März 2007
Die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen – Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben – den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) entschieden.
Bei nicht als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist die Umrechnung in einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden aber nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert. Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.
Nach Auffassung des BVerfG hängt die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen aber davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte realitätsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot genügende Besteuerung ist nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert orientiert.
Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz lässt das BVerfG ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter zu. Der Gesetzgeber wird jedoch verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen. Dabei ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. Dem Gesetzgeber bleibt es aber unbenommen – und das ist die gute Nachricht -, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Er kann z. B. mittels Differenzierungen beim Steuersatz oder bei den Freibeträgen eine steuerliche Lenkung verfolgen.
Anmerkung: Mit diesem von Experten erwarteten Urteil hat das BVerfG eine Übergangsfrist bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber geschaffen. Ob der Gesetzgeber tatsächlich mit einer Änderung bis 31.12.2008 wartet, ist noch offen. Hier besteht also bei allen betroffenen Steuerpflichtigen, die daran denken, bisher „privilegiertes Vermögen“ auf die nächste Generation zu übertragen, wieder erheblicher Handlungsbedarf, über den wir Sie gerne beraten.
Zum 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) in Kraft getreten. Die im Rahmen dieses Gesetzes beschlossenen Änderungen über Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten, Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse betreffen Kapitalgesellschaften, also „GmbH“ und „AG“ sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies betrifft insbesondere die Rechtsform der „GmbH & Co. KG“. Jahresabschlüsse sind seit diesem Datum zwingend beim „Elektronischen Bundesanzeiger“ im Internet zu veröffentlichen.
Die wesentlichen geänderten Rechnungslegungsvorschriften sind erstmals für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 unterliegt i. d. R. daher dem neuen Recht.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, die Unterlagen für den Jahresabschluss so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Jahresabschluss und die Unterlagen für die Offenlegung ohne Zeitdruck fertiggestellt werden können. Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird künftig von Amts wegen kontrolliert. Bei Verstoß können Ordnungsgelder zwischen 2.500 und 25.000 Euro festgesetzt werden.
Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sind nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.11. und 14.12.2006 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu mindern.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7.680 Euro (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.1.2005 die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nicht selbstständig tätig, sind deshalb die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen.
Beide nun vom BFH getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 % der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt.
Nach Auffassung des BFH kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung. Sie können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.11.2006 entschieden, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus der damaligen Fassung des Einkommensteuergesetzes ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger beantragt, vor dem Jahre 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem vollen Betrag als vorweggenommene Werbungskosten bei den – späteren – Alterseinkünften (insbesondere der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen) abzuziehen. Diese Einkünfte unterliegen nach der durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 geschaffenen Rechtslage der Einkommensteuer mit einem Besteuerungsanteil, der – beginnend im Jahre 2005 mit 50 % – jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigt. Korrespondierend hiermit sind die genannten Beiträge sowie bestimmte andere Aufwendungen zur Basisversorgung (z. B. Rürup- Rente) ab dem Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 abziehbar. Dieser Satz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 ebenfalls um je 2 Prozentpunkte. Der klagende Steuerpflichtige wollte erreichen, dass infolge der Umstellung der bis einschließlich zum Jahre 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten auf die sog. nachgelagerte Besteuerung auch die vor 2005 geleisteten Beiträge ihre Rechtsnatur als Sonderausgaben verloren hätten und jetzt unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar seien.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. An der Rechtsgeltung der genannten Höchstbeträge alter Fassung habe sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 nichts geändert. Nach den Überleitungsvorschriften des Alterseinkünftegesetzes und den allgemeinen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich von Rechtsänderungen habe die Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung ab 2005 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht des Sonderausgabenabzugs unberührt gelassen.
Anmerkung: Zu dieser Thematik sind noch weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig- sodass die Problematik noch nicht als ganz abgeschlossen gilt.
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 19.1.2007 zu den einzelnen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten insbesondere auch zur Nachweispflicht der Aufwendungen geäußert. Danach müssen die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen zusätzlich – durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Als Rechnung gilt auch:
bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag,
bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,
eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.
Übergangsregelung: Die Vorschriften sind rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z. B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, will die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden.
Mit Urteil vom 7.11.2006 hat der Bundesfinanzhof über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist nur in Form der 1-%-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelten Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1-%-Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
Arbeitszimmer: Eine Erstattung des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann von der Steuer befreit, wenn die betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten des Arbeitnehmers abziehbar sind. So ist eine für die berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gezahlte Aufwandsentschädigung (hier: Mietentschädigung) nach der BFH-Entscheidung vom 29.11.2006 dann nicht steuerfrei, wenn eine räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer nicht gegeben ist, was einen Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt. Zwar bezieht sich das Urteil auf die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden. Die Einschränkung gilt jedoch analog auch für den Auslagenersatz an Arbeitnehmer im privaten Dienst.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Betrug die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Nutzung oder stand ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, war bisher ein Abzug bis zu 1.250 Euro möglich.
Nach wie vor sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC von der Einschränkung nicht betroffen. Diese Aufwendungen finden weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Berücksichtigung.
Entfernungspauschale: Auch der pauschalierbare Arbeitslohn ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wird die Entfernungspauschale nur noch Fernpendlern gewährt. Ein Werbungskostenabzug mit der Entfernungspauschale (weiterhin 0,30 Euro) ist dann erst ab dem 21. Kilometer möglich. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Job-Ticket überlassen, muss er beachten, dass der maximal pauschalierungsfähige geldwerte Vorteil aus der Job-Ticket-Überlassung sich entsprechend verringert hat- d. h. der Arbeitgeber muss bei jedem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert des Fahrscheins bzw. der Zuschuss zum Fahrschein den möglichen Werbungskostenabzug nicht übersteigt.
Geringfügig Beschäftigte: Kritisch wird es auch bei der Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen für geringfügig Beschäftigte. Bis einschließlich 31.12.2006 konnte der Zuschuss mit 15 % pauschal versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge mussten nicht abgeführt werden. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 20 km, ergibt sich ein Pauschalierungsbetrag von 0 Euro. Werden die Fahrtkostenzuschüsse weiter bezahlt und der Gesamtbetrag von 400 Euro dadurch im Monat überschritten, entsteht Sozialversicherungspflicht. Analoges – mit anderen Einkommensgrenzen – gilt für Arbeitnehmer, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Hier kann über Alternativen wie z. B. „Benzingutscheine“ nachgedacht werden.
In einem vom Bundesfinanzhof am 13.7.2006 entschiedenen Fall vermieteten ein Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Ehefrau in ihrem Privathaus ihrer GmbH zur Benutzung als Büros zwei Räume. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, durch die Vermietung der Büroräume an die GmbH werde eine Betriebsaufspaltung begründet, da diese Büroräume die wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellten. Die Räume seien extra für die GmbH hergerichtet worden. Eine anderweitige Anmietung von Büroräumen sei nicht geplant gewesen. Die Vermietung der Büroräume an die GmbH sei keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Das Besitzunternehmen sei ein Gewerbebetrieb und somit gewerbesteuerpflichtig.
Dagegen waren die klagenden Steuerpflichtigen der Auffassung, dass ein betrieblich genutztes Grundstück dann keine wesentliche Betriebsgrundlage sei, wenn es für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung habe. Eine solche wirtschaftliche Bedeutung liege nur vor, wenn das Gebäude für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet oder gestaltet worden sei.
Dem erteilte der BFH eine klare Absage. Er stellte fest: Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind.
Den entscheidenden Grund dafür, dass die Büroräume für die GmbH von nicht nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, sieht der Bundesfinanzhof darin, dass sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Am 22.12.2006 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem Gesetz, das zum Teil nach Verkündung und ansonsten zum 22.5.2007 in Kraft tritt, wird die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt. Das Gesetz unterwirft die bislang frei zugänglichen Berufe der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater künftig einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Unter anderem enthält das Gesetz folgende Punkte:
Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler: Grundsätzlich sollen Versicherungsvermittler künftig einer Erlaubnispflicht unterliegen. Für die Zulassung soll ein Qualifikationsnachweis in Form einer IHK-Prüfung entscheidend sein. Orientieren sollen sich die Inhalte der Prüfung an der Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Voraussetzungen für die Zulassung sind u. a. der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und geordnete Vermögensverhältnisse.
Ausnahmen für Versicherungsunternehmen: Sofern das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittler übernimmt, können sie, die für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, von der Erlaubnispflicht befreit werden. Dabei sollen die Versicherungsunternehmen ihre Mitarbeiter qualifizieren und einer Prüfung unterziehen. Ferner sieht das Gesetz vor, dass die Finanzaufsichtsbehörden das Recht erhalten sollen, das Qualifikationsniveau jederzeit zu überprüfen.
Ausnahmen für die Vermittlung von an ein Produkt gebundenen Versicherungen: Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren soll es für Unternehmen geben, die ihre Versicherungen nur in Ergänzung zu ihren Produkten vertreiben, wie z. B. bei Reisebüros, die Reiserücktrittsversicherungen anbieten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen kann, wenn
der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Die Richter des Oberlandesgerichts Celle entschieden hierzu in einem Fall aus der Praxis, dass eine Kündigung ohne Kündigungsandrohung unwirksam ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Nachfristsetzung mit Androhung der Gesamtfälligstellung dem Verbraucher eindeutig die gefährliche Situation des Kredits vor Augen führen. Innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist gewährt somit der Kreditgeber dem Verbraucher eine letzte Chance zur Rettung des Kredits.
Die Vorauszahlungen für Betriebskosten sind vom Vermieter jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
In ihrem Urteil vom 5.7.2006 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang klar, dass der Vermieter, der die Jahresfrist für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten hat, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.
Um Vermögensverschleierungen zwischen Ehegatten zu verhindern, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch folgende Regelung zur sog. Eigentumsvermutung:
„Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich. Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.“
Nun hatten die Richter des Bundesgerichtshofs zu entscheiden, ob diese Vorschriften auch auf nicht ehelich zusammenlebende Partner zutrifft. Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden ist.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch der Kinder anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern jeweils hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den allein verbleibenden Barunterhalt. Eine solche Anrechnung unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, wenigstens 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen.
Insoweit ist das Kindergeld also zunächst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen, bevor es für sonstige Zwecke, z. B. eine Entlastung der Eltern von ihrer Unterhaltspflicht, zur Verfügung steht. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob diese Vorschrift auch auf den Unterhaltsanspruch der sog. privilegierten volljährigen Kinder (volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Ehegatten leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) anwendbar ist.
Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Vorschrift nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar ist. Denn er stellt für die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung ab, die nur für minderjährige Kinder gilt. Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder nicht entsprechend anwendbar. Für deren Unterhalt haften beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Deshalb kann das Existenzminimum nicht schon durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert werden.
Die Sicherung des Existenzminimums ist beim Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder schon jetzt dadurch möglich, dass der Unterhaltsbedarf nach der vierten Altersstufe der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bindung an die Regelbetrag-Verordnung – entsprechend erhöht wird. Denn die Düsseldorfer Tabelle in der gegenwärtigen Fassung sieht in den ersten Einkommensgruppen Unterhaltsbeträge vor, die noch unter dem Existenzminimum liegen.
In der für den 1.7.2007 zu erwartenden Fassung werden die Gerichte diese Unterhaltsbeträge der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anzuheben und dem mit der anstehenden Unterhaltsrechtsreform vorgesehenen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (künftige erste Einkommensgruppen der ersten drei Altersstufen) anzupassen haben.
Viele Unternehmen nutzen zur Überbrückung ihres erhöhten Arbeitskräftebedarfs den Einsatz von Leiharbeitnehmern. Sie bedienen sich dabei häufig der Dienste von Personalvermittlungsagenturen, die ihre Mitarbeiter entsprechend verleihen. In der betrieblichen Praxis werden nicht selten solche „geliehenen“ Arbeitskräfte in den Arbeitnehmerstamm des Unternehmens übernommen. Dabei ist zu beachten, dass der Verleiher dafür eine angemessene Vermittlungsprovision verlangen kann.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 7.12.2006, dass sich der Verleiher seit Inkraft Treten des sog. Hartz-III-Gesetzes zum 1.1.2004 vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen kann, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt.
Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung war der Umstand, dass die Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung führt, nämlich zu der Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers. Der positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung sollte „honoriert“ werden.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Zielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im Verkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision individualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder bloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.
Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass grobe Vertrauensverstöße eines Arbeitnehmers, insbesondere im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Insbesondere kann ein Spesenbetrug einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder Spesen, die ihm nicht zustehen, kann dies ein Grund zur fristlosen Entlassung sein, selbst wenn es sich dabei um einen einmaligen Fall oder um einen geringfügigen Betrag handelt.
Auch sonstige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zeiterfassung, das vorsätzlich falsche Ausstellen von Dokumentationen und entsprechenden Formularen können ebenso wie sonstige unrichtige Angaben in Tätigkeitsberichten grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen.
Ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer mit seinem Fehlverhalten strafbar gemacht hat, ist für die Beurteilung eines wichtigen Grundes oder für die soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht entscheidend.
Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm entsprechend des Kündigungsschutzgesetzes längstens eine Erklärungsfrist von drei Wochen zur Verfügung. Diese gilt als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des Änderungsangebots, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 1.2.2007 entschiedenen Fall sprach der Arbeitgeber am 2. August eine Änderungskündigung zum 28. Februar des folgenden Jahres mit dem Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage zu streichen. Im Übrigen sollten die Arbeitsbedingungen unverändert fortbestehen. Im Kündigungsschreiben heißt es u. a.:
„Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf.“
Der Arbeitnehmer nahm das Änderungsangebot mit einem dem Arbeitgeber am 2. ovember zugegangenen Schreiben vom 16. Oktober an. Der Arbeitgeber teilte mit Schreiben vom 21. Oktober dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis aus seiner Sicht wegen der Nichtannahme des Änderungsangebots innerhalb der gesetzten Frist beendet wird.
Der Arbeitnehmer verlangte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Arbeitsbedingungen und vertrat die Ansicht, dass er mit seiner Erklärung vom 16. Oktober das Änderungsangebot des Arbeitgebers noch rechtzeitig angenommen habe. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, die Annahme sei zu spät erfolgt, da er wirksam eine Frist gesetzt und deutlich gemacht hat, dass er vom Arbeitnehmer eine rasche Entscheidung erwarte, um planen zu können.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden in diesem Fall, dass der Arbeitgeber eine wirksame Annahmefrist bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist anzupassen. Das Arbeitsverhältnis wurde demnach zum 28.2. beendet.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob eine Diskriminierung der Frauen vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt nach Dienstalter gestaffelt wird.
Die Richter des EuGH kamen zu dem Entschluss, dass Arbeitgeber für die Bemessung des Arbeitsentgelts grundsätzlich auf das Kriterium des Dienstalters zurückgreifen dürfen, da ein auf das Dienstalter aufbauendes Entgeltsystem nicht gegen das Prinzip des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verstößt.
So hält der EuGH den Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters für ein geeignetes Mittel, um die Berufserfahrung zu belohnen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Benachteiligung der weiblichen Arbeitnehmer, deren Dienstalter durch Zeiten der Kinderbetreuung geringer sein kann, nicht auszuschließen ist.
Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, stehen in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer „beherrschenden Einfluss“ auf das Unternehmen, auch ohne Gesellschafter zu sein, so ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Im vorliegenden Fall war ein Bankkaufmann und Betriebswirt direkt nach Studienende Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH geworden. Er besaß keine Anteile an der GmbH und die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen wurde er auch von der Krankenkasse als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft.
Die Richter des Landessozialgerichts sahen jedoch besondere Umstände als gegeben an, die für eine selbstständige Tätigkeit trotz fehlenden Gesellschafterstatus sprachen. So sei der Geschäftsführer zwar rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Im Bereich Anlagenberatung verfügte er darüber hinaus als Einziger über das notwendige Fachwissen und war daher auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschaftertätigkeit als selbstständige und mithin sozialversicherungsfreie zu gelten.
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wurde der Fall zur Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Hier bleibt das endgültige Ergebnis abzuwarten.
Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis (sog. innerbetrieblicher Schadensausgleich) finden bei den Schadensersatzansprüchen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitskollegen keine Anwendung. Diese Grundsätze gelten nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) lässt das Deliktsrecht für eine Berücksichtigung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Verhältnis zu einem außenstehenden Dritten keinen Raum. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.