Oktober 2005
Die Grundsteuer, die nur von dem Teil der Steuerpflichtigen zu tragen ist, die ein Eigenheim besitzen, ist nach Auffassung von führenden Steuerrechtlern verfassungswidrig.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist gegen diese „Sondervermögenssteuer“ eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 anhängig. Es wird die Frage klären müssen, inwieweit die Grundsteuer gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie das Gebot des besonderen Schutzes der Ehe und Familie verstößt.
Auch die Grundsteuer auf betriebliche Immobilien war Gegenstand eines Verfahrens, für das beim BVerfG eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 10 B 45/05 vorliegt.
Betroffene Steuerpflichtige können gegen den aktuellen Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde Ruhen des Verfahrens beantragen.
Wenn kein aktueller Grundsteuermessbescheid vorliegt, könnte beim Finanzamt ein Antrag auf Aufhebung des letzten Bescheides für die Zukunft gestellt und dann gegen den zu erwartenden Ablehnungsbescheid des Finanzamtes Einspruch eingelegt werden. Um Fehler zu vermeiden, ist steuerlicher Rat hilfreich.
Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 Euro je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11.5.2005 entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner Steuererklärung keine Entfernungspauschale ansetzen, wohl aber für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist.
Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie – für die ersten drei Monate – Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
In zwei weiteren Urteilen gleichen Datums hat der BFH ferner entschieden, dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden, wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder – wie etwa die betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer – zur Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden. Verpflegungsmehraufwendungen können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf. bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden. Dies hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.
Der verbilligte Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn, der vom Arbeitnehmer als Einnahme zu versteuern ist. Der zugewendete Vorteil besteht dabei in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des Fahrzeugs hätte aufwenden müssen. Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Für den maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde.
Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren- hierzu zählt auch die so genannte „Schwacke-Liste“.
Für Erwerbe bei Arbeitgebern, die selbst Pkw verkaufen, gelten besondere Bedingungen.
Nachfolgend sollen die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt werden, wenn er den Arbeitnehmern PC – ggf. einschl. Zubehör und Software verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ferner soll für Arbeitnehmer aufgezeigt werden, wann und wie die Aufwendungen für einen PC steuerlich berücksichtigt werden können.
Übereignung von PC an den Arbeitnehmer: Überträgt der Arbeitgeber einen PC kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile zählen, die aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen.
Bietet der Arbeitgeber die Geräte überwiegend seinen Kunden an, erhält der Arbeitnehmer diese geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen. Bietet der Arbeitgeber die Geräte dagegen nicht überwiegend fremden Dritten an, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn er insgesamt die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.
Besteuerung: Der Arbeitgeber hat die als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteile grundsätzlich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern. Alternativ kann er die Vorteile aus einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC, Zubehör sowie aus Internetzugang pauschal mit 25 % besteuern. Sie unterliegen dadurch auch nicht der Sozialversicherung. Gleiches gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung.
Werbungskostenabzug: Ein privat angeschaffter und beruflich genutzter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Die Aufwendungen sind in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten abziehbar. Die steuerliche Berücksichtigung privat angeschaffter PC ist nicht davon abhängig, dass der PC so gut wie ausschließlich (90 %) beruflich genutzt wird.
Eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt nur insoweit in Betracht, wie der PC für berufliche Zwecke genutzt wird. Der Umfang der beruflichen Nutzung muss dazu nach den im Steuerrecht anzuwendenden Beweislastregelungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.Private Nutzung betrieblicher PC: Die private Nutzung eines betrieblichen PC durch den Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche PC und Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.
Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betriebswirtschaftlicher Systemsoftware enthält, waren verschiedene Länderfinanzverwaltungen der Auffassung, dass hierfür von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen ist.
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz teilt nunmehr in einer Verfügung vom 28.7.2005 mit, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen ist.
Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Ansparabschreibung vor, die den höchstzulässigen Betrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein begünstigtes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens überschreitet, und beanstandet das Finanzamt den rechtswidrigen Abzug nicht, ist der fehlerhafte Bescheid – unter der Voraussetzung, dass eine Änderung nach den abgaberechtlichen Vorschriften noch möglich ist – zu korrigieren.
Kann der Steuerbescheid, in dem die Ansparabschreibung berücksichtigt wurde, nicht mehr geändert werden, ist die überhöhte Ansparabschreibung wie eine zu Recht gebildete Ansparabschreibung aufzulösen. Wird die beabsichtigte Investition nicht bis zum Ablauf der Investitionsfrist ausgeführt, unterliegt der Auflösungsbetrag in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag, so der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28.4.2005 (IV R 30/04). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird die Bildung der Rücklage durch den Abzug als Betriebsausgabe, ihre Auflösung durch den Ansatz einer Betriebseinnahme berücksichtigt.
Die Vereinbarung eines Wahlrechtes zwischen laufenden Versorgungsleistungen und einmaliger Kapitalleistung (sog. Abfindungsklausel) bei Erteilung einer Pensionszusage kann sowohl für die GmbH als auch für den Versorgungsberechtigten von Vorteil sein.
Damit die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung nicht gefährdet wird, müssen allerdings im Bezug auf die Abfindungsklausel einige Grundsätze beachtet werden.
Mit Schreiben vom 6.4.2005 hat das Bundesfinanzministerium in Anlehnung an die Rechtsprechung festgelegt, dass die Abfindung dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Einmalleistung entsprechen muss. Dies gilt sowohl für aktive Pensionsberechtigte als auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern. Ein Vorbehalt des Arbeitgebers, der eine Abfindung der Pensionsverpflichtung in Höhe des Teilwerts (i. d. R. lt. versicherungsmathematisches Gutachten für die Bildung/Erhöhung der Rückstellung) vorsieht, ist steuerschädlich, da dieser Betrag nicht dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens entspricht. Zur Anerkennung der Pensionsrückstellung muss ferner das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise schriftlich fixiert werden.
Frist 31.12.2005: Die Grundsätze des Schreibens sind bei der Erteilung neuer Pensionszusagen unbedingt zu beachten. Außerdem gelten sie auch für alle noch offenen Fälle. Die bereits bis zur Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt erteilten Pensionszusagen werden nicht beanstandet, wenn sie bis zum 31.12.2005 entsprechend schriftlich angepasst werden.
Mit Schreiben vom 28.4.2005 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie es nicht beanstanden will, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen – entgegen der seit dem 1.1.2005 bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung -, in Papierform oder per Telefax abgegeben werden. Diese Nichtbeanstandung wurde bis zum 31.5.2005 beschränkt und auch nicht mehr verlängert.
Nach einem Schreiben der OFD Chemnitz können bei Fällen, in denen die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird, die Abgabe regelmäßig als Härtefallantrag des Unternehmers angesehen werden. Dem braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Demnach soll bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abgesehen werden.
Ein Härtefall wird insbesondere dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik zu beschaffen. Bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist, können Härtefallanerkennungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt werden.
In der Vergangenheit wurde darüber berichtet, dass die Leistungen aus einer Direktversicherung regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Nun hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.8.2005 entschieden, dass die Erhebung der Beiträge nach dem vollen Beitragssatz und Tragung der Beiträge allein durch den Versicherten nicht verfassungswidrig ist. Es gibt nach Auffassung der Richter keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge der Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werden. Die Belastung mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist nach der Neuregelung auch nicht unzumutbar.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7.7.2005 entschieden, dass Web-Designer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern sind.
Das Berufsbild des Web-Designers hat sich erst in neuerer Zeit entwickelt, lässt sich aber bereits hinreichend umschreiben und von anderen Tätigkeitsbereichen, etwa des Programmierers oder des Web-Masters bzw. Web-Administrators hinreichend abgrenzen. Danach unterscheidet sich der Web-Designer vom herkömmlichen Grafiker oder Layouter nur dadurch, dass er zur werbenden Darstellung von Unternehmen oder Behörden die modernen elektronischen Medien nutzt. Dass Designer und Layouter im herkömmlichen Sinne zu den Künstlern im Sinne des KSVG zählen, ist unbestritten. Auf die Ausbildung und eine Anerkennung in Künstlerkreisen kommt es dabei nicht an.
Der sachliche Befristungsgrund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht, mit ihm seinen regulären Arbeitskräftebedarf gedeckt hat und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht von vornherein ein zeitlich begrenzter Bedarf für eine Vertretungskraft. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ist Teil des Sachgrundes.
Ein solcher Sachgrund ist nach Auffassung der Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm für eine Befristung jedoch nicht gegeben, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur Urlaubsvertretung erfolgt, die sich aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von mehreren Arbeitnehmern ergibt. Im Urteilsfall waren es 15 Arbeitnehmer.
Hier fehlt es an einem vorübergehenden Bedürfnis für die Beschäftigung, da der Beschäftigungsbedarf aus der Zusammenfassung der Erholungsurlaubszeiten zahlreicher Mitarbeiter über fast das ganze Jahr resultiert und derartige Urlaubszeiten Jahr für Jahr regelmäßig in gleicher Weise anfallen.
Die Richter führten in ihrer Erklärung weiter aus, dass vielmehr erst mit der Beschäftigung der „Vertretung“ eine Personalstärke erreicht war, wie sie zur Erledigung des betrieblichen Arbeitsanfalls erforderlich war. Es liegt demnach eine „Dauervertretung“ vor, die den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht rechtfertigt.
Grundsätzlich dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien sind jedoch nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit neben einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Abfindung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug, das dieser auch privat nutzen kann, so handelt es sich bei dieser Gestattung um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet. Er ist deshalb bei den Einkünften zu berücksichtigen.
Der vermögenswerte Vorteil kann pauschal mit 1 % des Listenpreises (Neufahrzeug) angesetzt werden. Er kann aber auch konkret ermittelt werden. Das setzt zwingend den Nachweis der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und den Nachweis der dienstlich/privat gefahrenen Kilometer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus.
Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der Nutzungswert pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt und die entsprechende Lohnsteuer abgeführt wird, kann dem Arbeitnehmer steuerrechtlich ein Nachteil entstehen, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall für ihn „zu viel“ Steuer abgeführt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt gegenüber nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück.
Um diesen Nachweis erbringen zu können, ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, ihm Auskünfte über die Kosten für den Dienstwagen zu erteilen. Die Auskunft muss insbesondere Angaben zur Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhaltskosten (Treibstoffe), Reparaturkosten, Pflegekosten und Abschreibungskosten bzw. Leasingraten enthalten.
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen möglichen vorzeitigen Beendigung der Auktion nicht berührt.
Mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter kommt automatisch ein Kaufvertrag zwischen diesem und dem Meistbietenden zustande. Demnach erklärt der Verkäufer schon beim Anbieten der Ware im Internet, dass er das höchste wirksame Angebot annimmt.
Versicherungen nutzen in der Regel für die Ermittlung der für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände ein Fragebogenformular.
Dabei ist der Versicherer in besonderem Maße darauf angewiesen, dass der Antragsteller Angaben macht, die vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Verschweigt oder verheimlicht der Antragsteller die erfragten Umstände, ist dies für den Versicherer trotz sorgfältiger Prüfung des Antrags oft nicht zu erkennen. Selbst wenn sich in der Folgezeit Schäden häufen oder überdurchschnittlich schwer sind, ergeben sich daraus nicht notwendig und auch regelmäßig Hinweise auf Falschangaben beim Vertragsschluss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zu Falschangaben beim Vertragsabschluss Folgendes entschieden: „Stellt sich später heraus, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, so kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten.“
Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Dabei wurden die verfügbaren Mittel zu den insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten ins Verhältnis gesetzt. Es musste ermittelt werden, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Im Schrifttum wurde Zahlungsunfähigkeit angenommen, wenn 10 % bis 25 % der fälligen Forderungen ungedeckt waren.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen angemessen, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Rechnet ein Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der innen befindlichen Türklinke öffnet.
Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.