August 2018
Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.
Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.
In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
Ab dem 1.1.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße – also je zur Hälfte – von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
Für hauptberuflich selbstständige Kleinunternehmer soll ab dem 1.1.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.
Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen.
Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle angewendet werden.
Zu den steuerpflichtigen „privaten Veräußerungsgeschäften“ gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von „Werbungskosten“ für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.
Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.
Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung – im entschiedenen Fall zum Steuerfachangestellten – seine Berufsausbildung mit weiterführendem Berufsziel „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und „Steuerfachwirt“ nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung handelt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.
Anmerkung: Eine „mehraktige“ Ausbildung und ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden Ausbildungsgänge müssen aber -wie der BFH jetzt bestätigt – mit einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld bestehen soll.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt nach seinem Urteil vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.
Im entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.
Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und auch nach der Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften nicht verfügen können.
Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man die Reaktion der Finanzverwaltung abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte zu versteuern sind, erweist, bleibt abzuwarten.
Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 7.2.2018 entschiedenen Fall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010). Der Steuerpflichtige ermittelte die Bemessungsgrundlage demgegenüber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Der BFH tendiert in seinem Beschluss zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen, auf die Differenzbeträge abzustellen, hält jedoch eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Dieser soll jetzt klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Anmerkung: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.
Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.
Danach schuldet der leistende Unternehmer in diesen Fällen die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.
Die Grundsätze dieses Schreibens will der Fiskus in allen offenen Fällen anwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.3.2018 entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Anmerkung: In seinem Urteil legte der BFH die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Er begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen muss. In der Vergangenheit hatte der BFH aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.
Der Bundestag hat am 14.6.2018 das Gesetz zur Musterfeststellungsklage beschlossen, welches zum 1.11.2018 in Kraft tritt. Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen in die Lage versetzt werden, zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen zu können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Verbraucherverbände strenge Voraussetzungen erfüllen müssen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucher tatsächlich berücksichtigt werden.
Sind mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen, soll die Klage von einem entsprechenden Verbraucherverband erhoben werden können. Auf Veranlassung des Gerichts wird die Klage dann in einem Klageregister, das zum 1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht. Hier sollen betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können.
Die Anmeldung bietet den Verbrauchern zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt- zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung.
Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Im Anschluss können die angemeldeten Verbraucher dann unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.
Eine neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift die Tatsache auf, dass immer mehr Verbraucher einzelne Reiseleistungen kombinieren. Und dies nicht nur im Reisebüro, sondern auch immer häufiger über das Internet. In der Richtlinie ist klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise Reiseveranstalter ist.
Die Richtlinie sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:
Ausführlichere Informationen anhand einheitlicher Formulare. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten im Gesetz festgelegten Gründen.
Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht vom Vertrag zurückzutreten informiert wurde.
Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher. So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.
Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleitegeht, gut abgesichert – gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online.
Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort -, ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür wird die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt.
Der Vermittler – ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal – ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch – anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet – an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.
Bei der verbundenen Reiseleistung müssen die Anbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Der Bezahlvorgang kann gemeinsam erfolgen.
Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pauschalreise vorliegen. Etwa wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).
Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr. Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 €.
Auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen.
In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 31.5.2018 buchte eine Frau einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Darufhin flog sie mit einer anderen Maschine der Airline und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Sie begehrte eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung.
Zwar gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Da die Flughäfen von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin – Casablanca und Casablanca – Agadir), die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug (mit Anschlussflug) mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat (Deutschland) anzusehen oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casablanca nach Agadir nicht unter die Verordnung.
Der EuGH hat dazu entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.
Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird“ ist unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt als Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld.
Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Auftraggeber deswegen das bei einem Dritten in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten wie als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks verletzt.
Der Schaden des Auftraggebers besteht darin, dass er für das vereinbarte Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten.
Mit seinem Urteil vom 27.6.2018 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass in Tarifverträgen der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden kann.
Im entschiedenen Fall sah der Tarifvertrag vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine bis zum 1.12. zu zahlende Sonderzuwendung hat. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzuwendung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31.3. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Im Oktober 2015 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015. Die bereits vom Arbeitgeber geleistete Sonderzuwendung verlangte dieser zurück.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien sind nicht überschritten.
Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest, dass der Begriff „Umgangsrecht“ auch das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff „Umgangsrecht“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff „Umgangsrecht“ somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.