November 2006

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Schenken und Vererben – vor Jahresende darüber nachdenken!

Die Bundesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, die zum 1.1.2007 in Kraft treten sollen und alle Steuerpflichtigen betreffen, die über größere Vermögenswerte verfügen und sich mit der Nachfolgeplanung befassen oder schon befassen wollen.

Betroffenen Steuerpflichtigen ist dringend zu empfehlen, ihre diesbezüglichen Überlegungen zu intensivieren und vor jeder Vermögensübertragung steuerlichen Rat einzuholen.

Ausgangssituation: Zur Zeit werden Unternehmensübergänge bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer durch einen Freibetrag von 225.000 Euro und einen Bewertungsabschlag von 35 % entlastet. Das gilt für Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war. Diese Regelung soll zum 1.1.2007 gestrichen werden. Was das neue Gesetz bezweckt, soll nachfolgend aufgezeigt werden.

a) Reform der Erbschaftsteuer durch das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Der von der Bundesregierung am 4.10.2006 vorgelegte Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

  • Die Generationenfolge in Unternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuer wird über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet. Die gestundete Steuer erlischt in zehn Jahresraten. Nach zehn Jahren entfällt also die Steuer gänzlich. Nicht zum Produktivvermögen zählen z. B. an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % und darunter, Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Kunstwerke u. ä..

  • Die Entlastung setzt voraus, dass der Nachfolger das übergebene Unternehmen über zehn Jahre fortführt und wird an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt. Das begünstigte betriebliche Vermögen profitiert nach dem Gesetzentwurf nur dann von der Neuregelung, wenn die Betriebe in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt werden.

  • Orientierungsgrößen für die gebotene Fortführung sind insbesondere der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Betriebsvermögen (Aktivvermögen) und die Zahl der Arbeitnehmer. Weicht der Betrieb zum Erlöschenszeitpunkt mit seinen Merkmalen in einer Gesamtschau wesentlich von diesen Ausgangsgrößen (nach unten) ab, wird die noch gestundete Steuer fällig.

  • Eine Freigrenze von 100.000 Euro soll sicherstellen, dass der Übergang einer Vielzahl kleinerer Unternehmen, z. B. Kleinhandel, Handwerker oder auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, nicht mit Steuer belastet wird.

Weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Bewertung des Vermögens, will die Bundesregierung bis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer zurückstellen. Die Entscheidung wird Ende 2006 bzw. Anfang 2007 erwartet. Das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 soll aber schon einige Änderungen in der Bewertung vorab nehmen (siehe nachfolgend).

b) Jahressteuergesetz 2007

Der am 23.8.2006 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des JStG 2007 sieht u. a. Änderungen des Bewertungsgesetzes – insbesondere bei den bebauten und unbebauten Grundstücken vor.

Zu begrüßen ist die Erweiterung der Öffnungsklausel, die den Betroffenen die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises in den Fällen einräumt, in denen der vom Finanzamt ermittelte Wert über dem Verkehrswert liegt.

Der Verkehrswertnachweis, der durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Grundstücksverkauf erbracht werden kann, ist im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage künftig auch für erbbaurechtsbelastete Grundstücke und Grundstücke mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden möglich. Nachfolgend sollen die entsprechenden Änderungen in kurzer Übersicht dargestellt werden.

  • Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 soll mit Wirkung ab 1.1.2007 aufgegeben werden. Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die Bewertung maßgeblich. Die Gutachterausschüsse ermitteln für Bewertungszwecke regelmäßig im Abstand von zwei Jahren aktuelle Bodenrichtwerte, die aus den von ihnen zu führenden Kaufpreissammlungen abgeleitet werden. Es soll immer der zuletzt vom Gutachterausschuss festgestellte Bodenrichtwert gelten.

  • Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert soll nur aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt werden (zzt. ist auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen).

  • Erbbaurechtsverhältnisse: Das JStG 2007 sieht vor, die Bewertung von Erbbaurechten neu zu regeln. Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner soll danach unterschieden werden, ob die Dauer des Erbrechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre oder weniger beträgt.

Anmerkung: Eine höhere Bewertung infolge der beschlossenen Änderungen des Bewertungsgesetzes ist in den vielen Fällen nicht zu erwarten, da die Bodenrichtwerte seit 1996 tendenziell rückläufig sind.

Sollte das BVerfG zu der Einschätzung kommen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist, droht für die sogenannten „privilegierten Vermögensarten“ wie Betriebsvermögen, unbebaute und bebaute Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Vermögen aller Voraussicht nach eine höhere Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Ob das jetzt (noch) gültige Erbschaftsteuergesetz mit den Freibeträgen und Bewertungsabschlägen oder die geplanten Neufassungen der Gesetze für den Steuerpflichtigen günstiger ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Ein kurzfristiges Handeln könnte zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Bundestag beschließt die Einführung des Elterngeldes

Am 29.9.2006 hat der Bundestag die Einführung des Elterngeldes in einer veränderten Fassung beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher. Danach erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, ab dem 1.1.2007 zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro.

Zwei zusätzliche Monate lang wird das Elterngeld als Bonus gezahlt, wenn auch der jeweils andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 % des Einkommens ersetzt- der Prozentsatz wird gleitend erhöht.

Darüber hinaus unterstützt das Elterngeld jene Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, mit einem Sockelbetrag von 300 Euro monatlich, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet.

Lebt die elterngeldberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das zustehende Elterngeld um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht.

Das Elterngeld wird insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Die gleichzeitige Inanspruchnahme führt dann zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auch auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.

Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. Das Elterngeld löst das bisherige Erziehungsgeld ab und ist steuer- und abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Mehr Elterngeld durch die richtige Lohnsteuerklassenwahl

Ehepaare können durch die Wahl der Lohnsteuerklasse die Höhe des Nettoeinkommens und damit die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Maßgeblich ist hierbei das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen. Der Elternteil, der die Betreuung des Kindes übernehmen wird, sollte frühzeitig dafür sorgen, dass in seiner Lohnsteuerkarte die (günstigere) Steuerklasse III eingetragen ist.

Ein Antrag auf Lohnsteuerklassenwechsel ist bis zum 30. November möglich. Zwar muss der andere Elternteil durch den Wechsel der Lohnsteuerklasse ggf. mehr Steuer zahlen, bei der Einkommensteuerveranlagung wird die gezahlte Lohnsteuer von der festzusetzenden Einkommensteuer in Abzug gebracht.

Alternative Steuerermäßigung für Kinderbetreuungskosten

Alle Steuerpflichtigen können zwei Drittel der ihnen entstandenen Aufwendungen für die Betreuung ihres Kindes im Alter zwischen drei und sechs Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

Unter weiteren Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit beider Elternteile, Ausbildung, Behinderung oder Krankheit des Steuerpflichtigen) können Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in der Steuererklärung angesetzt werden.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind – z. B. bei Alleinerziehenden oder Familien mit nur einem Verdiener – sind Aufwendungen für Kinderpflegerinnen, Tagesmütter oder Au-pair-Mädchen für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren bzw. über sechs Jahren im eigenen Haushalt steuermindernd ansetzbar.

So kann z. B. für eine geringfügig Beschäftigte eine Steuerermäßigung i. H. v. 10 % der Aufwendungen – höchstens 510 Euro – im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Wird die betreuende Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sind 12 % der Aufwendungen – höchstens 2.400 Euro – im Jahr abziehbar. Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses – also z. B. durch eine selbstständig tätige Betreuungskraft – können 20 % der Aufwendungen – höchstens 600 Euro – im Jahr angesetzt werden. Dabei mindern die Aufwendungen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern sind direkt von der Steuerschuld abziehbar.

Jahresbescheinigung – Steuerbescheinigung

Die Absenkung des Sparerfreibetrages von 1.370/2.740 Euro (Ledige/Verheiratete) auf 750/1.500 Euro ab 2007 führt i. d. R. zu vermehrtem Abzug von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer. Alle Steuerpflichtigen sollten daher ihre Freistellungsaufträge überprüfen und diese ggf., insbesondere bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Banken, Bausparkassen usw., korrigieren. Ohne Korrektur erfolgt eine prozentuale Kürzung der „alten“ Freistellungsaufträge von Amts wegen auf 56,37 %.

Banken und Finanzdienstleister sind gesetzlich verpflichtet, über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen ihrer Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung zu erstellen. Darin werden alle für die Besteuerung relevanten Daten aufgelistet und somit auch das Ausfüllen der Anlage „KAP“ erleichtert.

Zu beachten ist allerdings, dass die Jahresbescheinigung nicht die Steuerbescheinigung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ersetzt.

Sind Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag einbehalten worden, muss der Steuerpflichtige die jeweilige Steuerbescheinigung zwingend seiner Steuererklärung beifügen.

Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand sollte mit der Bank die Erstellung einer Jahres steuer bescheinigung vereinbart werden.

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden: EuGH bestätigt fiskalische Regelung des deutschen Gesetzgebers

Wird ein Gebäude teils betrieblich und teils privat genutzt, kann das Gebäude mit dem Vorteil insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, dass die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden können. Im Gegenzug ist die Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sieht die 6. EG-Richtlinie lediglich vor, dass vom „Betrag der Ausgaben“ für die private Nutzung auszugehen ist. In der Fachliteratur wurde bezogen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten allgemein die Auffassung vertreten, dass von einem jährlichen Anteil entsprechend dem ertragsteuerlichen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren (jährliche AfA 2 %) auszugehen ist. Der Gesetzgeber hat hingegen mit Wirkung vom 1.7.2004 festgelegt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – dem Vorsteuerberichtigungszeitraum entsprechend – auf zehn Jahre zu verteilen sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.9.2006 (C-72/05) entschieden, dass die nationale Regelung richtlinienkonform ist. Als Begründung führt er insbesondere an, dass die Gleichstellung mit dem Vorsteuerberichtigungszeitraum verhindert, dass Steuerpflichtige, die diese Gestaltungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher erhalten.

Anmerkung: Mit dieser EuGH-Entscheidung wurde zumindest die Rechtslage nunmehr eindeutig geklärt. Das Urteil führt in seiner Konsequenz quasi zu einer Rückzahlung des Vorsteuerbetrages innerhalb von zehn Jahren. Dennoch scheint das Modell wegen des Zinsvorteils immer noch attraktiv, wenn auch in einem geringeren Maß. Es gilt allerdings zu beachten, dass die unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich der privaten Nutzung ab dem 1.1.2007 mit 19 % zu versteuern ist, auch wenn die Anschaffung oder Herstellung vor dem 31.12.2006 erfolgte. Daneben besteht das Risiko der Besteuerung einer eventuellen nicht vermeidbaren Grundstücksentnahme, sodass vor Inanspruchnahme dieses Modells unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden sollte.

Auch Selbstständige können sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern

Seit dem 1.2.2006 können Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beibehalten.

Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller

  • innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

  • unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat und

  • anderweitig keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht.

Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Es wird ein Einheitsbeitrag von 39,81/33,56 Euro (alte Länder/neue Länder) im Monat erhoben. Mit der Absenkung des Beitragssatzes auf 4,5 % ab 2007 ergibt sich ein Betrag von 27,56 bzw. 23,23 Euro.

Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall nicht an diesem Beitrag, sondern orientiert sich an einem fiktiven Gehalt (Bemessung) und ist an weitere Voraussetzungen (z. B. einer Beitragszahlung von mindestens zwölf Monaten) geknüpft.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Übergangsfrist: Diese Bedingungen gelten auch für Selbstständige, die schon länger – längstens aber seit dem 1.1.2004 – selbstständig sind. Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 31.12.2006 stellen. Die zunächst beschlossene Möglichkeit einer Versicherung für Personen, die schon vor dem 1.1.2004 selbstständig waren, wurde mit Wirkung vom 1.6.2006 leider wieder gestrichen. Altgediente Selbstständige, die den Antrag bis 31.5.2006 gestellt haben, sind von der Einschränkung nicht betroffen.

Elektronisches Unternehmensregister (EHUG) bringt Wirtschaftsinformationen aus einer Hand

Der Deutsche Bundestag hat am 28.9.2006 das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister beschlossen. Nachfolgend soll in Kurzform auf die Änderungen im Einzelnen eingegangen werden.

  • Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer werden befugt, Übergangsfristen einzuräumen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist.

    Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

    Beispiel: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können.

    Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die Daten sind für jedermann online etwa über www.unternehmensregister.de.

  • Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.

  • Elektronisches Unternehmensregister: Ab dem 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten eines Unternehmens unter www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen.

Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 5.10.2006 mit der Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe zu befassen, wenn der Barunterhaltspflichtige in seiner zweiten Ehe die Kindererziehung und die Haushaltstätigkeit übernommen hat und deswegen kein eigenes Einkommen erzielt. Er kam dabei zu dem Entschluss, dass der damit verbundene Rollenwechsel unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden kann, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen.

Ist das nicht der Fall, muss sich der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil so behandeln lassen, als ob er vollschichtig berufstätig wäre, und das daraus erzielbare – höhere – Einkommen zunächst für alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche einsetzen.

Obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil unterhaltsrechtlich berechtigt ist, in seiner neuen Ehe die Hausmannrolle zu übernehmen, mutet ihm das Gesetz wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber allen minderjährigen Kindern besondere Anstrengungen zu. Nach der Hausmannrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er deswegen verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Seine zweite Ehefrau hat ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freizustellen, weil auch sie von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis hat. In welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit neben der Kindererziehung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Daneben steht dem Unterhaltspflichtigen als Hausmann in seiner neuen Ehe ein Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau zu. So weit dieser sich als Taschengeld auf einen Geldbetrag richtet, kann der Unterhaltspflichtige auch diesen für den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe verwenden. Für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe muss der Unterhaltspflichtige das Nebenerwerbseinkommen und das Taschengeld aber nur dann einsetzen, wenn sein eigener notwendiger Selbstbehalt, der zzt. 890 Euro beträgt, durch den (übrigen) Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau gesichert ist.

Aufklärungspflicht von Autovermietern zum sog. „Unfalltarif“

Auf dem Markt für Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den sogenannten „Normaltarif“ zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein sogenannter „Unfallersatztarif“ angeboten. Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarif“.

Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt.

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 28.6.2006 Folgendes klar: „Bietet der Autovermieter dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.“

In seiner Begründung führte er jedoch aus, dass der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht.

Leistungen der Kfz-Teilkaskoversicherung bei Einbruchdiebstahl

In der Kfz-Teilkaskoversicherung sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

Im Unterschied zu einer Vollkaskoversicherung werden darüber hinausgehende Schäden am Fahrzeug nicht ersetzt, die durch mut- oder böswillige Handlungen herbeigeführt werden. Das sind beispielsweise Beschädigungen am Fahrzeug, die der Täter aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat.

Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist unwirksam

Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist – außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt – mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und auf dieser Grundlage die Kosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

Durch die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung soll das Nutzverhalten bei der Raumheizung und beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung beeinflusst werden.

Hierzu stehen Vertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt vorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regelfall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten abgegolten werden.

Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die mietvertragliche Warmmietenvereinbarung gemäß der Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist, aber nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge.

Änderung der „Kleinbetriebsklausel“ im Kündigungsschutzgesetz ab 1.1.2004

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für vor dem 1.1.2004 eingestellte Arbeitnehmer noch die Kleinbetriebsklausel, die für die Anwendbarkeit des KSchG lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb voraussetzt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Zahl der „Alt-Arbeitnehmer“ später auf fünf oder weniger Personen absinkt und im Betrieb einschließlich der seit dem 1.1.2004 eingestellten Personen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. In diesem Fall genießen auch die „Alt-Arbeitnehmer“ keinen Kündigungsschutz mehr. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene „Alt-Arbeitnehmer“ andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind.

Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens

Eine schwere, schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Dabei kann ein wichtiger Grund nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die erhebliche Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks dienen, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich u. a. aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Deshalb kann ein pflichtwidriges Verhalten vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet.

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (im entschiedenen Fall verbrachte der Arbeitnehmer einen Skiurlaub während der Arbeitsunfähigkeit).

Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

Das für Handlungsgehilfen im HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zu Lasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.

In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall aus der Praxis absolvierte ein Auszubildender bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden des Unternehmens aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an das Unternehmen weiterzuleiten.

Das Finanzdienstleistungsunternehmen erhielt im entschiedenen Fall Hinweise, dass der Auszubildende Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit dem Ausbildungsbetrieb in keinen Geschäftsbeziehungen standen. Nachdem das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Auszubildenden beendet worden war, eröffnete dieser eine Generalvertretung für eines dieser Versicherungsunternehmen.

Das Finanzdienstleistungsunternehmen nahm den „Ex-Azubi“ auf Auskunftserteilung in Bezug auf die an „fremde“ Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen in Anspruch. Auf der Grundlage der Auskunft beanspruchte das Unternehmen Schadenersatz wegen entgangener Abschluss- und Bestandsprovisionen.

Die Richter des BAG kamen zu dem Entschluss, dass hier der entstandene Schaden zu ersetzen ist, da auch ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zu Lasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben darf.

Abmahnung wegen Schulungsverweigerung

Entsprechend dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers kann dieser Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

So unterliegt es beispielsweise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer anzuweisen, an internen Schulungen teilzunehmen, die hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers geboten oder zumindest förderlich erscheinen. Weigert sich der Arbeitnehmer an einer solchen Schulung teilzunehmen, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rechtmäßigkeit dieser Beiträge aus Versorgungsbezügen wurde in Fachkreisen jedoch in Frage gestellt.

Nun haben die Richter des Bundessozialgerichts zu dieser Sachlage Folgendes entschieden: Pflichtversicherte Rentner haben in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge aus ihrer Rente und daneben aus Versorgungsbezügen (hier aus der betrieblichen Altersversorgung) zu tragen. Den als laufende Leistung gezahlten Versorgungsbezügen standen beitragsrechtlich schon bisher solche nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gleich, die an die Stelle laufender Versorgungsbezüge getreten waren. Auf Grund der Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 1.1.2004 darüber hinaus auch solche Leistungen erfasst, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden waren.

Einmalzahlungen, die die Arbeitnehmer auf Grund von ihren damaligen Arbeitgebern abgeschlossenen und in der Zeit ab dem 1.6.2004 endenden Direktversicherungen erhalten haben, unterfallen dieser Bestimmung mit der Folge, dass für längstens 120 Monate 1/120stel hiervon als (fiktiver) monatlicher Zahlbetrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Entscheidend hierfür ist allein, dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts fällig geworden ist.

Dem gegenüber kommt es nicht darauf an, dass die zugrunde liegenden Versicherungsverträge bereits vorher abgeschlossen waren und der Großteil der Beitragsleistungen bereits bis zum 31.12.2003 erbracht worden war. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht haben. Vielmehr genügt es, dass der Versicherungsvertrag von dem damaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden war.

Anspruch auf Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Gesellschafter-Geschäftsführer bei nicht bestehender Sozialversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 13.9.2006 entschieden, dass der Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, die trotz fehlender Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers entrichtet wurden, erst im Zeitpunkt des Bekanntwerdens der fehlenden Versicherungspflicht entsteht. Diese Entscheidung ist damit für die Verjährung der Rückzahlungsansprüche von großer Bedeutung. So beginnt diese erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die zuständige Einzugsstelle mitteilt, dass eine Beitragspflicht für den entsprechenden Zeitraum nicht bestand.