Februar 2004

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Steuerliche Änderungen zum 1.1.2004

Der Gesetzgeber hat noch kurz vor Jahreswechsel 2003/2004 die geplanten Gesetzesvorhaben zum Teil mit gravierenden Änderungen umgesetzt, von denen die meisten mit Wirkung ab dem 1.1.2004 in Kraft traten. Vorab sei erwähnt, dass das geplante Gewerbesteuerreformgesetz nicht in seiner brisanten Ursprungsfassung verabschiedet wurde, sodass Freiberufler von der Gewerbesteuer nach wie vor befreit bleiben. Über das verabschiedete Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit sowie über weitere Details zu den nachfolgend aufgezeigten Änderungen wird in den nächsten Ausgaben ausführlicher berichtet. Nachdem viele in die jeweiligen Gesetze einfließende Regelungen vorher gar nicht bekannt waren, soll dieses Informationsschreiben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben.

Für Steuerpflichtige allgemein:

  • Der Grundfreibetrag steigt ab 1.1.2004 von 7.235 auf 7.664 Euro. Der Eingangssteuersatz reduziert sich von 19,9 % auf 16 % und der Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %.

  • Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen – als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt in dem der Bauantrag gestellt wurde – und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, gelten folgende Regelungen:

  • Die Förderung von Neu- und Altbauten erfolgt einheitlich.

  • Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es keine Förderung mehr.

  • Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro pro Kind.

  • Zur Bemessungsgrundlage zählen neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Dazu gehören nicht die üblichen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen.

  • Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

  • Die nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen (Mindestbesteuerung) entfallen. Danach können Verluste aus einer Einkunftsart, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, die innerhalb eines Veranlagungszeitraums anfallen, unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart z. B. aus Gewerbebetrieb verrechnet werden.

  • Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres können bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsart wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden.

  • Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 1 Mio. Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar.

  • Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag auf 2 Mio. Euro. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (Ledige/Verheiratete) übersteigenden Betrages verrechnet werden.

  • Die Wohnungsbauprämie wurde nicht wie ursprünglich geplant gestrichen, sondern ab dem Sparjahr 2004 von 10 auf 8,8 % reduziert.

  • Der Haushaltsfreibetrag entfällt ab 2004. Für „echte“ allein Erziehende (in Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern) wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro eingeführt.

Für Unternehmer:

  • Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) schafft der Gesetzgeber ab. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA.

  • Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.

  • Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde können ab 2004 nur noch bis zu 35 Euro (vorher 40 Euro) pro Geschäftspartner und Jahr steuermindernd angesetzt werden.

  • Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden in Zukunft nur noch mit 70 % (vorher 80 %) steuerlich Berücksichtigung.

  • Der Freibetrag für Betriebsveräußerungen wird für über 55-jährige oder dauernd Berufsunfähige ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 51.200 Euro auf 45.000 Euro reduziert. Gleichzeitig schmilzt er ab, soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro (bis 31.12.2003 154.000 Euro) übersteigt.

  • Der hierfür bis 2003 gewährte halbe durchschnittliche Steuersatz beträgt für Betriebsveräußerungen ab dem 1.1.2004 56 % und der Mindeststeuersatz 16 % anstelle von 19,9 %.

  • Durch die Neuregelung im Körperschaftsteuergesetz ist auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert worden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2004 können auch inländische Anteilseigner ihre Kapitalgesellschaft nur in sehr begrenztem Rahmen mit – steuerlich berücksichtigungsfähigem – Fremdkapital ausstatten. So ist das Entgelt für die Fremdkapitalüberlassung nur insoweit abzugsfähig, als das Fremdkapital nicht das Eineinhalbfache des dem Anteilseigner zurechenbaren Eigenkapitals übersteigt. Das Gleiche gilt für Fremdkapital von Dritten – z. B. Bankdarlehen -, für das der Anteilseigner Sicherheiten (Bürgschaften) stellt.

  • Der Gesetzgeber hat jedoch eine Freigrenze von 250.000 Euro eingeführt, bis zu der die vorher genannte Regelung keine Anwendung findet.

  • Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.

  • Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden, wenn er nicht über die technisch notwendigen Mittel verfügt.

  • Mit der Änderung der Abgabenordnung senkt der Gesetzgeber ab dem 1.1.2004 die Zahlungsschonfristen von fünf auf drei Tage.

Umsatzsteuer:

  • Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2003 ab 2004 enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  3. das Ausstellungsdatum,

  4. eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,

  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und

  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
    Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium teilt in einem Schreiben vom 19.12.2003 mit, dass es Rechnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt werden und die die strengen Anforderungen des Steueränderungsgesetzes noch nicht erfüllen, trotzdem zum Vorsteuerabzug zulassen will, wenn sie den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen und die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sowie für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, erweitert. Ausgenommen hiervon sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
    Demnach sind Bauunternehmer, die Leistungen durch andere Bauunternehmer in Anspruch nehmen, verpflichtet, die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer zu zahlen, sondern in der eigenen Umsatzsteueranmeldung zu erklären.
    Der Kreis der Steuerschuldnerschaft wird auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, beschränkt. Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar sowie Treppenreinigung und Fensterputzen wurde nicht aufgegriffen. Hier bleibt also alles beim Alten.

    Im Hinblick auf die EU-rechtliche Absicherung ist das In-Kraft-Treten dieser Umsatzsteuer-Vorschrift erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.

  • Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Reisekosten wird durch das Steueränderungsgesetz wieder rückgängig gemacht. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wurde gesetzlich festgeschrieben. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zu 100 % zugeordnete Fahrzeug, das er nicht weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % entfällt somit wieder komplett. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie früher der Besteuerung zu unterwerfen.

Erbschaft/Schenkungsteuer:

  • Für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, sieht das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer führen.

    Durch das HBeglG wurde der Betriebsvermögensfreibetrag für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.

Für Arbeitnehmer:

  • Die Entfernungspauschale beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch 0,30 Euro pro vollem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern nicht ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw verwendet wird.

  • Die Regelung für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln – sog. Job-Tickets – wurde gestrichen. Diese sind ab dem 1.1.2004 steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung vornehmen.

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag sinkt von 1.044 Euro auf 920 Euro ab 2004.

  • Der Gesetzgeber reduziert den Rabattfreibetrag von 1.224 Euro auf 1.080 Euro im Jahr.

  • Die bisherige Freigrenze des Sachbezugs (z. B. für Benzingutscheine) in Höhe von 50 Euro wird auf 44 Euro pro Monat festgelegt.

  • Zuwendungen zu Eheschließungen oder Geburten von Kindern sind nur noch bis 315 Euro steuerfrei (bis 31.12.2003 waren es 358 Euro).

  • Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die aus beruflichem Anlass entstehen, konnten nur für die Dauer von zwei Jahren steuerlich angesetzt werden. Der Gesetzgeber schafft diese – teilweise als verfassungswidrig angesehene – Begrenzung ab, sodass solche Aufwendungen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 bzw. in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zeitlich unbegrenzt angesetzt werden können.

  • Die Freibeträge für Abfindungen wegen eines vom Arbeitgeber aufgelösten Arbeitsverhältnisses wurden gekürzt. Bei Kündigungen ab dem 1.1.2004 können demnach grundsätzlich nur noch 7.200 Euro (vorher 8.181 Euro), bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Dienstjahren 9.000 Euro (vorher 10.226 Euro), nach dem 55. Lebensjahr und 20 Dienstjahren 11.000 Euro (vorher 12.271 Euro) steuerfrei gezahlt werden.

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte im Einkommensteuergesetz genannte Prozentsätze nicht überschreiten. Ab 1.1.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 Euro begrenzt.

Für Vermieter:

  • Die Abschreibung für Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, wurden verringert.

    Nach der Neuregelung können Gebäude, für die ein Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wird oder die aufgrund eines nach diesem Datum rechtwirksamen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils (nur noch) mit 4 %, in den nächsten 8 Jahren mit 2,5 % und in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils mit 1,25 % abgeschrieben werden.

    Bis 31.12.2003 konnte 8 Jahre mit 5 %, weitere 6 Jahre mit 2,5 % und die letzten 36 Jahre mit 1,25 % abgeschrieben werden.

  • Erhaltungsaufwendungen für vermietete Immobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

  • Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, d. h. mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. Der Bundesfinanzhof hatte diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt. Der Gesetzgeber hat nunmehr die ehemalige Verwaltungsregelung gesetzlich festgeschrieben. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, sind davon nicht betroffen.

Für Kapitalanleger:

  • Einer Kürzung fiel auch der Sparerfreibetrag zum Opfer. Er beträgt ab 2004 nur noch 1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet).

  • Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute müssen ihren Kunden für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen.

Anmerkung: Neben den kurz erwähnten Neuregelungen hat der Gesetzgeber weitere Änderungen in die Wege geleitet. Zur weiterführenden Beratung über die angesprochenen Themen bzw. den in diesem Schreiben nicht aufgeführten Änderungen empfiehlt sich das Gespräch mit dem Berater.

Änderungen durch die Arbeitsmarktreformen zum 1.1.2004

Regierung und Opposition haben sich auf ein Reformpaket geeinigt, welches nun auch vom Bundestag verabschiedet wurde. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kurzform:

  • Kündigungsschutz: In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz.

  • Sozialauswahl: Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird auf die – Dauer der Betriebszugehörigkeit, – das Lebensalter, – die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers (z. B. gegenüber Kindern) sowie – Schwerbehinderung beschränkt, ohne Leistungsträger mit einbeziehen zu müssen.

  • Klagefrist: Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wird eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt.

  • Unternehmensgründer/befristete Beschäftigung: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden, u.a. um Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen zu erleichtern.

  • Bezugsdauer von Arbeitslosengeld: In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Durch eine Übergangsregelung gilt dies für Neuanträge erst ab dem 1. Februar 2006. Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde von Juli 2004 auf Anfang 2005 verschoben.

  • Die Zumutbarkeitsregelungen für die Annahme einer Beschäftigung für Langzeitarbeitslose werden verschärft. So sieht die Reform vor, dass sie jede legale Arbeit annehmen müssen.

  • Es gibt keine gesetzliche Regelung zu tariflichen Öffnungsklauseln. Dies bleibt Angelegenheit der Tarifparteien, die eine freiwillige Regelung im nächsten Jahr vereinbaren sollen.

  • Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Mit der Reform wird auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach Bereitschaftsdienste, wie z. B. im Krankenhaus, bei der Feuerwehr usw., künftig als Arbeitszeit zu bewerten sind. Die Tarifparteien bekommen eine Frist, diese Änderung bis zum Ende des Jahres 2005 umzusetzen.

Änderungen in der Handwerksordnung zum 1.1.2004

Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:

  • Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Bei den übrigen 53 handelt es sich um so genannte „Zulassungsfreie Handwerksgewerbe“. Ihre selbstständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus. Handwerksgesellen und -gesellinnen können demnach auch ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen, wenn bei den auszuführenden Tätigkeiten keine Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen. Ein Meistertitel kann hier jedoch freiwillig erworben werden. Die Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung zur freiwilligen Meisterprüfung entfallen.

  • Bei den Handwerken, die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Personen mit sich bringen können oder die eine hohe Ausbildungsleistung erbringen, handelt es sich um „Zulassungspflichtige Handwerke“. Hier ist der Meisterbrief die Voraussetzung für die Gründung oder Übernahme eines Handwerksbetriebes. Nach den Änderungen in der Handwerksordnung können sich auch erfahrene Gesellen in diesen zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

  • Das Inhaberprinzip – wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss – ist weggefallen. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.

Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert. Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt.

Inwieweit sich diese Änderungen der Handwerksordnung auf die Neugründung von Unternehmen (z. B. auf die „Ich-AG“) auswirkt, bleibt abzuwarten.

Eckpunkte der Gesundheitsreform

Nachdem der Bundesrat der Gesundheitsreform zugestimmt hat, ist sie zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Nachfolgend sollen einige Eckpunkte der Reform aufgezeigt werden:

  • Arztbesuch: Der jeweils erste Arzt- bzw. Zahnarztbesuch kostet den Versicherten pro Quartal 10 Euro. Folgt eine Überweisung zu einem anderen Arzt, wird keine zusätzliche Praxisgebühr fällig, sofern der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt.

  • Die 10 Euro Praxisgebühr sind der erste Teil des ärztlichen Honorars. Um diese Summe verringert sich der Vergütungsanspruch des Arztes bzw. der Ärztin. Die Praxisgebühr bleibt beim Arzt und wird nicht an die Krankenkassen abgeführt.

  • Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge sind davon ausgenommen.

  • Krankenhaus: Künftig müssen für Krankenhausaufenthalte pro Tag 10 Euro (Höchstgrenze 28 Tage = 280 Euro pro Kalenderjahr) gezahlt werden.

  • Arzneimittel: Für Medikamente beträgt die Zuzahlung des Versicherten 10 % – mindestens aber 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden aus dem Leistungskatalog herausgenommen.

  • Zahnersatz: Bis Ende 2004 ändert sich nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Die Versicherten bezahlen dann für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag. Dieser liegt voraussichtlich unter 10 Euro. Mitversicherte Familienangehörige sind davon ausgenommen. Der Zahnersatz kann auch privat versichert werden. Die Bonusregelungen gelten weiterhin.

  • Ab 2005 werden befundbezogene Festzuschüsse eingeführt. Kosten oberhalb dieser Festzuschüsse tragen die Versicherten selbst.

  • Krankengeld: Hier sieht die Reform vor, dass die Versicherten ab 2006 für den Leistungsanspruch auf Krankengeld einen Sonderbeitrag von 0,5 % des Bruttolohns zahlen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,5 Prozentpunkte.

  • Zuzahlungshöchstgrenze: Die jährliche Belastungsgrenze liegt bei 2 % der Bruttoeinnahmen und bei chronisch Kranken bei 1 %. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.

  • Versicherungsfremde Leistungen: Entbindungs- und Sterbegeld entfallen und Fahrtkosten zur ambulanten Versorgung werden mit wenigen Ausnahmen nicht mehr erstattet.

Ziel dieser Reform soll die Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen sein, damit diese im Gegenzug die Beitragssätze senken können.

Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechtsdes Mieters in einem Wohnungsmietvertrag

Der Bundesgerichtshof hatte über die umstrittene Frage zu entscheiden, ob in einem Wohnungsmietvertrag der Mieter durch eine befristete individualvertragliche Vereinbarung auf sein gesetzliches Kündigungsrecht wirksam verzichten kann.

Im entschiedenen Fall hatten die Mietparteien vereinbart, dass die Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichteten. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass die von den Mietparteien getroffene Vereinbarung nicht gegen die Vorschriften zu den Fristen der ordentlichen Kündigung verstößt, obwohl diese vorsieht, dass Vereinbarungen unwirksam sind, welche zum Nachteil des Mieters von diesen gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen.

Die Richter begründeten ihr Urteil u. a. damit, dass durch den vereinbarten Kündigungsverzicht die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert würden. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stellt sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zusteht. Dies sollte aber durch einen von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.

Ferner stellt die Vereinbarung eines (befristeten) Kündigungsausschlusses auch keinen Verstoß gegen die Vorschriften zum Zeitmietvertrag dar, denn diese Vorschrift soll den Mieter zwar vor dem Verlust der Wohnung schützen, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag, wie sie durch die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses beabsichtigt ist.

Die eventuellen finanziellen Folgen für den Mieter können, durch eine Weitervermietung – auch nach Stellung eines Nachmieters durch den Mieter – im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abgemildert werden. (BGH-Urt. v. 22.12.2003 – VIII ZR 81/03)

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls „geringwertiger“ Sachen

Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer geringpreisige, bereits abgeschriebene Ware in der Annahme mitgenommen, dass diese zur Entsorgung vorgesehen war. Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden kann, ist Sache des Betriebsinhabers. Selbst wenn er grundsätzlich bereit ist, derartige Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken, handeln diese grob vertragswidrig, wenn sie sie ohne Genehmigung mitnehmen.

Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem (versuchten) Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen regelmäßig nicht erforderlich. (BAG-Urt. v. 11.12.2003 – 2 AZR 36/03)

Prüfungsstufen beim Anspruch auf Teilzeitarbeit

In den vergangenen Ausgaben wurde bereits über den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit berichtet. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben in einem Urteil klargestellt, in welchen drei Stufen zu prüfen ist, ob dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.

  • Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

  • Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.

  • Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.

(BAG-Urt. v. 18.2.2003 – 9 AZR 164/02)

Kein Recht auf Mietzins bei widerspruchsloser Mietminderung

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben in ihrem Urteil vom 30.1.2003 (10 U 18/02) entschieden, dass ein Vermieter sein Recht auf Mietzins verliert, wenn der Mieter die Miete mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt.

Pflegeversicherung der Rentner

Bisher teilten sich Rentner und die Rentenversicherungsträger die aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur Pflegeversicherung. Ab dem 1.4.2004 fällt die Beteiligung des Rentenversicherungsträgers weg. Die Rentner müssen dann den Beitrag von 1,7 % zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein tragen.