November 2004
Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind Banken/Kreditinstitute verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen.
Diese Verpflichtung besteht nur gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen. Bei Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. In allen anderen Fällen (z. B. Notaranderkonten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Treuhandfällen) sollen die in der Praxis bereits durchgeführten Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge weiter Anwendung finden. Bei betrieblichen Konten oder Depots besteht für das Institut keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Jahresbescheinigung. Hier wird man auf die regulären Einzelbescheinigungen zurückgreifen müssen. Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Bei privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahrs 2004 und in Fällen eines Depotwechsels, in denen das Institut nicht über die Daten des jeweiligen Anschaffungszeitpunkts verfügt, werden die Daten der Veräußerung (Zeitpunkt der Veräußerung, Veräußerungspreis) aufgezeigt. Das Institut hat grundsätzlich für jedes private Veräußerungsgeschäft die erforderlichen Angaben gesondert zu bescheinigen.
Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber entstanden sind (Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Verwaltungsdienstleistungen), werden nur insoweit bescheinigt, als sie im Zusammenhang mit der Konto- oder Depotführung entstanden sind. Der Anspruch auf Ausstellung einer Jahresbescheinigung entsteht frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, erstmals für das Jahr 2004.
Wichtige Hinweise: Der Steuerpflichtige ist (noch) nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten. Den Finanzbehörden wird aber ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung eine Steuerstraftat zu entdecken, werden dadurch sicherlich wesentlich größer.
Beachten Sie: Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, und sei es auch nur versehentlich, können – zeitlich befristet – durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe von Strafe oder Geldbuße befreit werden.
Erfolgt die strafbefreiende Erklärung bis zum 31.12.2004, beträgt die pauschale Steuer, die innerhalb einer 10-Tages-Frist nach Abgabe der Erklärung an den Fiskus zu entrichten ist, 25 % der nach Steuerarten unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Bei Abgabe in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 erhöht sich die pauschale Steuer auf 35 %.
Auch eine strafbefreiende Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, wäre alternativ möglich. Vor Abgabe einer strafbefreienden Erklärung bzw. einer Selbstanzeige sollte jedoch dringend kurzfristig und gründlich – aber nicht ohne fachliche Hilfe – überlegt werden, welcher der beiden Verfahrenswege der richtige ist.
Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium nunmehr im Rahmen ihrer beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Berücksichtungsfähig sind z. B. Schul- und Studiengebühren, Aufwendungen für Fahrten, Fachbücher und für ein häusliches Arbeitszimmer, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung oder Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die einen weitergehenden Abzug als vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben allgemein für Ausbildungskosten zugelassen hat (z. B. für die erstmalige Berufsausbildung, Umschulungsmaßnahmen, ein berufsbegleitendes Erst- oder Promotionsstudium), ist damit nur noch bis zum 31.12.2003 anwendbar.
Die neue gesetzliche Vorschrift lässt einen Abzug als Werbungskosten nur noch dann zu, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also beruflich bedingt sind.
Seit dem 1.1.2004 wurde an der Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung“ die Neuregelung rückwirkend in einigen Punkten erweitert.
Als allein stehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (Splitting-Verfahren) erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend.
Bisher mussten die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft an.
Durch die rückwirkende Neuregelung ist es – gegenüber der vorherigen Festlegung – auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden.
Angesichts der relativ hohen Vergütung für den durch Fotovoltaikanlagen erzeugten Strom veräußern Betreiber dieser Anlagen im Allgemeinen nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten, sondern den gesamten Strom an die Energieversorgungsunternehmen und erwerben den für den privaten Bedarf benötigten Strom i. d. R. zu günstigeren Konditionen.
Einkommensteuerlich gesehen handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine gewerbliche Betätigung, soweit eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann. Diese will die Finanzverwaltung einzelfallbezogen – unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung – überprüfen. Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage wird von ihr eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit unterstellt, da der Steuerpflichtige als Stromproduzent in Erscheinung tritt, sich durch Einspeisung des Stroms an die Allgemeinheit wendet und somit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Bei der Ermittlung der Einnahmeentwicklung geht die Finanzverwaltung von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren (= 5 % Abschreibung pro Jahr) aus. Aber auch eine degressive Abschreibung sowie die Inanspruchnahme einer „Ansparabschreibung“ ist möglich.
Da bisher keine Erkenntnisse über die – abhängig von regionalen und klimatischen Bedingungen – tatsächliche Leistungsfähigkeit von Fotovoltaikanlagen vorliegen und daher Prognosen zur Einnahmeentwicklung noch der Bestätigung bedürfen, sollen im Fall von Anlaufverlusten, die Einkommensteuer-Veranlagungen in den ersten Jahren nicht endgültig durchgeführt werden.
Auch umsatzsteuerlich gesehen begründet die nachhaltige Tätigkeit eine Unternehmereigenschaft, die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eröffnet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.5.2002 (II R 61/99) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er hält die Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führe zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.
Wie und wann das BVerfG darüber entscheiden wird, kann zur Zeit nicht vorausgesagt werden. Sollte das BVerfG jedoch der Einschätzung des BFH folgen, was auch von vielen Experten erwartet wird, droht für die so genannten „privilegierten Vermögensarten“ wie Betriebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Das Land Schleswig-Holstein hat mittlerweile einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftbesteuerung, dem sich auch das Land Berlin angeschlossen hat, eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.
Bereits mit den Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurden völlig unerwartete Kürzungen der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % vorgenommen. So wurden der Betriebsvermögensfreibetrag auf 225.000 Euro (bis 2003 = 256.000 Euro), der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen auf 35 % (bis 2003 = 40 %) und die Tarifentlastung bei der Übertragung von Betriebsvermögen an Erwerber der Steuerklasse II oder III auf 88 % (bisher 100 %) gekürzt. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Erwerbe nach dem 31.12.2003.
Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten deshalb ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.7.2004 zu entscheidenden Fall ging es um die in der Praxis immer wieder auftretenden Sachverhalte, bei denen Unternehmer in einem Jahr Lieferungen und Leistungen erhalten, die zum Vorsteuerabzug berechtigenden ordnungsgemäßen Rechnungen aber erst im Folgejahr im Unternehmen eintreffen.
Nach Auffassung des BFH kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit allen vom Gesetz geforderten Angaben. Damit ein zeitnaher Vorsteuerabzug möglich ist, sollte daher darauf geachtet werden, dass für alle Lieferungen und Leistungen umgehend eine korrekte Rechnung vorliegt.
Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten „Schuldrechtsreform“ kann erstmalig zum 1.1.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.1.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.
In Anbetracht milliardenschwerer Außenstände sind die Betriebe aufgefordert, umgehend bestehende Ansprüche zu prüfen und notfalls bis zum Jahresende gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt. Ebenso aber auch für Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, für die das alte Recht unter Umständen sogar eine dreißigjährige Verjährung vorsah.
Um die volle steuerliche Förderung zu erhalten, ist die Beantragung der Altersvorsorgezulage erforderlich. Wenn die Zulage für das Sparjahr 2002 noch nicht beantragt wurde, sollte dies bis zum 31.12.2004 nachgeholt und über den Anbieter ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies ist für das Sparjahr 2002 nur noch bis zum 31.12.2004 möglich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob in Fällen, in denen mit einer gestohlenen ec-Karte an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimnummer Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Dieb von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte und die Bank somit das Konto des Kunden mit den Abhebungen belasten durfte.
Der BGH kam dabei zu der Entscheidung, dass die Bank das Konto zu Recht mit den abgehobenen Beträgen belastet hat, da der Bankkunde für die durch die missbräuchliche Verwendung seiner ec-Karte entstandenen Schäden haftet, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen.
Zugunsten der Bank spricht der Beweis des ersten Anscheins, dass der Bankkunde seine Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, indem er diese auf der ec-Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt hat. Ein solches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar.
Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der Inanspruchgenommene diesen entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache ergibt.
In ihrer Begründung führten die Richter an, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten ohne vorherige Erlangung des zur Verschlüsselung verwendeten Institutsschlüssels zu errechnen. Der Bankkunde trägt die Beweislast dafür, dass die Eingabe der zutreffenden PIN durch den Dieb der ec-Karte dadurch ermöglicht wurde, dass dieser zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten ausgespäht hat. (BGH-Urt. v. 5.10.2004 – XI ZR 210/03)
Zu der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Bauverträgen entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 23.1.2003 (VII ZR 210/01) Folgendes: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu 13 Mio. DM (ca. 6.65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz beufen, wenn die Auftragssumme den Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt.“
Ergänzend dazu führten die Richter in ihrem Urteil vom 8.7.2004 (VII ZR 24/03) aus: „Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Mio. DM (ca. 7,67 Mio. Euro) ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.1.2003 geschlossen worden ist. Bei Verträgen unterhalb dieser Abrechnungssumme kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30.6.2003 geschlossen worden sind.“
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst-
für die Einhaltung der o. g. Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt-
Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach den o. g. Punkten zulässigen Gebrauch beruhen-
das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist- der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
Ferner ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Hat sich jedoch ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen (s. o.) schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
So ist die Eigentümergemeinschaft befugt, als Vorstufe der Entziehung des Eigentums eine Abmahnung unter Androhung der Folgen (Entziehung des Eigentums) zu beschließen. Im Falle einer Verhandlung darf das Wohnungseigentumsgericht einen solchen Beschluss nur auf formelle Mängel überprüfen. (HansOLG, Beschl. v. 7.4.2003 – 2 Wx 9/03)
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln stellten in ihrem Urteil vom 20.2.2004 (16 Wx 7/04) klar, dass die bloße – auch regelmäßige – Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentüergemeinschaft durch einen Eigentümer nicht die Androhung der Eigentumsentziehung rechtfertigt, falls der betroffene Eigentümer auch künftig Beschlüsse anficht.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. In einem Fall aus der betrieblichen Praxis verlangte ein Arbeitnehmer wegen seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung, weil auch acht von insgesamt ca. 230 Mitarbeitern des Unternehmens in den Jahren zuvor aufgrund ihrer entsprechenden Betriebszugehörigkeit eine Zuwendung erhalten hatten. Er berief sich darauf, dass hier eine betriebliche Übung vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch gegen den Arbeitnehmer und sah in den Zahlungen der Vorjahre kein Entstehen einer solchen betrieblichen Übung.
Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihn, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, schließen darf, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, die teilweise als zum Gewohnheitsrecht verfestigt angesehen wird, ist vom BAG nur für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Zahlung der Jubiläumszuwendung an sechs Mitarbeiter im einen Jahr und zwei weitere Mitarbeiter im übernächsten Jahr – trotz der gleich bleibenden Höhe der Zuwendung – nicht, um einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung zu begründen. (BAG-Urt. v. 28.7.2004 – 10 AZR 19/04)
Ferner war der Anspruch des Arbeitnehmers auch deshalb zu verneinen, weil die bisherigen Einzelleistungen des Arbeitgebers in ihrem Umfang nicht ausreichend waren, um einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen annehmen zu können.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist neben der Kündigung eine weitere Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag zu beenden. Er hat den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis für beide Seiten unter Umständen zufriedenstellender gelöst werden kann als durch eine Kündigung.
Die Vertragsfreiheit ermöglicht die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Arbeitsaufnahme ist allerdings nicht möglich. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten jedoch auch die Folgen in Bezug auf die Sperrzeiten und das Arbeitslosengeld bedacht werden. Für den Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden.
Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Aufhebungsvertrag grundsätzlich der Schriftform. Ferner verlangt die Einhaltung der Schriftform den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung. Leserlichkeit wird nicht verlangt, aber der Name muss vollständig sein, eine Buchstabenfolge erkennen lassen und zumindest den Familiennamen wiedergeben. Ein bloßes Namenskürzel („Paraphe“) oder ein durch Fax übermitteltes Schreiben einer Kopie der Unterschrift reichen nicht aus. Gleiches gilt auch für eine E-Mail.
Sofern die Form des Aufhebungsvertrags nicht eingehalten wird, ist der Vertrag von vornherein unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Für die betriebliche Praxis stellt sich die Frage, inwieweit ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jedenfalls einen wirksamen Widerruf eines Aufhebungsvertrags auf Grund einer überraschenden Situation (sog. Überrumpelung) verneint. Hier kommt nach Auffassung der Richter auch das Widerrufsrecht, wie es bei Haustürgeschäften möglich ist, nicht zum Tragen, da das Personalbüro des Arbeitgebers ein Ort ist, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen – vertraglich – geregelt werden. (BAG-Urt. v. 27.11.2003 – 2 AZR 177/03)
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit verringern möchte und darauf einen Anspruch hat (Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate), den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das diese Ankündigungsfrist nicht wahrt, kann so ausgelegt werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.
Der Änderungswunsch des Arbeitnehmers gilt als festgelegt, wenn der Arbeitgeber das Verlangen des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats vor dem gewünschten Beginn ablehnt. Bei einem zu kurzfristig gestellten Änderungsverlangen trifft diese Zustimmungsfiktion jedoch nicht zu. (BAG-Urt. v. 20.7.2004 – 9 AZR 626/03)