Mai 2004
Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (also z. B. Grundstücksveräußerungen), sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Zu den Bauwerken zählen nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauleistungen zählen daher z. B. auch der Einbau von Ladeneinbauten oder Gaststätteneinrichtungen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
Nicht zu den Bauleistungen im Sinne des Gesetzes zählen u. a. die Lieferung von Baumaterial, die zur Verfügungstellung von Baugeräten ohne Personalgestellung, reine Wartungsarbeiten, die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen.
Die Änderungen durch das HBeglG 2004 verpflichten Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären und an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen und solche von Subunternehmern beziehen. Das gilt auch dann, wenn sie (Bau-)Leistungen für den nicht unternehmerischen – also privaten – Bereich erhalten.
Leistende Unternehmer (Subunternehmer) dürfen in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger (Bauunternehmer) keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen darin zwingend auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen – wie z. B. „Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG“.
Beispiel 1: Bauunternehmer B, der den Auftrag für die Errichtung eines Bürokomplexes erhalten hat, beauftragt den Heizungsunternehmer H mit der Installation von Heizungs- und Klimaanlage. Der Bauunternehmer B wird zum Steuerschuldner für die von H bezogenen Leistungen am Bau. Er muss die Umsatzsteuer aus den Rechnungen des H errechnen, anmelden und an das Finanzamt abführen. Der Subunternehmer H darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss keine an das Finanzamt abführen. Er muss jedoch auf die Steuerschuldnerschaft des B hinweisen. Würde H die Umsatzsteuer ausweisen, müsste er sie auch beim Finanzamt anmelden und abführen. Der Bauunternehmer wird sie jedoch nicht an H bezahlen. Eine Berichtigung der Rechnung ist unter weiteren Voraussetzungen möglich.
Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt H die Heizungsanlage in seinem Privathaus und seiner vermieteten Immobilie erneuern. Auch in diesem Fall muss B die Umsatzsteuer anmelden und abführen. H erhält (nur) den Rechnungsnettobetrag ohne Umsatzsteuer.
Die Regelung tritt nach der Gesetzesfassung zu Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das der Veröffentlichung der entsprechenden Ermächtigung durch den EU-Ministerrat im EU-Amtsblatt folgt. Diese Ermächtigung wurde vom EU-Ministerrat am 30.3.2004 erteilt und am 31.3.2004 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat somit zum 1.4.2004 in Kraft.
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für den Fall, dass eine Genehmigung durch die EU bereits im März 2004 erfolgt, eine Übergangsregelung beschlossen, um etwaige Anlaufschwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden. Bei den steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Ausnahme: Zwangsversteigerungsverfahren) und bei Bauleistungen, die zwischen dem 1.4.2004 und dem 30.6.2004 ausgeführt werden, soll es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers – also von der alten Regelung – ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 und das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind wichtige Änderungen im Umsatzsteuerbereich gesetzlich festgeschrieben worden, die es – mit einer Ausnahme (siehe Punkt 2) – seit 1.1.2004 zu beachten gilt. Die Änderungen betreffen unternehmerisch tätige Parteien von Grundstückskaufverträgen.
Der Grundstücksverkäufer kann die Umsatzsteueroption nur noch im notariellen Grundstückskaufvertrag ausüben.
Im Falle der Optionsausübung ist nicht mehr wie früher der Grundstücksverkäufer, sondern der Käufer Steuerschuldner. Der Verkäufer darf demnach die Umsatzsteuer auch nicht mehr in Rechnung stellen und auch nicht vereinnahmen. Der Käufer darf die Steuer nicht an den Verkäufer zahlen (Gefahr der Doppelzahlung), sondern muss diese an das Finanzamt in der eigenen Umsatzsteueranmeldung erklären und entsprechend abführen(siehe Beitrag Nr. 1). Gleichzeitig besteht – unter weiteren Voraussetzungen – ein korrespondierender Vorsteuererstattungsanspruch.
Beim Verkauf von gemischt genutzten Immobilien, also z. B. bei den typischen Wohn- und Geschäftshäusern, kann die Ermittlung der Umsatzsteuer nur noch dann nach dem Verhältnis der Mietumsätze erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Die Berechnung soll nunmehr grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis erfolgen. Nachdem gewerblich genutzte Räume normalerweise einen höheren Mietertrag bringen als privat vermietete, war eine Aufteilung nach Umsatzanteilen oft vorteilhafter als nach Flächenanteilen. Diese Aufteilung wurde auch vom Bundesfinanzhof abgesegnet. Mit der Gesetzesänderung schiebt der Gesetzgeber diesem Vorteil einen Riegel vor.
Durch die Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können demnach auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung (Zinsen) i. d. R. nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital im Wirtschaftsjahr nicht das 1,5fache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen -, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt, was in der Praxis häufig vorkommt.
Betroffen von der Neuregelung – die bei Experten sehr umstritten ist – sind zunächst Kapitalgesellschaften und ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter, die der Kapitalgesellschaft Darlehen nicht nur kurzfristig (i. d. R. länger als sechs Monate) zur Verfügung stellen. Eine wesentliche Beteiligung liegt in diesem Falle vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet. Demnach bleibt z. B. ein langfristiges Darlehen von bis zu 5 Mio. Euro bei einem jährlichen Zinssatz von 5 % unschädlich. Sollte allerdings die Freigrenze überschritten werden, wobei die gewährten Mittel mehr als das 1,5fache des gesellschafterbezogenen Eigenkapitals betragen, kommt es zu einer Umqualifizierung der gesamten Vergütung in eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Anmerkung: Gesellschaften/Gesellschafter sollten ihre Finanzierungsstruktur schnellstens überprüfen (lassen) und an die neue Rechtslage anpassen, um steuerlich negative Folgen zu vermeiden. In manchen Fällen lassen sich z. B. durch Stellung eigener Sicherheiten durch die GmbH, durch eine moderate Reduzierung des Zinssatzes, durch eine formelle Kapitalerhöhung oder durch Überlassung materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter gegen Nutzungsentgelt die steuerlichen Folgen der neu geregelten Gesellschafter-Fremdfinanzierung mildern.
Vielfach wurde angezweifelt, inwieweit Spekulationsgewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden, weil sie von vielen Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung gar nicht angegeben würden und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen scheitere. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9.3.2004 die Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss v. 16.7.2002 äußerte, bestätigt und entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen. Betroffen sind demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998, für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen.
Anmerkung: Dem BFH liegen inzwischen zwei weitere Verfahren vor, in denen die Vollzugsdefizite bei der Spekulationsbesteuerung ab 1999 eine Rolle spielt.
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (sog. Job-Tickets) ist seit 1.1.2004 weggefallen. Derartige Vorteile sind demnach grundsätzlich steuerpflichtig.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern solche Job-Tickets unentgeltlich oder verbilligt, so kann das Job-Ticket als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug behandelt werden. Sachbezüge bleiben steuerlich und sozialversicherungsrechtlich außer Ansatz, wenn sie insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (monatliche Freigrenze). Bei dieser Freigrenze sind auch andere Sachbezüge zu berücksichtigen.
Überschreitet der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Job-Ticket allein 44 Euro, ist also der gesamte Sachbezug steuerpflichtig. Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu.
Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer für diese nach Überschreiten der Freigrenze nunmehr steuerpflichtigen – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten – Fahrtkostenzuschüsse für Job-Tickets mit 15 % pauschal erheben. Damit entfällt hierfür auch die Sozialversicherungspflicht.
Mit den Beschlüssen vom 12.5.2003 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zweigrundsätzliche Entscheidungen zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen getroffen. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 1/00 hat er entschieden, dass wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart werden, dann nicht als dauernde Last steuerlich abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens bestritten werden können.
In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen GrS 2/00 hat der Große Senat entschieden, dass bei der Übergabe eines Unternehmens, das weder über einen positiven Substanz- noch über einen positiven Ertragswert verfügt, kein „Vermögen“ an die nachfolgende Generation übertragen wird. Auch wenn die Nettoerträge des übergebenen Betriebs ausreichen, um die dem Übergeber versprochenen Leistungen abzudecken, kann der Ertragswert negativ sein, weil die der Wertermittlung zugrunde gelegten Gewinne um einen Unternehmerlohn zu kürzen sind.
Bis zur Überarbeitung einer alten Anweisung des Bundesfinanzministeriums vom 26.8.2002 will die Finanzverwaltung wie folgt verfahren:
Die Rechtsgrundsätze der Beschlüsse des Großen Senats des BFH sollen dann angewendet werden, sofern dies vom Übergeber und vom Übernehmer übereinstimmend beantragt wird.
Beantragen Übergeber und Übernehmer übereinstimmend die weitere Anwendung der alten Anweisung, will das Finanzamt dem folgen.
Wird kein Antrag gestellt, sollen die Rechtsgrundsätze der Beschlüsse des BFH angewendet werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 1.4.2004 die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen.
Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Der Handel kann künftig selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe stattfinden lässt. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein.
Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, z. B. durch Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsabschlüsse auf Grund irreführender Werbung, Mogelpackungen, gefälschte Produkte usw., wird diese künftig nicht behalten können. Die Vorschrift bestimmt, dass der abgeschöpfte Gewinn dem Bundeshaushalt zukommt. Damit soll unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt werden, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz verbessert. Verboten sind:
Schleichwerbung,
die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen,
unerbetene Telefonwerbung und
Gewinnspiele mit dem Erwerb einer Ware zu koppeln.
Der Schutz der Privatsphäre hat so Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige. Anrufe zu Hause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vorher eingewilligt hat.
Der Bundestag hat dieses Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet und der Bundesrat wird sich voraussichtlich im Mai damit befassen. Das Gesetz bedarf aber nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen sollen Betriebe, die zu wenig ausbilden, künftig eine Umlage zahlen. Diese wiederum kommt solchen Betrieben zugute, die über Bedarf ausbilden.
Nach der augenblicklichen Planung wird der Fonds, in dem die Ausbildungsplatzumlage einfließt, vom Bundesverwaltungsamt geführt. Da die Umlage erst im Folgejahr durch die Betriebe zu zahlen ist, die Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze jedoch schnellstmöglich beginnt, übernimmt der Bund die Vorfinanzierung.
Das Gesetz kommt nur zur Anwendung, wenn die Bundesregierung bis zum 30. September eines Jahres folgende Kriterien feststellt:
Die verfügbaren Ausbildungsplätze liegen nicht um 15 % über der Zahl derunversorgten Bewerber.
Kurzfristig ist eine wesentliche Verbesserung auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht zu erwarten.
Der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die erforderliche Anzahl zusätzlicher Ausbildungsplätze ist angemessen.
Nach Feststellung dieser Zahlen müssen dann alle Betriebe, in denen weniger als 7 % der sozialpflichtig Beschäftigten Auszubildende sind, eine Ausbildungsabgabe zahlen. Empfänger der in den Fonds eingezahlten Ausbildungsabgabe sollen die Betriebe sein, die bereits über die Ausbildungsquote hinaus ausbilden oder zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen. Geplant ist hier eine Förderung von bis zu 7.500 Euro pro Jahr und Ausbildungsplatz.
Von der Umlage befreit sind:
Betriebe mit weniger als zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht und für die die Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde
Unternehmen, in denen Tarifverträge gelten, die zu mehr Ausbildungsplätzen führen, wie jetzt schon in der Chemie- und Baubranche.
In der Praxis setzen bereits viele Unternehmen die Ausgabe von Treuepunkten zur Kundenbindung ein und werben damit, dass eine vorgegebene Anzahl von Treuepunkten zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigt. Der Bundesgerichtshof hatte in einem entsprechenden Fall zu entscheiden, ob diese Art von Werbung wettbewerbswidrig ist. Die Richter kamen zu folgendem Entschluss:
„Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmens, für jeden Einkauf in einem Warenwert von 10 DM Marken auszugeben, die zum Erwerb bestimmter Waren zu besonders günstig erscheinenden Preisen berechtigen, ist als solche nicht wettbewerbswidrig.“
In ihrer Urteilsbegründung führen die Richter an, dass eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Werbung mit besonderen Vergünstigungen anzunehmen sein kann, wenn diese geeignet ist, den umworbenen Verbraucher dazu zu verleiten, seine Kaufentscheidung statt nach Preiswürdigkeit und Qualität des angebotenen Produkts allein danach zu treffen, ob ihm die zusätzlichen Vergünstigungen gewährt werden. Ein solches Anlocken von Kunden ist aber nur dann wettbewerbswidrig, wenn es geeignet ist, auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. Davon kann i. d. R. nicht ausgegangen werden.
So ist es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, wenn die Einräumung des Rechts, näher bestimmte Waren zu erwerben, daran geknüpft wird, dass zuvor andere Waren mit einem bestimmten Wert gekauft worden sind. Dies ist grundsätzlich ebenso zulässig wie Angebote, bei denen mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis abgegeben werden. (BGH-Urt. v. 11.12.2003 – I ZR 74/01)
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt sind Banken bei auffälligen Abhebungen von Konten ihrer Privatkunden zu Kontrollen und Nachfragen verpflichtet. Kommt die Bank ihren Pflichten nicht nach, kann sie auch nicht die volle Erstattung unbefugt abgehobener Gelder verlangen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf dem Konto einer Bankkundin, für das auch der Lebensgefährte Verfügungsbefugnis besaß, war ein unüblich hoher Geldbetrag eingegangen. Der Lebensgefährte hob diesen vom Konto ab. Es stellte sich später heraus, dass das Geld dem Konto zu Unrecht gutgeschrieben wurde und die Bank verlangte die volle Rückerstattung. Da auf dem Konto der Bankkundin regelmäßig nur kleinere Summen eingegangen sind, hätte die Bank nicht nur die Rechtmäßigkeit der Überweisung prüfen, sondern auch bei der Kundin nachfragen müssen, ob der Lebensgefährte das Geld abheben durfte, begründeten die Richter ihre Entscheidung. (OLG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2003 – 17 U 16/02)
Nach dem Eigenheimzulagengesetz kann ein Bauherr bzw. Käufer für die Herstellung oder Anschaffung eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung unter weiteren Voraussetzungen eine Eigenheimzulage in Anspruch nehmen. Demzufolge können Erben bzw. Beschenkte einer Immobilie keine Eigenheimzulage beantragen. Um dennoch in den Genuss der Zulage zu gelangen, kann der Erbberechtigte die Immobilie käuflich erwerben.
Dabei ist zu beachten, dass Verträge unter Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
So müssen Darlehensverträge unter nahen Angehörigen grundsätzlich Vereinbarungen über Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen enthalten. Bei langfristigen Darlehen muss der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert sein.
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, wenn der Sohn seiner Mutter (geb. 1928) das Haus abkauft, wobei diese ihm das benötigte Geld für die Kaufpreiszahlung als Darlehen mit einer ca. 28-jährigen Laufzeit gewährt. Das Darlehen wurde unter fast marktüblichen Bedingungen vereinbart und die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen vom Sohn tatsächlich geleistet. Ferner erhielt die Mutter, da sie im gleichen Haus wohnte, ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht.
Die Richter entschieden, dass kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wenn der Verkäufer einer Wohnung dem Käufer den gezahlten Kaufpreis als Darlehen zur Verfügung stellt, das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers voraussichtlich jedoch nur anteilig getilgt wird und der Käufer gleichzeitig Erbe des Verkäufers ist. (FG Niedersachsen, Urt. v. 5.9.2003 – 13 K 288/99, rkr.)
Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters, sondern auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Sache. Die Befugnisse von Mieter und Vermieter sind zuzuordnen und abzugrenzen. Ferner sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
So ist es dem Vermieter untersagt, ohne Einwilligung des Mieters die Wohnung zu betreten. Reibungspunkte kann es hier geben, wenn der Vermieter die Wohnung veräußern möchte und zu Besichtigungszwecken um Zutrittsgewährung bittet.
In der Praxis vereinbaren daher Mieter und Vermieter im Mietvertrag, dass Besichtigungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mietsache nur an bestimmten Terminen gestattet sein sollen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts hatten nun zu beurteilen, ob sich ein „vereitelter“ Zutrittswunsch des Vermieters als Kündigungsgrund eignet, wenn der vereinbarte Termin außerhalb der im Mietvertrag stehenden Zeiten liegt. Sie entschieden, dass dies nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden kann, da ein vereitelter Zutrittswunsch, der außerhalb der vereinbarten Zeiten liegt, nicht gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters verstößt.
Anders ist die Sachlage ggf. zu beurteilen, wenn der Mieter einen Besichtigungstermin vereitelt, der im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zeiten liegt. (BVerfG-Urt. v. 16.1.2004 – 1 BvR 2285/03)
Das Bayerische Oberlandesgericht teilt in seiner Entscheidung v. 11.3.2003 mit, dass die durch die Nichtangabe von Einkünften aus der Veräußerung von Zero-Bonds sowie durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen begangenen Steuerhinterziehungen auch für den Fall strafbar sind, dass die zutreffenden Bestimmungen im Einkommensteuergesetz wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz verfassungswidrig sind. (BayObLG, Beschl. v. 11.3.2003 – 4 St RR 7/2003, rkr.)