Februar 2022
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.
Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Bitte beachten Sie! Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 oder 2021 z. B. 500 € ausbezahlt, können bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Beschäftigter im Hauptberuf und als Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.
Der Bundesrat stimmte am 10.12.2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zu. Das Gesetz beinhaltet nunmehr eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen. Ab 15.3.2022 müssen die dort Beschäftigten eine Corona-Impf- bzw. einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.
Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Für finanziell besonders belastete Krankenhäuser soll es kurzfristig einen Ausgleich geben, um pandemiebedingte finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe abzufedern.
Darüber hinaus werden die Corona-bedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als 3 Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 % bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.
Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.
Eine Verlängerung erfahren auch die Sonderregelungen für Werkstätten. Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird bis zum 31.3.2022 verlängert.
Die neue Überbrückungshilfe IV soll insbesondere Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten als Hilfe dienen, die von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind. Außerdem sollen die sog. „Härtefallhilfen“, der „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“, der „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“, das Programm „Corona-Hilfen Profisport“ sowie das „KfW-Sonderprogramm“ weitergeführt werden.
Durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss der Überbrückungshilfe IV kann ein Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach dem Fixkostenkatalog beantragt werden. Für die Betroffenen beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Dazu müssen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.
Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 50 € (bis 31.12.2021 bis 44 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.
Durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Die Anforderungen an ausgestellte Rechnungen führen in der Praxis häufig zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Finanzverwaltung und Unternehmer. Regelmäßig ändern und präzisieren aber auch Gerichte die notwendigen Anforderungen. Dies ist durch den Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich einer ausreichenden Leistungsbeschreibung vorgenommen worden. Im Hinblick auf jenes Urteil wurde nun ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die vorgenommene Änderung beschreibt.
Gegenstand des Urteils war damals die sog. „handelsübliche Bezeichnung“. Diese soll den Anspruch auf den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht weiter verschärfen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob es sich um Waren aus dem niedrigen, mittleren oder oberen Preissegment handelt, denn in diesen Bereichen kann sich die Handelsüblichkeit deutlich unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für jeden Einzelfall gesondert zu treffen.
Die Bezeichnung der Leistung muss den Abgleich zwischen Bestellung und gelieferter Ware ermöglichen und zwar eindeutig und ohne Möglichkeit einer fälschlicherweise mehrfachen Abrechnung. Wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird, ist sie handelsüblich. In Einzelfällen muss eventuell nachgewiesen werden, ob eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt.
Um die E-Mobilität weiterhin zu fördern, wurde die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
Der Bundesanteil der Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw mit einem beim BAFA unter 40.000 € gelisteten Preis beträgt weiterhin 6.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 3.000 €). Für sog. Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 4.500 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.250 €).
Reine E-Autos mit einem bei der BAFA gelisteten Preis über 40.000 € werden mit 5.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.500 €) bzw. für Plug-In-Hybride mit 3.750 € (zusätzlicher Herstelleranteil 1.875 €) bezuschusst. Die Fördergrenze liegt bei mehr als 65.000 €.
2023 soll die Förderung deutlich stärker auf Klimaschutz ausgerichtet und über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden. Hinweis: Eine Auflistung der geförderten Fahrzeuge finden Sie unter www.bafa.de.
Steht einer Fastfood-Filiale ein gemeinschaftlich genutzter Verzehrbereich zur Verfügung, in dem die Kunden die dort verkauften Speisen und Getränke zu sich nehmen können, ist für die Filiale der allgemeine Umsatzsteuersatz zu Grunde zu legen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 4.9.2019.
Im entschiedenen Fall verkaufte eine Steuerpflichtige in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen über den Tresen. Allen Mietern des Zentrums und dessen Kunden stand ein gemeinsam genutzter Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung. Das FG vertrat daher die Auffassung, dass der Gemeinschaftsbereich, für den die Mieter die Kosten gemeinschaftlich trugen, den Kunden der Fastfood-Filiale den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ermöglichen. Somit sind die Umsätze der Filiale dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des FG mit Urteil vom 26.8.2021 verwies die Sache aber zur weiteren Klärung an das FG zurück.
Das FG habe dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Für die Annahme einer sonstigen Leistung – die dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt – genügt die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11.6.2021.
In seiner Einkommensteuererklärung wies ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treuhänderisch ausgeführt. Der Steuerpflichtige kaufte sich in das Portfolio seines Sohnes ein, die Beteiligungsquoten waren dabei klar geregelt. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Nach Auffassung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da Kryptowährungen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasst „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.
Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12.1.2022 entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Die vertragsschließenden Parteien erwarten, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert wird.
In dem entschiedenen Fall wurde diese Erwartung der Parteien dadurch schwerwiegend gestört, dass die Mieterin aufgrund der zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 19.3.2020 bis einschließlich 19.4.2020 schließen musste.
Bitte beachten Sie! Die Richter betonten jedoch, dass dies nicht bedeutet, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Pauschal kann nicht von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden, sodass jeder Fall einzeln betrachtet und beurteilt werden muss.
Eine angemietete Location für eine geplante Hochzeitsfeier kann gekündigt werden, wenn die Feier wegen Corona nicht durchführbar ist. Der Mieter muss aber, nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2.12.2021 einen angemessenen Ausgleich zahlen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Paar vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.
Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist. Deshalb entfiel die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag und das Paar konnte nach Auffassung des OLG wirksam kündigen. Nach richterlichem Ermessen steht dem Vermieter hier aber eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zu.
Bereits am 1.7.2021 hatte das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist.
Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsgesetz namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt, so liegt hierin nach Auffassung der OLG-Richter eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlichen Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung im Infektionsgesetz ausdrücklich genannt sind.
In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Versicherungsnehmerin ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken einmal durch eine sog. Allgemeinverfügung des Landkreises vom 18.3.2020 und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30.10.2020 untersagt.
Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung hatte das Hotel keinen Anspruch, da zum Zeitpunkt der Verfügung weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren. Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellten die Richter demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest.
Die Richter des Oberlandesgerichts in Rostock kamen am 14.12.2021 ebenfalls zu der Entscheidung, dass der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung – die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt – nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger eintritt.
Alle Urteile sind nicht rechtskräftig und die Revision zum Bundesgerichtshof ist eröffnet.
Die Bundesregierung hatte im vergangenen Jahr aufgrund der Coronakrise beschlossen, dass Veranstalter Gutscheine ausstellen können, anstatt die Ticketpreise zurückzuzahlen. Dieses gilt für abgesagte Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfe), wenn die Karten/Tickets vor dem 8.3.2020 erworben wurden. Ebenfalls dazu zählen Eintrittskarten für Museen, Freizeitparks, Schwimmbäder sowie Abos für Sportstudios oder Dauerkarten für Stadien.
Seit dem 1.1.2022 kann die Auszahlung des Betrages verlangt werden. Innerhalb von 3 Jahren verjähren die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen. Ansprüche aus Veranstaltungen, die in 2020 wegen des Corona-Virus abgesagt wurden, können also bis zum 31.12.2023 und Ansprüche aus in 2021 abgesagten Veranstaltungen bis zum 31.12.2024 geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat in seinem Urteil vom 24.9.2021 entschieden, dass es untersagt ist, auf der Buchungsseite Flugpreise anzugeben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte enthalten. In dem entschiedenen Fall bekamen die Kunden nach der Eingabe der Reisedaten eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Das Portal gab z. B. für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca einen Preis von 53,83 € „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“ an. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 € für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditkarte oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 € – im Beispiel also fast 30 %.
Nach einer europäischen Richtlinie müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. Die Richter des OLG entschieden, dass die meisten Kunden das o.g. Angebot nicht wahrnehmen können. Die Preisangabe verstößt daher gegen die Pflicht zur Angabe des Endpreises.
Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.
Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden.
Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Das Feststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt: Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt.
Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht.
Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden.
Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
Antragsformulare zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens sind auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (– Suchbegriff: Formularpaket Statusfeststellung) aufrufbar.
Bitte beachten Sie! Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.
In einem vom Bundesgerichtshof am 22.6.2021 entschiedenen Fall sprach ein Vermieter einem Mieter im Sommer 2017 eine ordentliche Kündigung und im September 2017 eine fristlose Kündigung aus. Er begründete diese mit Ruhestörung und Lärmbelästigung, da Nachbarn über lautes Schreien, Stampfen, Rücken von Möbeln berichteten.
Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.
Für die Begründung genügt ein Lärmprotokoll aus dem sich der Zeitpunkt, die Art, die Intensität, die Dauer und die Häufigkeit der Störungen ergibt. Zur Ursache des Lärms bzw. der Person des Verursachers müssen keine Angaben gemacht werden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 8.12.2021 zu entscheiden, ob der Weg vom Schlaf- zum Arbeitszimmer der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Im entschiedenen Fall befand sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Die BSG-Richter entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.
Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ ist zum 1.1.2022 geändert worden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 €.
Zum 1.1.2022 wurden die Regelsätze angepasst und betragen nun bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €:
396 € für Kinder von 0 – 5 Jahren,
455 € für Kinder von 6 – 11 Jahren,
533 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
569 € für Kinder ab 18 Jahren.
Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.