozialgesetzbuch ist auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, eine versicherte Tätigkeit.
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Eine Anpassung zum 1.1.2009 war erforderlich, weil sich ab 2009 die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld ändern.
Die Regelsätze betragen nun:
281 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
322 € für Kinder von 6 – 11 Jahren,
377 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
432 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Aktuelles.