Mai 2020

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen. Dazu gehören:

Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind jedoch besonders zu begründen.

Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.

Hilfsprogramme zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen

Neben den steuerlichen Erleichterungen für die von der Corona-Virus-Epidemie Betroffenen wurden weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, die es Unternehmen erleichtern sollen, durch die Krise zu kommen. Dazu gehören:

Kurzarbeitergeld: Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können sich Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Liquiditätshilfen durch KfW-Kredite: Zur Ausstattung der durch die Corona-Krise unverschuldet in Finanznöte geratenen Unternehmen mit Finanzmitteln erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Detaillierte Informationen zu den Krediten gibt Ihnen Ihre Hausbank. Einen Überblick finden Sie auf www.kfw.de.

Liquiditätshilfen durch Zuschüsse: Neben den KfW-Krediten können Kleinstunternehmen, sog. Solo-Selbstständigen und Künstler – unter weiteren Voraussetzungen z. B. bei Existenzbedrohung, Liquiditätsengpass – auf Förderprogramme des Bundes und der einzelnen Bundesländer in Form von Zuschüssen zugreifen. Dabei dürfen die jeweiligen Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.

Der – nicht zurückzuzahlende – Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich. Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Export: Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.

Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherungsbeiträge dürfen – auf Antrag – dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird – z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten die nicht nur vorübergehend sind.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.

Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser).

Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie).

Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag: Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).

Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert werden können.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen können.

Behandlung von Minijobbern in der Corona-Krise

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen weiter zahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen.

Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.

Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierfür gibt es Ausnahmeregelungen.

Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-€-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, gewährt. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und dieses entsprechend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung bestehender Minijob fortgesetzt, wird die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Ausnahme: Wird ein Minijob in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit aufgenommen, wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Regelungen in der Sozialversicherung: Werden Zahlungsschwierigkeiten durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht, zeigen sich die Einzugsstellen kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen wie z. B. Stundungszinsen. Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren werden auf Antrag erlassen.

Betriebsschließung: Auch im Falle einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus bleibt für Minijobber weiterhin ein Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes bestehen.

Ausweitung der Arbeitszeitgrenzen für kurzfristige Minijobs in der Corona-Krise

Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden Arbeitskräften kommen wird, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung soll für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 gelten.

Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen

Zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen insbesondere in Zeiten der Corona-Epidemie legt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ein besonderes Förderprogramm „go-digital“ auf. Es sieht vor, bis zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen zu übernehmen.

Von der Förderung profitieren rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von 20 Mio. € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 € für maximal 30 Tage.

Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Home-Office-Lösungen, wie z. B. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. Beratungsunternehmen sollen alle weiteren Schritte übernehmen – von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern soll.

Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist,

  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,

  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie

Durch Einnahmenausfälle bedingt durch die Corona-Virus-Epidemie kann es für die Mieter und Pächter zum Problem werden, die laufenden Miet- bzw. Pachtzahlungen für Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen.

Die Regelung durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sichert Mieter von Grundstücken sowie von zu privaten oder gewerblichen Zwecken angemieteten Räumen für einen bestimmten Zeitraum (1.4.2020 bis 30.6.2020) der Corona-Virus-Pandemie ab, indem sie nicht den Verlust der Mietsache befürchten müssen, wenn sie vorübergehend die fälligen Mieten nicht fristgerecht zahlen können.

Mieter erhalten dadurch kein Leistungsverweigerungsrecht. Sie bleiben damit nach allgemeinen Grundsätzen zur Leistung verpflichtet und können gegebenenfalls auch in Verzug geraten. Der Eingriff in die Rechte des Vermieters ist damit geringer, da die Regelung lediglich sein sekundäres Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs für einen vorgegebenen Zeitraum beschränkt.

Anmerkung: Die Kündigungsregelung ist nur bis zum 30.6.2022 anwendbar. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 eingetreten und bis zum 30.6.2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.6.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.

Die Kündigung ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Nichtleistung des Mieters auf der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter zu beweisen. Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht.

Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen sind bzw. die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen Vertragsverletzungen anderer Art, z. B. unbefugter Überlassung der Mietsache an Dritte.

Änderungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.

So besteht für diese die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Daher bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Ferner gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise

Für Verbraucherdarlehensverträge besteht zwar ein gesetzlicher Mindestschutz vor voreiligen verzugsbedingten Kündigungen des Darlehensgebers. Angesichts der zu erwartenden Dauer der Corona-Krise ist der Schutz jedoch aller Voraussicht nach nicht ausreichend. Ein Gesetz sieht daher für Darlehensnehmer vor, dass die Ansprüche des Darlehensgebers vorübergehend gestundet werden können.

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Anmerkung: Die Regelungen gelten jedoch nur für Verbraucherdarlehensverträge und nicht für Sachdarlehen bzw. Finanzierungshilfen und Teilzahlungsgeschäfte. Da ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegen muss, gilt sie weiter nicht für Einlagen des Verbrauchers selbst, wie z. B. für seine Sparverträge.

Erste Urteile zu Corona-Virus-Einschränkungen

Das neuartige Corona-Virus kann unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen und erfordert nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts einschneidende Gegenmaßnahmen, insbesondere soziale Distanzierung. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, ist eines der geeigneten Mittel, um die Infektionskurve zumindest abzuflachen. Beschwerden gegen beschlossene Verbote haben auch schon die Gerichte beschäftigt.

  • Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlossenen Verbote (z. B. Öffnungsverbote bzw. -beschränkungen für besondere Arten von Gewerbebetrieben, Gaststätten und Hotels, Einzelhandelsbetriebe sowie öffentliche und private Badeanstalten und Sportstätten, die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen usw.) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und behauptete, dass das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel bereithält, die der Ausbreitung des Virus entgegenwirken. Die Richter des BVerfG lehnten die Verfassungsbeschwerde ab, da diese erst die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes voraussetzt.

  • In einer weiteren beim BVerfG eingereichten, jedoch auch hier nicht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ging es um die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

  • Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020 einem Eilrechtsschutzbegehren eines Aktionärs gegen die Stadt Frankfurt auf Untersagung der Durchführung einer für den Mai 2020 geplanten Hauptversammlung abgelehnt.

  • Im vierten Fall lehnte das Göttinger VG einen Antrag gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen ab. Die Verfügung sah u. a. vor, dass z. B. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krankheitssymptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind.

  • Weiterhin haben die (VG) in Köln und Aachen in mehreren Beschlüssen entschieden, dass wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung des Corona-Virus in den letzten Wochen das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich ist. Im Falle des VG Aachen handelte es sich um eine Lottoannahmestelle und ein Pralinengeschäft und beim VG Köln um Spielhallen.

Ladeinfrastruktur für E-Autos bald Pflicht

Für die Verbesserung der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge brachte die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg, das neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt.

Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig

  • bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und

  • bei Nichtwohngebäuden (z. B. Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten.

Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1.1.2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen

  • für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie

  • für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Vergütung von Fahrzeiten bei Außendienstmitarbeitern

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten ist.