März 2008
Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt (sog. Werkstorprinzip). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung – wie von vielen Fachleuten erwartet – für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.
Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte „Haushaltskonsolidierung“ bietet noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Außerdem hat der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt, denn andere sonstige Mobilitätskosten – wozu u. a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen – können weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handelt es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen kann.
Anmerkung: Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem BVerfG. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig. Das BVerfG wird sich daher – voraussichtlich noch in diesem Jahr – abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen.
Bis das BVerfG entschieden hat, werden alle Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 im Hinblick auf die Pendlerpauschale automatisch für vorläufig erklärt. Ein Einspruch ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Steuerpflichtige, die gleichwohl die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer erhalten wollen, können gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diesen Anträgen werden die Finanzämter zeitnah entsprechen.
Sollte das BVerfG allerdings die Abschaffung der Entfernungspauschale für verfassungsgemäß erklären, müssen die in der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge samt der dann fälligen Aussetzungszinsen nachentrichtet werden.
Wie bei Dienstreisen der Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.2008 auch bei Geschäftsreisen der Unternehmer nur noch die tatsächlichen Kosten für Auslandsübernachtungen steuerlich abzugsfähig.
Der Unternehmer kann seinem Arbeitnehmer seit dem 1.1.2008 die Übernachtungskosten weiterhin pauschal steuerfrei erstatten, muss aber für sich selbst zwingend einen Übernachtungsbeleg vorweisen, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können.
Beispiel: Unternehmer X ist in Italien geschäftlich unterwegs und muss dafür 20-mal übernachten. Übernachtungsbelege kann er nicht vorweisen. Der Übernachtungspauschbetrag für Italien beträgt 100 Euro. Während er bis 31.12.2007 den Pauschbetrag für Übernachtung in Höhe von (100 Euro x 20 Übernachtungen =) 2.000 Euro steuerlich ansetzen konnte, ist dies ab dem 1.1.2008 nicht mehr möglich.
Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern Ansparrücklagen in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige die geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl aber weiterhin geplant seien. Dazu muss er die Ernsthaftigkeit seines vorgeblich nach wie vor geplanten Investitionsvorhabens stichhaltig begründen, etwa durch den Nachweis eines Lieferengpasses in Bezug auf das anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine zuvor gebildete Ansparrücklage mangels Investition in dem vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraum auflösen muss und gleichzeitig eine neue Rücklage für das identische Investitionsgut begehrt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man hier eine erneute (wiederholte) Ansparrücklage ohne besondere Anforderungen zulassen würde, weil dadurch die maximal zwei Jahre betragende Investitionsfrist ohne Weiteres unterlaufen werden könnte.
Anmerkung: Die Ansparabschreibung wurde ab 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Entscheidung ist aber auch für die Zukunft von Bedeutung. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb von drei Jahren vornimmt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt.
Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht.
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf – so der BFH.
Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.11.2007 entschieden, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Das Ende des Veranlagungszeitraums spielt demgegenüber keine Rolle. Für die Beurteilung, ob ein Veräußerer die besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist nur der Veräußerungszeitpunkt maßgebend.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist u. a. dann gegeben, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat u. a. geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
durch das Doppel der Rechnung,
durch einen handelsüblichen Beleg (Lieferschein), aus dem sich der Bestimmungsort ergibt,
durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer, durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Zwar ist das eine Sollvorschrift, dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege erbracht werden kann. So lange der Belegnachweis jedoch nicht geführt ist, wird die Finanzverwaltung eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich nicht als steuerfrei behandeln.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg führen, der neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmers, der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge des ausgeführten Gegenstands, dem Ort und Tag der Ausfuhr auch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält.
An die Stelle der Ausfuhrbestätigung tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder
durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers mit weiteren Angaben.
Anmerkung: Die verstärkten Umsatzsteuerprüfungen über EDV erleichtern es der Finanzverwaltung, Ausfuhrlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet oder in Drittländer zu erfassen. Um die Steuerfreiheit der Lieferungen nicht zu gefährden, müssen diese durch entsprechende Belege eindeutig nachgewiesen werden.
In seinem Urteil vom 26.9.2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei erbringen können.
Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.
In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine „Physikalische Praxis“ betrieb und mit bei ihr angestelltem Fachpersonal krankengymnastische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH folgte dem.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der Personengesellschaft vorliegen, wenn die Angestellten über die zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen.
Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung war bisher bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Aufgrund der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. Die Neuregelung ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nur anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 (28.12.2007) noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
Das Bundeskabinett hat am 30.1.2008 die vom Bundesjustizministerium vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Die Reform soll auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen reagieren. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, soll dabei erhalten bleiben – eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:
Modernisierung bei den Pflichtteilsentziehungsgründen: Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge, Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Höhe bleibt durch die Neuerungen unberührt.
Mit der geplanten Reform sollen die Entziehungsgründe vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser, einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahestehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. So soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe: Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat.
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.
In einem Fall aus der Praxis hatten die Parteien im Darlehensvertrag unter dem Punkt Tilgung vereinbart, dass „die Tilgung des Refinanzierungskredits aus der abzuschließenden Lebensversicherung bei der genannten Versicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der Versicherungssumme erfolgt“.
Diese Formulierung legt nahe, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber ohne Weiteres und unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt.
So ist es einem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer i. d. R. bewusst, dass die Ablaufleistung einer Lebensversicherung nicht festliegt, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängt und damit u. U. nicht zur vollständigen Rückführung des Darlehens ausreicht. Diese Auffassung der Richter vom Oberlandesgericht Hamm bestätigte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.11.2007:
„Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.“
Gesellschafter einer GmbH können zu Nebenleistungspflichten verpflichtet werden- also zu zusätzlichen Leistungen, die anders als Stammeinlagen und Nachschüsse nicht der Bildung und nur ausnahmsweise der Ergänzung des Stammkapitals dienen. Diese unterliegen deshalb von Ausnahmen abgesehen nicht den strengen Regeln für die Kapitalaufbringung und -bindung. Sie können daher grundsätzlich frei gestaltet werden, z. B. als einmalige oder wiederkehrende Leistungen, wobei auch der Inhalt der Nebenleistungen keiner besonderen Beschränkung unterliegt. Geldleistungen können deshalb auch in einmaligen oder regelmäßig wie auch unregelmäßig wiederkehrenden Zahlungen an die Gesellschaft außerhalb von Stammeinlagen und Nachschüssen bestehen, wiederkehrend z. B. Beiträge zum Ausgleich – allerdings bestimmter – Fehlbeträge.
„Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält“, dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Beschluss vom 22.10.2007. So müssen Nebenleistungen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres überschauen können. Diesen Anforderungen genügt eine Satzungsbestimmung nicht, derzufolge Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen.
Nach dem GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Ferner haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
In ihrem Beschluss vom 26.11.2007 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Stellung nicht zu seinen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen darf. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren „Griff in die Kasse“, sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.
Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer, da diese der Gesellschaft vom Staat nicht erstattet wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.1.2008 entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.
Dem verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mietvertrag der Parteien vom 28.12.2001 heißt es unter anderem: „Heizung muss dringend kontrolliert werden“. Die Mieterin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Vermieter (unter anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen.
Der Mieterin steht kein Aufwendungsersatzanspruch zu, denn sie hatte den Vermieter vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse „dringend kontrolliert“ werden, machte eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach hätte die Mieterin auf Rechnung des Vermieters allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen.
Ferner kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mangels nicht in Betracht, denn dem Vermieter kommt grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor „vollendete Tatsachen“ gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern.
Mit Urteil vom 12.12.2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie für die Haltbarkeit eines Fahrzeugs (Durchrostungsgarantie) die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers liegt nicht vor.
Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Interessen des Kunden werden nach Auffassung der Richter dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten durchführen lässt.
Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen.
Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist.
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten jedoch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, die eine schlechte Leistung erbringen, kann nur schwer gekündigt werden.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben sich nunmehr mit Urteil vom 17.1.2008 zu den Voraussetzungen einer Kündigung von leistungsschwachen Arbeitnehmern geäußert. Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.
Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde.