Dezember 2012
Neue Minijobs: Minijobber sollen ab dem 1.1.2013 mehr verdienen können. Dafür wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € angehoben.
Begleitend wird für Neubeschäftigungen ab dem 1.1.2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von im Jahr 2013 voraussichtlich 18,9 % (zzt. 19,6 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, kann sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Bestehende Minijobs: Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen – Beginn vor dem 1.1.2013 – ändert sich nichts. Bei Entgelterhöhungen über 400 € für bestehende Minijobs kommt die Neuregelung zum Tragen, bei der automatisch Rentenversicherungspflicht eintritt, mit der Möglichkeit sich davon befreien zu können.
Jobs zwischen 400 € und 450 €: Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 401 und 450 € erzielen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen- es sei denn, das Arbeitsentgelt fällt unter 400 €. Arbeitnehmer können allerdings die Übergangsregelung abwählen und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wird ein Befreiungsantrag bis zum 1.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt, wirkt dieser rückwirkend zum 1.1.2013. Der Befreiungsantrag für die Arbeitslosenversicherung muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Ein später gestellter Befreiungsantrag soll mit Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonats wirken.
Gleitzonenregelung: Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte von 400 € bis 800 € werden auf 451 € bis 850 € angepasst. Besondere Übergangsfristen wurden geschaffen für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelten zwischen 401 € und 450 € bzw. mit Entgelten zwischen 801 € und 850 €.
Mit Beschluss vom 27.9.2012 legt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Der BFH teilt zwar nicht die Ansicht des klagenden Erben, dass die beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungswidrig ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass Teile des ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stellt eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
Das ErbStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.
Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führen dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sind.
Die Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.
Anmerkung: Was ist hier zu tun? Eine konkrete Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und pauschal möglich. Es stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des Bundesfinanzhofs folgt. Geht man davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige unter Umständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten werden. Auch sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen mit uns besprechen.
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die mit Wirkung zum 1.1.2012 als einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geschaffene „Gelangensbestätigung“ zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat. Durch eine erneute Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) sollen weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. Bis zum (voraussichtlichen) Inkrafttreten dieser neuen Regelungen zum 1.7.2013 können die Unternehmer die bis zum 31.12.2011 geltenden Nachweismöglichkeiten weiterhin anwenden.
Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung – als einer Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung – festgehalten. Gleichzeitig werden jedoch bestimmte (weitere) Vereinfachungen angeboten und geregelt, die den Erhalt einer Gelangensbestätigung bzw. den Umgang mit ihr erleichtern.
Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet, sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.
Die Steuerbefreiung kommt allerdings auch nicht aufgrund des Vorliegens einer objektiven Beweislage in Betracht, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen.
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende – auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!
Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen – wenn sinnvoll: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung, siehe nachfolgend) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen. Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2013 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2012 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt. Der Unternehmer kann dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er im Januar des Jahres 2013 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen. Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt. Dies hätte zur Folge, dass eine Vollverzinsung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – faktisch entfallen würde. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition angefochten werden. Nach aktuellen Informationen soll durch das Jahressteuergesetz 2013 die Verzinsungsregelung beim Investitionsabzugsbetrag klarer definiert werden. Anmerkung: Der Investitionsabzugsbetrag kann unter weiteren Voraussetzungen (z. B. eine betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im Jahr des Erwerbes und im Folgejahr) auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt. Hier wird jedoch ggf. vom Arbeitnehmer ein Sachbezug zu versteuern sein.
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen – wie bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages – bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft- die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern liegt bei 100.000 €.
Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z.?B. Kunden, Geschäftsfreunde -, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Davon sind dann auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.
Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen – also z.?B. für eine Weihnachtsfeier – bis 110?€ (kein Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung (höchstens zwei Mal im Jahr) und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25?% pauschal versteuert werden- dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Viele Verbraucher kennen häufig ihre Rechte in Bezug auf Umtausch oder Reparatur nicht. Und ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie.
Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt. Will ein Kunde ein defektes Produkt innerhalb von 2 Jahren umtauschen oder reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen. Das gilt auch bei Waren, die reduziert oder im Sonderangebot sind. Sie müssen nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als „zweite Wahl“ gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf nehmen.
Während der ersten 6 Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war- es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war. Die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist.
Beispiel: Ein Kunde lässt seinen MP3-Player nach vier Monaten reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung – und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen ein neues aus, beginnt die zweijährige Frist von vorn.
Mit der Gewährleistung muss der Verkäufer sämtliche Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen. Erwirbt ein Kunde beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren lässt, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen.
Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die sogenannte Herstellergarantie zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen. Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach Ablauf der 6 Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Garantie oftmals keine Nebenkosten umfasst.
Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch verpflichtet – dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren sie aber aus Kulanzgründen.
In einem Fall aus der Praxis kaufte eine im Sportplatzbau tätige Firma bei einem anderen Unternehmen EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau stellte sich heraus, dass das gelieferte Granulat mangelhaft war. Es wurde zwar kostenlos Ersatzgranulat geliefert, aber das Unternehmen lehnte es ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Baufirma diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen und verlangte unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat ein Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für Kaufverträge zwischen Unternehmen zutrifft. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese Regelung nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag gilt. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ nicht erfasst. Daher musste die Baufirma für die entstandenen Ein- und Ausbaukosten selbst aufkommen.
Der Vermieter kann dem Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 26.9.2012 mit der Frage zu befassen, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, auch ein solches berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde ein Mitverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass die Ehefrau des Vermieters beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die gemietete Wohnung zu verlegen.
Der BGH hat dazu entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Vormieter mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung installiert. Einige Jahre später wollte der neue Eigentümer modernisieren und die Mietwohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung anschließen. Dazu verweigerte der Mieter jedoch die Zustimmung.
Die Richter des BGH kamen hier zu dem Entschluss, dass bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann der Mieter u. U. eine Zustimmung zur Modernisierung der Wohnung verweigern, wenn bereits vom Mieter (hier Vormieter) mit Zustimmung des Vermieters Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden.
In seiner Begründung führte der BGH aus, dass sich der Vermieter widersprüchlich verhielte, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte.
Nach dem Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft) sein. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in seinem Urteil vom 15.10.2012 entschieden.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Ein Gläubiger stellte vor dem zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig.
Nach Ansicht des OLG hat der Gläubiger mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen hat, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bei dem zunehmenden Angebot außergewöhnlicher und oftmals gefährlicher Sportarten stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage: Besteht dieser Anspruch auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Sportunfalls eintritt?
Wenn die Verletzung als selbstverschuldet eingeordnet werden kann, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dafür ist mindestens grob fahrlässiges Verhalten erforderlich. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhaltensweisen verstoßen haben muss, um dies anzunehmen. Das kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn sich eine ungeübte Person mit einer Sportart übernimmt oder wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln einer Sportart vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit reicht nicht für ein Selbstverschulden aus. Eine grundsätzliche Einordnung, welche Sportarten gefährlich sind, gibt es nicht.
Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Nach einer für den BKK Bundesverband durchgeführten Studie lassen sich 43 % der Männer und 38 % der Frauen von einem Arzt krankschreiben, obwohl sie gesund sind. Da ist es nicht verwunderlich, dass manchen Arbeitgebern an einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Zweifel kommen. Diese können sich beispielsweise daraus ergeben, dass sich ein Arbeitnehmer auffällig häufig nur für kurze Dauer „krank meldet“, die Arbeitsunfähigkeit oft den Wochenbeginn bzw. die Tage am Ende einer Woche betrifft oder eine Krankmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen vorgelegt wird.
Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dazu kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers wenden und diese bitten, eine Begutachtung des Arbeitnehmers beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anzuordnen.
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. So liegt z. B. ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall ist eine Arbeitnehmerin seit dem 1.8.2008 in Teilzeit bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Seit Arbeitsbeginn haben die Parteien 10 befristete Arbeitsverträge vereinbart. Der letzte befristete Vertrag, datiert vom 22.12.2010, beinhaltet eine Befristung ab dem 1.1.2011 „für die Zeit der Vertretung der erkrankten Arbeitnehmerin A., längstens bis 30.6.2011“. Nach Auffassung der vertretenden Arbeitnehmerin lag für die Befristung des letzten Änderungsvertrags kein sachlicher Grund vor, da der Arbeitgeberin, angesichts der langen Erkrankungsdauer, hätte klar sein müssen, dass Frau A. ihren Dienst nicht wieder aufnehmen würde.
Das LAG kam jedoch zu dem Entschluss, dass für die Befristung der sachliche Grund der Vertretung bestand. In den Fällen der Vertretung besteht der sachliche Grund für die Befristung darin, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf bereits durch den Arbeitsvertrag mit dem erkrankten Arbeitnehmer abgedeckt hat und deshalb an der Arbeitskraft des Vertreters von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht, so die Richter in ihrer Begründung.