September 2013

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Änderungen bei „Rechnungen“ durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie strenge Kriterien erfüllen, die im Umsatzsteuergesetz explizit geregelt sind. Das jüngst verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz verschärft diese Regelungen weiter. Dabei gilt Folgendes zu beachten:

Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe „Gutschrift“ (anstelle von Rechnung) enthalten sein.

Reiseleistung/Differenzbesteuerung: Der bisherige Hinweis „Differenzbesteuerung nach § 25 (oder § 25a UStG)“ ist jetzt – je nach Sachverhalt – zwingend um die Angaben „Sonderregelung für Reiseleistungen“ bzw. „Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu ergänzen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse-Charge-Verfahren: Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (betroffen können u. a. Bauleistungen, Leistungen an ausländische Unternehmer sein) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt demnach ein Unternehmen Leistungen aus, die unter das Verfahren fallen, muss die Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Auch der Begriff „Reverse Charge“ ist zusätzlich erlaubt und für Rechnungen an ausländische Unternehmer anzuraten.

Fristen für die Rechnungsausstellung: Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren) müssen bis zum 15. des Folgemonats (= Monat der Umsatzausführung) ausgestellt werden.

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1-%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1-%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21.3.2013 und 18.4.2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist nach neuester Auffassung des BFH dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.

Das Einkommensteuergesetz setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1-%-Regelung. Mit dem Betrag, der nach der 1-%-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet.

Anmerkung: Die 1-%-Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. In Zukunft wird also lediglich ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot oder das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs die Besteuerung des geldwerten Vorteils verhindern können.

Die Partnerschaftsgesellschaft mbB: Eine Alternative für die „Freien Berufe“

Der Bundesrat hat am 5.7.2013 das Gesetz zur „Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ abgesegnet.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt unbeschränkt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung ist u. a. das Kürzel „mbB“ ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.

Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen € vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss mit 1,0 Millionen € versichert sein.

Anmerkung: Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen.

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.5.2013 entschieden.

In einem – für die Praxis weitreichenden Fall – ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 € pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 € pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Sie verpflichtete sich gegenüber der Schwestergesellschaft, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechend argumentierte sie, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei.

Der BFH stellt jedoch in seinem Urteil fest, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, dass dem Unternehmen der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind strenge Regeln zu beachten, wenn die anfallenden Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht werden sollen. Dabei geht die Finanzverwaltung bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen aus, sodass hier auch alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Wird eine Ferienwohnung jedoch zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einküfteerzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets zu prüfen.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.4.2013 ist die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat, unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. Unerheblich ist dabei auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.

Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.10.2013

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet-

  • der Abnehmer ist

    - ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    - eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

  • bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber

  • und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands.

Nach der mit Wirkung vom 1.1.2012 geänderten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war für solche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass die als regelmäßig einzige Nachweismöglichkeit mit der Gelangensbestätigung zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat.

Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung – als „einer“ Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung – festgehalten, gleichzeitig werden jedoch Vereinfachungen angeboten.

So wurde z. B. bei der Gelangensbestätigung selbst die bisherige Regelung dahingehend erweitert, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragter die Gelangensbestätigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selbstständiger Lagerhalter, ein anderer Unternehmer oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich unterzeichnen- dies kann auch z. B. durch einen Arbeitnehmer geschehen. Daneben wird insbesondere auch zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann.

Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.

Bitte beachten Sie: Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor und kann er die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht führen, geht die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung aus.

Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse-Charge-Verfahren nicht betroffen

Durch das Jahressteuergesetz 2013 – dessen Regelungen zum Teil in das nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen wurden – ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden. Davon betroffen wären durch eine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von Photovoltaikanlagen gewesen.

Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht „Wiederverkäufer“ sind.

Betreuungsgeld bzw. Anspruch auf Kita-Platz seit 1.8.2013

Seit dem 1.8.2013 haben Eltern für ihre Kleinkinder (ab dem 1. Lebensjahr) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bzw. auf Betreuungsgeld, wenn sie die Betreuung selbst übernehmen.

Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem 31.7.2012 grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezogen werden. Vorhandene Elterngeldansprüche gehen also dem Betreuungsgeld vor. Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 100 € pro Kind (ab 1.8.2014: 150 €) und wird als Geldleistung ausgezahlt.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (z. B. Zwillinge, Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher Anspruch. Das Betreuungsgeld kann für jedes der Kinder bezogen werden, für das keine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Es wird für maximal 22 Monate pro Kind bezahlt.

Im Regelfall schließt das Betreuungsgeld nahtlos an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Die Bezugszeit des Elterngeldes und Betreuungsgeldes kann nur nacheinander – und nicht zeitlich parallel – erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Partnermonate verzichtet wurde.

Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen und damit verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes. Solange noch ein theoretischer Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) besteht, ist ein vorzeitiger Bezug von Betreuungsgeld nicht möglich.

Entscheiden sich die Eltern für eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums beim Elterngeld, wird der jeweils zustehende Monatsbetrag des Elterngeldes halbiert und in einer ersten und zweiten Rate ausgezahlt. Bei einer solchen Verlängerung des Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden.

Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Es kann auch eine außerfamiliäre Betreuung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung oder öffentlich finanzierte Tagesmutter bzw. Tagesvater handelt. Betreuungsgeld kann z. B. bei Betreuung des Kindes in Spielkreisen oder in privater – also nicht öffentlich finanzierter – Kinderbetreuung bezogen werden.

Entscheiden sich die Eltern für einen Kita-Platz und steht ein solcher nicht zur Verfügung, können sie von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Eltern von der Stadt angebotene Betreuungsplätze nur unter bestimmten Umständen ablehnen können, z. B. wenn der Weg dorthin zu weit ist. In der Rechtsprechung wird zzt. als „zumutbare Entfernung“ maximal 5 Kilometer oder maximal 30 Minuten Fahrzeit oder Fußweg definiert.

Des Weiteren ist eine Kita unzumutbar, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, weil beispielsweise Beschäftigte nicht genügend qualifiziert sind, die Gruppenzahl zu hoch oder die Einrichtung baufällig ist. Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es plausibel begründen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf.

SEPA: Überweisungen und Lastschriften

Ein einheitliches Überweisungs- und Lastschriftverfahren soll den Zahlungsverkehr im Euroraum erleichtern und sicherer machen. Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, Unternehmen oder Verein, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Damit können alle unabhängig von ihrem Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr steuern, haben europaweit freie Kontowahl und können sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen.

Alle Unternehmen müssen bis zum 1.2.2014 die alten Verfahren auf SEPA umstellen. Es gibt keine Übergangsfrist für Unternehmen. Nur der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1.2.2016 weiter nutzen.

Gläubiger-Identifikationsnummer: Unternehmen benötigen eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.

Das SEPA-Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden zum Zahlungseinzug an das Unternehmen und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Ab dem 1.2.2014 müssen Unternehmen bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Kunden (ohne bestehende Einzugsermächtigung) die SEPA-Mandate verwenden. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Die Kunden sind jedoch über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren!

Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren:

  • Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht allen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann – wie eine Einzugsermächtigung – innerhalb von 8 Wochen nach Belastung zurückgegeben werden. Eine Lastschrift ohne SEPA-Mandat können Kunden innerhalb von 13 Monaten zurückgeben.

  • Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Es ähnelt den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe. Ausnahme: Der deutsche Einzelhandel kann das stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis zum 1.2.2016 weiter nutzen.

Ab dem 1.2.2014 ersetzt auch die neue Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) die bisherige nationale Kontokennung. Hat ein Unternehmen mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben.

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 1.8.2013 die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffahrt eines Grundstücks neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 € – bar ohne Rechnung – vereinbart worden.

Die Richter des BGH hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Sie entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Das SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Auftraggeberin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Anmerkung: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Quotenentgeltklausel im Mietvertag

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag zwischen den Parteien u. a. folgende vorformulierte Regelungen:

„Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei der Berechnung der Miete berücksichtigt. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabrechnungsklausel). Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts …“

Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der vom ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist jedoch auf die berechtigten Belange des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diesen Anforderungen wird die o. g. Klausel nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach der Abgeltungsklausel ist Berechnungsgrundlage für die vom Mieter zu zahlenden Beträge „ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“. Diese Bestimmung ist mehrdeutig. Sie kann zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann. Zum anderen lässt sie aber auch die Deutung zu, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung der Abgeltungsquoten zukommt. So wird dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten, Einwendungen gegen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu erheben oder gar auf eine Berechnung nach Maßgabe eines von ihm eingeholten günstigeren Kostenvoranschlags zu dringen.

Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern – wie wirkt sich eine selbstständige Tätigkeit aus?

Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei Selbstständigen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde bisher angenommen, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

Das Bundessozialgericht folgt in seiner Entscheidung vom 29.2.2012 dieser Betrachtungsweise nicht. Im Urteil zum Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet nicht zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit führt. Es kommt vielmehr auf die Gesamtbetrachtung der Umstände an. Dem Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als es nicht nur den Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der Familienversicherung, sondern auch den Ausschluss eines Selbstständigen mit Nebenbeschäftigung von der Arbeitnehmer(pflicht)versicherung betrifft. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer kann nach wie vor ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber ist dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Eine vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführende Abgrenzung kann wie folgt erfolgen.

  • Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.

  • Das gilt auch für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt.

  • Bei Arbeitnehmern, die an weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird

Anmerkung: Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder bestehen Zweifel (am Ergebnis oder an den gemachten Angaben), sollte die Krankenkasse des Arbeitnehmers in die Entscheidung eingebunden werden.