November 2013

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Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014

Mit den Neuregelungen bei den Reisekosten soll eine vereinfachte Ermittlung der abziehbaren Reisekosten ab 2014 erreicht werden. Von den Neuregelungen sind die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten betroffen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die neuen Regelungen geben.

Die erste Tätigkeitsstätte (neu): An die Stelle des bisherigen Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt ab 2014 der neue Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Hierbei handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung, an der der Arbeitnehmer unbefristet, für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate tätig werden soll. Ein Arbeitnehmer kann nur „eine“ erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis haben. Entscheidend ist grundsätzlich die Anordnung des Arbeitgebers gemäß dienstrechtlichen Weisungen. 1. Prüfungsstufe – die Zuordnung des Arbeitgebers: Wenn mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden sind, bestimmt der Arbeitgeber, welche davon als erste Tätigkeitsstätte gilt. 2. Prüfungsstufe – die quantitative Abgrenzung: Ordnet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer keiner bestimmten Tätigkeitsstätte zu, wird eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt, sofern

  • der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder

  • je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder

  • mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit

an einer betrieblichen Einrichtung gemäß seinem Arbeitsvertrag tätig werden soll. Soll der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, wird die seiner Wohnung am nächsten liegende Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte bestimmt.

Fahrtkosten: Der Arbeitnehmer kann bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit die Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch ein pauschaler Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden, sofern der Arbeitnehmer alle Aufwendungen für das Fahrzeug trägt. Dieser pauschale Kilometersatz beträgt für Pkws zzt. 0,30 € je Kilometer. Hier sei jedoch angemerkt, dass die tatsächlichen Kosten je Kilometer i. d. R. weit höher sind und sich somit eine individuelle Ermittlung lohnen kann.

Beispiel 1: Arbeitnehmer A mit Wohnsitz in Düsseldorf ist unbefristet dem Sitz der Geschäftsleitung seines Arbeitgebers in Köln zugeordnet. Er hat dort seine erste Tätigkeitsstätte. Im Monat Juni 2014 wird er an 25 Arbeitstagen nur bei einem Kunden in Bonn tätig. Die Fahrten dorthin legt er mit seinem eigenen Pkw zurück. Die einfache Entfernung von seiner Wohnung in Düsseldorf zum Kunden in Bonn beträgt 72 km.

Konsequenz: Die Fahrten von seiner Wohnung in Düsseldorf zu seiner ersten Tätigkeitsstätte in Köln werden in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt. Für seine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit in Bonn kann A die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. So kann er z. B. folgende Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen: 25 Arbeitstage × 144 gefahrene Kilometer × 0,30 € = 1.080 €.

Verpflegungsmehraufwendungen: Die bisherige dreistufige Staffelung bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird auf zwei Stufen reduziert. Für Inlandsreisen können ab 2014 folgende Pauschbeträge steuerlich berücksichtigt werden:

  • 12 € je Kalendertag, sofern der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ggf. der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,

  • 24 € je Kalendertag bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden,

  • jeweils 12 € für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.

Für die Qualifizierung als An- oder Abreisetag ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachtet.

Die Verpflegungspauschale von 12 € gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine eintägige berufliche Tätigkeit „über Nacht ausübt“ (ohne Übernachtung) und er dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ggf. der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Beispiel 2: Arbeitnehmer B hat eine Besprechung mit einem Kunden am Mittwoch um 9 Uhr. Aufgrund der Entfernung muss er bereits am Dienstag anreisen. Er verlässt gegen 20 Uhr seine Wohnung und übernachtet am Ort der Besprechung. Nach der Besprechung reist er wieder ab. Seine Wohnung erreicht er am Donnerstag um 2.00 Uhr.

Rechtslage bis 31.12.2013: B kann lediglich für den Besprechungstag einen Pauschbetrag von 24 € geltend machen, da die Abwesenheitsdauer an den übrigen zwei Tagen unter 8 Stunden betragen hat.

Rechtslage ab 2014: B kann für den An- und Abreisetag jeweils einen Pauschbetrag von 12 € und für den Besprechungstag einen Pauschbetrag von 24 € als Werbungskosten geltend machen, insgesamt also 48 €.

Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeit: Auch für Tätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 nur noch zwei statt bisher drei Pauschalen, wobei die gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen erfüllt sein müssen. Die Auslandspauschalen waren bei Ausarbeitung dieses Schreibens noch nicht bekannt. Diese werden aber sicherlich noch vor Jahresende 2013 veröffentlicht.

Änderungen bei der Dreimonatsfrist: Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen bleibt wie bisher grundsätzlich auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Neu ist ab 2014, dass eine zeitliche Unterbrechung von 4 Wochen unabhängig vom Anlass der Unterbrechung, wie z. B. Krankheit, Urlaub oder Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte, zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt.

Doppelte Haushaltsführung: Das Vorliegen eines „eigenen Hausstands“ außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert künftig neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Außerdem muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte die Nutzung einer Zweitunterkunft aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Eine Zweitwohnung an einem anderen Ort kann anerkannt werden, wenn der Weg von dort aus zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung zur neuen Tätigkeitsstätte beträgt.

Ab 2014 können als Unterkunftskosten im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft angesetzt werden – höchstens jedoch 1.000 € pro Monat. Soweit der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich. Die bisherige Grenze von 60 m2 für eine Wohnung entfällt. Für das Ausland bleibt die Rechtslage unverändert.

Anmerkung: Ggf. müssen die Reisekostenrichtlinien in Ihrem Betrieb angepasst werden. Reisekosten stellen in manchen Unternehmen einen großen finanziellen Belastungsfaktor dar. Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten!

Altersgrenze bei Berechnung von Pensionsrückstellungen

Für die Berechnung der Höhe einer Pensionsrückstellung aufgrund der erteilten Pensionszusage ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d. h. das vertraglich festgelegte Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu berücksichtigen.

Das Hessische Finanzgericht hat dazu entschieden, dass die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien 2008 der Finanzverwaltung nicht in Betracht kommt. Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese Aufhebung nicht für privatrechtlich vereinbarte Pensionszusagen gilt und daher keine Auswirkung auf bestehende Pensionszusagen hat. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 50/13).

Steuerliche Behandlung einer Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Schwiegerkind

Zum Jahresende wird häufig über familiäre Dispositionen auch finanzieller Art und insbesondere auch über das Verschenken von Immobilienvermögen nachgedacht. Hohe Freibeträge bei Familienangehörigen sind dabei vielfach der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem einzusetzen (sog. Kettenschenkung).

Dabei gilt es einige Regeln zu beachten, damit die Freibeträge auch rechtlich richtig ausgeschöpft werden können. So hat z. B. der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1.7.2013 entschieden, dass bei einer Zuwendung, die jemand entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vorliegt. Wendet der Bedachte hingegen den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor. Entsprechend können jeweils die Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten reicht es jedoch nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt.

Konsequenz: Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkenderweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.

Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und ggf. Schenkungsteuer zu vermeiden.

Eingeschränkte Reichweite einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Einrichtungen

Rentenversicherungspflichtige Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie z. B. Ärzte, Apotheker, Juristen können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen entschieden, dass eine Befreiung stets nur für diese konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. für diese jeweils ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt. Die Befreiung endet, sobald die Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird.

Auswirkungen der BSG-Urteile in der Praxis: Bislang waren die Rentenversicherungsträger in ihrer Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass eine ausgesprochene Befreiung bei einer „berufsgruppenspezifischen“ Berufstätigkeit in den klassischen Berufsfeldern (Ärzte in Krankenhäusern, Rechtsanwälte in Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberater in Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Apotheker in Apotheken u. a.) auch bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält, sofern auch die übrigen Voraussetzungen durchgehend vorliegen.

Neu aufgenommene Beschäftigungen: Für nach dem 31.10.2012 aufgenommene Beschäftigungen sind stets bei jedem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber ein neues Befreiungsverfahren und damit ein erneuter Befreiungsantrag des Versicherten erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die in sogenannten klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen Arbeitgebern beschäftigt sind.

Für in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiungen: Sofern Versicherte aufgrund einer wesentlichen Änderung ihres Tätigkeitsfeldes oder eines Arbeitgeberwechsels nicht mehr über eine aktuelle (beschäftigungsbezogene) Befreiung verfügen, empfiehlt es sich grundsätzlich, einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Ausgenommen hiervon sind wegen des aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis bestehenden Vertrauensschutzes Personen, die in den vorstehend umschriebenen „klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen Arbeitgebern“ beschäftigt sind. Diese Beschäftigten müssen ein neues Befreiungsverfahren erst beim nächsten Arbeitgeberwechsel bzw. bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einleiten.

Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollen die Verbraucher u. a. vor intransparenten Inkassoforderungen und vor unerlaubter Telefonwerbung geschützt werden. Es wird höhere Bußgelder geben und Verbraucher können künftig nicht mehr an einem beliebigen Gericht verklagt werden, sondern nur noch an ihrem Wohnsitz. Hier die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:

  • Urheberrecht/Abmahnungen: Abmahnungen – gebührenpflichtige Schreiben eines Rechtsanwalts – sind ein unter anderem im Urheber- und Wettbewerbsrecht etabliertes und legitimes Instrument. Es hilft, kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt ist genau geregelt, dass die Erstattung der Anwaltskosten bei bestimmten Urheberrechtsstreitsachen mit klar bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € begrenzt wird. Für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern sind knapp 148 € (bei Zugrundelegung der Regelgebühr) zu erstatten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann vom Wert abgewichen werden. Dazu bedarf es einer Darlegung, weshalb der Gegenstandswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diese besonderen Umstände trägt derjenige, der von diesem Wert abweichen möchte.

    Durch inhaltliche Anforderungen für Abmahnungen soll für den Empfänger der Abmahnung immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden.Ferner können Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen nicht mehr unbegrenzt am Handlungsort erhoben werden. Gerade bei Klagen wegen Rechtsverletzungen im Internet heißt das, dass sich der Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann. Der Verbraucher kann sich demnach in Zukunft darauf verlassen, dass er wegen Urheberrechtsverletzungen an seinem Wohnsitz verklagt wird.

  • Inkasso: Von nun an muss jeder Schuldner sofort sehen können, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Durch eine gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Inkassounternehmen werden Verbraucher davor geschützt, überzogene Inkassokosten zahlen zu müssen. Künftig sind solche Kosten nur noch bis zu dem Betrag erstattungsfähig, den ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht, zusätzlich Höchstsätze für bestimmte Inkassotätigkeiten wie das erste Mahnschreiben oder das Mengeninkasso festzusetzen.

  • Telefonwerbung: Telefonwerbung kann künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt. Für automatische Anrufmaschinen bestand bislang eine Gesetzeslücke, die nun geschlossen wurde. Mit dem Gesetz sind Verträge über Gewinnspieldienste künftig allgemein nur wirksam, wenn sie in Textform abgeschlossen werden.

Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 25.9.2013 entschiedenen Fall kaufte ein Autofahrer von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“. Diese Car-Garantie beinhaltete u. a. Folgendes: „Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.

Im April 2010 ließ der Käufer den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer „freien Werkstatt“ durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein daraufhin eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf ca. 16.000 €. Es ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren und forderte mit seiner Klage zunächst 10.000 € nebst Zinsen und Anwaltskosten.

Der BGH hat dazu entschieden, dass die o. g. Regelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unwirksam ist. Die Richter führten aus, dass der Kaufvertrag dahingehend auszulegen ist, dass der Käufer Garantie entgeltlich erlangt hat. Zur Begründung seiner Auslegung hat das Gericht auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Käufer den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von ca. 10.500 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.9.2013 entschieden, dass das Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohnungseigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Sohn des Beklagten Eigentümer einer Wohnung, die zu der Anlage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gehört. Im April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er Hausgelder für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für 2009 in Höhe von insgesamt rund 1.100 € nicht beglichen. Die WEG meldete die Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle an. Mit notariellem Vertrag vom 9.6.2010 erwarb der Beklagte die Wohnung von dem Insolvenzverwalter und wurde kurz darauf in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Auffassung, nunmehr hafte der Beklagte mit dem Wohnungseigentum für die Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Dieses verneinten jedoch die Richter des BGH und entschieden, dass die WEG nicht in das Wohnungseigentum des Beklagten vollstrecken kann.

Haftung des Haus- und Mietverwalters bei versäumter Bonitätsprüfung

Vereinbaren die Parteien in einem Mietverwaltervertrag, dass der Mietverwalter auch zur sorgsamen Auswahl eines geeigneten Mieters verpflichtet ist, gehört dazu grundsätzlich auch eine Bonitätsprüfung der Mietinteressenten. Die Auswahl des „richtigen“ Mieters ist eine für den Wert der Immobilie entscheidende Frage. Denn dieser wird erheblich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrages und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird.

Aufschluss über die finanzielle Situation eines Mietinteressenten können beispielsweise die Vorlage einer Schufa-Auskunft bzw. die Unterlagen des Steuerberaters oder das Vorlegen einer aktuellen Lohnbescheinigung bzw. Lohnabrechnung geben. Kommt der Verwalter seiner Verpflichtung zur Bonitätsprüfung nicht nach, hat der Auftraggeber u. U. einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verwalter. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf reicht die Einholung einer Selbstauskunft des Interessenten für eine Bonitätsprüfung nicht aus.

Auswahlentscheidung bei Versetzungen

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.

In einem Fall aus der Praxis war der Arbeitgeber zwar nach dem gültigen Tarifvertrag und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, einen Arbeitnehmer zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht.

Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Zweigstelle dar. Die Versetzung ist wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil hier der Arbeitgeber in die Auswahlentscheidung jedoch nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen hat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, ergab sich im Streitfall die Unwirksamkeit der Versetzung.

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 7.8.2013 leidet die Betroffene an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer einen Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Daraufhin organisierte diese die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog eine weitere Tochter der Betroffenen in den Haushalt der demenzkranken Frau ein. Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.

Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde der ersten Tochter zurückgewiesen, wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet. Diese hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln.

Die BGH-Richter führten in ihrer Begründung aus: Fehlt es hieran, weil der Bevollmächtigte – etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten – nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich.

Bahnreise – Erstattungsanspruch auch bei höherer Gewalt

Nach der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr haftet das Eisenbahnunternehmen dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Die Haftung der Bahn ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht, d. h. namentlich auf außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden Umständen, die das Unternehmen nicht vermeiden konnte.

Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt 25 % des Fahrkartenpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und 50 % des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten. Eine Ausnahme von diesem Entschädigungsanspruch für den Fall, dass die Verspätung auf höherer Gewalt beruht, ist nicht vorgesehen.

In seinem Urteil vom 26.9.2013 stellt der Europäische Gerichtshof zunächst fest, dass die Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr selbst die Eisenbahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Fahrpreisentschädigung befreit, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.

Die „Einheitlichen Rechtsvorschriften“, die den Beförderer bei höherer Gewalt von seiner Entschädigungspflicht befreien, beziehen sich nur auf den Anspruch der Fahrgäste auf Ersatz des Schadens infolge Verspätung oder Ausfall eines Zuges. Hingegen hat die in der Verordnung vorgesehene, auf der Grundlage des Preises der Fahrkarte berechnete Entschädigung einen völlig anderen Zweck. Sie soll nämlich den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat. Außerdem handelt es sich dabei um einen finanziellen Ausgleich in pauschalierter und standardisierter Form, während die Haftungsregelung mit einer individualisierten Bewertung des erlittenen Schadens verbunden ist.