Oktober 2008
Seit August 2008 werden nunmehr die Steuer-Identifikationsnummern (ID) den Steuerpflichtigen bekannt gegeben. Die Steuer-ID ist für die Einkommensteuer vorgesehen. Jeder Steuerpflichtige erhält eine Nummer, die ihn sein Leben lang begleitet. Laut Gesetz sind das „natürliche Personen“- sie wird also ab Geburt verliehen, weil auch schon so früh eine Steuerschuld entstehen kann. Bis zum 31.12.2008 sollen alle Bürger ihre Steuer-ID und die gespeicherten Eckdaten erhalten. Die Daten werden spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist, gelöscht.
Für eine Übergangszeit bitten die Finanzbehörden, neben der ID auch die alte Steuernummer anzugeben.
Für wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen kommt im Anschluss an die Vergabe der Steuer-ID die steuerliche Wirtschafts-ID. Einzelunternehmer und Freiberufler besitzen dann zwei Steuer-ID. Dafür soll dann die separate Umsatzsteuer-ID entfallen.
Anmerkung: Bitte prüfen Sie die auf der Mitteilung angegebenen Daten genau, denn Sie werden so, wie sie dort aufgeführt sind, von der Finanzverwaltung verwendet – ein Leben lang. Wenn Sie einen Fehler entdecken, wenden Sie sich bitte an die unter „Rücksendeadresse“ angeführte Behörde. Korrekturen werden dort veranlasst und dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch weitergeleitet.
Die Einführung der Steuer-ID eröffnet der Finanzverwaltung weitere Kontrollmöglichkeiten. So müssen seit dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung soll künftig über die bundeseinheitliche ID erfolgen. Bei einem Abgleich durch die Behörde kann es vorkommen, dass Rentenempfänger zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
Zum Abbau der Doppelbelastunggewerblicher Gewinne von Personenunternehmenmit Einkommen- und Gewerbesteuer ist im Gesetz eine pauschale Ermäßigung der Einkommensteuer in Abhängigkeit von der Gewerbesteuer geregelt.
Die Vorschrift kompensiert die gewerbesteuerliche Belastung dadurch, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags (ab 1.1.2008 das 3,8-fache) auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Es kann allerdings der Fall eintreten, dass zwar Gewerbesteuer, aber keine Einkommensteuer zu zahlen ist, z. B. wenn Verluste aus anderen Einkünften bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Das Entlastungspotenzial aus der Anrechnung der Gewerbesteuer wird dann nicht ausgenutzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun mit Urteil vom 23.4.2008, dass ein Anrechnungsüberhang weder zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch ein Vor- oder Rücktrag in andere Jahre beansprucht werden kann. Die betroffenen Steuerpflichtigen haben zwar einen Nachteil gegenüber Gewerbetreibenden, deren Steuerbelastung bis zum 31.12.2007 mittels des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuerschuld und des Abzugs des Steuerermäßigungsbetrags bei der Einkommensteuer gemindert werden kann.
Der Gesetzgeber hat aber den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags bei der Einkommensteuer von der Voraussetzung abhängig machen dürfen, dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen müsse. Er hat über die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer nicht eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherstellen müssen. Eine Verletzung der Steuerpflichtigen in ihren Freiheitsgrundrechten ist nicht zu erkennen.
Anmerkung: Nach der Neuregelung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer seit dem 1.1.2008 nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Belastungsausgleich erhöht sich im Gegenzug der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Fällt aber z. B. aus den im o. g. Urteil genannten Gründen keine oder eine geringere Einkommensteuer an, kann der Steuerpflichtige die Gewerbesteuer nicht oder nur zum Teil verrechnen und muss sie daher selbst tragen.
Erzielt ein Steuerpflichtiger (im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist) sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nicht selbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.6.2008 Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
Seit dem 1.1.2007 erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro.
Eltern, die ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, erhalten Elterngeld nur in Höhe von 67 % der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen (höchstens von 2.700 Euro) vor der Geburt und dem Nettoeinkommen der ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Durch die Wahl der Lohnsteuerklasse können Ehepaare die Höhe des Nettoeinkommens und damit die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Maßgeblich ist hierbei das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen.
Ein Wechsel der Steuerklasse wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Familie für das Elterngeld nur dann anerkannt, wenn er nichtrechtsmissbräuchlicherfolgt, also wenn er nicht ausschließlich die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.
Das Sozialgericht Dortmund entschied jetzt in zwei Fällen zugunsten von Elterngeldbeziehern. In seinen Urteilen kam es zu folgendem Entschluss: Wenn die Eltern eines nach dem 1.1.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist die Elterngeldhöhe auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen. In beiden Fällen hatten die Klägerinnen jeweils vor der Geburt ihrer Kinder zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/IV in III/V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das zuständige Amt zum Anlass genommen, das zu beanspruchende Elterngeld nur nach dem bis zum Lohnsteuerklassenwechsel erzielten Nettoeinkommen zu berechnen, weil dieser nur in der Absicht erfolgt sei, höheres Elterngeld zu erhalten.
Das Sozialgericht Dortmund hat – ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg mit ähnlicher Begründung am 8.7.2008 – entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die „Hintertür“ eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.
Anmerkung: Auch wenn beide Urteile gleichlautend und für Elterngeldbezieher positiv sind, gilt es zu bedenken, dass sie von der untersten Instanz getroffen wurden. Es bleibt das Risiko, dass höhere Instanzen wie z. B. das Bundessozialgericht die Sachlage anders beurteilen könnten.
Die Kindergeldbehörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen Kindergeldbescheid nicht verpflichtet, über die schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen.
Die Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung scheidet dann aus, wenn sie nicht allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten Ausbildungsbescheinigung).
Anmerkung: Der Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid ist zwingend innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Das gilt nicht nur für Kindergeldbescheide, sondern für alle Steuerbescheide.
Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen können als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden, wenn er aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der pünktlichen und regelmäßigen Lohnzahlung erfüllt.
Bei Angehörigen muss jedoch ganz besonders sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z. B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.
Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung im Vertrag nicht im Einzelnen festgelegt, so steht dies der steuerlichen Anerkennung des Vertrags dann nicht entgegen, wenn die Leistung bestimmbar ist. Die Zulässigkeit mündlicher Absprachen zum Einsatz des Arbeitnehmers im Falle fehlender schriftlicher Fixierung der Modalitäten des Arbeitseinsatzes folgt daraus, dass ein Arbeitsvertrag weder unter fremden Dritten noch unter Angehörigen schriftlich abgeschlossen werden muss, um wirksam zu sein, bzw. anerkannt zu werden- die Schriftform ist aber zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts empfehlenswert.
Da der Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass sein Angehöriger in seinem Betrieb nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten Betriebsausgaben steuerlich dann nicht anerkannt werden, wenn es an einem Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.
Anmerkung: Auch wenn geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht immer zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen, sollten ganz besonders Verträge mit nahen Angehörigen stets schriftlich fixiert und im Detail ausgearbeitet werden, wenn sie steuerlich relevant sein sollen.
Bei neuen Arbeitsverhältnissen werden die Arbeitsverträge grundsätzlich im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung angefordert.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 22.7.2008 festgelegt, dass alle an diesem Datum anhängigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung derEinkünfte aus Kapitalvermögenverstoße gegen das Grundgesetz. Das Gleiche gilt für Einsprüche gegen dieFestsetzung des Solidaritätszuschlags.
Dieser Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige nur auf dem Klageweg beim Finanzgericht entgegentreten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr.
Anmerkung: Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist zwischenzeitlich erneut ein Verfahren gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags anhängig. Sollte dieses Verfahren positiv für die Steuerpflichtigen entschieden werden, wird sich mit der Frage sicherlich auch der Bundesfinanzhof bzw. das Bundesverfassungsgericht noch einmal befassen müssen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Für den Nachweis der Bezahlung von Handwerkerleistungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden sollen, reicht es nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht aus, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist undaußerdem durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird,dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Dadurch ist nicht sichergestellt, ob die auf das Geschäftskonto eingezahlten Beträge tatsächlich vom auftraggebenden Steuerpflichtigen stammen.
Das FG geht davon aus, dass der Steuerpflichtige nur einen Bankbeleg für die Zahlung auf dessen Konto des Leistungserbringers wird vorlegen können, wenn er die Zahlung auf dessen Konto – z. B. durch Überweisung – vorgenommen hat.
Anmerkung: Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren anhängig, das klären soll, ob der Ausschluss der Barzahlung bei der Gewährung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen verfassungswidrig ist.
Sowohl privat wie auch betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Pkw, können als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d. h. es darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Daher kommt es für die Frage, ob ein Pkw im Privatvermögen gehalten oder (gewillkürtes) Betriebsvermögen ist, nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Bei einer Veränderung einer erfolgten Buchung muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung, z. B. durch Aufzeichnungen über die durchgeführten Änderungen (Storno- oder Neubuchung), die als Bestandteil der Buchführung aufzubewahren sind, feststellbar bleiben.
Ist eine verwendete Kasse grundsätzlich manipulierbar und wird das Kassenbuch nur buchmäßig geführt, ohne den rechnerischen Soll-Kassenbestand zu ermitteln, liegen erhebliche Zweifel vor, ob die Buchführung den Vorschriften entspricht. In solchen Fällen ist das Finanzamt grundsätzlich zur ergänzenden Schätzung der Umsätze befugt. Insbesondere dann ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können.
Durch die Gesundheitsreform wird ab 1.1.2009 der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Private Krankenversicherer sind dann gesetzlich verpflichtet, den neuen Basistarif anzubieten.
Versicherte, die ab dem 1.1.2009 eine private Krankenversicherung abschließen, erhalten dabei ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens.
Wer bereits privat krankenversichert ist, kann vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 in den Basistarif einer Versicherung seiner Wahl wechseln. Wer 55 Jahre alt ist oder älter oder eine Rente beziehungsweise eine Beamtenpension bezieht, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln.
Für die bereits privat versicherten Kunden regelt die sogenannte „Kalkulationsverordnung“, wie hoch die Alterungsrückstellungen sind, die er beim Wechsel zu einem anderen Tarif oder einem anderen Anbieter mitnehmen kann. Die Kalkulationsverordnung wird folgende Eckpunkte enthalten:
Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unternehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.
Nach Ablauf der Mindestverweildauer besteht nicht nur die Möglichkeit in einen Volltarif des Krankenversicherungsunternehmens zu wechseln, sondern auch in den Basistarif eines anderen Unternehmens. Weitere Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen sind dann jedoch ausgeschlossen.
Der von der PKV anzubietende Basistarif muss in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein. Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (derzeit rund 500 Euro) begrenzt.
Mit Hilfe des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) sollen Handwerker schneller an ihr Geld kommen und Zahlungsausfälle verringert werden. Vorrangig sollten kleine und mittelständische Betriebe geschützt werden, da diese oft durch die schlechte Zahlungsmoral in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Nachfolgend sollen die wichtigsten Neuregelungen des FoSiG aufgezeigt werden:
Schnellere Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d. h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Künftig können Unternehmer bereits dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Besteller einen Wertzuwachs bekommen hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückbehält.
Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein Auftraggeber (z. B. Bauträger)seine Vergütung oder Teile davon von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.
Des Weiteren wird die Forderung auch dann fällig, wenn das Gesamtwerk durch den Bauherrn abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalunternehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll gesenkt werden. Angemessen ist hier in der Regel das Doppelte (bisher das Dreifache) der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Diese Sicherheitsleistung ist mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.6.2008, eine nicht zu beanstandende Risikobegrenzung.
Der BGH hat damit klargestellt, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, also in der versicherten Zeit ereignet hat. Diese Verteilung der Beweislast bewirkt keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
Der Bundesgerichtshof hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1.1.2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.
Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nicht ehelichen Kindes sah das Gesetz bisher nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelichen Kindes auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen.
Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.
Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern darf nicht differenziert werden.
Aber auch elternbezogene Gründe können für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen, wie z. B. eine längere eheähnliche Gemeinschaft oder ein gemeinsamer Kinderwunsch. Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendigerweise zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht zu einer übermäßigen Beanspruchung führen.
In einem Fall aus der Praxis wurde im Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen. Unter anderem wurde Folgendes bestimmt: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“ Der Bundesgerichtshof hatte nun zu prüfen, ob solche Vorgaben wirksam vereinbart werden können.
Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass die verwendete „Farbwahlklausel“ den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.
Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Gingen die Parteien beim Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrags irrtümlich von einer Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers als Arbeitnehmer aus, ist dieser beiderseitige Irrtum nach seiner Aufdeckung als Störung der Vertragsgrundlage zu qualifizieren. Dementsprechend muss der Anstellungsvertrag angepasst werden.
Dies hat zur Folge, dass der Geschäftsführer von der GmbH die Herausgabe der vom Rentenversicherungsträger an sie erstatteten Arbeitgeberbeiträge verlangen kann, um so die eingetretene Versorgungslücke wieder schließen zu können.
Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen.
Dabei kann der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber.
Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung informiert,zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten sind.
Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen – anders als bei laufendem Arbeitsentgelt – grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.
Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein.
Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.
In einem Fall aus der betrieblichen Praxis wurde einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines Bruttomonatsgehalts ausdrücklich zugesagt. Im Arbeitsvertrag war darüber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gewährt wird.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts kamen hier zu dem Entschluss, dass es sich bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine Vertragsbedingungen handelt. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts ausschließen, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen.
Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus.
Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit, so ruht die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers.
Möchte ein Arbeitnehmer während der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Elternteilzeit) beanspruchen, so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund ergeben.
Konkurriert ein Arbeitnehmer während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz, ist unter den Bewerbern keine Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den anderen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
„Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt“, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.
Die Verpflichtung zur Erteilung eines Endzeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang fortgesetzt wurde. Die persönlichen Kenntnisse des Zeugnisausstellers sind nicht entscheidend. Denn gerade in größeren Betrieben kennen der Arbeitgeber, sein gesetzlicher Vertreter oder die für ihn handelnden Personen den Arbeitnehmer nicht immer persönlich und müssen sich auf die Beurteilungen Dritter stützen.
Der Betriebserwerber ist wegen seines Eintritts in die Rechtsstellung des früheren Arbeitgebers an den Inhalt des von dem Veräußerer erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, was die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und die Verhaltensbeurteilung angeht.
In einem weiteren Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten die Richter zu entscheiden, ob in einem Arbeitszeugnis eine Schlussformel enthalten sein muss, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringen. Sie kamen dabei zu folgendem Urteil:
„Der Arbeitgeber braucht jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zusteht, das Arbeitszeugnis nicht mit einer „Dankes- und Wunschformel“ abzuschließen.
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.
Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.