August 2004
Im Zentrum der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz steht die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – durch Einführung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen im Einzelnen kurz aufgezeigt werden.
Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung: Bis zum Jahr 2040 ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung vorgesehen. Nach Ablauf der Übergangszeit werden ab 2040 erstmals ausgezahlte Renten mit Beamtenpensionen steuerlich gleichgestellt.
Nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz unterliegen die gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung. Dies gilt für alle, die bereits jetzt Rente beziehen („Bestandsrenten“) oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden („Neufälle“). Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 % dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer – jährlich um einen Prozentpunkt.
Der sich anhand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird als „Rentenfreibetrag“ auf Dauer festgeschrieben, d. h. jeder Jahrgang behält „seinen“ Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.
Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 Euro/Jahr (rund 1.575 Euro/Monat) für Alleinstehende bzw. 37.800 Euro/Jahr (3.150 Euro/Monat) für Verheiratete lösen noch keine Besteuerung aus. Besser gestellte Ruheständler, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch nennenswerte weitere Einkünfte beziehen, sind härter betroffen.
Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge: Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt (bis maximal 60 % von 20.000 Euro pro Jahr, d. h. 12.000 Euro). Von dem sich ergebenden Betrag ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 Euro – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte.
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine so genannte Günstigerprüfung vorgesehen.Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Neuverträge abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung im Januar 2005 abgeschlossen werden, werden künftig zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.
Anmerkung: Für Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz. Steuerpflichtige, die noch die alten steuerlichen Rahmenbedingungen nutzen möchten, sollten überlegen, ob sie nicht vor In-Kraft-Treten der Neuregelung einen Lebensversicherungsvertrag abschließen wollen.Betriebliche Altersversorgung: Künftig werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.
Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden, steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 Euro erweitert.Riester-Rente: Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. So ist z. B. das Antragsverfahren durch die Möglichkeit eines Dauerzulagenantrags deutlich vereinfacht worden.
Kinder über 18 Jahre können – unter weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr 2004 bis zu 7.680 Euro an Einkünften und Bezügen erhalten, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderzulage bei der Eigenheimzulage usw.) entfallen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 28.1.2004 (VIII R 21/02) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes den Jahresgrenzbetrag übersteigen, Geldzuwendungen von dritter Seite jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind.
Für verkürzte Steuern haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Aber auch wer objektiv bei der Steuerhinterziehung eines anderen Beihilfe leistet, macht sich strafbar. Als Hilfeleistung wird dabei grundsätzlich jede Handlung angesehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall hatten die Kunden bereits bei der Bestellung zwischen Warenlieferung mit oder ohne ordnungsgemäßer Rechnung wählen können. Diese Praxis sei nach Auffassung des BFH geeignet gewesen, bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, dass die Bestellungen ohne vollständige Rechnung später von der Finanzverwaltung nicht nachvollzogen werden könnten.
Dazu führt der BFH aus: Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht anzusehen.
Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH kann auch dann von der Finanzbehörde in Betracht gezogen werden, wenn dieser lediglich als „Strohmann“ eingesetzt worden ist. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.
Zur hinreichenden Darlegung des Auswahlermessens der Finanzverwaltung genügt es, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass neben dem Betroffenen andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind oder – wenn sie gleichrangig nebeneinander stehen – dass sie in Anspruch genommen werden könnten. Eine besondere Begründung des Auswahlermessens könnte entbehrlich sein, wenn andere Personen als der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Begründungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Finanzamt eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat. Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens kann nicht geheilt werden.
Erwirbt ein Miterbe entgeltlich den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks als „Spekulationsgewinn“ steuerbar ist, wenn es innerhalb der Spekulationsfrist (von nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb des Erbteils) veräußert wird. Bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb führt nur die Veräußerung des entgeltlich erworbenen Teils zu einem Spekulationsgewinn.
Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen (sog. Praxisgebühr) bei Abrechnung seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz Mahnung die Praxisgebühr nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt trägt damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten.
Die vom Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden Posten dar.
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich muss die Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen erfasst werden. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst. Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs für alle Kassenärzte ergebenden besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung sind auch für steuerliche Zwecke zu beachten. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen.
Die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – über dessen Entwurf in der Mai-Ausgabe 2004 berichtet wurde – trat nunmehr zum 8.7.2004 in Kraft. Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort.
Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen weg. Telefonwerbung im privaten Bereich ist in Zukunft nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat. Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt auch der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, wird diese künftig nicht behalten können.Den Beitrag aus dem Monat Mai 2004 können Sie hier abrufen:
Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter in der Regel nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation der Reise betreffen, festzustellen.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stürzte eine Urlauberin in der Hotelhalle, verletzte sich dabei und machte den Schaden erst nach mehr als einem Monat geltend.
Im Vertrag des Reiseveranstalters war folgende Klausel enthalten: Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.“
Die Richter des Bundesgerichtshofs erklärten diese Klausel für unwirksam, da sie die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausdehnt und somit den Reisekunden unangemessen benachteiligt. Anders als bei den vertraglichen Ansprüchen trägt bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens. Zudem kann sich der Reiseveranstalter, soweit er für Dritte einzustehen hat, entlasten. Schon dadurch wird seinen Interessen Rechnung getragen.
Die Ausdehnung der Ausschlussklausel auf sämtliche Ansprüche umfasst nämlich auch Fälle, in denen besonders schwer wiegende Rechtsverletzungen, insbesondere des Körpers und der Gesundheit, eingetreten sind (wie im vorliegenden Fall). (BGH-Urt. v. 3.6.2004 – X ZR 28/03)
Im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes Geschäft. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese bei Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger.
Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen – nicht aus den Erträgnissen des Fonds – an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.
In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten worden. Diese Treuhänder werden in der Praxis von den Initiatoren des Fonds von vornherein bestimmt. Die Anleger müssen für ihn eine umfassende Vollmacht unterzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechnung ist eine solche Vollmacht jedoch wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, falls der Treuhänder kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat.
Ferner kann es zu Unwirksamkeit der schriftlichen Kreditverträge führen, wenn sie nicht die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen, wie sie durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind, enthalten. Eine Heilung durch Auszahlung des Kredits – wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen – tritt hier i. d. R. nicht ein, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft geflossen ist.
Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, haben grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank.
Wer den Verkauf eines Mobiltelefons in Kombination mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages anbietet, ist dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Gerätepreis die für den Verbraucher mit dem Abschluss des Mobilfunkvertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich zu machen.
Im Internethandel kann es genügen, wenn die notwendigen Preisangaben aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können, sofern der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass ein verständiger, informierter Verbraucher weiß, dass er zu einem Preis von beispielsweise 1 Euro nur dann ein neues Handy kaufen kann, wenn er gleichzeitig einen Mobilfunkvertrag abschließt.
Wichtig ist, dass der Nutzer erkennt, dass weitere Preisangaben vorhanden sind, die für die Einschätzung des Angebots wesentliche Bedeutung haben, und er diese Angaben auf einfache Weise aufrufen kann. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.5.2004 – 6 W 72/04)
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zur erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.
Eine Ausnahme gilt nach der Gründung eines Unternehmens. Hier ist in den ersten vier Jahren die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Auch hier gilt, dass nur bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr (ab 1.1.2007: das 58. Lebensjahr) vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Der Grundsatz der Schriftform gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch nur für die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung und muss nicht schriftlich im Vertrag verankert sein.
Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 23.6.2004 (7 AZR 636/03), dass diese Grundsätze auch für einen Probearbeitsvertrag gelten.
In sog. Kleinbetrieben, auf die also nicht das Kündigungsschutzgesetz zutrifft, ist es erforderlich, dass das durch langjährige Beschäftigung entstandene Vertrauen im Falle einer Kündigung die gebotene Berücksichtigung erfährt. So muss hier der Grund für Kündigungen gegenüber langjährig beschäftigten Arbeitnehmern auch angesichts der Betriebszugehörigkeit „einleuchten“.
Es kann deshalb als treuwidrig zu werten sein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf auch im Kleinbetrieb eindeutig nicht ins Gewicht fallende einmalige Fehler eines seit Jahrzehnten beanstandungsfrei beschäftigten Arbeitnehmers stützen will.
Eine längere Betriebszugehörigkeit allein führt jedoch noch nicht dazu, dass die nach dem Kündigungsschutzgesetz geltenden Maßstäbe anzuwenden sind. (BAG-Urt. v. 28.8.2003 – 2 AZR 333/02)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Eltern ihre Kinder nicht vollständig enterben können. So erhalten sie vom Erbe mindestens den so genannten Pflichtteil. Wertmäßig beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Erbt ein Kind zu 1/3, so beträgt der Pflichtteil demnach 1/6. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und bedeutet nicht, dass man einen bestimmten Gegenstand aus der Erbmasse bekommt. Bereits das kann ihn für den zu Leistenden zu einer empfindlichen Last machen.
Besteht beispielsweise das Erbe aus einer wertvollen Immobilie und kann der Pflichtteil nicht gezahlt werden, weil etwa eine Kreditaufnahme ausscheidet und kein vererbtes Barvermögen vorhanden ist, liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Immobilie zur Ablösung des Pflichtteils verkauft werden muss.
Pflichtteilsansprüche wirken sich dann besonders kritisch aus, wenn Teile des Nachlasses freiberufliche Unternehmen oder Betriebe sind, die über einen Firmen- oder Praxiswert verfügen. Dieser Firmen- bzw. Praxiswert muss bei der Pflichtteilsberechnung mitberücksichtigt werden.
In den besonderen Fällen, in denen ein Erbberechtigter aus bestimmten Gründen bevorzugt werden soll, können die Eltern zu Lebzeiten durch Schenkungen, z. B. an den bevorzugten Erben, die Erbmasse mindern, sodass sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend verringert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod in die Pflichtteilsberechnung mit einfließen.
Möglich ist allerdings der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Pflichtteilsberechtigte i. d. R. dann bereit sein, wenn sich für ihn der Verzicht lohnt. So kann es für ihn durchaus sinnvoll sein, gegen eine Zahlung, die der Verzichtende sofort real erhält, auf seinen Pflichtteil nach dem Tode des Erblassers zu verzichten, denn niemand weiss, wie lange der Erblasser lebt und ob im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden ist, das der Pflichtteilsberechtigung zugrunde gelegt werden könnte.
Nachdem die Bundesregierung einen sog. Ausbildungspakt mit Vertretern der Wirtschaft geschlossen hat, wird das Gesetz zur Ausbildungsplatzumlage zunächst auf Eis gelegt.
Im Ausbildungspakt setzt sich u. a. die Wirtschaft das verbindliche Ziel, während der dreijährigen Dauer des Paktes im Jahresdurchschnitt 30.000 zusätzliche Ausbildungsplätze einzubringen. Ergänzend dazu wird die Bundesregierung die Zahl der Ausbildungsplätze in der Bundesverwaltung um 20 % erhöhen. Ob dieser vereinbarte Ausbildungspakt die gewünschte Entlastung am Ausbildungsmarkt bringt und zukünfig auf das Gesetz zur Ausbildungsplatzumlage verzichtet werden kann, bleibt abzuwarten.
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Formvorschriften, die bei der Ausstellung einer Rechnung gelten, verschärft. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie seit dem 1.1.2004 neben weiteren Formvorschriften auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
Nunmehr hat soweit erkennbar das erste Zivilgericht eine Entscheidung darüber getroffen, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn die Angabe der Steuernummer fehlt. So kam das Amtsgericht Waiblingen zu dem Entschluss, dass dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls dann zusteht, wenn er davon ausgehen muss, dass das Finanzamt diese Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug anerkennen wird. Die Rechnung wird demnach auch nicht fällig.