März 2018
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Des Weiteren wurden neue Regeln bei den Aufbewahrungs- und Steuererklärungsfristen festgelegt.
Beleghaltepflichten: Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Grundsätzlich wird aus der „Belegvorlagepflicht“ eine „Belegvorhaltepflicht“. Demnach sind Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Es muss aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanzbehörden angefordert werden. Sie sind also aufzubewahren.
Ausnahme Spendenquittungen: Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht von Spendenquittungen verzichtet werden. Eine besondere Regelung gilt für die Aufbewahrung von Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen. Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
Steuererklärungsfristen: Während nach den bisherigen „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind Steuererklärungen daher weiterhin bis zum 31.5.2018 bzw. bei durch steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten also noch die alten Abgabefristen.
Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelungen sind erstmals für 2019 einzureichende Steuererklärungen anzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16.1.2018 über drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung der Grundsteuer verhandelt. Ein förmlicher Beschluss ist hierüber noch nicht gefasst worden. Bis zu einem Urteil dauert es in der Regel mehrere Monate.
Der BFH hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 für verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung kommt es aufgrund der Systematik der Bewertungsvorschriften bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen.
Vom BVerfG ist nunmehr zu klären, ob die einmal festgestellten Einheitswerte, die im Jahr 1964 in den westlichen und 1935 in den neuen Bundesländern festgelegt wurden, heute noch eine gerechte Steuererhebung zulassen. Mehrfach hinterfragten die Verfassungsrichter, ob sich die alten Zahlen heute noch rechtfertigen lassen und ließen damit ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit erkennen.
Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die EC-Zahlungen als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Später wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.
Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der „vollständigen Rechnungsanschrift“ vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der „Anschrift“ dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.
Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH dazu vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom 15.11.2017 vor, die dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde auch eine Briefkastenanschrift den Formerfordernissen genügen.
Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht zzt. nicht fest. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.
In zwei Entscheidungen stellt das Hessische Finanzgericht (FG) fest, dass auch im Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird.
Nach Auffassung des FG kann innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich wie im entschiedenen Fall dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – differenziert werden. Die bloße Angabe einer Gattung (z. B. T-Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar.
Hinweis: Das FG betonte, dass die erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen könnte. Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.
Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige – unter weiteren Voraussetzungen – eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die „Ansparabschreibung“ ist durch den „Investitionsabzugsbetrag“ mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Anmerkung: Ob diese Regelung für den „Investitionsabzugsbetrag“, der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.
Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.
Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre 2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015 werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung. Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.
Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis 2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Arbeitgeber aber um eine Art „Bonus“. Entsprechend stellen die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte Einlage zu sehen.
Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.
Anmerkung: Der BFH qualifiziert die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft – ebenso wie eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung – als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung in Betracht.
Am 6.4.2016 einigte sich die EU auf eine umfassende Reform ihres Datenschutz-Rechtsrahmens und verabschiedete das Datenschutz-Reformpaket. Es enthält die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), mit der die Datenschutz-Richtlinie ersetzt wird. Die neuen EU-weiten Datenschutzbestimmungen sind ab 25.5.2018 anzuwenden.
Die EU-Verordnung regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten – natürlicher Personen – durch natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen in der EU. Sie gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von verstorbenen oder juristischen Personen. Gemeinsam mit den bereits bestehenden Vorschriften für personenbezogene Daten ermöglichen die neuen Maßnahmen die Speicherung und Verarbeitung nicht personenbezogener Daten in der gesamten Union.
Das Regelwerk soll Rechtssicherheit für Unternehmen und ein EU-weit einheitliches Datenschutzniveau für alle Bürger gewährleisten. Dazu gibt es einheitliche Regeln für alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, selbst wenn sie außerhalb der EU ansässig sind. Demgegenüber werden die Rechte auf Information, Auskunft und auf Vergessenwerden für die Bürger gestärkt.
Das neue Regelwerk umfasst das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung personenbezogener Daten.
Die EU-Kommission gibt hierfür folgende Beispiele:
Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung-
Zugang zu bzw. Nutzung einer Kontaktdatenbank, die personenbezogene Daten enthält-
Versand von Werbe-E-Mails-
Vernichtung von Akten, die personenbezogene Daten enthalten-
Veröffentlichung/Einstellung eines Fotos einer Person auf einer Website-
Speicherung von IP- oder MAC-Adressen-
Videoaufzeichnung (Videoüberwachung).
Wird der Schutz personenbezogener Daten in einem Unternehmen verletzt, muss das Unternehmen die Datenschutzbehörden innerhalb von 72 Stunden über den Vorfall informieren.
Bitte beachten Sie: Alle Datenschutzbehörden werden befugt, Geldbußen von bis zu 20 Mio. € oder, im Fall von Unternehmen, von 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes zu verhängen. Betroffene Unternehmen sind also gut beraten, sich mit der neuen DSGVO zu befassen und sie in ihrem Unternehmen – spätestens bis zum 25.5.2018 – umzusetzen. Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://ec.europa.eu/justice/smedataprotect/index_de.htm.
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU ist am 13.1.2018 in Kraft getreten. Sie löst nationale Rechtsvorschriften ab und sieht strengere Vorschriften für Kartenzahlungen im Internet vor. Sie soll den Wettbewerb von Banken und Finanzdienstleistern stärken. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
Kostenfreie Kreditkartenzahlungen: Händler dürfen keinen Aufpreis von Kunden verlangen, wenn diese mit gängigen Karten, per Überweisung und Lastschrift im Geschäft oder online bezahlen. Bislang musste es nur ein zumutbares Zahlungsmittel geben, für das keine Kosten anfallen.
Geringere Haftung für Bankkunden: Beim Einsatz der Bank- oder Kreditkarte oder beim Onlinebanking wird die Haftung auf maximal 50 € (bisher 150 €) beschränkt. Dies gilt, solange die Karte oder das Onlinekonto nicht gesperrt ist und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vonseiten des Kunden vorliegt. Künftig trägt immer die Bank oder der Zahlungsdienstleister die Beweislast. Bei nicht autorisierten Lastschriften haben Verbraucher zudem ein bedingungsloses Recht auf Erstattung des Betrags.
Mehr Wettbewerb: Künftig können bankfremde Finanzdienstleister – wie etwa Anbieter von Finanz-Apps – auf Kontodaten zugreifen. Bisher waren die Kunden durch das Bankgeheimnis grundsätzlich geschützt. Sie müssen einem Zugriff durch Dritt-anbieter aber immer vorher ausdrücklich zustimmen. Dies können sie beispielsweise durch die Weitergabe ihrer PIN an den Finanzdienstleister tun. Die Drittanbieter müssen sich durch die Finanzaufsicht BaFin lizenzieren lassen.
Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen: Der Kunde muss ausdrücklich im Voraus zustimmen, wenn Unternehmen (wie etwa Hotels oder Autovermietungen) Geldbeträge auf dem Bankkonto reservieren wollen. Erst dann ist die Bank berechtigt, den Betrag auf dem Konto vorübergehend zu sperren.
Weiterhin ist vorgesehen, Verbraucher besser vor Betrug und unbefugtem Zugriff auf ihre Konten zu schützen. Dies soll durch eine starke Kundenauthentifizierung, wie sie etwa bei Zahlungsvorgängen verlangt wird, gewährleistet werden. Diese Form der Authentifizierung erfordert mindestens zwei Elemente der Kategorien Wissen (z. B. ein Passwort), Besitz (z. B. eine Girokarte) und ein ständiges Merkmal des Kunden (z. B. ein Fingerabdruck). Diese Änderungen treten aber voraussichtlich erst Mitte 2019 in Kraft.
Geschenkgutscheine werden häufig als Alternative zu einem „normalen“ Geschenk gewählt und verschenkt. In der Regel handelt es sich bei den Gutscheinen um entgeltliche Gutscheine. Sie werden von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Der Gutscheininhaber kann vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte Dienstleistung oder Ware verlangen.
Dabei gilt zu beachten, dass ein Gutschein ggf. einer Einlösefrist unterliegt. Diese ist in der Regel auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden. Sollte das nicht der Fall sein, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Angabe einer Einlösefrist ist erlaubt, aber unwirksam, wenn sie zu knapp bemessen ist. So muss dem Gutscheininhaber ausreichend Zeit zum Einlösen gegeben werden. Nach der Rechtsprechung sind Laufzeiten von weniger als einem Jahr zu kurz und damit unwirksam.
Ein Name auf dem Gutschein ist für die Einlösung unerheblich, da es einem Unternehmen in der Regel egal ist, wer den Gutschein einlöst. Ein Gutschein kann auch nicht ausgezahlt werden, es sei denn, der Aussteller des Gutscheins kann die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern.
Bitte beachten Sie! Sofern keine Befristung vermerkt und die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Ziel des Elterngeldes ist, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten, werden besonders durch das Elterngeld Plus unterstützt.
Das Basiselterngeld soll das Einkommen des Elternteils ersetzen, welcher das Kind betreut. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Elternzeit zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und ihnen dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen.
Das Elterngeld Plus unterstützt insbesondere diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe): Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate. Wenn beide Elternteile für 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kindes teilen, können sie vier zusätzliche Monate lang Elterngeld erhalten. Das ist der Partnerschaftsbonus.
Detaillierte Informationen mit Erklärfilm und Elterngeldrechner finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugendliche: https://www.bmfsfj.de – Themen „Familie“ – „Familienleistungen“ – „Elterngeld und ElterngeldPlus“.
Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit auf 25 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil v. 7.11.2017 entschieden.
Im entschiedenen Fall beantragten die Eltern nach der Geburt ihrer Tochter Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die Antragsstelle lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Darauf machte der Ehemann geltend, dass er als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden könne.
Das LSG stellte dazu fest, dass entscheidend ist, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert wird. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.
In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen bei eBay mit einem geschützten Bild einen Artikel beworben. Daraufhin wurde es aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese gab der Unternehmer ab und entfernte das Foto bei eBay. Im „Cache“ der Internetsuchmaschine „Google“ war das beanstandete Bild jedoch noch abrufbar.
Die Richter des OLG stellten dazu fest, dass die Aufrufbarkeit über den „Cache“ bei „Google“ nicht gegen eine Unterlassungserklärung verstößt und somit keine erneute Urheberrechtsverletzung vorliegt. Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin ausgelegt werden, dass das Unternehmen auch verpflichtet sein sollte, das beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt werde.
Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Erklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des Lichtbildes fehlt. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Unternehmer der Unterlassungserklärung in unverhältnismäßiger Weise darüber hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos gekündigt werden.
In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. Nach dem Gespräch erfuhr der Arbeitgeber von dieser Tatsache und sprach daraufhin eine fristlose außerordentliche Kündigung aus.
Zu Recht, wie das LAG bestätigte. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach dem Grundgesetz. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit (hier 25 Jahre)überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen.