Februar 2010
Mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz will der Gesetzgeber auch Familien fördern. Dies erreicht er mit der Anhebung des Kindergeldes für jedes Kind um 20 €. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern seit dem 1.1.2010 184 €, für das dritte 190 €, ab dem vierten Kind kommen 215 € zum Tragen.
Ein im selben Umfang erhöhter Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährleistet eine bessere steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Familien für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurden der Kinderfreibetrag um 504 € auf 4.368 € und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um 480 € auf 2.640 € erhöht. Entsprechend werden die Kinderfreibeträge für jedes Kind von 6.024 € ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 7.008 € angehoben.
Der Bundesrat hat Ende 2009 dem umstrittenen „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ zugestimmt, bei dem u. a. auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.
Davon sind sowohl die Übernachtungsumsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Überlassung von Campingflächen betroffen. Als „kurzfristig“ kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten angesehen werden.
Nicht betroffen sind aber solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur Beherbergung gehören. Das gilt z. B. für das Frühstück, die Halbpension, die Getränke aus der Minibar, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen usw.
Rechnungsausstellung durch Beherbergungsunternehmen: Ab dem 1.1.2010 müssen Beherbergungsbetriebe die unterschiedlichen Steuersätze in Rechnungen gesondert ausweisen. So sind neben den reinen Übernachtungsleistungen (7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) getrennt aufzuführen. Das betrifft sowohl die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze und -beträge. Auch bei Tagungspauschalen oder sog. Wellnesswochenenden ist die Rechnung aufzusplitten. Die Betriebe müssen ihre Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Erleichterungen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis 150 €.
Für die Silvesternacht gilt ein Steuersatz von 7 %. Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Die Beherbergung gilt erst am 1.1.2010 als ausgeführt. Es kommt hier nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, dem Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.
Inwieweit die in der Fachpresse vertretene Auffassung greift, dass Beherbergungsbetriebe, die Gäste über die Jahreswende 2009/2010 – also z. B. über Weihnachten und Silvester – beherbergt haben und für die Gesamtzeit einen Gesamt-Übernachtungsbetrag berechnen, die Übernachtungsleistung mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern können, ist nicht eindeutig geklärt. Bei der Übernachtungsleistung handelt es sich jedoch im umsatzsteuerlichen Sinne um eine sonstige Leistung, die erst dann ausgeführt ist, wenn der Gast seinen Aufenthalt beendet. Demnach wären Beherbergungsbetriebe nicht verpflichtet, an sich wirtschaftlich teilbare Leistungen als solche auch gesondert abzurechnen. Zwar kann bei gleichbleibendem Übernachtungspreis grundsätzlich jede Übernachtung als Teilleistung angesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn jede Übernachtung gesondert abgerechnet wird. Hierzu wird sich die Finanzverwaltung noch einmal deutlicher äußern müssen.
Bitte beachten Sie: Ein falscher (überhöhter) gesonderter Steuerausweis von 19 % führt zwangsweise zu einer zusätzlichen Steuerschuld. Bei Kleinbetragsrechnungen genügt bereits die Angabe des Steuersatzes von 19 %, um eine entsprechende Steuerschuld auszulösen.
Auswirkungen auf Geschäftsreisende: Die Beherbergungsbetriebe sind nicht verpflichtet, die Kosten um die Differenz zwischen 19 % und 7 % zu senken. Tun sie das auch nicht, steigen die Preise für Geschäftsreisende entsprechend. So müsste z. B. ein Bruttoübernachtungspreis ab dem Jahreswechsel von 100 € auf 89,91 € sinken (netto 84,03 € zzgl. 5,88 € Umsatzsteuer). Wird der Übernachtungspreis hingegen nicht geändert, erhöht sich der Kostenfaktor des Gastes. Bleibt also der alte Bruttopreis von 100 € bestehen, lautet die Rechnung auf netto 93,46 € zzgl. 6,54 € Umsatzsteuer. Geschäftsreisende können zwar die (verminderte) Vorsteuer aus den Hotelrechnungen erstattet bekommen, haben aber den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors. Bei einer Rechnung über 100 € sind das ca. 10 €.
Nachdem die Nebenleistungen ab 1.1.2010 getrennt aufgeführt werden, muss der in der Rechnung zwangsweise auszuweisende Frühstückspreis in der angegebenen Höhe abgezogen werden und nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 € vom Rechnungsbetrag. Demnach können bei Arbeitnehmern nur die verbleibenden Hotelkosten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden – falls die Finanzverwaltung nicht einen anderen Lösungsvorschlag unterbreitet.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden.
Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.
Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden.
Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.
Die Abschreibungsbeträge (AfA) stehen in voller Höhe dem Gesellschafter zu, der die Anschaffungskosten getragen hat, soweit sie darauf entfallen, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den Veräußerer bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Geschäftswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Käufers zu erfassen und dort fortzuschreiben.
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen Absetzungen.
Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude.
Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ der Einlagewert gemeint. Bei diesen Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) „historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten“. Als „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die „historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ begrenzt, hätte dies – über den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus – zur Folge, dass stille Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen „eingefroren“ wären.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gemacht. Diese können auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Das gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.9.2009.
Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass einer Bauherrengemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die ihr erteilt worden sind, nur dann zusteht, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und sie selbst Empfängerin dieser Leistungen ist, Leistungsempfänger also nicht die einzelnen Gemeinschafter als Bauherren sind. Er hat einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zugebilligt, die an ihre Gesellschafter ausgeführt worden sind.
Anmerkung: Bei der Anschaffung, Modernisierung oder Renovierung von Gebäuden sollten Sie sich zwingend steuerlich beraten lassen, bevor Sie mit den Planungs- bzw. Baumaßnahmen beginnen.
Mit Beschlüssen vom 15.10. und 27.10.2009 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen.
Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen – anders als in anderen Mitgliedstaaten – eine Restaurationsleistung, die im Inland mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder nicht.
In zwei Verfahren geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z. T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Ein weiteres Verfahren betrifft die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren, und in einem weiteren Verfahren sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.
Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes nicht nur – wie bisher – für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.
Für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010 gilt ein neues Erbrecht. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wurde vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen kurz darstellen:
Berücksichtigung von Pflegeleistungen: Bisher gab es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Erbe für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 € Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 € zu bewerten. Nach altem Recht erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Nach dem neuen Erbrecht kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 € erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 €. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 €, der Bruder 40.000 €.
Entziehung des Pflichtteils/Enterbung: Durch das Pflichtteilsrecht werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert. Mit der Reform des Erbrechts wird aber die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.
Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ entfällt. Stattdessen berechtigt nun eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Vor Inkrafttreten des neuen Erbrechts wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.
Die Neuregelungen sehen nun vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt (sog. Abschmelzungsmodell). So wird nun eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Jahr zu Jahr. Auf die in der Praxis häufig üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell jedoch nicht aus. Die 10-Jahres-Frist beginnt durch den Nießbrauch nicht zu laufen. Das Gleiche gilt für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Erweiterung der Stundungsgründe: Grundsätzlich ist die Auszahlung des Pflichtteils sofort fällig. Bisher hatten nur die pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Ehegatten, Kinder) die Möglichkeit der Stundung.
Nun kann jeder Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Mit dieser Neuregelung soll ein „Zwangsverkauf“ der Immobilie oder des Unternehmens bzw. die Aufnahme eines hohen Darlehens vermieden werden.
Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Für familien- und erbrechtliche Ansprüche gilt nun die Regelverjährungspflicht von 3 Jahren. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist. So bleibt beispielsweise die Verjährungsfrist von 30 Jahren in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben) erhalten.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 23.12.2009 hat ein Internetanschlussinhaber 2.380 € Abmahnkosten nebst Zinsen an führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Von dem Internetanschluss wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, darunter auch viele ältere Titel. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu.
Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses dem Inhaber zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen ihn durch ihren Anwalt abmahnen, worauf er sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen den Anschlussinhaber auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Dieser bestritt, dass er selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihm hatten noch andere Familienmitglieder, u. a. seine damals 10 und 13 Jahre alten Kinder, Zugang zu dem Computer.
Das OLG erkannte in seinem Urteil den Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu. Dabei ließen die Richter offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Nach ihrer Auffassung genügt das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet herunterzuladen und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen wird. Daher ist ein Anschlussinhaber letztlich als verantwortlich anzusehen und haftet für die Urheberrechtsverletzungen.
Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, haben die Richter das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.
Unternimmt der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft keine Maßnahmen, um unlautere E-Mail-Werbung wegen der ungeprüften Verwendung der von Dritten erworbenen Adressdatenbestände zu verhindern, haftet er persönlich auf Unterlassung.
Ein Geschäftsführer hat den Betrieb insoweit zumindest so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass E-Mails lediglich an solche Personen versandt werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Eine einfache Zusicherung des Veräußerers von Adressdatenbeständen reicht hierfür nicht aus. I m Fall der Verwendung von Adressdaten zur E-Mail-Werbung ist etwa zu prüfen, ob zu den einzelnen Adressdatenbeständen entsprechend dokumentierte ausdrückliche Einwilligungen der Adressaten vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2009 entschieden, dass die Werbung für einen Preisnachlass von 19 % wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann.
In dem entschiedenen Fall aus der Praxis warb ein Fachhändler mit einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: „Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!*“. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben: „Sparen Sie volle 19 % vom Verkaufspreis“. Zwei Mitarbeiter eines Mitbewerbers suchten am 3. Januar den Fachhandel auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis einen Nachlass von 19 %. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.
„Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme“, so die Richter des Bundesgerichtshofs. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die Werbung des Fachhändlers nicht. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen!
Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist.
Im Rahmen eines solchen Anlageberatungsvertrages ist die Bank verpflichtet, den Kunden als ihren Vertragspartner nicht nur über objektbezogene Umstände, sondern auch anlegergerecht aufzuklären. Dies gilt ebenfalls beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.
So ist sie beispielsweise verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen sog. „Kick-back-Zahlungen“ zu informieren. Nur wenn der Kunde weiß, dass der Anlageberater bzw. seine Bank ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer bestimmten Beteiligung haben, wird er in die Lage versetzt, dieses Interesse einschätzen und beurteilen zu können.
Wurde gegen die Pflichten aus dem Anlagevertrag verstoßen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz. Er muss sich jedoch evtl. Steuervorteile anrechnen lassen.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Bewerber – ein promovierter Diplom-Biologe – hatte sich erfolglos darauf beworben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde dieser gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Arzt, dass bestimmte Anzeichen bei dem Bewerber auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.
Ein Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebserwerber erhebliche Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebes eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren Betriebes anzunehmen ist.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bewirtschaftete das Unternehmen A bis 31.12.2006 drei Betriebsrestaurants eines Automobilherstellers. Vertraglich war es diesem gegenüber verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. In jeder Kantine wurden von dem Unternehmen ein Koch und bis zu zwei Küchenhilfen eingesetzt. Ab dem 1.1.2007 übernahm das Unternehmen B die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants, das dort von ihr zentral vorgefertigte Speisen nur noch aufwärmen und ausgeben lässt. Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig. Das Unternehmen B beschäftigt ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung einer Küchenhilfe nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt diese nunmehr das Unternehmen A als Arbeitgeberin in Anspruch. Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf das Unternehmen B übergegangen, sondern nach dem 31.12.2006 bei Unternehmen A verblieben.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgten dieser Auffassung und entschieden, dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebes auf das Unternehmen B auszugehen ist. Dieses hat den Betrieb der Beklagten nicht fortgeführt. Der früher ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, ist nunmehr verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lässt die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen sind zudem die früheren Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen.
In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.
Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Die Regelsätze betragen nun
317 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
364 € für Kinder von 6 – 11 Jahren,
426 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
488 € für Kinder ab 18 Jahren
und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de