Oktober 2003
Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, in dem die Steuerentlastungsstufe 2005 um ein Jahr vorgezogen werden soll, will die Bundesregierung u. a. die anhaltende konjunkturelle Stagnation überwinden. Dafür sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
Die für den Steuerpflichtigen positiven Seiten dieses Gesetzesvorhabens stellen sich in der Anhebung des Grundfreibetrages von 7.235 Euro auf 7.664 Euro und die Reduzierung des Eingangssteuersatzes von 19,9 % auf 15 % und des Spitzensteuersatzes von 48,5 % auf 42 % ab dem Jahr 2004 dar.
Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung (AfA) beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird durch den Gesetzentwurf zunichte gemacht. Danach kann künftig nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird demnach ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages angesetzt werden.
Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung eines Eigenheims beginnen, oder Erwerber, die nach diesem Datum den notariellen Kaufvertrag abschließen, sollen dem Entwurf zufolge keine Eigenheimzulage mehr erhalten. Dafür plant die Regierung ein Zuschussprogramm zur Strukturverbesserung in den Städten. Die komplette Abschaffung der Eigenheimzulage, die bereits in anderen Gesetzesentwürfen geplant war, stößt auf heftigen Widerstand. Inwieweit sich nur eine Herabsetzung der Zulage durchsetzen wird, kann erst nach dem Gesetzesbeschluss mit Sicherheit gesagt werden.
Die Wohnungsbauprämie für Verträge, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden, entfällt nach den Planungen. Die Förderung für bereits vorher eingegangene Verträge läuft jedoch längstens bis zum Sparjahr 2009 fort.
Der Referentenentwurf sah noch vor, dass für Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 Kilometer die Entfernungspauschale komplett entfällt. Erst für Entfernungen ab dem 21. Kilometer sollten 0,40 Euro zum Tragen kommen. Zwischen den verschiedenen Parteien und innerhalb der Regierung selbst wird dieser Vorschlag jedoch abgelehnt, sodass bis zu endgültigen Festlegung mit einer anderen Lösung gerechnet werden muss.
Durch das Vorziehen der Entlastungsstufe bei der Einkommensteuer von 2005 auf das Jahr 2004 entfällt der Haushaltsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt. Für Alleinerziehende wird von der Bundesregierung die Möglichkeit einer teilweisen Kompensation überdacht.
Die Planungen der Regierung sehen bei den Aufwendungen für Unterhaltsleistungen eine Anhebung des Abzugsbetrages von 7.188 Euro auf 7.680 Euro vor.
Beim Erziehungsgeld sollen die Einkommensgrenzen, bis zu denen diese staatliche Förderung gezahlt wird, abgesenkt werden, um Besserverdienende auszuklammern.
Weitere Regelungen sehen ab 2004 eine Reduzierung des Weihnachtsgeldes auf 50 % der monatlichen Versorgungsbezüge bei Versorgungsempfängern des Bundes vor und bei aktiven Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes auf 60 % eines Monatsbezuges. Es ist geplant, auch das Urlaubsgeld für diese Gruppe zu streichen.
Handlungsbedarf besteht insbesondere für die Häuslebauern, die sich noch in diesem Jahr die alte Eigenheimzulage sichern wollen. Sie müssten mit der Herstellung des Objekts bis zum 31.12.2003 begonnen bzw. beim Erwerb der Wohnung oder des Hauses den obligatorischen Kaufvertrag bis zu diesem Datum abgeschlossen haben. Auch Bausparern, die noch die alte Wohnungsbauförderung in Anspruch nehmen wollen, sollten überlegen, inwieweit es sinnvoll ist, Bausparverträge zu den alten gesetzlichen Regelungen abzuschließen. Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens noch im Jahr 2003 angeschafft werden können, um von der Vereinfachungsregelung der AfA zu profitieren. So kann z. B. für ein Wirtschaftsgut, das im Dezember 2003 angeschafft wird, noch die Halbjahres-AfA zu Buche schlagen. Nachdem die Planungen eine Absenkung der Steuersätze ab 2004 vorsehen, kann u. U. durch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern noch im Jahre 2003 eine höhere Steuerersparnis erzielt werden. Für Steuerpflichtige im Spitzensteuersatzbereich gilt – unter zwingender Beachtung persönlicher und betrieblicher Zukunftsinteressen – zu überlegen, ob im Jahr 2003 noch Steuer sparende Investitionen oder Anlagen getätigt werden sollten, die sich auf die Steuerschuld auswirken. In diesem Zusammenhang muss jedoch auch das weitere Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (siehe getrennter Beitrag) beachtet werden, das die Verlustverrechnung neu regeln soll.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz umgesetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Der Entwurf legt den Wegfall der nach geltendem Recht bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen (Mindestbesteuerung) zum 1.1.2004 fest.
Der Verlustrücktrag soll vereinfacht werden. Nach der Gesetzesinitiative können nicht ausgeglichene Verluste des Entstehungsjahres bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Eine Trennung nach Einkunftsart wird entbehrlich. Der Verlustrücktrag kann auf Antrag betragsmäßig begrenzt werden.
Verlustvortrag: Nicht ausgeglichene bzw. verrechnete Verluste werden vorgetragen. Sie sind dann bis zur Höhe eines Sockelbetrags von 100.000 Euro unbeschränkt vom Gesamtbetrag der Einkünfte des folgenden Veranlagungszeitraums abziehbar (sog. Mittelstandskomponente). Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Sockelbetrag. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Sockelbetrag, können sie bis z ur Hälfte mit ggf. weiteren nicht ausgeglichenen Verlusten verrechnet werden. Durch diese Regelung wird der Verlustabzug lediglich zeitlich gestreckt.
Weitere Regelungen betreffen die Beseitigung zweckwidriger Gestaltungsmöglichkeiten bei der Tonnagesteuer, die Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, eine europarechtskonforme Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Gleichbehandlung von In- und Ausländern bei der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften und weitere kleine Details, die hier aus Platzgründen nicht erwähnt werden sollen.
Handlungsbedarf: Steuerpflichtige, die den Verlustausgleich bzw. den Verlustvor- oder -rücktrag in Anspruch nehmen (müssen), sind nun gefordert – sofern möglich -, die für sie günstigere Regelung ins Visier zu nehmen.
Dieser Gesetzesentwurf enthält den Vorschlag für ein „Gemeindewirtschaftsteuergesetz“, das auf dem jetzigen Gewerbesteuergesetz aufbaut. Hier sollen im Wesentlichen ab 2004 folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert werden:
In die Gemeindewirtschaftsteuerpflicht sollen künftig auch Freiberufler und Selbstständige im Sinne des § 18 EStG (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, usw.) einbezogen werden. Zugleich soll diese Steuer in Höhe des 3,8fachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden können. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird die Steuerermäßigung auf die tatsächliche Belastung mit Gemeindewirtschaftsteuer beschränkt. – Die Gewerbewirtschaftsteuer darf zukünftig ihre eigene Bemessungsgrundlage selbst sowie der Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht mehr mindern. Sie kann also nach den Planungen zukünftig nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften wird von 24.500 Euro auf 25.000 Euro angehoben und bei höheren Beträgen schrittweise abgebaut.
Die Steuermesszahl für den Betriebsertrag soll künftig einheitlich 3 % betragen.
Die Gemeinden werden verpflichtet, einen Hebesatz von mindestens 200 % einzuführen.
Der Gesetzesentwurf soll es ermöglichen, durch den Einsatz moderner Technik zu einer Entlastung der Bürger und zu Einsparungen von Bürokratiekosten beizutragen. Er enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Das Lohn- und Einkommensteuerverfahren soll durch die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber an die Finanzverwaltung modernisiert werden (in einfachen Fällen Steuererklärung für Arbeitnehmer aufgrund der Bescheinigung).
Mit der Änderung der Abgabenordnung legt der Gesetzgeber auch ab dem 1.1.2004 eine Verkürzung der Zahlungsschonfristen von fünf auf drei Tage fest.
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind dann nicht sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen (bis zu 50 Jahre) zu berücksichtigen. Als anschaffungsnahe Aufwendungen gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung solche Aufwendungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind (mehr als 15 % der Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Verwaltungsregelung mit Urteilen vom 12.9.2001 für überholt erklärt. Die Finanzverwaltung übernahm danach mit Schreiben vom 18.7.2003 die Rechtsprechung des BFH. Der Gesetzgeber will jetzt die bisherige – oft ungünstigere – Verwaltungsregelung, mit einigen Änderungen versehen, gesetzlich festschreiben. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich anfallen, werden davon nicht betroffen.
In Zukunft sollen inländische Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden, ihren Kunden jährlich eine zusammenfassende Bescheinigung über die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften auszustellen. Diese neue Regelung wird der besseren Erfassung solcher Einkünfte durch das Finanzamt dienen.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie voraussichtlich ab 2004 u. a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer enthalten. Auch in Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro ist die Steuernummer anzugeben. Die Rechnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und müssen für den ganzen Zeitraum lesbar sein. Bei Rechnungen bzw. Quittungen, die über Thermopapier gedruckt werden, ist dies besonders zu beachten. Hier empfiehlt sich eine Kopie auf Normalpapier zu erstellen. Neu ist, dass der Schuldner eines unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages unter weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit zur Berichtigung erhalten soll.
Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Reisekosten wird durch das Steueränderungsgesetz wieder zurückentwickelt. Auch der Vorsteuerabzug, soweit es sich um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt und soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wird wieder gesetzlich festgeschrieben.
Für die Zeit ab dem 1.1.2003 kann ein im Übrigen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug, das er nicht zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen. Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 50 % entfällt somit wieder komplett. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wie früher der Besteuerung zu unterwerfen. Für Fahrzeuge, die in der Zeit zwischen 1.4.1999 und 31.12.2003 angeschafft werden, kann, falls es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, die alte Rechtslage (50%iger Vorsteuerabzug) beibehalten werden.
Das Investitionszulagengesetz 1999 wird an das EG-Recht angepasst.
Für die Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag mit einer GbR ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter der GbR den Mietvertrag ausnahmslos unterzeichnen. Wird der Mietvertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter unterzeichnet, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein auf lange Zeit abgeschlossener Mietvertrag (im Entscheidungsfall 10 Jahre) im Falle der Nichteinhaltung der Schriftform als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Das hat zur Folge, dass der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. (BGH-Urt. v. 16.7.2003 – XII ZR 65/02)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2001 zu beurteilen, ob ein Privatname bei der Zuteilung des Domain-Namens hinter einem Firmennamen zurückstehen muss. Dabei kamen die Bundesrichter zu dem Entschluss, dass bei Namensgleichheit in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt, also der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Diesem Grundsatz muss sich – bei einem Streit von zwei Gleichnamigen – grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen ist ebenfalls nicht anzuerkennen.
Im Streitfall (Firma Shell gegen Familie Shell) war der BGH allerdings der Ansicht, dass hier die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile „www.shell.de“ eingibt, einen Internetauftritt der Firma Shell erwartet. (BGH-Urt. v. 23.11.2001 – I ZR 138/99)
In einem neuen Urteil hatten die Richter nun zu prüfen, ob bei der Internetpräsenz ein „Aliasname“ Vorrang gegenüber dem entsprechenden bürgerlichen Namen hat. Nach Auffassung der Richter kann der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen, dass dieser den Namen nicht als Internetadresse benutzt. Das Namensrecht schützt zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet, jedoch setzt dieser Schutz voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt ist, er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt hat.(BGH – I ZR 296/00)
Zum 1.1.2003 hat die amtliche Statistik die Berechnung einiger Verbraucherpreisindizes eingestellt, da sie unter den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland zunehmend an Bedeutung verloren haben und nicht mehr als repräsentativ angesehen werden können. Ab dem 1.1.2003 ermittelt das statistische Bundesamt nur noch den Preisindex für Gesamtdeutschland für alle privaten Haushalte (Verbraucherpreisindex).
In der Praxis finden Preisindizes der Lebenshaltung als Bezugsgrößen für Wertsicherungsklauseln in Miet-, Pacht-, Übergabe-, Pensions- und anderen Verträgen über laufende Zahlungen Verwendung. Neu abzuschließende Verträge mit Wertsicherungsklauseln sollten daher nur noch auf den aktuell berechneten Index des Verbraucherpreises für Deutschland Bezug nehmen. Mit der Wahl dieses umfassenden Index können auch zukünftige Risiken von Klassifikationsänderungen der amtlichen Statistik für den Vertragsinhalt vermieden werden.
Künftig werden wir in diesem Rundschreiben die neuesten Verbraucherindexwerte veröffentlichen. Sie können aber auch im Internet unter http://www.Destatis.de abgerufen werden.
Verbraucherpreisindex Deutschland für 2003
(2000 = 100)
Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft dar, wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet
Folge des Verbundgeschäftes ist es, dass die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist.
Die Bank ist daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen. Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt als den der Bank danach zustehende Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag sogar von der Bank zurückfordern. (BGH-Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 387/02)
Eine Schlussrechnung enthält regelmäßig die Erklärung, dass die erbrachte Leistung abschließend berechnet worden ist. Das Vertrauen des Rechnungsempfängers, dass Nachforderungen nicht mehr zu erwarten sind, kann z. B. gerechtfertigt sein, wenn der Unternehmer die Leistung einseitig bestimmen darf oder wenn er verdeutlicht, dass er bewusst und gewollt einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht geltend macht.
Eine Nachforderung stellt sich jedoch nicht in jedem Fall als treuwidrig dar. Maßgebend sind hier insoweit die Umstände des Einzelfalls, wobei die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind. So können Auftragnehmer u. U. einzelne versehentlich nicht abgerechnete Posten nachberechnen, wenn für den Kunden ersichtlich ist, dass diese vergessen wurden. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 6.2.2003 – 4 U 71/02)
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts stellten in ihrem Beschluss vom 26.8.2003 klar, dass Zahnärzte im Internet auf ihrer Homepage werben dürfen, sofern ihre Selbstdarstellung interessengerecht und sachangemessen ist. Bei einer wahrheitsgemäßen Information über Ausbildung und Tätigkeitsschwerpunkte ist dies der Fall
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die Grenzen in der Werbedarstellung aufgrund der Wahl des Mediums „Internet“ nicht enger gezogen werden müssen, da sich Internetwerbung als passive Darstellungsplattform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt.
Ferner dürfen Zahnärzte in einem Branchentelefonbuch, wie z. B. den „Gelben Seiten“, mit dem Zusatz Implantologie werben. Ein Hinweis auf dieses Betätigungsfeld bedeutet für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch, da dieses Verfahren nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und praktiziert wird. (BVerfg-Beschl. v. 26.8.2003 – 1 BvR 1003/02)
Der Unternehmer ist nach dem Gesetz für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe im Unternehmen verantwortlich
Bei einer GmbH als „Unternehmer“ trifft diese Verantwortung grundsätzlich nur den Geschäftsführer, nicht aber den oder die Gesellschafter. Der Gesellschafter ist selbst dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er – als alleiniger Gesellschafter – tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann.
Eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften kann sich für den Gesellschafter einer GmbH nur dann ergeben, wenn er – u. U. neben dem bestellten Geschäftsführer – die Funktion eines „faktischen Geschäftsführers“ ausübt. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.8.2002 – 2a Ss 151/02 – 50/02 III)
In der Praxis ist es für den Arbeitgeber manchmal unumgänglich, einen gekündigten Mitarbeiter sofort von der Arbeit freizustellen, um z. B. auf diese Weise für eine bessere Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sorge zu tragen. Soll eine Anrechnung dieser Freistellungszeit auf den eventuell noch bestehenden Resturlaub erfolgen, muss dieses eindeutig erklärt werden.
Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist mit der Freistellung nicht automatisch der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub abgegolten. Bestehende Zweifel an der Eindeutigheit der Abgeltungsregelung gehen allein zu Lasten des Arbeitgebers. (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2002 – 7 Sa 953/02)
Im zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist, war u. a. verankert, dass ein Ich-AG-Gründer nur Familienmitglieder, also keine anderen Arbeitnehmer, beschäftigen darf, damit er seinen Anspruch auf den steuerfreien monatlichen Zuschuss zur Existenzgründung nicht verliert (1.Jahr: 600 Euro, 2. Jahr: 360 Euro, 3. Jahr: 240 Euro).
Dieses bisherige Beschäftigungsverbot wird nun rückwirkend zum 1.1.2003 aufgehoben, sodass Ich-AG-Gründer künftig auch Mitarbeiter einstellen können, die nicht als Familienangehörige anzusehen sind. Die Zahl möglicher Mitarbeiter wird gesetzlich nicht begrenzt, aber durch die Einnahmegrenze von höchstens 25.000 Euro/Jahr eingeschränkt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zum Bereitschaftsdienst in deutschen Krankenhäusern gefällt, bei dem sich der Arbeitnehmer im Betrieb aufhalten muss, um jederzeit auf Abruf seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Dabei wurde bislang nur die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet- die übrige Zeit galt als Ruhezeit.
Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Das Urteil berührt nicht nur Krankenhäuser, sondern auch andere Branchen, in denen es vergleichbare Arbeitszeitorganisationen gibt. Auch ohne die nun erforderlichen Gesetzesänderungen sind öffentliche Arbeitgeber schon jetzt an den vom EuGH aufgestellten Grundsatz gebunden, bei privaten Arbeitgebern ist dies – so ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2003 – nicht unmittelbar der Fall. (EuGH-Urt. 9.9.2003 – C-151/02)
Eine in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Klausel, die dem Mieter ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Schönheitsreparaturen eine Schlussrenovierungspflicht auferlegt, ist regelmäßig wirksam. Nur im Einzelfall eines extrem kurzen Abstandes zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses kann etwas anderes gelten. (OLG Celle, Urt. v. 7.5.2003 – 2 U 200/02)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof berechtigt schon die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund. Die Bank muss also nicht erst warten, bis die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. (BGH-Urt. v. 20.5.2003 – XI ZR 50/02)
Eine Bank muss bei der Beratung über eine Geldanlage den Kunden ungefragt auf einen sich abzeichnenden Abwärtstrend des Anlagemodells hinweisen. Kommt die Bank dieser Informationspflicht nicht nach, so hat der Kunde bei einem Verlust des angelegten Geldes gegenüber der Bank einen Schadensersatzanspruch. Da der Bankkunde von der Bank so gestellt werden muss, als habe er das Geld nie investiert, ist die Bank nicht nur dazu verpflichtet, das eingesetzte Kapital zurückzuzahlen, sondern auch die entgangenen Zinsen. (OLG Saarbrücken – 7 U 278/02-63)