März 2004
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist in Kraft getreten Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz) ist zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Danach können Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, – zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe – von Strafe oder Geldbuße befreit werden. Zu den relevanten Steuerarten gehören Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz.
Strafbefreiende Erklärungen können seit dem 1.1.2004 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden. Sie müssen alle nach dem Gesetz vorgesehenen Angaben enthalten und eigenhändig unterschrieben werden. Für die Vergangenheit soll damit weitgehend Rechtsfrieden erreicht werden. Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer Kapitalerträge wie Dividenden, sondern auch nicht versteuerte Erträge (z. B Schwarzgeld) aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst auch die Steuerverkürzung durch unzulässige Abzüge von (Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und unberechtigten Vorsteuerabzug. Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 %, bei Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw. 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen.
In der strafbefreienden Erklärung sind die nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 erzielten Einnahmen anzugeben, die bisher zu Unrecht nicht versteuert wurden. Die Einnahmen sind nach den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und Kalenderjahren zu spezifizieren. Dies ist eine Muss-Voraussetzung zur Erlangung der Straf- und Bußgeldfreiheit. Als Einnahmen im Sinne des Strafbefreiungserklärungsgesetzes gelten
bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer: 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Steuern berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne des Gesetzes sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
bei der Gewerbesteuer: 10 % der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben in voller Höhe, soweit sie zu Unrecht – und nicht schon wegen der Verkürzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer – berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
bei der Umsatzsteuer: 30 % der Gegenleistung für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurden, sowie 200 % der auf Grund unrichtiger Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: 20 % der steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie zu Unrecht bei der Besteuerung nicht berücksichtigt wurden.
Beispiel 1: Der Unternehmer X kassierte von 1990 bis 2001 jährlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 50.000 DM „schwarz“. Den Betrag legte er im Ausland ab dem 1.1.1993 verzinslich an. Hierfür erhielt er Zinseinnahmen in Höhe von 100.000 DM.
Für die Jahre 1993 bis 2001 muss X demnach 60 % von 50.000 DM = 30.000 DM für die Einkommensteuer, 10 % = 5.000 DM für die Gewerbesteuer, sowie 30 % = 15.000 DM, insgesamt also 50.000 DM, pro Jahr nacherklären. Bei neun Jahren ergibt sich demnach ein Gesamtbetrag von 450.000 DM und bei Erklärung bis zum 31.12.2004 ein zu zahlender Betrag von 25 % = 112.550 DM = 57.520 Euro.
Für die im Ausland erzielten Zinsen in Höhe von 100.000 DM sind ebenfalls 15 % = 15.000 DM = 7.669,38 Euro zu entrichten (Berechnung: Zinsen x 60 % als Bemessungsgrundlage x 25 %). Die „Schwarz-Einnahmen“ für die Jahre 1990 bis 1992 können bei der Erklärung unberücksichtigt bleiben. Für sie tritt mit Wirksamkeit der Amnestie Verjährung ein.
Beispiel 2: Herr Y gibt seinen Spekulationsgewinn aus einem Aktiengeschäft im Jahr 1998 in seiner Steuererklärung nicht an. Bei Anschaffungskosten von 50.000 DM erzielte er einen Verkaufserlös von 60.000 DM, also einen Gewinn von 10.000 DM. In diesem Fall sind nicht die Einnahmen in Höhe von 60.000 DM, sondern die Differenz zwischen dem vereinnahmten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten anzugeben. Werbungskosten dürfen allerdings nicht in Abzug gebracht werden. Anzugeben sind demnach 60 % aus 10.000 DM = 6.000 DM. Der zu zahlende Abgeltungsbetrag (2004) liegt bei 1.500 DM = 766,94 Euro (25 % aus 6.000 DM).
Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem 17.10.2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen. Für Einnahmen, die weiterhin zu Unrecht nicht oder nicht vollständig erklärt werden – das gilt für jegliche Steuerhinterziehung, also auch für Schwarzgeldgeschäfte – gilt das alte Recht. Dann sind nicht nur die normalen Steuersätze nebst Hinterziehungszinsen zu zahlen, sondern auch die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Andere Delikte wie insbesondere organisierte Kriminalität oder Geldwäsche werden wie bisher strafrechtlich verfolgt.
Hinweis: Den Finanzbehörden wird ab dem 1.4.2005 die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen zu ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Abruf von Kontoständen oder -bewegungen ist in diesem Rahmen jedoch nicht möglich.
Die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, bleibt uneingeschränkt bestehen. Hier muss demnach – wegen des großen Gefahrenpotenzials insbesondere auch im Erbfall am besten mit Hilfe des Steuerberaters – gründlich überlegt und gerechnet werden, welcher Verfahrensweg für den Steuerpflichtigen der richtige ist.
Kinderbetreuungskosten, die durch die Berufstätigkeit der Eltern veranlasst sind, können nach der derzeitigen Rechtsauffassung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Seit dem 20.9.2003 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 42/03 ein Verfahren dazu anhängig. Betroffene Eltern sollten ihre erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen und bei abschlägigen Bescheiden dafür sorgen, dass die Veranlagung bis zur BFH-Entscheidung offen gehalten wird.
Der Sparerfreibetrag wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 reduziert. Er beträgt ab 2004 nur noch 1.370/2.740 Euro anstelle 1.550/3.100 Euro (ledig/verheiratet). Ist ein Freistellungsauftrag nur an ein Kreditinstitut erteilt, wird dieser automatisch auf den neuen Betrag reduziert. Hat der Steuerpflichtige den Freibetrag auf mehrere Banken verteilt, muss er selbst tätig werden und ihn entsprechend aufteilen, um Schwierigkeiten mit dem Bundesamt der Finanzen zu vermeiden.
Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis – etwa an Angehörige – vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % der ortsüblichen Miete beträgt. Diese Grenze wurde vom Gesetzgeber mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 neu festgelegt. Bis 31.12.2003 galt eine Mindestmiete von 50 %.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jedoch bereits 2003 entschieden, dass der volle Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfungen nur noch dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 50 und 75 % müsse ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann könne der volle Werbungskostenabzug anerkannt werden. Errechne sich ein insgesamt negatives Gesamtergebnis, müsse der Werbungskostenabzug im Umfang der Verbilligung gekürzt werden.
Die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern haben beschlossen, das BFH-Urteil allgemein anzuwenden, erstmals jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung 2004.
Wer sich den vollen Werbungskostenabzug auch weiterhin erhalten will, muss den Mietzins für 2004 auf mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete anpassen. Dabei will die Finanzverwaltung eine mit dem Mieter tatsächlich vereinbarte und vollzogene Erhöhung des Mietzinses auch dann akzeptieren, wenn sie im Hinblick auf die Mieterschutzgesetzgebung in dieser Höhe zivilrechtlich nicht durchgesetzt werden könnte. Beträgt die Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt eine Überschussprognose – unter Einbeziehung der Vorjahresergebnisse – verlangen wird. Nur wenn diese positiv ist, bleibt es beim vollen Abzug der Werbungskosten, ansonsten erfolgt eine entsprechende Kürzung.
Die Höhe der ortsüblichen Marktmiete kann in den regionalen Mietspiegeln, die viele Gemeinden heute schon im Internet veröffentlichen, ermittelt werden.
Der Abzug von Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als Werbungskosten setzt voraus, dass sie der „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ aus Vermietung und Verpachtung dienen. Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung zunächst grundsätzlich davon aus, dass der Eigentümer beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.
Hatte der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, gelten diese Grundsätze für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.
Nach diesen Maßstäben sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Daran fehlt es, solange er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt – z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung – auch zum Erwerb anbietet.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige allerdings die Feststellungslast.
Anmerkung: Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten, nicht möglich, sog. „gewillkürtes Betriebsvermögen“ zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.
Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit gesehen und in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.
Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1-%-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Zahnärztin.
Anmerkung: Er schließt jedoch eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist es jedoch mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist das deutsche Lauterkeitsrecht nicht mehr zeitgemäß. Sie hat daher einen Änderungsvorschlag vorgelegt, der das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) neu fasst.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass durch den Wegfall überholter Werbebeschränkungen wie zum Beispiel der starren Regelungen über Schlussverkäufe das Lauterkeitsrecht an die Erfordernisse eines flexiblen Wirtschaftstandortes angepasst wird. Dabei wird an den Grundprinzipien wie der Verpflichtung zu lauterem Wettbewerb und dem Irreführungsverbot festgehalten.
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Empfänger von E-Mail-Werbung und E-Mail-Newslettern ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übersendung geben müssen, da es sich ansonsten um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG-Gesetzes handelt. Insbesondere ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen,
bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht-
bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung-
bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt-
bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Hat ein Unternehmer die elektronische Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, kann er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat diese Nutzung untersagt. Die Nutzung ist außerdem nur zulässig, wenn der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Nutzung jederzeit untersagen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die endgültig beschlossenen Änderungen treten einen Tag nach Verkündiung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Mit ihrem Beschluss vom 25.9.2003 erleichtern es die Richter des Bundesgerichtshofs den Wohnungseigentümern, innerhalb der Eigentümergemeinschaft eine verbrauchsabhängige Wasserabrechnung durchzusetzen. Im vorliegenden Fall hatten sich die Bewohner von Reiheneckhäusern in einer Wohnungsanlage gegen eine Abrechnungsweise gewehrt, die vorsah, dass die Kaltwasserkosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die Hausbesitzer verteilte. Aufgrund der verhältnismäßig großen Grundstücksflächen sahen sich die Eckhausbesitzer über Gebühr in Anspruch genommen.
Nach dem Beschluss der Bundesrichter gilt eine Gemeinschaftsordnung, nach der alle „Betriebskosten“ im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen sind, nicht für die Wasserkosten. Als Begründung führten sie an, dass sich diese nicht etwa dem gemeinschaftlichen Eigentum zuordnen lassen, sondern zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer gehört.
Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung bedarf keiner Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Vielmehr kann diese Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden.
So können Eigentümer u. U. dazu verpflichtet werden, eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu billigen. Einschränkend stellte das Gericht jedoch fest, dass eine beschlossene verbrauchsabhängige Abrechnung unzulässig ist, wenn der Einbau von Wasserzählern teurer ist, als das, was sich dadurch innerhalb von zehn Jahren sparen lässt. (BGH-Beschl. v. 25.9.2003 – V ZB 21/03)
Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist. (BGH-Urt. 3.12.2003 – VIII ZR 168/03)
Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen. Verletzt er diese Pflicht, kann der Nachbar vom Baumeigentümer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der durch eine von dem Nachbargrundstück hinüberwachsende Baumwurzel gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Baumeigentümer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen. (BGH-Urt. v 28.11.2003 – V ZR 99/03)
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug i. S. der Sozialversicherung, dessen geldwerter Vorteil Arbeitsentgelt darstellt. Ergänzend hierzu schreibt die Sachbezugsverordnung vor, dass die steuerlichen Regelungen für die Bewertung von Sachbezügen im Sozialversicherungsrecht entsprechend anwendbar sind.
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Privatnutzung kann nur dann mit den tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den geschäftlichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
In Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers, in denen der Betrieb lediglich über ein Firmenfahrzeug verfügt, wird vielfach eingewendet, das Fahrzeug werde dem angestellten Ehegatten nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht überlassen. Hier wird das Fahrzeug steuerrechtlich dem Betriebsinhaber zugewiesen, d. h. als Privatentnahme deklariert und der Einkommensteuer unterworfen. Der Betriebsinhaber selbst ist nicht sozialversicherungspflichtig. Es stellt sich daher immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers als ein o.g. geldwerter Vorteil zu bewerten ist.
Die Vertreter der Spitzenverbände der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger sind übereingekommen, in Fällen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den beschäftigten Ehegatten des Betriebsinhabers für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Wird die Pkw-Nutzung steuerlich beim Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter als Privatentnahme, verdeckte Gewinnausschüttung oder Gehalt berücksichtigt, liegt in der Pkw-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung kein geldwerter Vorteil.
Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter nicht und benötigt der Arbeitnehmer-Ehegatte zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu bewerten. Dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte vor Eintritt in die Beschäftigung das Kraftfahrzeug bereits privat nutzte.
Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich: Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister), Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegertöchter, -söhne, -eltern und -enkel, Stiefkinder und -enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten) und Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber-Ehegatten bzw. Gesellschafter ist zur Anwendung der aufgezeigten Grundsätze nicht erforderlich.
Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist es einem in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer gestattet, während dieser Zeit zu arbeiten. Um den Anspruch auf Erziehungsgeld wegen Überschreitung der Arbeitszeit nicht zu verlieren, darf diese wöchentlich 30 Stunden nicht überschreiten. Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss ggf. die Arbeitszeit verringert werden. Ist dies der Fall, sieht das Gesetz vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich über Umfang und Verteilung der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Angestellte auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer-
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate-
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden-
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.
Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Übt der Arbeitnehmer vor der Elternzeit bereits eine Teilzeitbeschäftigung aus, bleibt das Recht des Arbeitnehmers unberührt, diese Teilzeitarbeit unverändert sowohl während der Elternzeit – sofern die 30-Stunden-Grenze nicht überschritten wird – fortzusetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren.
Ab dem 1.1.2004 gelten für den Anspruch auf Erziehungsgeld niedrigere Einkommensgrenzen, die Erziehungsgeldbeträge werden geglättet und die Minderung des Erziehungsgeldes bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat wird erhöht. Diese Änderungen gelten beim Erstantrag (Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr) für Geburten ab dem 1.1.2004 bzw. für Kinder, die ab dem 1.1.2004 in die Familie aufgenommen wurden (Adoption, Adoptionspflege). Beim Zweitantrag (Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr) gelten die Regelungen für Geburten ab dem 1.5.2003 bzw. für Kinder, die ab dem 1.5.2003 in die Familie aufgenommen wurden.
Einkommensgrenzen: Erziehungsgeld (Regelbetrag) wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden nicht über 23.000 Euro liegt. Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 Euro und bei Alleinerziehenden 19.086 Euro nicht übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.
Einkommensermittlung: Für die Feststellung des pauschalierten Jahreseinkommens werden die Einkünfte dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zugrunde gelegt. Neu bei der Feststellung des Jahreseinkommens ist die Berücksichtigung von Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Höhe des Erziehungsgeldes: Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld beträgt 300 Euro (vorher 307 Euro) monatlich beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate), 450 Euro (vorher 460 Euro) monatlich beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate).
Minderung bei Überschreiten der Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat: Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 % und beim Budget um 7,2 % des Einkommens, das die Grenze von 16.500 Euro (für Paare) bzw. 13.500 Euro (für Alleinerziehende) übersteigt. Auch hier erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.
Die Höchstbezugsfrist für das so genannte konjunkturelle Kurzarbeitgeld wurde mit einer neu erlassenen Verordnung verlängert. Sie gilt vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2006. Auf ihrer Grundlage können künftig kurzarbeitende Arbeitnehmer das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2005 für maximal 15 Monate beanspruchen. Im daran anschließenden Förderzeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 ist ein verlängerter Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate möglich.