Januar 2006
Mit den Sparplänen von Union und SPD soll ein riesiges Haushaltsloch gestopft und mit einem Investitionsprogramm Anreize zur schnellen Ankurbelung der Binnenwirtschaft geschaffen werden.
Dies wollen die Koalitionspartner über Ausgabenkürzungen und Mehreinnahmen durch die Beseitigung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, den Abbau von Steuervergünstigungen sowie die Erhöhung von Steuern erreichen, die alle Bürger treffen.
Die Maßnahmen kommen stufenweise in verschiedenen Jahren zum Tragen. Dafür hat das Bundeskabinett bereits am 29.11.2005 den Entwürfen von drei Gesetzen zugestimmt. Es handelt sich dabei um das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage – für Neufälle – ab 1.1.2006, um das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen und um das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm.
Einem Blick in den Koalitionsvertrag und seriösen Informationen zufolge sind für die Zukunft noch weitere Änderungen vorgesehen, die nachfolgend stichpunktartig aufgezeigt werden sollen:
Geplante steuerliche Maßnahmen ab dem 1.1.2006:
Die Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ist beschlossene Sache. Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung begonnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, erhalten noch Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
Das Jahr der Fertigstellung, der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) oder des Einzugs hat für die Frage, welche Regelungen gelten, keine Bedeutung- es entscheidet aber über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr der staatlichen Förderung (sog. Neujahrsfalle).
Beispiel: Herr X hat den Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus vor dem 1.1.2006 abgeschlossen. Besitz, Nutzen und Lasten gehen im Jahr 2006 auf ihn über- im selben Jahr zieht er ein. Für X gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes.
Um schnelle Investitionstätigkeit zu mobilisieren, soll die degressive Abschreibung (maximal 30 %) – begrenzt bis 31.12.2007 – wieder eingeführt werden. Dagegen sehen die aktuellen Planungen vor, die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude abzuschaffen. In Zukunft besteht demnach – für Neufälle – nur noch die Möglichkeit der linearen Abschreibung von 2 %.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich zzt. die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen sollen auch private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt und Kinderbetreuungskosten steuerlich Berücksichtigung finden.Die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen soll durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung geschmälert werden. Verluste können dann nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, New Energy Fonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben grundsätzlich in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies soll bei der Sozialversicherung nur für einen Stundenlohn von bis zu 25 Euro gelten (vorher 50 Euro).
Vorgesehen ist auch die Streichung der Freibeträge für Abfindungen bei Entlassungen sowie für Heirats- und Geburtshilfen.
Für Verträge über Abfindungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1.1.2007 zufließt.Die derzeitige Regelung, wonach Steuerberatungskosten für die private Steuererklärung als Sonderausgaben abziehbar sind, soll aufgehoben werden. Der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist jedoch nicht betroffen.
Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn ihre Kunden die Rechnung beglichen haben. Die Grenze für die Inanspruchnahme dieser Methode soll in den alten Ländern auf 250.000 Euro Umsatz verdoppelt werden. In den neuen Ländern bleibt sie bei 500.000 Euro.
Die Förderung der sogenannten Ich-AG wird um ein halbes Jahr bis zum 30.6.2006 verlängert. Diese Zeit soll genutzt werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Existenzgründungsförderung aus Arbeitslosigkeit heraus zu verbessern und zu vereinheitlichen.
Arbeitslose über 50 Jahre erhalten weiterhin bei Aufnahme einer sozialvesicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf.
Arbeitgeber, die einen über 55jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.
Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr bis Ende des Jahres 2006 verlängert.
Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.
Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1.1.2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31.12.2006 verlängert. Damit wird den Beteiligten mehr Zeit eingeräumt, sich auf das neue Recht einzustellen und die notwendigen Umstellungen vorzunehmen.
Kapitaleinkünfte/private Veräußerungsgeschäfte/Spekulationsfrist: Die Besteuerung von Kapitaleinkünften und von privaten Veräußerungsgeschäften bei Immobilien und Wertpapieren soll noch in dieser Legislaturperiode verschärft werden.
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften ist damit zu rechnen, dass die Spekulationsfrist komplett entfällt, sodass Gewinne aus solchen Geschäften immer steuerpflichtig werden. Während für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien das Halbeinkünfteverfahren gilt, sollen Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien mit einem Steuersatz von 20 % belegt werden.
Arbeitszimmer: Aufwendungen für das Arbeitszimmer sollen ertragsteuerlich nur noch Berücksichtigung finden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
Der Sparerfreibetrag wird nach den Planungen der Koalition ab dem 1.1.2007 von 1.370 Euro auf 750 Euro (Verdoppelung bei Ehegatten) gekürzt. o Die Pendlerpauschale von 30 Cent soll erst ab dem 21. Kilometer gewährt werden.
Auch die Abschaffung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, die Beseitigung der Steuerfreiheit für Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen und für Bergmannsprämien stehen auf dem Plan.
Zur Debatte steht auch die Einschränkung des Bezugsrechts auf Kindergeld bzw. die Gewährung eines Kinderfreibetrags bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.
Umsatzsteuer: Der Umsatzsteuersatz wird von 16 auf 19 % erhöht, der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % bleibt nach derzeitigem Kenntnisstand unverändert.
„Reichensteuer“: Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Spitzensteuersatz für Topverdiener um drei Punkte auf 45 % zu erhöhen. Der erhöhte Steuersatz kommt bei Einkommen ab 250.000 Euro für Ledige bzw. 500.000 Euro für Verheiratete zum Tragen. Von der Erhöhung des Steuersatzes sind jedoch gewerbliche Einkünfte ausgenommen.
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Hier ist damit zu rechnen, dass sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren werden, was eine erhebliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage – insbesondere bei Grundvermögen – bedeutet. Beim Generationenwechsel im Unternehmen wird für jedes Jahr der Unternehmensfortführung durch den Erben bzw. Beschenkten zum Erhalt der Arbeitsplätze die auf das übertragene Unternehmen entfallende Erbschaftsteuerschuld reduziert. Sie entfällt ganz, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre nach Übergabe fortgeführt wird.
Die Arbeitslosenversicherung wird nach dem Willen der Koalitionspartner um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % gesenkt. Damit sollen die Unternehmen entlastet werden.
Rentenversicherung: Die Planung sieht vor, ab dem 1.1.2007 den Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 auf 19,9 % anzuheben. In Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang soll schrittweise eine 2012 beginnende Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre erfolgen und bis 2035 abgeschlossen sein.
Unternehmenssteuerreform: Zum 1.1.2008 soll eine Reform der Unternehmensbesteuerung mit international wettbewerbsfähigen Steuersätzen in Kraft treten, die weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität, aber auch Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten anstrebt.
Kündigungsschutz: Auf der einen Seite soll die Möglichkeit gestrichen werden, Arbeitsverträge in den ersten 24 Monaten sachgrundlos zu befristen. Gleichzeitig können Arbeitgeber bei der Neueinstellung anstelle der gesetzlichen Regelwartezeit (Probezeit) von sechs Monaten mit dem Einzustellenden eine Wartezeit von bis zu 24 Monaten vereinbaren.
Die Option entsteht auch bei einer erneuten Einstellung beim selben Arbeitgeber, wenn seit dem Ende des vorhergehenden Arbeitsvertrages mindestens sechs Monate vergangen sind.Für Existenzgründer bleibt die Möglichkeit erhalten, in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung Verträge mit sachgrundloser Befristung bis zu 48 Monaten abzuschließen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 18.11.2003 festgestellt, dass die gesetzliche Regelung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber beauftragt, bis zum 1.1.2006 eine Neuregelung herbeizuführen.
Bislang ist die Umlage U2, die die ungleiche finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch den Mutterschutz mildern soll, auf die Arbeitgeber beschränkt, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Krankenkassen können die Grenze auf 30 Arbeitnehmer heraufsetzen.
Durch das Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen werden ab dem 1.1.2006 alle Arbeitgeber in die Umlagepflicht einbezogen und die Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf alle Krankenkassen ausgeweitet.
Weiterhin ist geplant, die Umlage U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch auf die Ersatz- und Betriebskrankenkassen auszudehnen.
Die nicht mehr zeitgemäße und im Einzelfall schwierige Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten im Sozialversicherungsrecht soll mit der Neuregelung nun vollständig aufgegeben und die Entgeltfortzahlung auch für Angestellte kleiner und mittelgroßer Betriebe von 20 bzw. 30 Arbeitnehmern eingeführt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2006 in Kraft treten.
Anmerkung: Es empfiehlt sich daher, vorsorglich ab 1.1.2006 auch von den Angestellten im Krankheitsfalle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen zu lassen, damit dann ggf. Anträge auf Erstattung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erfolgen können.
Insbesondere bei Rechnungen, die den Betrag von 100 Euro übersteigen – und hier seien Benzinrechnungen einmal ausdrücklich erwähnt -, kann es zu Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug kommen.
Beträgt der Gesamtrechnungsbetrag weniger als 100 Euro, gilt die Benzinrechnung als sog. Kleinbetragsrechnung. Für den Vorsteuerabzug ist in diesem Fall die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht erforderlich.
Die immer höheren Benzinpreise können jedoch dazu führen, dass die Rechnung die 100-Euro-Grenze übersteigt. In diesem Fall greifen die strengen Vorschriften für die Rechnungsausstellung. Steuerpflichtige müssen dann darauf achten, dass sie eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben erhalten – was in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet.
Ein Kassenbon oder eine gängige Quittung der Tankstelle reicht bei Beträgen über 100 Euro nicht mehr aus. Als Alternative bleibt bei einem Betrag von unter 100 Euro den Hahn zuzudrehen.
Unternehmer haben ein Doppel der Rechnung, die sie selbst oder ein Dritter in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die sie erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder ein Dritter in dessen Namen und für dessen Rechnung ausgestellt hat, zehn Jahre lang aufzubewahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine elektronische oder bildliche Speicherung bei Vernichtung der Originalrechnung möglich. Bei elektronisch übermittelten Rechnungen hat der Unternehmer auch die Nachweise über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten aufzubewahren. Bei einem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift können bis zu 5.000 Euro Bußgeld verhängt werden.
Privatpersonen, die von Unternehmern für eine Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei einem Verstoß können bis zu 500 Euro Bußgeld verhängt werden.
Auf diese neue Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen muss der Unternehmer in der Rechnung z. B. folgendermaßen hinweisen: „Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.“Rechnungen auf Thermopapier: Rechnungen, die Unternehmen ausstellen, sowie alle Rechnungen, die sie erhalten, müssen über den gesamten Zeitraum von zehn Jahren gut lesbar sein. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Schrift von Belegen und Rechnungen auf Thermopapier (z. B. Tankquittungen) häufig bereits nach kurzer Zeit verblasst und nicht mehr lesbar ist. Es wird deshalb dringend empfohlen, diese Rechnungen zeitnah auf normales Papier zu kopieren und die Kopie zur Originalrechnung zu heften.
Die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen wurden für 2006 wie folgt bestimmt:
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als 47.250 € bzw. wenn sie im Monat mehr verdienen als 3.937,50 €.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 42.750 € bzw. von monatlich höchstens 3.562,50 € berechnet.
Die Bemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 63.000 € (West) bzw. 52.800 € (Ost). Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von monatlich höchstens 5.250 €/4.400 € (West/Ost) berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt (monatl.) 2.450 € (West) bzw. 2.065 € (Ost).
Geringfügigkeitsgrenze (monatlich): 400 €.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Satz für die Pflegeversicherung von 1,7 %, die Rentenversicherung von 19,5 % und die Arbeitslosenversicherung von 6,5 % bleiben für 2006 unverändert. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen gelten bei der Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr sowie im Bundesland Sachsen.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1.1.2006 Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
In jüngster Zeit werden in betrügerischer Absicht massenhaft E-Mails verschickt, die bei Online-Banking-Kunden den Eindruck erwecken sollen, sie stammten von „ihrem“ Kreditinstitut. Mit Worten wie „Sicherheitsaktualisierung“, „Überprüfung der Konten auf Sicherheitsstandards“ oder „virtuelle Kundenbetreuung“ wird der Empfänger aufgefordert, über einen beigefügten Link persönliche Zugangsdaten wie PIN, TAN, Geheimzahl und/oder das persönliche Kennwort einzugeben.
Die Internetseite, die sich dabei öffnet, sieht der Webseite des Kreditinstitutes oft täuschend ähnlich. Befolgt der Kunde die Anweisungen, ermöglicht er den Betrügern vollen Zugriff auf sein Konto.
Anmerkung: Sollte der Ablauf beim Online-Banking einmal von dem bekannten Verfahren abweichen, ist es ratsam – ohne eine Transaktion vorzunehmen – das Kreditinstitut persönlich oder telefonisch, nicht jedoch über die oftmals in den Betrugs-Mails angegebene Telefonnummer zu benachrichtigen. Schon bei geringstem Zweifel ist es ratsam sich bei der Bank rückzuversichern, ob die Veränderungen im Ablauf des Online-Bankings oder in der Eingabemaske wirklich von dem Institut ausgehen.
Geben Sie niemals eine TAN ein, wenn diese nicht konkret für die Bestätigung eines Auftrages (Zahlungs- oder Überweisungsauftrag bzw. Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen) innerhalb des Online-Banking benötigt wird.
Eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. So dürfen Versicherungsunternehmen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.
Um eine unzulässige Telefonwerbung handelt es sich, wenn das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt. Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung, dienen.
Ferner stellten die Richter klar, dass die erforderliche Zustimmung des Kunden auch nicht erteilt wird, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses zum Ausdruck. Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.
Nach geltendem Zivilrecht kann der Verkäufer bei Nichtabnahme eines Fahrzeuges und gleichzeitiger Zahlungsverweigerung entweder am Vertrag festhalten, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In den meisten Fällen wird die Schadenspauschale für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug nicht abholt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.
Das Oberlandesgericht Jena hat in einem Urteil vom 26.4.2005 entschieden, dass eine in den AGB enthaltene Schadenspauschale in Höhe von 15 % für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug nicht abholt, zulässig ist. In der Begründung heißt es, dass die 15-Prozent-Pauschale nicht als überhöht gilt, da sie neben dem entgangenen Gewinn auch die Kosten für die Fahrzeugbereitstellung abdecken soll.
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt.
Derartige Freizeichnungsregelungen enthalten eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer sog. Besichtigungsklausel. Grundsätzlich werden Sie von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden, auch wenn der Hinweis „wie besichtigt“ oder „wie gesehen“ für sich genommen nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind.
Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel einer Autoinhaltsversicherung, nach der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, nur so verstehen, das auch die Werkzeuge und Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten.
Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2005 erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer „Bestell-Übersicht“ neben dem Warenpreis ausgewiesen werden müssen.
Eine Rücksendeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel mit dem Wortlaut „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ verstößt jedoch gegen das Transparenzverbot.
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die o. g. Klausel nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung regelt und dadurch den Eindruck erweckt, diese abschließend und vollständig zu erfassen. Für den Fall des „Nachnahmekaufs“ ist bei Rückgabe der Ware die Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen.
Dadurch kann bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgt, die Übersendung eines Schecks oder dergleichen nicht möglich ist, vielmehr sind seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus verlangen oder auch nur „wünschen“ kann und welche Verbindlichkeit einem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese ist erfüllt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben ist.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann eine Kündigung formunwirksam sein, wenn sie lediglich von einem Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet ist, obwohl dieser die Gesellschaft nur zusammen mit anderen Geschäftsführern vertreten kann.
Wird das Kündigungsschreiben dennoch alleine unterschrieben, kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Unsicherheit geht zu Lasten des Kündigenden.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde 2003 dahingehend geändert, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Ab dem 1.1.2007 betrifft diese Regelung Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt dies jedoch gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wonach unter anderem eine Diskriminierung wegen des Alters verboten ist.
Arbeitgeber müssen demnach befürchten, dass vertraglich bereits vereinbarte Befristungen auf Basis des 2003 geänderten Gesetzes unwirksam sind.