September 2014
Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt.
Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Unternehmen in Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg dort ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015 beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter http://www.bzst.de zur Verfügung.
Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen.
Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab 1.10.2014 die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung aus. Deren Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10-%-Grenze orientieren.
Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen.
Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften- Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Kosten für „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 26.3.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen – und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar -, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht ausreichend.
Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen!
Im Privatkundenbereich besteht – mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt – keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.
Zu freiberuflichen – und somit gewerbesteuerfreien – Einkünften führen die Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der „ähnlichen“ Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen.
Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf „ähnlichen“ Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers – in vergleichbarer Breite und Tiefe – auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat.
Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschul- oder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom 25.9.2013 jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll.
Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit ist – wie das Urteil des FG zeigt – nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig.
Mit Urteil vom 26.6.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.
Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.
Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine Verschärfung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren.
Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem 1.7.2014 und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen – und zwar bereits ab dem Jahr 2011. Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im deutschen Steuerrecht zum 1.1.2015 mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen.
Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen.
Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind – unter weiteren Voraussetzungen – von der Abfrage ausgenommen:
Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen).
Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
Das Bundeskabinett hat am 1.4.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Nachdem dieses nun im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es zum 29.7.2014 in Kraft getreten. Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.
Der gesetzliche Verzugszins wird um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
Dem Zahlungsgläubiger wird bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 € eingeräumt.
Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.
Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Nach dem Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Dieses geschieht i. d. R. über eine Impressumseite.
Mittlerweile unterhalten viele Unternehmen auf sog. Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook eine werbende Seite. Auch hier gilt die o. g. Impressumspflicht nach dem TMG. Dabei reicht es aus, wenn über einen mit der Bezeichnung „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichneten Link das Impressum auf der Firmenhomepage aufgerufen werden kann. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Schlüsselunternehmen auf Facebook eine Seite eingerichtet. Ein Impressum war nicht hinterlegt. Über einen Link mit der Bezeichnung „Info“ erreichte der Nutzer die Anbieterkennung des Unternehmens. Das ist unzureichend, entschieden die OLG-Richter, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall aus der Praxis erhielt eine Frau ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau “. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.
Die Frau wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.
In ihrem rechtskräftigen Urteil vom 27.6.2014 verpflichteten die Richter des OLG den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Frau zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitteilung ist geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten. Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung versteht.
Der Geschäftspartner des Postfachbetreibers ist auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stand fest, dass der Versender mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hat. Er hat die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reicht aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.
Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.
Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach dem GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.
Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in seinem Urteil v. 20.5.2014 entschieden.
Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Arbeitnehmer ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.
Die Richter des LAG kamen zu dem Entschluss, dass Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen können, wenn die Abmahnung
entweder inhaltlich unbestimmt ist,
unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw.
wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.
Im entschiedenen Fall war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.
Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24.6.2014 festgestellt. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist.
Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz.
Der Bundestag hat seine Beratungen zum Pflegestärkungsgesetz aufgenommen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht ab dem 1.1.2015 einige Änderungen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegekräfte vor. Hier die wichtigsten Anpassungen:
Ab dem 1.1.2015 sollen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht werden. Geplant ist, Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- sowie Tages- und Nachtpflege auszubauen und besser miteinander kombinieren zu können.
In stationären Einrichtungen soll es möglich gemacht werden, künftig bis zu 20.000 zusätzliche Betreuungskräfte einzustellen.
Um die Leistungen in der Pflege ausbauen zu können, sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten steigen:
Mit einem weiteren Schritt sollen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Geplant ist, die Zahl der Pflegestufen von 3 auf 5 auszuweiten. Damit soll den Bedürfnissen von Demenzkranken besser gerecht werden. Neuer Maßstab ist dann der Grad der Selbstständigkeit.