Juni 2008
Der Deutsche Bundestag hat am 14.3.2008 das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen, dem der Bundesrat am 25.4.2008 zugestimmt hat. Nachfolgend soll in Kürze auf die ab dem 1.7.2008 in Kraft tretenden Änderungen eingegangen werden:
Beitragssatz: Der allgemeine Satz steigt auf 1,95 % (vorher: 1,7 %) bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,2 % (vorher: 1,95 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Im Bundesland Sachsen gilt – wie bisher – eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
Verbesserungen bei den Leistungen: Mit der Pflegereform werden die unterschiedlichen Leistungsbeträge zunächst in drei Schritten erhöht. Zukünftig wird ab dem Jahr 2014 alle drei Jahre regelmäßig eine Anpassung (Dynamisierung) der Leistungen durch die Bundesregierung geprüft. Einer der Schwerpunkte der Leistungserhöhungen liegt auf dem Bereich der ambulanten Leistungen. Wird die Pflege durch Pflegefachkräfte erbracht, besteht ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe.
Mit der Reform sollen die Leistungen für Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig behinderte Menschen verbessert werden. Sie erhalten künftig statt 460 bis zu 2.400 Euro jährlich, auch wenn sie körperlich noch fit sind. Erstmals sollen zudem die Pflegesätze schrittweise erhöht werden.
Im ambulanten Bereich steigen demnach die Leistungen in Pflegestufe eins bis zum Jahr 2012 schrittweise von monatlich 384 auf 450 Euro, in Pflegestufe zwei von monatlich 921 auf 1.100 Euro und in der Pflegestufe drei von 1.432 auf 1.550 Euro. Bei den stationären Pflegesätzen soll die Stufe drei von 1.432 auf 1.550 Euro und von 1.688 auf 1.918 Euro in Härtefällen angehoben werden.
Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte: Ab 1.7.2008 wird für Angehörige von Pflegebedürftigen ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann sich ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu 6 Monaten von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit bezieht er kein Gehalt.
Die soziale Absicherung in der Rentenversicherung ist nach Maßgabe des geltenden Rechts gewährleistet. Wo keine anderweitige Absicherung (insbesondere Familienmitversicherung) besteht, gewährt die Pflegeversicherung einen Beitragszuschuss in Höhe des Mindestbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung gilt für die Pflegezeit eine vergleichbare Rechtslage wie bei der Inanspruchnahme von Elternzeit. Bei der Pflegezeit zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Fortführung der Versicherung.
Tritt der Pflegefall unerwartet ein, wird den Beschäftigten neben dem Anspruch auf Pflegezeit ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.
Pflegestützpunkte: Bei dem in der Koalition lange umstrittenen Punkt der Einführung von Pflegestützpunkten sieht der geänderte Gesetzentwurf nun vor, dass diese auf Initiative eines Landes eingerichtet werden können. In den Stützpunkten sollen Bürger Informationen über Pflegeleistungen, -einrichtungen usw. erhalten.
Prüfung für Pflegeeinrichtungen: Die Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen wird verschärft. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen wird demzufolge bis Ende 2010 jede Einrichtung mindestens ein Mal und ab 2011 jährlich in der Regel unangemeldet überprüfen. Stärker berücksichtigt werden sollen dabei der Pflegezustand und die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Person. Zudem sollen die Ergebnisse veröffentlicht werden. An „gut sichtbarer Stelle, etwa im Eingangsbereich der Einrichtung“ sollen ferner eine Zusammenfassung der aktuellen Prüfergebnisse sowie eine leicht verständliche Bewertung in Form einer Ampel oder mit Sternen erfolgen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (sog. Eigenheimrentengesetz) vom 8.4.2008 dient dem Ziel, die Attraktivität der steuerlich geförderten Altersvorsorge durch eine verbesserte Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie in die Altersvorsorge zu erhöhen. Die Förderung der sog. „Eigenheimrente“ soll wie folgt funktionieren:
Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.
Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.
Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen. Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.
Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.
Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehenstilgung eingesetzt.
Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche „Entnahmemöglichkeit“ wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten.
Wohnungsbauprämien sollen für Neuverträge ab 1.1.2009 nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach einer Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden.
Bei Bausparverträgen bleibt es hinsichtlich der Arbeitnehmer-Sparzulage dabei, dass nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist frei über ein Bausparguthaben verfügt werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.12.2007 entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben müssen. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde.
Der BFH hatte bisher nur in Fällen von GmbHs entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat, weil für ihn eine Obliegenheit besteht, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.
Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform – erweitert.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie bestimmte Angaben enthalten. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergänzende Hinweise zur Rechnungsausstellung gegeben, die es zu beachten gilt:
Kontoauszüge als Rechnungen: Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z. B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellt. Hiervon sind die Kontoauszüge zu unterscheiden, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung dar.
Gesonderter Steuerausweis in Rechungen der Hörgeräteakustiker: Bei Lieferungen von Hörgeräten geht die Finanzverwaltung zunächst von Lieferungen des Hörgeräteakustikers an die gesetzliche Krankenkasse aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für ein höherwertiges Hörgerät entscheidet. In den Abrechnungen an den Versicherten ist entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Für nach dem 31.12.2007 an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller für die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.
Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem „Gesellschafter-Geschäftsführer“ einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2008 nicht unter Anwendung der sog. 1-%-Methode zu besteuern, wenn ihm die private Nutzung untersagt ist.
Es ist in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und bei dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.
Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter.
Die Betriebsaufwendungen stellen dann – wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw trotz Privatnutzungsverbots auch privat nutzt – bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag.
Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.
Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.
Zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene und an das Finanzamt (FA) abgeführte Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen. Die Vorlage einer „Steuerbescheinigung“ über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer ist jedoch Voraussetzung für die Anrechnung.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 12.2.2008 entschiedenen Fall ist gegen einen Steuerpflichtigen 1993 Körperschaftsteuer festgesetzt worden. In einer sog. Anrechnungsverfügung hat das FA die von der Klägerin beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rund 11.000 DM abgelehnt, weil die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist 1999 aufgehoben worden und die Kapitalertragsteuer auch in der dem betreffenden Bescheid beigefügten Anrechnungsverfügung nicht berücksichtigt worden.
Im Jahr 2001 hat die Klägerin dem FA Steuerbescheinigungen für den vorgenannten Betrag vorgelegt und erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer beantragt. Das FA hat dies wegen Zahlungsverjährung abgelehnt. Der BFH hat daraufhin entschieden: Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf „künftige“ Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sogenannter einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot verstößt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das deutsche Grunderwerbsteuergesetz so anzuwenden, dass die Grunderwerbsteuer über den Grunderwerb hinaus auf künftige Bauleistungen ausgedehnt wird. Die künftigen Bauleistungen werden nach Ansicht des BFH als nicht eigenständiger Teil eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, bestehend aus Grundstückserwerb zuzüglich künftiger Bauleistungen, bewertet. Dabei reicht es für die Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes – und damit für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen – bereits aus, dass der Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen zusammenwirken. Das trifft u. a. schon dann zu, wenn das Bauunternehmen ein Angebot für die Bebauung macht, welches der Erwerber – vor oder nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages – tatsächlich annimmt.
Die Mehrfachbelastung entsteht erstens durch die anfallende Umsatzsteuer und zum zweiten wegen der gemeinschaftsrechtlich bedenklichen Anwendung des nationalen Grunderwerbsteuergesetzes auf die Bauleistungen sowie aufgrund der zusätzlich anfallenden „Steuer auf die Steuer“ (Grunderwerbsteuer auf die Umsatzsteuer), die der betroffene Verbraucher ebenfalls zu tragen hat.
Diese Rechtsprechungspraxis führt nach Ansicht des FG auf der Ebene des steuerpflichtigen Verbrauchers zu einem nationalen „Belastungscocktail“, der dem Gebot der Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wonach umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind, widersprechen könnte.
Anmerkung: Steuerpflichtige sollten Grunderwerbsteuerbescheide, in denen angesichts eines angenommenen einheitlichen Leistungsgegenstand auch Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer besteuert werden, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat mit Einspruch unter Hinweis auf das anhängige Verfahren anfechten und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH bitten.
Seit dem 1.1.2008 droht Arbeitnehmern in bestimmten Branchen ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen. Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen.
An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert.
Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabeihaben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig.
Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen.
Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche z. B. in den Ferien beschäftigen möchten, müssen sich mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.
Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden täglich (in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Schüler können sowohl als kurzfristig Beschäftigte als auch als Minijobber bis 400 Euro monatlich angemeldet werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist. Die „kurzfristige Beschäftigung“ ist sozialversicherungsfrei.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich anhand der Merkmale der vorgelegten Lohnsteuerkarte.
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt, der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage), der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Daher empfiehlt sich i. d. R. die Abrechnung auf Lohnsteuerkarte.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (400-Euro-Job): Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 400 Euro nicht übersteigt.
Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss i. d. R. die folgenden pauschalen Beiträge entrichten:
Rentenversicherung in Höhe von 15 % , Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie Pauschsteuer in Höhe von 2 % , die sowohl Lohn- als auch Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag abdeckt. Werden Minijobs im Haushalt ausgeübt, reduziert sich der Beitragssatz in der Renten- und in der Krankenversicherung auf jeweils 5 %.
Anmerkung: Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
In dem Fall aus der Praxis hatte eine Urlauberin bei einer Fluggesellschaft einen Flug gebucht, um aus einem Spanien-Urlaub zurückzukehren. Der spanische Flughafen war wegen Nebels nicht anfliegbar. Der Flug wurde deshalb storniert und die Urlauberin auf einen Flug zwei Tage später umgebucht. Betreuungsleistungen seitens der Fluggesellschaft wurden ihr in der Zeit nach der Stornierung des Fluges nicht gewährt.
Nach einer EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft jedoch zu Betreuungsleistungen in Form von Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u. ä. verpflichtet. Vor diesem Hintergrund wurde der Urlauberin Schadensersatz für die nicht erbrachten Betreuungsleistungen zugesprochen. Eine von ihr verlangte Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges wurde vom Gericht jedoch abgelehnt.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer aufgrund eines vom 1.1. bis zum 30.6. eines Jahres befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4.1. seine Arbeit auf. Auf Nachfrage des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.
Hier war das Schriftformerfordernis durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.4.2008 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 1975 bei einem Betrieb, mit weniger als 20 Arbeitnehmern, beschäftigt. Im Jahre 2005 wurde der Betrieb aufgegeben und dem Arbeitnehmer am 14.11.2005 zum 31.12.2005 gekündigt. Der einschlägige Manteltarifvertrag sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Die Richter hatten nun zu entscheiden, ob die tarifliche Regelung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30.6.2006, endet.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden kann. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.
Das Gesetz sieht zwar nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen haben die Tarifvertragsparteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben.
In der betrieblichen Praxis stellt sich häufig die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer, der im Verlaufe eines Jahres seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, den Resturlaub ins neue Jahr übertragen kann. Eine Übertragung des Resturlaubs kann nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnte (z. B. wegen erhöhten Arbeitsanfalls) oder wenn ihm dies aus persönlichen Gründen nicht möglich war (z. B. wegen langer Krankheit). Hier bleibt in beiden Fällen der restliche Jahresurlaub automatisch bis zum 31.03. des Folgejahres erhalten. Wird jedoch der Resturlaub auch bis zum 31.3. nicht angetreten, verfällt der Urlaub. Eine Abgeltung ist auch nicht mehr möglich, wenn nicht im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist.
Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war und aus diesem Grund noch keinen Urlaub nehmen konnte. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das gesamte Folgejahr zur Verfügung, um den restlichen Urlaub zu nehmen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall aus der Praxis erkrankte ein Arbeitnehmer im August 2005. Im März 2006 wurde ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Während dieser Zeit war er durchgängig arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer verlangte, zumindest für die Zeit von Januar bis Juli 2005, die Abgeltung des darauf entfallenden Urlaubsanspruchs.
Die Richter entschieden, dass die Urlaubsabgeltung auch nicht für den Teil des Urlaubsjahres geschuldet wird, in dem der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat, wenn ein Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums hinaus arbeitsunfähig bleibt. So besteht nur in den Fällen ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs, in denen ein Arbeitnehmer dazu gezwungen ist, den Arbeitgeber zu wechseln und seinen Jahresurlaub nicht mehr nehmen kann.
Bei einem Betriebsübergang kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen.
Erlischt jedoch der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigenerloschenenArbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.
Der klagende Arbeitnehmer konnte dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch war auch nicht als Kündigung oder anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.
Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Aufgrund der Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet und insbesondere von selbstständigen Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen.