September 2007
Der Bundestag hat am 6.7.2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in geänderter Fassung verabschiedet. Mit der Zustimmung durch den Bundesrat, durch den keine Änderungen mehr zu erwarten sind, tritt das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft.
Dabei hat der Steuerpflichtige noch die Wahlmöglichkeit, für das Veranlagungsjahr 2007 das alte Recht in Anspruch nehmen zu können.
Im parlamentarischen Verfahren nahm der Gesetzgeber gegenüber dem Entwurf einige Korrekturen vor. So können künftig alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, im gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren, einen Steuerfreibetrag von 500 Euro im Jahr geltend machen, sofern sie nicht bereits von anderen Regelungen profitieren. Mit dieser Aufwandspauschale sollen die Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Sind die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher als dieser Freibetrag, müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, bekommt nicht zusätzlich noch die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen und auch nicht den sog. Übungsleiterfreibetrag gewährt.
Den Freibetrag für Übungsleiter erhöht der Gesetzgeber von 1.848 auf 2.100 Euro. Zudem sieht das Gesetz eine Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 % vor- alternativ 2 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher bis 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.
Die bisherige Verteilung der Großspenden auf sieben Jahre wurde gestrichen. Zuwendungsbeträge, die die o. g. Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, dürfen nicht mehr in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen, sondern nur noch in künftige Jahre – zeitlich unbegrenzt – vorgetragen werden.
Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden. Der Regierungsentwurf sah lediglich 750.000 Euro vor.
Die gemeinnützigen Körperschaften und die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden ab 1.1.2008 durch die Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen finanziell bzw. im Hinblick auf den Arbeitsaufwand weiter entlastet. Dafür wird die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer von 30.878 Euro auf 35.000 angehoben.
Die Finanzbehörden der Länder haben die Möglichkeit erhalten, Zwecke auch dann als gemeinnützig anzuerkennen, wenn diese nicht im Katalog der Abgabenordnung aufgeführt sind.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung in den neuen „Investitionsabzugsbetrag“ umbenannt. Dabei erfuhr die neue Regelung einige Veränderungen gegenüber der alten, die bereits in der August-Ausgabe 2007 behandelt wurden.
An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung bereits für Wirtschaftsjahre gilt, die nach Verkündung des Änderungsgesetzes enden. Wenn also Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist, sind die neuen Vorschriften bereits für 2007 anzuwenden. Es sollte daher ernsthaft geprüft werden, ob noch die Bildung von Ansparrücklagen nach altem Recht bei den Jahresabschlüssen 2006 sinnvoll sind.
Bei Existenzgründern und Freiberuflern besteht hier verstärkt Handlungsbedarf. Denn Selbstständige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können nach neuem Recht nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.
Auch die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage für Pkw – die auch privat genutzt werden -, wird u. U. für Unternehmer nur noch nach altem Recht möglich sein. Denn nach neuem Recht muss das Wirtschaftsgut fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Diese Voraussetzung war bei der Ansparabschreibung nicht erforderlich.
Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb der einjährigen Haltefrist – steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft.
Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer – insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf:
inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien
Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist – auch wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird.
Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese Erträge werden regulär besteuert.
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten.
Die sog. „Spekulationsfrist“ von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben.
Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger „Spekulationsfrist“ gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt- ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich.
Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für „Reiche“).
Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein.
Das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz lockerte bereits die steuerliche Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen. Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen seit dem 1.1.2007 gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht.
Durch die Neuregelungen des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes werden noch mehr Unternehmen als bisher von der Bilanzierungspflicht befreit. Dafür wurde die Gewinnschwelle auf 50.000 Euro angehoben. Unternehmen mit einem Jahresgewinn bis 50.000 Euro und einen Umsatz bis 500.000 Euro können für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für „Werbegeschenke“ und für die „Bewirtung“ von Personen zählen. Werbungskosten liegen dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht.
Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, stellt der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz dar. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter- der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet werden. Durch die 1-%-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.
Mit Urteil vom 24.5.2007 hat der BFH nun entschieden, dass Unfallkosten von der 1-%-Regelung nicht erfasst werden. Solche Kosten stellen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar. Dieser führt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und so weit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht ihrerseits zum Werbungskostenabzug berechtigen würde. Dies war im Streitfall zweifelhaft und führte deshalb zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Finanzgericht.
Denn der Arbeitgeber hatte auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arbeitnehmer wegen eines Unfallschadens auch für den Fall verzichtet, dass er bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss entstanden war.
Ein Werbungskostenabzug ist aber ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
Zum 1.7.2007 wurde der zulässige Hinzuverdienst für Rentner erhöht. Rentner, die das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und regelmäßig mehr als 350 Euro monatlich neben ihrer Altersrente hinzuverdienen, erhalten eine Teilrente. Eine Teilrente kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden. Welche Teilrente gezahlt wird, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Wird auch die Hinzuverdienstgrenze für die Ein-Drittel-Teilrente überschritten, fällt der Rentenanspruch ganz weg.
Teilrentenbezieher können zweimal im Jahr den doppelten Betrag verdienen, ohne ihre Rentenzahlung zu gefährden. Während Neurentnern die individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Rentenbescheid mitgeteilt werden, sollten Personen, die schon länger Rente beziehen, ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.
Anmerkung: Rentner, die noch nicht 65 Jahre alt sind und neben ihrer Rente einenMinijobmit einem monatlichen Gehalt von 400 Euro (brutto) ausüben, müssen mit einer Reduzierung ihrer Rente rechnen. Üben Rentner einen Minijob mit einem Gehalt von 400 Euro aus, überschreiten sie die zulässige Hinzuverdienstgrenze. Die Folge: Die Rente wird gekürzt. Die verminderte Rente und das Einkommen aus dem 400-Euro-Job können dann sogar niedriger sein als die ungekürzte Rente plus zulässigem Hinzuverdienst bis 350 Euro. Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren.
Seit Juni 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung auch die Abgaben zur Künstlersozialversicherung. Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen lassen, nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Denn die Künstlersozialabgabe wird auch bei Unternehmen erhoben, die Werke und LeistungenselbstständigerKünstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Der Künstler/Publizist und der Auftraggeber stehen in einem ähnlichen Verhältnis wie der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Daher werden diese Unternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Abgabepflichtig sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aber auchWerbung treibende Unternehmen– und das sind so ziemlich alle Unternehmen – sind davon betroffen. Die Entgelte müssen für unternehmerische Zwecke gezahlt worden sein. Somit ist eine Künstlersozialabgabe für private Aufwendungen des Abgabepflichtigen (z. B. die Musikband auf einer privaten Hochzeitsfeier) nicht zu entrichten.
Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für sich in Anspruch nimmtund damit Einnahmen erzielen will.
Künstlersozialabgaben sind auf solche Zahlungen zu entrichten, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gegenüber selbstständigen Künstlern oder Publizisten erbracht werden. Dazu gehören z. B. Musiker, Schauspieler, Maler oder Bildhauer, aber auch selbstständig kreativ Tätige im Bereich der Werbung und des Designs, wie z. B. Webdesigner, Layouter, Texter, Fotografen, Stylisten oder Visagisten.
Die Abgabensätze betragen 2007 = 5,1 % (2002 = 3,8 %, 2003 = 3,8 %, 2004 = 4,3 %, 2005 = 5,8 %, 2006 = 5,5 %)
Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen und Bußgelder. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter http://www.kuenstlersozialkasse.de
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann.
Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden:
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann.
Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden:
Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.
Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht.
Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen- sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt.
Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswertund wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar Vorsorgevollmachten akzeptieren- um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu vertreten.
Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann.
Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden
Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden – z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.
Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden.
Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert.
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden.
Der Bundesrat hat 6.7.2007 das zweite Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) beschlossen. Überflüssige bürokratische Belastungen sollen nun konsequent zurückgeführt werden. Das Gesetz tritt mit Ausnahmen nach Verkündung in Kraft. Ein Teil zum 1.1.2008 und ein weiterer zum 1.1.2010. Die nachfolgenden Punkte geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Beschlüsse:
Anhebung der Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht: Die Umsatzschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht wurde durch das erste MEG von 350.000 auf 500.000 Euro erhöht. Mit dem MEG II erfolgt nun die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 auf 50.000 Euro.
Einführung der Datenübertragung: Die Datenübertragung gilt für Arbeitgeberbescheinigungen in Bezug auf Entgeltersatzleistungen sowie für die Mitteilung von Krankengelddaten an den Arbeitgeber durch die Krankenkassen.
Ersatz der Vorausbescheinigung: Von den Arbeitgebern auszustellende Verdienstnachweise für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn werden vereinfacht: Es wird nur noch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung geben.
Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger: Die Prüfung der Umlagen nach Unfallversicherungsrecht wird mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst und auf Letztere übertragen.
Meldepflichten für Gründer: Existenzgründer sind für die ersten drei Unternehmensjahre von der statistischen Meldepflicht befreit.
Statistische Stichproben für Kleinunternehmer: Pro Jahr wird es bei Kleinunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte) nur noch maximal drei statistische Stichprobenerhebungen geben.
Wegfall von Genehmigungspflichten im Preisangaben- und Preisklauselgesetz: Das bisherige Gesetz wird inhaltlich verkürzt und durch neues Recht ersetzt. Zukünftig wird anstelle der behördlichen Genehmigung eine Legalausnahme im Gesetz verankert.
Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht: Wenn für die gleiche Tätigkeit bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt wurde, soll die Reisegewerbekarte entfallen. Zudem betrifft die Erlaubnispflicht nur noch den sogenannten „Prinzipal“ (nicht mehr auch dessen Angestellte).
Änderung des IHK-Gesetzes: Ab 1.1.2008 sollen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) ihr Rechnungswesen und den Jahresabschluss nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (Doppik) durchführen. Die Grundbeiträge für GmbH & Co. KGs werden halbiert und die Datenübermittlung zwischen den IHKs erleichtert.
Entfall von Fristen im Fahrerlaubnisrecht: Lkw-, Bus- und Taxifahrer, deren zeitlich befristete Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre nicht mehr erneuert wurde, brauchen sich künftig vor Neuerteilung nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen.
Wegfall von Meldepflichten nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung: Die Pflicht des „Bundesinnungsverbandes des Kfz-Handwerks“ zur jährlichen Meldung einer aktuellen Zusammenfassung aller Schulungsstätten entfällt.
Das Bundesministerium der Justiz hat ab 1.7.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt. Deshalb wurde die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab 1.7.2007 neu gefasst. Diese von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Die Regelbeträge betragen vom 1.7.2007 an
202 Euro für Kinder von 0 – 5 Jahren,
245 Euro für Kinder von 6 – 11 Jahren und
288 Euro für Kinder von 12 – 17 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
In den neuen Bundesländern beginnt die Tabelle mit geringeren Regelbeträgen, die rund 92 % der Regelbeträge West ausmachen. Deshalb werden dort der Düsseldorfer Tabelle zwei niedrigere Einkommensgruppen vorgeschaltet. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 Euro. Hier ist nunmehr auch geregelt, dass Studiengebühren in diesem Bedarfssatz nicht enthalten sind.
Der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber 18- bis 20-jährigen Schülern, die im Elternhaus leben, beträgt bei Erwerbstätigkeit 900 Euro. Sonst verbleibt es bei 770 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen oder nicht mehr bei den Eltern wohnen, beträgt unverändert 1.100 Euro. Der Selbstbehalt des Kindes, das seinen bedürftigen Eltern (z. B. im Pflegefall) Unterhalt zahlen muss, beträgt unverändert 1.400 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, für den Ehegatten verbleiben mindestens 1.050 Euro, wenn nicht die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Betrag zulassen.
Da das Kindergeld in den ersten fünf Einkommensgruppen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen ist und erst ab der sechsten Einkommensgruppe der Tabelle jeweils zur Hälfte, ist in der Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle enthalten, aus der sich die Anrechnungsbeträge in den ersten fünf Einkommensgruppen entnehmen lassen.
Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der unabhängig von Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit 1.000 Euro beträgt. Ein gleich hoher Selbstbehalt gilt für den Unterhalt eines nicht verheirateten betreuenden Elternteils.
Die Tabellen können im Internet unter www.olg-duesseldorf.nrw.de – Service – Düsseldorfer Tabelle abgerufen werden.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen der Arbeitgeber, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, und der Arbeitnehmer einen Geschäftsführerdienstvertrag. Der Arbeitgeber kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer vertrat nun die Ansicht, dass das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder auflebte.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Sachverhalt wie folgt entschieden: Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Aufgrund dieser Vermutung führt die Unklarheitenregel bei vorformulierten Vertragsbedingungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird das Schriftformerfordernis für den Auflösungsvertrag gewahrt.
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit dem Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.
Der Arbeitgeber kann das Entstehen eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts stellt die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig einen Widerspruch im Sinne des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge dar.
Im entschiedenen Fall hatte eine Universität mit einem Mitarbeiter einen bis zum 28.2. befristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Im September des Vorjahres wandte sich der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieser lehnte den Wunsch mit Schreiben vom 22.12. ab. Der Mitarbeiter setzte seine Tätigkeit jedoch über den 28.2. hinaus fort.
Die Richter entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam und durch die Weiterarbeit des Mitarbeiters nach dem 28.2. kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. In dem Schreiben der Universität vom 22.12. lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag neben anderen Regelungen folgende Vereinbarung zu Sonderzahlungen:
„Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je nach Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. Die Leistungen werden ab … nach folgender Staffel gezahlt: … nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsverdienstes …“
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob bei außertariflich bezahlten Mitarbeitern der tatsächliche oder der tarifliche Monatslohn zugrunde zu legen ist. Die Staffel stellt für die Höhe der Sonderzahlung auf die Betriebszugehörigkeit und den Monatsverdienst ab. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff „Monatsverdienst“ in dieser Tarifvorschrift nicht selbst bestimmt, sodass davon auszugehen ist, dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Verdienst das durch Arbeit erworbene Geld, das dadurch erzielte Einkommen oder auch das Entgelt für eine Tätigkeit, der Lohn, das Gehalt oder eine sonstige Vergütung. Damit erfasst der Begriff „Monatsverdienst“ in seiner allgemeinen Bedeutung nicht nur tarifliche, sondern auch außertarifliche Vergütungen und somit auch das außertarifliche Gehalt.
Hätten die Tarifvertragsparteien für die Höhe der Sonderzahlung ausschließlich auf die tariflichen Vergütungen abstellen wollen, hätten sie dies z. B. durch die Formulierung „tariflicher Monatsverdienst“ zum Ausdruck bringen können und müssen.
Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, soll künftig erheblich erleichtert werden. Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existenzieller Bedeutung. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13.2.2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Künftig soll es zwei Verfahren geben: Das Verfahren auf Klärung der Abstammung und das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.
Ein Gesetzentwurf ist am 11.7.2007 vom Bundeskabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31.3.2008 in Kraft zu setzen. Bei Vorliegen näherer Informationen werden wir darüber berichten.