August 2013

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Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz enthielt zunächst im Wesentlichen eine Anpassung deutscher Steuervorschriften an das Recht der Europäischen Union und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Später wurden Teile des eigentlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 aufgenommen. Wesentliche Teile des Gesetzes traten nunmehr zum 30.6.2013 in Kraft. Neben den in der Juli-Ausgabe erwähnten Einschränkungen bei den sog. „Cash-GmbHs“, den Begrenzungen der Möglichkeiten für Immobilienunternehmen durch Anteilstausch über sog. RETT-Blocker die Grunderwerbsteuer zu vermeiden und dem Streichen des als „Goldfinger“ bezeichneten Steuersparmodelles mittels An- und Verkauf von Gold über Firmen nach ausländischem Recht wurden noch viele weitere Änderungen und Neuregelungen beschlossen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Steuervorschriften geben.

  • Förderung von Elektrofahrzeugen: Eine Neuregelung sieht bei der sog. 1-%-Regelung vor, dass für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Listenpreis um 500 € pro kWh der Batteriekapazität zu mindern ist. Die Minderung pro Kfz darf höchstens 10.000 € betragen. Für die Folgejahre ist eine Minderung um jährlich 50 € pro kWh vorgesehen. Der Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kfz um jährlich 500 €.
    Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die auf die Anschaffung des Batteriesystems entfallenden Kosten in Höhe der bei der 1-%-Regelung zugestandenen Pauschalbeträge bei der Ermittlung der Gesamtkosten auszuscheiden, d. h. die Absetzungen für Abnutzung sind entsprechend zu mindern. Diese Regelung gilt für alle vor dem 1.1.2023 angeschaffte Fahrzeuge. Sie gilt ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die bereits im Betriebsvermögen enthalten sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

  • Lohnsteuer-Nachschau: Mit der Einführung einer sog. „Lohnsteuer-Nachschau“ – die nicht vorher angekündigt werden muss – soll das Finanzamt in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

  • Lohnsteuer-Freibeträge: Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer erlaubt die Finanzverwaltung auf Antrag, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf 2 Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich.

  • Wehrsold : Steuerfrei bleiben der reine Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst und das Dienstgeld für Reservisten, das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen Freiwilligendienste. Steuerpflichtig werden bei Dienstverhältnissen ab dem 1.1.2014 unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.

  • Pflegepauschbetrag: Steuerpflichtige können wegen außergewöhnlicher Belastungen, die ihnen durch die Pflege einer hilflosen Person entstehen, anstelle einer Steuerermäßigung einen sog. Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Jahr geltend machen, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten und sie die Pflege im Inland entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen. Mit einer Neuregelung wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet und die Norm europarechtstauglich gestaltet. So kann die persönliche Pflege – unter weiteren Voraussetzungen – nunmehr auch unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden.

  • Prozesskosten: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) werden vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe auch Beitrag – Gesetz schränkt Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastung ein).

  • Ort der Leistung: Bislang wurden Leistungen, die an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort insgesamt nach ihrem Sitz, soweit keine andere Ortsregelung vorgeht. Dies gilt sowohl beim Bezug für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich. Ausnahme: der Bezug erfolgt ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters.

  • Vermietung von Sportbooten/Beförderungsmitteln: Durch die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes wird der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an den Ort, an dem das Boot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird und der leistende Unternehmer an diesem Ort auch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat und die Vermietungsleistungen dort erbringt, verlagert. Das gilt auch für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer.

  • Kunstgegenstände: Insbesondere die Lieferungen sowie die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen werden von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen- sie unterliegen künftig dem Regelsteuersatz.

  • Gutschriften/Änderung bei der Rechnungsstellung: Grundsätzlich richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern der leistende Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, gilt künftig das Recht des Mitgliedsstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist. Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (siehe auch Beitrag – Umsatzsteuerrisiko bei „Gutschriften“).

  • Steuerschuldnerschaft bei Gas- und Stromlieferungen: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf die entsprechenden Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. – bei Lieferungen von Elektrizität – Wiederverkäufer ist.

Neben den aufgeführten Neuregelungen bzw. Änderungen enthält das Gesetz noch eine Fülle weiterer Anpassungen, deren Ausführung den Rahmen dieses Schreibens sprengen würden. In den nächsten Informationsschreiben werden wir Sie detaillierter über einzelne relevante Änderungen informieren.

Umsatzsteuerrisiko bei „Gutschriften“

Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als „Gutschrift“ zu bezeichnen. Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:

In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe „Gutschrift“ (anstelle von Rechnung) enthalten sein.

Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort „Gutschrift“ sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt und nicht z. B. auf Rechnungsberichtigungen.

Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als „Gutschrift“ zu bezeichnen. Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:

Mit Urteil vom 12.5.2011 hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten – darunter fallen auch Scheidungskosten – einem Steuerpflichtigen unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits zwangsläufig entstehen und somit als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar sein können.

Entsprechend ließ das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in seinem Urteil vom 7.4.2013 die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten (britischen) Rechtsanwalts in Höhe von 18.000 € und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten in Höhe von 830 € als außergewöhnliche Belastungen zum steuerlichen Abzug zu. Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.2.2013 die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang in Höhe von 8.195 € steuerlich anerkannt. Die Kosten betrafen auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt.

Die Neuregelung des Einkommensteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz schließt Aufwendungen für Zivilprozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ab In-Kraft-Treten des Gesetzes (30.6.2013) grundsätzlich aus, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Betriebsunterbrechungsversicherungen bei einer GmbH sind Betriebsausgaben und keine verdeckten Gewinnausschüttungen

Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdeckt, stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 14.2.2013 Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren.

Dem stehe auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, wonach z. B. Kosten für sog. Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Der BFH qualifiziert Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen von mehreren Personen in der Form einer Personengesellschaft geführt wird und dieser die Versicherungsleistungen zufließen sollen. Die Prämien sind nach der Entscheidung des BFH sodann Entnahmen, während die Versicherungsleistungen, die der Personengesellschaft zufließen, Einlagen der Gesellschafter darstellen.

Im entschiedenen Fall wurde jedoch nicht ein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern der Geschäftsführer länger andauernd erkrankt.

Anmerkung: Das FG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 16/13 anhängig.

Hinweise für Hochwassergeschädigte

Durch das Hochwasser sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Bund und Länder haben Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für vom Hochwasser Betroffene vorsehen.

Steuern: Dazu gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder duchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug).

Kurzarbeit: Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1.6.2013 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.

Terminsache: ELSTER-Zertifikat für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1.9.2013 zwingend

Nicht authentifiziert übermittelte Daten werden ab dem 1.9.2013 von der Steuerverwaltung nicht mehr angenommen. Betroffen sind Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anmeldungen von Sondervorauszahlungen, Zusammenfassende Meldungen sowie Anträge auf Dauerfristverlängerung. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten sollten die Betroffenen sich frühzeitig um die Authentifizierung kümmern (siehe unter www.elsteronline.de).

Ärger während der Urlaubsreise

Auch in den sog. schönsten Wochen des Jahres kann einiges schief gehen: Die Reise beginnt mit Verspätung, das Hotel ist überbucht oder der Reiseveranstalter wird insolvent und die Reise findet nicht statt. Welche Rechte haben dann Urlauber, die ihre Reise pauschal im Reisebüro oder online gebucht haben?

Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, etwa Flug und Hotelunterbringung, verbunden und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Der Reisende schließt hier keine Verträge mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel ab, sondern mit einem Reiseveranstalter, der diese Leistungen zu der Pauschalreise verbunden hat.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die bei ihm gebuchten Reiseleistungen so zu erbringen, wie er dies dem Reisenden zugesichert hat. Angaben in den Reiseprospekten sind für den Veranstalter bindend, sie werden Teil des Vertrags mit dem Reisenden. Die Angaben in dem ausgehändigten Prospekt müssen zutreffend und vollständig sein. Die Reise darf darüber hinaus „nicht mit Fehlern behaftet“ sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung für den Reisenden mindern oder aufheben. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht schon bei jeder Unannehmlichkeit vor. Geringe Flugverspätungen oder gelegentliche Lärmbelästigungen sind hinzunehmen. Auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Reisebeeinträchtigungen, wie z. B. ungünstige Wetterverhältnisse, stellen keinen Mangel dar.

Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu:

Er kann vom Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe verlangen. Dies geschieht in der Regel durch eine Anzeige des Mangels beim Repräsentanten des Veranstalters am Urlaubsort. Ist eine Abhilfe ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, ist der Veranstalter verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass dem Reisenden das gebuchte Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestellt oder er in einem anderen gleichwertigen Hotel untergebracht wird. Verweigert der Veranstalter eine Abhilfe oder bleibt er innerhalb einer angemessen gesetzten Frist untätig, hat der Reisende folgende Möglichkeiten:

  • Er kann selbst für Abhilfe sorgen und vom Veranstalter Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.

  • Er kann den Reisepreis für die Zeit, in der der Mangel besteht, herabsetzen. Wenn der Reisepreis – wie in der Regel üblich – vor Reiseantritt bereits vollständig bezahlt wurde, kann er einen entsprechenden Teilbetrag vom Veranstalter zurückfordern.

  • Handelt es sich um einen Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt, hat der Reisende die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Ein erheblicher Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn bei einer Studienreise eine geeignete Reisebegleitung fehlt. Ein Kündigungsrecht steht dem Reisenden auch zu, wenn es ihm aus einem wichtigen und für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zugemutet werden kann, die Reise fortzusetzen, etwa wenn der Reisende eine Diätverpflegung, auf die er angewiesen ist, entgegen der Zusage nicht erhält. Umfasste der gekündigte Vertrag die Rückreise, bleibt der Reisende nicht auf sich gestellt, der Veranstalter muss auch nach der Kündigung für den Rücktransport sorgen. Mit der Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eine Entschädigung vom Reisenden verlangen.

  • Unabhängig hiervon kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz für eingetretene Schäden fordern. Eine Schadensersatzpflicht besteht immer dann, wenn der Veranstalter den Mangel verschuldet hat. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, sieht das Gesetz außerdem eine Entschädigung des Reisenden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

Bitte beachten Sie! Die Mängelansprüche sind zeitlich begrenzt. Sie müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach dem im Vertrag vorgesehenen Ende der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden.

Verbraucherrechte werden gestärkt

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und der Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung sollen künftig allen Verbrauchern die Informationen zur Verfügung stehen, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären Handel. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

  • Einführung grundlegender Informationspflichten des Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel: Bisher bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur für bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt nunmehr grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte im stationären Handel ein. Für gängige Geschäfte des täglichen Lebens sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diese von den Informationspflichten auszunehmen.

  • Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig von der Vertriebsform gelten: Eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht (z. B. eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung), muss künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder „Häkchen“ ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss er künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinaus gehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.

  • Weitgehende Vereinheitlichung der Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten.

  • Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Das Gesetz fasst die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Es sieht vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Die neuen Vorschriften sollen am 13.6.2014 in Kraft treten, um der Praxis genügend Zeit zur Umsetzung zu geben.

Mitverschulden bei Fahrradunfall ohne Helm

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen -sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz, Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 5.6.2013 entschieden und im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die betroffene Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen trifft, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat. Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

Bußgeld wegen eines offenen E-Mail-Verteilers

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.

E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung dieses offenen E-Mail-Verteilers (Eintragung der E-Mail- Adressen in das „AN-Feld“) stellte damit einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen hat es das BayLDA in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CC-Feld“) dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „BCC-Feld“ (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die anderen Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall vom 20.6.2013 war eine Arbeitnehmerin seit 1987 als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1.5.2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3.5.2010 kündigte der Verwalter das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben und dass die Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf 3 Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

Die Richter des BAG entschieden, dass die Klage unbegründet ist und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.8.2010 geendet hat. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass die Regelungen in der InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf 3 Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Keine neuen Nummernschilder bei Umzug

Der Bundesrat hat einer Verordnung der Bundesregierung mit Auflagen zugestimmt, die regelt, dass Autofahrer künftig ihre Nummernschilder bei Umzügen bundesweit mitnehmen dürfen. Zudem können Fahrzeuge künftig auch im Rahmen eines internetbasierten Verfahrens elektronisch außer Betrieb gesetzt werden. Das Inkrafttreten soll bis zum 1.1.2015 hinausgeschoben werden, um den Zulassungsbehörden eine ordnungsgemäße Umsetzung zu ermöglichen.

Der von der Bundesregierung ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme auch beim Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbereich stimmte der Bundesrat hingegen nicht zu. Die Vorlage geht nun an die Bundesregierung zurück. Diese muss entscheiden, ob sie die Verordnung in der vom Bundesrat vorgegebenen Form in Kraft setzt.