April 2008

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Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform

Bundesrat fordert Änderungen zur Erbschaftsteuerreform

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme zur geplanten Erbschaftsteuerreform abgegeben. Eine Forderung ist auf die Reduzierung der geplanten Behaltenspflicht für Unternehmen gerichtet.

Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Begünstigung von Unternehmensübergängen vor, wenn sie mit einer langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und der Fortführung des Betriebes über 15 Jahre einhergehen. Die Länder verlangen eine Verkürzung auf 10 Jahre. Dies sei die äußerste Grenze dessen, was einem sich am Markt behauptenden Unternehmen aufzubürden sei. Ebenso verlangen die Länder eine Senkung der Behaltensfrist in der Land- und Forstwirtschaft.

Zur Vermeidung des sog. „Fallbeileffekts“ setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass der Verschonungsabschlag anteilig auch dann gewährt wird, wenn zeitweise die erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind.

Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Erben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb im letzten, also dem 15. Jahr, aufgeben muss, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen. Damit stünde dieser Unternehmer erbschaftsteuerrechtlich einem Erben gleich, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert.

Eine weitere Anregung betrifft die steuerliche Behandlung naher Verwandter. Im Unterschied zum geltenden Recht berücksichtige der Gesetzentwurf das familiäre Näheverhältnis, zum Beispiel bei Geschwistern, zu wenig. Vielmehr stellen die in der Reform vorgesehenen Regelungen die nahen Verwandten den fremden Dritten gleich.

Der Bundesrat bat daher um Prüfung, wie eine stärkere Differenzierung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II (nahe Verwandte) und III (fremde Dritte) vorzunehmen sei.

Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Sachzuwendungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % in das Einkommensteuergesetz (§ 37 b EStG) eingefügt.

Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Münster und Rheinland äußern sich dazu im Vorgriff auf ein vom Bundesfinanzministerium angekündigtes Schreiben wie folgt:

  • Wahlrechtsausübung: Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge übersteigenden Zuwendungen auszuüben. Anders als ursprünglich angenommen, ist es nach Auffassung der OFD zulässig, die Pauschalierung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden. Mit dieser Auffassung kommt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen entgegen.

    Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber durch die Abgabe der Lohnsteueranmeldung aus. Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann nicht zurückgenommen werden.

  • Besonderheiten für eigene Arbeitnehmer: Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge, für die keine andere gesetzliche Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeit besteht.
    Freigrenze für Sachbezüge: Wird die Freigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), die pauschal versteuert werden, außer Ansatz.

    Aufmerksamkeiten: Wird der Betrag in Höhe von 40 Euro für Aufmerksamkeiten nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

    Bei Überschreitung des Betrages ist die Anwendung der Pauschalierung nach § 37 b EStG möglich.

  • Höchstbeträge: Die Höchstbeträge i. H. v. 10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden. Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze.
    Freibetrag: Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 Euro ist die Pauschalierung für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern.

    Freigrenze: Bei einer Zuwendung im Wert von 15.000 Euro ist die Pauschalierung nicht anwendbar. Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der Höchstbetrag anzuwenden ist.

Anmerkung: Die Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nach § 37 b EStG pauschal besteuert werden, sind auch sozialversicherungspflichtig.

Die Regelung gilt für alle Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 gewährt wurden.

Vorläufige Kindergeldfestsetzung wegen der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 Euro nicht übersteigen.

Durch die Regelungen im Jahressteuergesetz 2007 wird die Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer steuerlich berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hält jedoch in mehreren Beschlüssen vom 10.1.2008 diese Regelung für verfassungswidrig. Entsprechend hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung für Entfernungspauschale vorläufig vorzunehmen sind.

Durch die Einschränkung der steuerlichen Anwendung der Entfernungspauschale ist u. U. auch das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag betroffen.

Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nunmehr in einem Schreiben Folgendes klar:

Vorläufige Kindergeldfestsetzung: Führt letztendlich allein die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zur Entfernungspauschale dazu, dass der maßgebliche Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten wird, ist eine Kindergeldfestsetzung ab sofort mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Die Vorläufigkeitserklärung auf dem Bescheid erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dieser Bescheid aufzuheben und Kindergeld festzusetzen sein, soll dies von Amts wegen vorgenommen werden- ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

Anmerkung: Sollte auch das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale für verfassungswidrig erachten, können Eltern von Kindern, bei denen das Kindergeld wegen der Neuregelung der Entfernungspauschale gestrichen wurde, wieder mit Kindergeld rechnen.

Kindergeld: Fallbeilwirkung/Praktikum

Ein Kind wird beim Anspruch auf Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.

Das Finanzgericht München (FG) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen zu der Problematik „Fallbeilwirkung“ und „Praktikum“ Stellung bezogen.

  • Überschreiten des Einkünftegrenzbetrages – Fallbeilwirkung: Überschreiten die Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag, erfordert die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nicht, dass Kindergeld in entsprechend reduzierter Höhe (gesetzliches Kindergeld abzüglich grenzbetragsüberschreitender Betrag) festgesetzt wird.

    Im entschiedenen Fall wurde der Grenzbetrag um 63,08 Euro im Jahr überschritten. Das FG führt in dem Urteil aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Grenzbetrag als „Freigrenze“ und nicht als „Freibetrag“ ausgestaltet ist.

    Anmerkung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stellte im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 23.2.2006 fest, dass die Fallbeilwirkung, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages bei den Einkünften und Bezügen des Kindes nur um einen Euro zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Regelung missachtet nach Auffassung des FG die aus dem Grundgesetz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebote der Systemgerechtigkeit, der Widerspruchsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit. Bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Einkommensgrenzbetrages ist das Einkommensteuergesetz verfassungskonform durch eine Übergangsregelung zu ergänzen. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

    Positiv: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2005 entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Folglich sind die Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu kürzen.

  • Praktikum als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch: Ein Praktikum kann einen Kindergeldanspruch dann begründen, wenn es Teil der Berufsausbildung ist. Dies setzt voraus, dass ein hinreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch schriftliche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann – wenn die schriftlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind – auch durch Zeugeneinvernahme, z. B. des Kindes, erbracht werden.

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber für den Besuch einer Berufsakademie

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr. Schuldner der Studiengebühr ist der studierende Arbeitnehmer.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter anzunehmen, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet. Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

Die Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Ein Geschäftsführer darf auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, sodass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können.

Eine interne Aufgabenverteilung und eine damit möglicherweise verbundene Haftungsbegrenzung werden spätestens dann hinfällig, wenn ein Vertreter der Gesellschafter für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät. Sobald Anlass an der Unzuverlässigkeit des die Geschäftsführung wahrnehmenden Mitgesellschafters besteht, darf der Mitgeschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten.

Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbstständig (als Unternehmer) tätig werden. Er kann daher die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abziehen. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Regelung ergibt sich, dass natürliche Personen nur unselbstständig handeln, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.

Demnach kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein nicht selbstständiger Geschäftsführeraußerhalbseines Arbeitsverhältnisses einen Gegenstand an seinen Arbeitgeber als Unternehmer vermieten. Dies gilt für alle Arbeitnehmer.

Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.

Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn qualifiziert werden können, spielt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.10.2007 umsatzsteuerrechtlich keine Rolle.

Verjährungsfrist von zu Unrecht bezahlten Rentenversicherungsbeiträgen auf vier Jahre reduziert

Im Rahmen der Arbeitsmarktreform „Hartz IV“ wurden mit Wirkung ab 1.1.2005 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geändert, die das Beurteilungsverfahren betreffen, inwieweit ein Mitglied sozialversicherungspflichtig oder nicht sozialversicherungspflichtig ist. Die Entscheidung ist für die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherungsanstalt bindend.

Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und für Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft) des Arbeitgebers sowie für Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie bis zum zweiten Grad müssen die Beitragseinzugsstellen bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung beantragen, ob Versicherungspflicht besteht (automatisches Statusfeststellungsverfahren). An diese Entscheidung ist auch die Bundesanstalt für Arbeit künftig gebunden.

Bitte beachten Sie: Automatisch überprüft wird nur bei Neueinstellungen. Wer zum 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird nicht von Amts wegen überprüft. Bei Antragstellung ist aber eine rückwirkende Klärung möglich. Bei der zuständigen Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) kann ein Verfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Sollte Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden, sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Rentenversicherungsbeiträge konnten i. d. R. für maximal 30 Jahre, Arbeitslosenversicherungsbeiträge für maximal vier Jahre zurückgefordert werden.

Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für zu Unrecht bezahlte Rentenversicherungsbeiträge jetzt auf vier Jahre reduziert. Künftig können nur noch Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Beiträge, die zu Unrecht bezahlt wurden, werden aufgrund gesetzlicher Fiktion zu Pflichtbeiträgen. Entsprechend hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenkasse.

Neue Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rückwirkend zum 1.1.2008 wurde der zulässige Hinzuverdienst für Rentner von 350 Euro auf 400 Euro erhöht und mit der Minijobgrenze gleichgestellt. Rentner, die die Regelaltersgrenze (zzt. das 65. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben und regelmäßig mehr als 400 Euro monatlich neben ihrer Altersrente hinzuverdienen, erhalten eine Teilrente. Eine Teilrente kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden. Welche Teilrente gezahlt wird, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Wird auch die Hinzuverdienstgrenze für die Ein-Drittel-Teilrente überschritten, fällt der Rentenanspruch ganz weg.

Teilrentenbezieher können zweimal im Jahr den doppelten Betrag verdienen, ohne ihre Rentenzahlung zu gefährden. Während Neurentnern die individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Rentenbescheid mitgeteilt werden, sollten Personen, die schon länger Rente beziehen, ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.

Online-Durchsuchungen unter strengen Voraussetzungen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Online-Durchsuchungen unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Das BVerfG stellte klar, dass die heimliche Datenüberwachung nur dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen“. Darüber hinaus muss jeder Eingriff grundsätzlich richterlich angeordnet werden.

Vor diesem Hintergrund verletzt das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz, über das das Gericht zu befinden hatte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und wurde von den Richtern als nichtig bewertet.

Das Bundesinnenministerium ist nun gefordert, Formulierungen für das BKA-Gesetz vorzulegen, die diesen Ansprüchen genügen.

Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis

In Anbetracht eines relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht besteht, ist die Durchsuchung einer Arztpraxis unverhältnismäßig. Das entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 21.1.2008.

Bewegen sich die Verdachtsgründe im Grenzbereich zu vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, kann eine Durchsuchung unter keinen Umständen gerechtfertigt werden. In einem Fall aus der Praxis rechnete eine Ärztin gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Ärztin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei. Hier kamen die Richter zu dem Entschluss, dass eine Durchsuchung als verfassungswidrig anzusehen ist.

Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

Für ihre persönlich-ärztlichen und für medizinisch-technische Leistungen dürfen Ärzte die Höhe der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen bestimmen. Sie haben dabei die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen.

In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Dabei verletzt ein Arzt den vom Verordnungsgeber eingeräumten Ermessungsspielraum jedoch nicht, wenn er durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fache) abrechnet.

Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern.

Unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatz kann teuer werden

Einem Verkäufer steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Käufer ihn für einen Schaden in Anspruch nimmt, für den er nicht verantwortlich ist.

Vor diesem Hindergrund müssen Kunden sich nun genau überlegen, ob sie ihren Vertragspartner zu Gewährleistungsarbeiten heranziehen, da eine unberechtigte Geltendmachung teuer werden kann.

Im Wesentlichen liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verkäufer lieferte eine Lichtrufanlage aus, welche von dem Käufer eingebaut wurde. Nach Störungsmeldungen des Kunden überprüfte ein Mitarbeiter des Käufers die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Der Mitarbeiter vermutete einen Mangel der Anlage und forderte den Verkäufer auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker des Verkäufers die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine – vom Käufer vorzunehmende – Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass der Kunde die Anlage falsch bedient hatte. Nun forderte der Verkäufer vom Käufer der Anlage Ersatz für die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten seines Technikers.

Die Richter des BGH entschieden, dass dem Hersteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil das Installationsunternehmen mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Schadensersatz bei Reparaturkosten von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs

Ein Geschädigter kann unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen. Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen.

Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Als längeren Zeitraum hat der Bundesgerichtshof sechs Monate gesehen.

Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er stattdessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird.

Im entschiedenen Fall rechnete der Vermieter gegen-über den Mietern die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers nach dem Kalenderjahr ab. Er selbst jedoch erhält die Abrechnung des Wasserversorgers jeweils im Sommer, die sich ungefähr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht.

Der Vermieter rechnete daraufhin gegenüber seinen Mietern für das Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die er im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (sog. Abflussprinzip), nämlich die im Jahr 2004 fälligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die er aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Er durfte die von ihm selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Mieter umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren.

Nach Meinung der Richter ist es den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht zu entnehmen, dass der Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festgelegt ist. Wollte der Vermieter nach der vom Mieter geforderten Abrechnungsweise abrechnen, hätte er jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen müssen. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist für den Vermieter nicht zumutbar und wird von schutzwürdigen Interessen des Mieters nicht gefordert. So ermöglicht die vom Vermieter verwendete Abrechnungsmethode grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten abgestellt wird, mit denen er vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird.

Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von Verbrauchserfassungsgeräten

In ihrem Formular „Auftrag für die Anmietung“ verwendete ein Unternehmen, welches sich mit der Ermittlung und der Abrechnung verbrauchsabhängiger Engergiekosten befasst, u. a. die Klausel, dass die Laufzeit des Vertrages zehn Jahre beträgt und sich der Mietvertrag jeweils um denselben Zeitraum verlängert, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

Eine Laufzeit von zehn Jahren beeinträchtigt die Interessen des Mieters der Erfassungsgeräte unangemessen, weil ihm einseitig das Verwendungsrisiko für den Mietgegenstand auferlegt wird. Der Mieter bleibt an den Vertrag gebunden. Er trägt das wirtschaftliche Risiko für die verwendeten Erfassungsgeräte, selbst wenn er diese nicht mehr benötigt. Er hat keine Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigeren Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Daher beurteilten die Richter des Bundesgerichtshofs die o. g. Klausel als unwirksam.

Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Des Weiteren hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.

Der Vermieter hat dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und den Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor der Eintragung in das Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Der Käufer kündigte daraufhin den Mietern Modernisierungsarbeiten in deren Wohnung an.

So wollte der Käufer das Badezimmer in den Mietwohnungen dahingehend umbauen, dass unter Einbeziehung eines bis dahin als Abstellraum und Speisekammer genutzten Raums eine separate Toilette entstehen sollte.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass der Käufer eines Grundstücks bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch berechtigt ist, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und o. g. Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden, gegeben sind.

Bei Schwarzarbeit haften Arbeitgeber 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Nach Auffassung der Richter des Sozialgerichts Dortmund lässt bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers ist, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Hier ist dann von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung auszugehen, mit der Folge, dass die 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Dabei sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten- der Arbeitgeber muss u. U. mit erheblichen Säumniszuschlägen rechnen.

In dem entschiedenen Fall wurde eine Spedition von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschlägen (insgesamt ca. 40.000 Euro) in Anspruch genommen. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den gefahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Die Spedition erhob wegen Verjährung Klage gegen diese Beitragsnachforderung. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab.

Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitverhältnisses unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeitsleistung freigestellt wird, entfällt nur die Arbeitspflicht. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber. So gelten hier weiterhin die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitunfähigkeit entfällt.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall trafen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses am 16.12. folgende vergleichsweise Regelung: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3. sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei der Arbeitnehmer ab 15.12. unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“

Im Zeitpunkt des Vergleichs war der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Nach seiner Behauptung hatte er am 15.12. seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt. Ein ärztliches Attest wurde erst am 26.1. ausgestellt. Der Arbeitgeber leistete für Dezember keine und für Januar lediglich eine anteilige Vergütung.

Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitgeber nur Arbeitsvergütung bei Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung.

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags (2)

In der März-Ausgabe haben wir bereits darüber berichtet, dass die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 20.2.2008 entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, wenn die Vertragsparteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen.

Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.

Fahrverbot als selbstständige Hauptstrafe

Ein vom Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig die Gerichte anstelle einer Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot auch dann aussprechen können, wenn die geahndete Straftat gar nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte.

Bislang darf ein Fahrverbot nur als Nebenstrafe und nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten verhängt werden. Der Entwurf baut jedoch das Fahrverbot zu einer vollwertigen Hauptstrafe aus. In der Praxis habe sich gezeigt, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung individueller Mobilität in Beruf und Freizeit ein Fahrverbot für den Betroffenen ein empfindliches Übel darstelle und zu einem Abschreckungseffekt führen könne, heißt es zur Begründung.

Gerade bei Personen, für die eine Geldstrafe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse keine fühlbare Einbuße bedeute, sei ein Fahrverbot besser geeignet, um künftiges Verhalten wirksam zu beeinflussen. Dies gilt auch für Jugendliche, weshalb der Entwurf eine Einführung des eigenständigen Fahrverbots auch für Jugendliche vorschlägt. Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet.