Juli 2006
Mit den Neuregelungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 wird der Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte ab dem 1.7.2006 von 25 % auf 30 % angehoben.
In diesem Zusammenhang erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %. Die Höhe der pauschalen Steuer bleibt bei 2 %. Im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze angepasst.
Minijobs in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, sind von der Beitragserhöhung nicht betroffen. Hier sind weiterhin je 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Das Bundeskabinett hat am 10.5.2006 den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 beschlossen. Darin sind folgende Änderungen vorgesehen:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach wie vor Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC. Diese Aufwendungen sind weiterhin bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Planungen sehen vor, die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres abzusenken, für Kinder des Geburtsjahres 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Arbeitsstätte sollten dem Gesetzentwurf zufolge nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler ist darin vorgesehen, die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro in Zukunft ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung soll bei Fahrtkosten grundsätzlich dem sog. „Werkstorprinzip“ Geltung verschafft werden. Danach wird ausschließlich die Arbeitsstätte der Berufssphäre zugeordnet und das Wohnen dem Privatbereich. Um die Vereinfachung der 1-%-Regelung nicht weiter bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten einzuschränken, wird die Nutzung des Kraftfahrzeugs auch für die ersten zwanzig Entfernungskilometer der betrieblichen Nutzung zugerechnet. Anmerkung: Bei Ausarbeitung des Informationsschreibens wollte der Gesetzgeber noch einmal über die – auch verfassungsrechtlich umstrittene – Abschaffung der Pendlerpauschale nachdenken. Es bleibt die endgültige Entscheidung abzuwarten.
Zum weiteren Abbau von Steuervergünstigungen wird der Sparerfreibetrag auf 750 Euro bzw. 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete) abgesenkt.
Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 Euro) sieht der Gesetzentwurf einen Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den ESt-Spitzensteuersatz (sog. Reichensteuer ) vor. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt wird. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften sichergestellt werden. Durch die geplante Unternehmenssteuerreform erfolgt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums eine Entlastung in anderer geeigneter Weise.
Neuregelungen im Bergmannsprämiengesetz sollen zu einer zeitlich gestuften und ab 2008 endgültigen Abschaffung der Bergmannsprämie führen.
Weitere Rechtsänderungen betreffen die Umsetzung des EU-Zinsabkommens mit der Schweiz in nationales Recht und Änderungen des Gesetzes über Steuerstatistiken.
Im Koalitionsvertrag vom November 2005 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, Unternehmen von besonders wachstumshemmender Überregulierung zu befreien und insbesondere dem Mittelstand sowie Existenzgründern z. B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von Betrieben zur Bestellung von Beauftragten „mehr Luft zum Atmen zu verschaffen“.
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft enthält u. a. folgende Maßnahmen:
Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze soll von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben werden. Damit können gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht fallen und zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.
Die Planungen sehen weiter vor, den Gesamtbetrag für Kleinbetragsrechnungen aus umsatzsteuerlicher Sicht von gegenwärtig 100 Euro auf zukünftig 150 Euro anzuheben. In der Praxis wird z. B. beim Betanken von Kleintransportern aufgrund der gestiegenen Kraftstoffpreise die Kleinbetragsgrenze häufig bereits bei einer Tankfüllung überschritten. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben besonders aufwändig.
Des Weiteren sollen in der Statistik des Produzierenden Gewerbes nur noch Unternehmen mit mindestens 50 (bisher 20) Beschäftigten erfasst werden. Die Pflicht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten wird auf Unternehmen reduziert werden, die mindestens zehn (bisher fünf) mit Personendatenverarbeitung betraute Mitarbeiter beschäftigen. Berufsgeheimnisträger wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater profitieren dadurch, dass sie gegebenenfalls externe Datenschutzbeauftragte bestellen können.
Seit dem Veranlagungsjahr 2003 können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für regelmäßige Renovierungsarbeiten im Haushalt, wie Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, steuerlich geltend machen. Handwerkliche Tätigkeiten waren jedoch nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie von Auftraggebern auch ohne besonderes handwerkliches Geschick erledigt werden konnten. Rückwirkend zum 1.1.2006 können alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden.
Dazu gehören Aufwendungen für Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Begünstigt sind z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Wegebauarbeiten. Auch Umzugskosten, soweit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, sind begünstigt.
Neu ist, dass auch Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, durch die Neuregelung ebenfalls erfasst werden. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Angehörigen durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro bedeutet. Geltend gemacht werden können nur solche Leistungen, die durch die Pflegeversicherung nicht abgedeckt sind.
Werden sowohl Renovierungs- oder Erhaltungsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro und Pflege- und Betreuungsleistungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro im Jahr aufgewendet, verringert sich die Einkommensteuer um bis zu 1.800 Euro (600 Euro + 1.200 Euro) im Jahr. Um jedoch in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung zu gelangen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Auf Rechnungsausstellung achten! Nur Arbeitskosten einschließlich des hierauf entfallenden Anteils an Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Die Handwerker müssen also in der Rechnung Material- und Lohnkosten sowie die anteilige Mehrwertsteuer getrennt ausweisen, damit die Arbeitskosten ermittelt werden können. Empfänger der Rechnung sollten deshalb gleich bei der Auftragsvergabe auf eine solche Aufteilung bestehen, wenn sie die Kosten steuerlich ansetzen wollen. Im Nachhinein – eventuell Jahre später – eine „ordnungsgemäße“ Rechnung zu bekommen, dürfte sich in der Praxis oft als schwierig erweisen.
Rechnungen und Kontoauszüge aufbewahren! Die Aufwendungen müssen zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Die Handwerkerrechnungen bzw. Rechnungen des Pflegepersonals sollten deshalb im Original aufbewahrt werden. Die entsprechenden Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge als Zahlungsnachweis sind zwingend für die Einkommensteuererklärung aufzubewahren!
Keine Barzahlungen vornehmen! Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.
Anmerkung: Das Finanzgericht Nürnberg definiert in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.5.2005 den Begriff „haushaltsnah“. Danach ist die Steuerermäßigung nicht zu gewähren, wenn die Dienstleistungen zwar für den inländischen Privathaushalt des Auftraggebers erbracht werden, aber nicht in, sondern außerhalb des Haushalts. Im Streitfall ging es um die Textilreinigung außerhalb des Hauses. Zweck des Gesetzes sei – so das Finanzgericht Nürnberg -, Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in den privaten Haushalten und die Bekämpfung der Schwarzarbeit in diesem Bereich zu fördern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erstmals mit Urteil vom 16.9.1999 entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, steuerlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzministerium hatte die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder – im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit – der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.
Nunmehr hat der BFH klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen.
Die Finanzverwaltung will nunmehr die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.10.2005 in allen noch offenen Fällen anwenden.
Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei.
Dies hätte die für die Praxis unerwünschte Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern rentenversicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits im Vorfeld beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Festlegung zugunsten der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer herbeigeführt. Danach sind versicherungspflichtig u. a. selbstständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. Maßgebend ist demnach, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet. Die Zukunftssicherung fällt typischerweise in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers- finanziert sie der Arbeitgeber, wendet er Arbeitslohn zu. Etwas anderes gilt für die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist.
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben, keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Dagegen besitzt ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Macht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen – auch wenn er wie in einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.12.2005 (VI R 16/03 n. v.) 50 % des Stammkapitals hält. Er ist als Arbeitnehmer anzusehen- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben daher steuerfrei.
Anmerkung: Die rechtlich bestehende Abhängigkeit kann im Einzelfall durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch ausscheidet. Ob eine Überlagerung rechtlich bestehender Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist anhand einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Auch bei geringfügig Beschäftigten, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht mehr übersteigt und der Arbeitnehmer damit sozialversicherungsfrei ist, ist nach Mitteilung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005 eine arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlung möglich. Das hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entsprechend mindert.
Die Förderung der Ich-AG war bis zum 30.6.2006 zeitlich befristet. Die Koalitionspartner haben sich nun auf Neuregelungen geeinigt. Die Eckpunktevereinbarung sieht Folgendes vor:
Der Gründerzuschuss soll bis zu 15 Monate (bisher: drei Jahre, Überbrückungsgeld sechs Monate) laufen. Die Vereinbarung sieht vor, dass in der ersten Phase die Förderung aus dem monatlichen Arbeitslosengeldanspruch und einer Pauschale von 300 Euro pro Monat besteht und der Gründer die Geschäftsfähigkeit und die Tragfähigkeit nach neun Monaten nachweisen muss. Sofern die Prüfung durch die Agentur für Arbeit positiv ausfällt, soll in einer zweiten Phase für weitere sechs Monate eine Pauschale von 300 Euro pro Monat gezahlt werden.
Die Tragfähigkeit der Existenzgründungsidee soll vor der Förderung eingehend geprüft werden. Zudem muss der Existenzgründer den Nachweis der persönlichen Eignung erbringen.
Voraussetzung für die Förderung ist auch, dass ein Anspruch auf mindestens noch drei Monate Arbeitslosengeld I besteht. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, sollen für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Existenzgründungsförderung erhalten.
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der EU werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte der Reform aufgezeigt werden:
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen: Der Entwurf schlägt vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Des Weiteren ist geplant, dass die Gesellschafter künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen können. Der Entwurf sieht weiter vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss.
Das Verbot, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen, soll aufgehoben werden- genauso wie das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen.Beschleunigung der Registereintragung: Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z. B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Beschleunigt wird insbesondere die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland: Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Nunmehr soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Sitz kann auch im Ausland liegen.
Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen: Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.
Die Berufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH hat durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe zu erfolgen und ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
Zu Beschlüssen, die in einer nicht ordnungsgemäßen einberufenen Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurden, hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: „Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.“
In der Begründung des Urteils führen die Richter aus, dass die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts, seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft dient.
Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwirken, hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist.
Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.
Der Bundesgerichtshof hat am 23.1.2006 in zwei Urteilen entschieden, dass nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne Weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können, sondern dass es hierzu einer im Voraus vereinbarten Grenze bedarf.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt zur Nachzahlungsverpflichtung vor, dass ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dieser gegenüber weder verpflichtet ist, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten, noch während des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen.
Nach Auffassung der Bundesrichter kann der Gesellschaftsvertrag jedoch grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im Voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt.
Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird.
Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes. Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, „soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten“ oder „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, genügen diesen Anforderungen nicht, sie können deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Eine Firmenfortführung wird dann angenommen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird.
So geht, nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs, der maßgebliche Verkehr von einer Unternehmensfortführung dann aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.
Dieses Nachfolgeverhältnis tritt auch ein, wenn ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird. Die Haftung tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.
Die Haftung für Passagier- und Güterschäden sind u. a. im Montréaler Übereinkommen geregelt. Das Schadensersatzrecht gilt z. B. bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedsstaaten, die USA, Kanada und Japan) und bei Luftbeförderung durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.
Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von 1.200 Euro, beförderte Güter bis zu einem Betrag von 20,50 Euro/kg zu ersetzen.
Nach dem Abkommen sind Schäden innerhalb von sieben Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck nach dessen Eintreffen schriftlich bei der Fluggesellschaft anzumelden. Die Verordnung sieht allerdings keine Minderung des Reisepreises wegen Gepäckverspätung vor. Nur für einen tatsächlich durch die Verspätung entstandenen Schaden ist eine Entschädigung – z. B. für den Ersatzkauf nötigster Pflegemittel und notwendiger Bekleidung – vorgesehen.
Einer Haftung kann sich die Fluggesellschaft nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. Beim Eintritt eines Schadensfalls ist es daher ratsam, die Gepäckschäden oder Verspätungen am besten noch vor Ort schriftlich bei der Fluggesellschaft und beim Reiseveranstalter (Pauschalreise) anzuzeigen.
Ferner sollte der Schaden so konkret wie möglich aufgelistet und eine genaue Schadensersatzforderung gestellt werden. Zur Sicherheit sollte sich der Reisende den Eingang bestätigen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume – zu Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan verpflichtet, unwirksam ist.
Darüber hinaus kamen die Bundesrichter in zwei weiteren Urteilen zu dem Entschluss, dass auch eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.
Nach Auffassung der Richter würde eine solche Klausel den Mieter in einem unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belasten, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Sie würde den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichten, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat.
Eine Ehegatteninnengesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die unter Ehepartnern besteht, die jedoch nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Auch bei einer vereinbarten Gütertrennung wirkt der an dem Vermögen nicht beteiligte Ehegatte aktiv an der Vermögensbildung mit.
Nachdem der mitarbeitende Ehegatte im Falle des Scheiterns der Ehe keinen Ausgleichsanspruch hat, ist er u. U. in erheblichem Maße nachteilig betroffen. Aus diesem Grund wurde das Institut der Ehegatteninnengesellschaft entwickelt. Sie entsteht durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln, wobei es den beteiligten Ehepartnern nicht immer bewusst ist, dass eine solche Gesellschaft entsteht.
Eine Ehegatteninnengesellschaft setzt eine gemeinsame, planvolle und wesentliche Vermögensbildung der Ehegatten voraus. Dabei sprechen Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen des einen Ehepartners für den Erwerb oder Ausbau des formalen Vermögens des anderen für eine Innengesellschaft.
In der Praxis ist z. B. die Schaffung eines gemeinsamen Eigenheims, wobei der andere Ehegatte, dem das Haus formal nicht gehört, mit seiner Arbeitskraft zum Hausbau beiträgt, ein typisches Beispiel für das Bestehen einer Innengesellschaft.
Auch wenn sich das Vermögen formal im Eigentum eines Ehegatten befindet, erfolgt im Falle einer Scheidung die Auseinandersetzung der Innengesellschaft. Der grundsätzlich vorrangige Zugewinnausgleich schließt die Ansprüche nicht aus. Sie bestehen selbst bei Gütertrennung.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt bei einer Ehegatteninnengesellschaft ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus.
Die meisten Arbeitsverträge beinhalten Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer Forderungen gegen den Arbeitgeber bei diesem anzumelden hat. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung, ist er mit diesen Forderungen bereits durch Fristablauf ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob ihm tatsächlich noch Ansprüche aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstunden oder Ähnlichem zustehen.
Grundsätzlich ist gegen die Vereinbarung solcher Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen nichts einzuwenden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in einem Fall, dass eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt und nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Folgende Klausel war Gegenstand einer Verhandlung: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.“
Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags mit der Folge, dass der Arbeitnehmer evtl. Ansprüche innerhalb der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist (zzt. 3 Jahre) geltend machen kann.