März 2010
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert mit Beschluss vom 21.9.2009 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.
In einem entschiedenen Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger eine Computer-Messe in Las Vegas. Das Finanzamt war der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte es nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage.
Der BFH kam zu dem Entschluss, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnahm. Diese Auffassung kann in der Praxis auch Auswirkungen auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.
Anmerkung: Von dieser Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).
Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen, aufbewahren.
Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.
Das Einkommensteuergesetz regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist. Seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine „Prognoseentscheidung“ gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist.
Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.
Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung ermittelt.
Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wird auf 1.200 € verdoppelt.
In der Fachliteratur wird nunmehr teilweise die Meinung vertreten, dass der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft getreten ist.
Das Finanzgericht Münster folgt in seinem Beschluss vom 11.12.2009 dieser Auffassung nicht. Aus seiner Sicht bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt.
Anmerkung: Zu diesem Sachverhalt sind weitere Verfahren bei Finanzgerichten anhängig. Haushaltsnahe Dienstleistungen sollten deshalb zwingend in der Steuererklärung für 2008 angegeben werden. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, sollte ggf. Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die anstehenden Entscheidungen Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hier sei jedoch erwähnt, dass der Bundesfinanzhof bereits 2003 entschieden hat, dass der volle Werbungskostenabzug – ohne weitere Prüfungen – nur noch dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.
Diese Regelung findet aber dann keine Anwendung, wenn eine Wohnung oder andere Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z. B. gewerblichen Zwecken, vermietet werden.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland ist bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken – also z. B. zu gewerblichen Zwecken – in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig. In dem Umfang, wie ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen ganz oder teilweise darauf verzichtet, aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zu.
Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich.
Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Das kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen.
Fraglich war nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 € gelten soll. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.9.2009 bejaht. Nach seiner Auffassung ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen. Es bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag geleistet wird.
Anmerkung: Gegen dieses Urteil wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hier sollten alle betroffenen Elternpaare ggf. Einspruch einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens 2 BvR 2604/09 beim Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Eltern erhalten ab 2007 für ihre Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 das Kindergeld nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vorher bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres). Eine Übergangsregelung ist für die Kinder des Geburtsjahrgangs 1982 vorgesehen. Sie erhalten das Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
Die Absenkung der Altersgrenze hat zahlreiche negative Auswirkungen auf die kindbedingten Steuerfreibeträge wie z. B. Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz. Auch im Beamtenrecht ergeben sich Änderungen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage, ob die neue Regelung verfassungswidrig ist, verneint und eine anhängige Klage zuungunsten des klagenden Steuerpflichtigen entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Herabsetzung der Altersgrenze – auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung – verfassungsgemäß ist, zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen III R 68/09 dort anhängig.
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Gesetzgeber beurteilt auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 – abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage – als steuerbare Einnahmen. Ab dem Jahr 2025 sind solche Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung ist nicht zu beanstanden. Nach dieser sind zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteigt. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, wird aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zufließen. Hier ist dann mit weiteren Klageverfahren zu rechnen.
2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.
Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt.
Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen im Einkommensteuergesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte nach Auffassung des BFH auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung- sie dienten nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.
3. Grundfreibetrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum beträgt danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 €. Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf November des Streitjahres bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr ausgezahlt.
Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Auszahlungsjahr zu versteuern.
Anmerkung: In einem „Einmalbetrag“ ausbezahlte Abfindungen dürfen auch in Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist.
Es mehren sich Fälle, in denen Mandanten Steuerbescheide nicht rechtzeitig zur Prüfung überlassen, z. B. weil das Ergebnis mit der bei der Zusendung der Steuererklärung gemachten Prognose übereinstimmt.
Leider wird dann meistens zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei der Bearbeitung der nächsten Steuererklärung, festgestellt, dass zwar das Ergebnis zutreffend ist, aber nicht alle hier angebrachten Vorbehalte, die nach der Abgabenordnung aufzunehmen wären, im Bescheid enthalten sind. Wir bitten Sie deshalb, alle Bescheide sofort nach Eingang zur Prüfung an uns weiterzuleiten.
Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten, diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen können.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Rechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) „unbenannten Zuwendungen“ unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Vielmehr sind nach seiner neuen Auffassung derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (z. B. durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über und vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die verwitwete und kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor.
In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen. Die Rentnerin kündigte mehrfach das bestehende Mietverhältnis. Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr zu entschieden, ob die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige im Sinne des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt: „Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m².“ Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m². Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete.
Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann bestehen, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung der Miete berechtigter Mangel besteht. Nun hatte der BGH zu klären, wie der im Mietvertrag genannte Begriff „Mietraumfläche“ zu definieren ist, da im Mietrecht für diesen Ausdruck kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch existiert.
Nach seiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff „Mietraumfläche“ die vermietete Wohnfläche und nicht die Grundfläche der Wohnung versteht. In dem o. g. Fall betrug somit die Abweichung mehr als 10 % und der Mieter hatte einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel gezahlte Miete.
Anmerkung: In Mietverträgen sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten daher genau auf die verwendeten Begriffe „Mietraumfläche“, „Wohnfläche“ bzw. „Grundfläche“ geachtet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort. Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen.
In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In dem Vertrag war unter anderem bestimmt: „Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen “ Ferner enthielt eine Anlage zum Vertrag folgenden Zusatz: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren “
Der BGH kommt hier zu dem Entschluss, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe („weiß“) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam sind.
Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung – sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs – in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.
Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 21.9.2009 entschieden, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft um solche o. g. „Angelegenheiten“ der Gesellschaft handelt. Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen, so die Bundesrichter.
Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist.
Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.
Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.
Folgender Sachverhalt lag diesem Urteil zugrunde: Ein 1948 geborener Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern tätig. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Im September 2003 absolvierte der Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab.
Seit März 2004 ist das Unternehmen nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben hier entschieden, dass die Kündigung nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft verstößt. Dem Unternehmen war es nicht verwehrt, vom Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Der Arbeitgeber hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.
In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca. drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt.“ Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre Betriebszugehörigkeit) korrekt.