Februar 2013

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Keine Entnahme betrieblicher Pkw durch Absenkung der betrieblichen Nutzung unter 10 %

Zum „gewillkürten“ Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (Einnahmenüberschussrechnung) kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung zum Betrieb unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird.

Gehört ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen, so verliert es diese Eigenschaft nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 21.8.2012 nur durch eine Auflösung des sachlichen oder persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb. Dieser wird nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für betriebliche, sondern für private Zwecke zu nutzen, also es nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen.

Vermindert sich demnach im Laufe der Zeit der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10%igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen nichts. Eine solche Nutzungsänderung allein stellt keine Entnahme dar.

Grundfreibetrag steigt ab 2013 minimal an

Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder am 12.12.2012 das Vermittlungsverfahren zum Abbau der kalten Progression mit einem (minimalen) Einigungsvorschlag abgeschlossen.

Danach steigt der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 €, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %.

Die vom Bundestag im März 2012 beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war hingegen nicht konsensfähig. Es bleibt also weiterhin dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.7.2012.

Im entschiedenen Fall führte ein Steuerpflichtiger (Marinesoldat) während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden diverse Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser Kosten.

Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.

Neue Auslandsreisekosten ab 2013

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 17.12.2012 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2013 zur Anwendung kommen, mit. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de herunterladen.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend- dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug!

Dieses Schreiben gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Pauschalsteuer auf „Aufmerksamkeiten“ für Kunden zweifelhaft?

Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft und die Beziehung zu den Kunden. Solche „Sachzuwendungen“ an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen bis zu 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) im Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Zuwendende darf aber auch Geschenke von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger machen und diese mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Diese Aufwendungen kann er aber nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Wird dieses Verfahren gewählt, sind zzt. davon auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.

Der Bundesfinanzhof befasst sich aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 20.9.2011 mit der Frage, ob Geschenke an Nichtarbeitnehmer mit einem Wert unter 35 € in die Pauschalierung einbezogen werden müssen. Das FG jedenfalls gelangte zu der Überzeugung, dass die Pauschalierungsregelung auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.

Anmerkung: Solche Geschenke sollten zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen werden. Gleichzeitig sollte Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung wird für das Unternehmen eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

Ist ein Gegenstand – wie in dem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.7.2012 entschiedenen Fall ein hergestelltes Einfamilienhaus – sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und so weit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. G ibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Leistungen an einen Unternehmer für dessen privaten Bereich

Bislang enthält der Umsatzsteueranwendungserlass keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) konkretisiert nunmehr in seinem Schreiben vom 30.11.2012 den Sachverhalt – der insbesondere innergemeinschaftliche Leistungen bzw. Leistungen mit Auslandsbezug betrifft – wie folgt:

Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist. Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen.

Anmerkung: Als ausreichende Information will das BMF „eine Erklärung des Leistungsempfängers“ ansehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.

Sonstige Leistungen im diesem Sinne sind z. B.: persönliche und häusliche Pflegeleistungen, Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen, Herunterladen von Filmen und Musik, Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften, Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.

Bitte beachten Sie: Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010 ist eine Pensionsrückstellung nach dem Eintritt des Versorgungsfalls mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen den sog. Überversorgungsgrundsatz liegt nur vor, wenn künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht jedoch wenn die zugesagte Pension höher als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist.

Bei der Prüfung einer sog. „Überversorgung“, werden in die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur diejenigen Gehälter einbezogen, welche von der die Altersversorgung zusagenden Betriebskapitalgesellschaft gezahlt werden.

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. „Nur-Pensionszusage“, ohne dass dem eine ernstlich vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung nach sich.

Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 13.12.2012 mit, dass es das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus – also generell – anwenden will.

Pflegeversicherungsbeitrag

In der Januar-Ausgabe wurde in einigen Informationsschreiben versehentlich noch der alte Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 1,95 % genannt. Zum 1.1.2013 ist dieser jedoch auf 2,05 % angehoben worden. Entsprechend erhöht sich auch der Beitragssatz für Kinderlose auf 2,3 % (1,025 % + 0,25 % tragen Arbeitnehmer ohne Kinder, 1,025 % trägt der Arbeitgeber). Arbeitnehmer in Sachsen müssen ab dem 1.1.2013 1,525 % des Beitragssatzes übernehmen- Arbeitgeber 0,525%.

Regulierung der Honorarberatung über Geldanlagen durch die Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz soll einen weiteren Baustein im neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte darstellen und die Anlegerrechte stärken. Die Erfahrung der Bundesregierung hat gezeigt: Provisionsbasierte Beratung kann Fehlanreize setzen. Anleger wurden oftmals schlecht beraten und Risiken bestimmter Produkte verschleiert. Dieses Gesetz stärkt die unabhängige Honorarberatung. Honorarberater dürfen keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten behalten, deren Produkte sie vermitteln.

Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des „Honorar-Anlageberaters“ im Wertpapierhandelsgesetz sowie des „Honorar-Finanzanlagenberaters“ in der Gewerbeordnung wird für die Kunden zukünftig transparenter, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Der Kunde kann entscheiden, welche Form der Anlageberatung er in Anspruch nehmen möchte. Durch das neue Gesetz werden zudem zusätzliche Anforderungen an diese Alternative zur bislang überwiegend verbreiteten Anlageberatung auf Provisionsbasis gestellt. Künftig darf nur derjenige die Honorar-Anlageberatung erbringen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden entgelten lässt. Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von (provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Während die europäische Richtlinie in Brüssel derzeit noch verhandelt wird, soll dieses Gesetz bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten.

Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten 5 Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherung bot unter der Bezeichnung „DWS RiesterRente Premium“ ein zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteilen angelegt werden. Dabei verwendete sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u. a. folgende Bestimmung enthielten: „… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 %, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen „regelmäßigen Beiträgen“ anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …“

Die beanstandete Bestimmung stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine unangemessene Benachteiligung der Anleger dar und weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab.

Sturz auf einem Kundenparkplatz

Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können.

Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes (hier: eine Bäckerei) nicht haftbar machen. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden.

Beginn der Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung mit den Fragen zu befassen, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.

In dem entschiedenen Fall erbrachte ein Mieter neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete der Vermieter unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei er sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3.12.2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30.1.2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung in Höhe von ca. 1.100 €.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat.

Sie führten in ihrer Begründung aus, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Regelungen zu Betriebskosten den Vermieter nicht daran hindern, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten. Sie enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.

Da im vorliegenden Fall der Vermieter erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3.12.2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und seine Forderung daher nicht verjährt ist, durfte eine Nachberechnung erfolgen.

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In einem Fall aus der Praxis stellte eine Redakteurin für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde abschlägig beschieden.

Am 30.11. meldete sich die Redakteurin krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Die Redakteurin verlangte den Widerruf dieser Weisung und war der Auffassung, dass das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nach dem dazu am 14.11.2012 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.

Arbeitszeugnis – kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das hat das Bundesarbeitsgericht am11.12.2012 entschieden.

Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ein Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.2.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts führten dazu in ihrer Begründung aus, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, nicht „beurteilungsneutral“ sind, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren.

Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Kürzung der Abfindung bei älteren Arbeitnehmern

Nach den Europäischen Richtlinien zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf kann ein Sozialplan vorsehen, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet werden darf. Sie muss jedoch mindestens die Hälfte der Summe betragen, die bei der Standardberechnungsmethode zu zahlen wäre.

Eine Diskriminierung liegt allerdings vor, wenn in der Berechnung berücksichtigt wird, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung besteht.

„Düsseldorfer Tabelle“ 2013 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Seit dem 1.1.2013 gilt die neue „Düsseldorfer Tabelle“. Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wurde von 950 € auf 1.000 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt auf 800 €. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der „Hartz-IV“-Sätze zum 1.1.2013.

Ferner wurden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2013

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

950 Euro

1.000 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

770 Euro

800 Euro

anderen volljährigen Kindern:

1.150 Euro

1.200 Euro

Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.050 Euro

1.100 Euro

Eltern:

1.500 Euro

1.600 Eu

Der Kindesunterhalt wurde zum 1.1.2013 nicht erhöht. Der Unterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da es bei dem Kinderfreibetrag 2013 keine Erhöhung gibt, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht.

In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.