Juli 2021

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Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützungen bis 30.9.2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die Neustarthilfe bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus.

Neu hinzu kommt eine Personalkostenhilfe eine sog. „Restart-Prämie“. Damit können Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Restart-Prämie erhalten.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 €/Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 €/Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Des Weiteren wird der Zugang zu den geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate vom 30.6.2021 bis zum 30.9.2021 erweitert.

(Noch) keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten

In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten wurden voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).

Wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen wurde eine sehr langfris­tig wirkende Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Dieser Freibetrag mindert sich jährlich für all diejenigen, für die der Rentenbezug erst nach 2005 beginnt. Für Erstrentner im Jahre 2021 beträgt dieser Freibetrag z. B. nur noch 19 %. Steuerpflichtige die ab 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen dann 100 % der Rente versteuern. Anzumerken ist, dass auch bei einem früheren Rentenbeginn die laufenden „Rentenerhöhungen“ zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Als Ausgleich für die höhere Besteuerung steigt auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für alle Steuerpflichtige jährlich an. Lag der zu berücksichtigende Anteil in 2005 noch bei 60 % der Aufwendungen, werden ab dem Jahr 2025 dann 100 % der Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bitte beachten Sie! In seiner Entscheidung vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, das auf der Grundlage seiner Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Anmerkung: Der Gesetzgeber wird hier entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenberechnung für die Zukunft vornehmen müssen.

Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden.

Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Verluste, die aus der Veräußerung von Kapitalanlagen entstehen, können nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt bei Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

Obwohl sie zum Kapitalvermögen zählen, können entstandene Verluste aus Aktiengeschäften nur über Veräußerungsgewinne ausgeglichen werden, die ebenfalls aus Aktiengeschäften resultieren. Hierin sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 17.11.2020 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Dazu rief er das Bundesverfassungsgericht an, um eine Klärung herbeizuführen.

Dem Beschluss voran stand der Fall eines Steuerpflichtigen, der aus der Veräußerung von Aktien als Teil seines Kapitalvermögens nur Verluste generierte. Auf Antrag wünschte er die Verrechnung der Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen entstanden waren.

Der BFH begründete die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht damit, dass die abweichende Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen führt, die nicht damit begründet werden kann, dass erhebliche Steuermindereinnahmen zu befürchten wären oder dies zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen führt.

Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag geplant

Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete Inves­titionsabzugsbeträge (IAB) vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen.

Der IAB sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

Die Verlängerung des IAB ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni 2021 erwartet.

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete vorrangig per örtlichem Mietspiegel

Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann dieser nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann sie z. B. mit Hilfe eines begründeten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. Jeder Ermittlungsweg ist grundsätzlich gleichrangig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.2.2021.

Im entschiedenen Fall vermietete eine Steuerpflichtige eine Wohnung an ihre Tochter zu einem geringeren monatlichen Mietzins als sie von einem fremden Dritten für eine ähnlich ausgestattete Wohnung gleicher Größe verlangt. Das Finanzamt (FA) akzeptierte die ermittelten Werbungskosten für die Wohnung der Tochter nicht in voller Höhe. Es begründete dies damit, dass die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete entspricht. Das wäre aber die Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug.

Der BFH stellte klar, dass die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel genau dessen Zweck ist. Der Mietpreisspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglichen.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist aber eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.

Share Deals: Maßnahmen gegen Vermeidung von Grunderwerbsteuer beschlossen

Bei den sog. Share Deals handelt es sich um den Kauf von Anteilen an einer Firma, welche die Immobilie im Besitz hält. Es wird also nicht die Immobilie selbst gekauft und somit Grunderwerbsteuer gespart.

Diese Steuervermeidungsmöglichkeit lag nicht im Sinne des Gesetzgebers, der nunmehr Maßnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen können, mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschloss. Die Änderungen treten am 1.7.2021 in Kraft.

Um die sog. Share Deals einzudämmen, wurde die 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Fristen von 5 auf 10 Jahre verlängert.

Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird zudem im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Auch wird die Vorbehaltensfrist im Grunderwerbsteuergesetz auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Sozialversicherung und steuerliche Sonderregelungen von Mitarbeitenden in Impf- und Testzentren

Mitarbeiter in den Impf- und Testzentren, einschließlich der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. Die Leistungen erfolgen weisungsgebunden. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sowie eines damit verbundenen Unternehmerrisikos besteht kein Raum.

Für Ärzte in Impfzentren hat der Gesetzgeber übergangsweise Sonderregelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung vorgesehen. Auch wenn die Ärzte der Impf- und Testzentren sowie der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams zu den Einrichtungen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ergeben sich daraus aber keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen.

Mit dem Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.2.2021 ist eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 Einnahmen aus Tätigkeiten von Ärzten in einem Impfzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht beitragspflichtig sind. Damit fehlt es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht an der Entgeltlichkeit der Beschäftigung, sie ist nicht versicherungspflichtig.

Die gleiche Übergangsregelung wurde für Ärzte, die in einem Testzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Testteam in der Zeit vom 4.3.2021 bis 31.12.2021 tätig werden, getroffen. Die Regelung gilt aus Bestandsschutzgründen nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4.3.2021 vereinbart wurden.

Für die beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts der übrigen Beschäftigten gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Sie profitieren allerdings von steuerlichen Entlastungen wie der sog. Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale. Dabei können Mitarbeiter, die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 € im Jahr (2020: 2.400 €) und Mitarbeiter in der Verwaltung und der Organisation, die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € im Jahr (2020: 720 €) in Anspruch nehmen.

Freiheitsstrafe wegen Betrug bei Corona-Soforthilfe

Das Landgericht Stade (LG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger im Frühjahr 2020 in 7 Fällen in 4 Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen in Höhe von 50.000 € für tatsächlich nicht existente Kleingewerbe beantragte und bekam.

Dabei täuschte er über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren. Das LG verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergab. Es wurde damit rechtskräftig.

Novelle des Klimaschutzgesetzes

Mit Beschluss vom 29.4.2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12.12.2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen mit den Grundrechten unvereinbar sind. Der Grund: Es fehlen hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031. Die Bundesregierung war daher gezwungen, beim Gesetz nachzubessern. Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes wird das Zwischenziel für 2030 von derzeit 55 auf 65 % Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von 88 % Minderung. Die Klimaschutzanstrengungen sollen so bis 2045 fairer zwischen den jetzigen und künftigen Generationen verteilt werden.

Zusätzlich zum Beschluss des neuen Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung ein Sofortprogramm angekündigt, mit dem sie die Umsetzung der neuen Klimaschutzziele für die verschiedenen Sektoren unterstützen wird (z. B. Stärkung der Energiestandards für Neubauten). Ferner sollen die Kosten des CO2-Preises nicht mehr allein von den Mietern, sondern je zur Hälfte vom Vermieter und Mieter getragen werden. Ziel ist es, die Wirkung des CO2-Preises zu verbessern, da Vermieter über energetische Sanierungen und die Art der Heizung entscheiden.

Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld

Im Rahmen der neuen – seit dem 3.6.2021 geltenden – Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z. B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99,5 % als Barmittel.

  • Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 € im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tagen vorliegen muss.

  • Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 € tätig werden.

  • Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Smartphone als Personalausweis

Die eID-Funktion des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte ermöglicht die sichere Identifizierung einer Person bei der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen. Bislang werden hierzu Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte, eine PIN sowie ein Kartenlesegerät benötigt.

Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf für das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (SmarteID-Gesetz) will die Bundesregierung den Bürgern ermöglichen, die benötigten Informationen dauerhaft auf ihren mobilen Endgeräten zu speichern und sich ausschließlich mit einem mobilen Endgerät und PIN zu identifizieren. Der Nachweis der Identität soll also mit dem Smartphone möglich sein. Das Gesetz soll zum 1.9.2021 in Kraft treten.

Arbeitszeiterfassung

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Eine nationale Regelung hat die Bundesregierung jedoch noch nicht getroffen.

Die Gerichte legen die Entscheidung unterschiedlich aus. In einigen Entscheidungen wird das Urteil dahingehend verstanden, dass es unmittelbare Auswirkung auf den Arbeitgeber hat und dieser die Arbeitszeiten entsprechend erfassen muss. In anderen Entscheidungen sehen die Richter darin eher eine Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sichtweisen kann es bei gerichtlichen Streitigkeiten z.B. bei Überstundenvergütungen zu hohen Gehalts- bzw. Lohnnachzahlungen kommen.

Vor diesem Hintergrund ist es für Arbeitgeber u. U. sinnvoll, sich über ein für das Unternehmen pragmatisches und geeignetes Zeiterfassungssystem Gedanken zu machen.

Übergangsfrist für höheren Verdienst bei Minijobbern

Für eine erneute Übergangszeit vom 1.6. – 31.10.2021 kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein. Ein Mitarbeiter kann also in einzelnen Monaten mehr als 450 € verdienen.

Dieses gilt jedoch nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Für davor liegende Zeiträume bleibt es bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.

Verdient ein Minijobber nach dem 1.6.2021 in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet seit dem 1.1.2020 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 440 €. Vom 1.7. – 31.8.2021 vertritt er krankheitsbedingt eine Vollzeitkraft. Der Verdienst erhöht sich im Juli und August 2021 auf monatlich 1.500 €. Dadurch, dass der Minijobber bereits im September und Dezember 2020 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen hatte, wurde in diesen Monaten ebenfalls die 450-€-Grenze überschritten. Die Beschäftigung des Minijobbers bleibt auch für die Zeit vom 1.7. – 31.8.2021 ein Minijob, da innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums die Verdienstgrenze maximal in 4 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten wurde.

Auslegung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus begrenzt ist. Dabei gilt bisher die Grenze von 3 Monaten, wenn an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, bei wöchentlich 4 oder weniger Arbeitstagen gilt die 70-Arbeitstage-Grenze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit seinem Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenzen gleichwertig zu beurteilen sind. So sind Beschäftigungen unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche kurzfristig, wenn sie länger als 3 Monate (1.3. – 31.10.2021 – 4 Monate), aber nicht länger als 70 Arbeitstage (1.3. – 31.10.2021 – 102 Arbeitstage) im Kalenderjahr ausgeübt werden. Gleiches gilt auch, wenn die Beschäftigung zwar mehr als 70 Arbeitstage, aber nicht länger als 3 Monate dauert.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Beschäftigung aus dem Jahr 2010. Eine Aushilfskraft hatte vom 1.7. – 7.9.2010 an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Die Richter des BSG stuften die Beschäftigung als kurzfristig ein, weil sie 49 Tage gearbeitet hatte und daher nicht über die 50-Tage-Grenze kam. Zu der Zeit galten noch die Zeitgrenzen 2 Monate oder 50 Arbeitstage.

Unfallschutz im Home-Office

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Tätigkeit im Unternehmen oder im Home-Office geleistet wird. Entscheidend ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit stehen muss – was im Home-Office jedoch nicht immer ganz leicht abzugrenzen ist. Auch wann ein Unfall passiert, ist nicht ausschlaggebend. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich in den Arbeitsräumen und auf betriebsbedingten Wegen versichert. Betriebsbedingte Wege sind z. B. der Weg

  • vom oder zum Drucker, Kopierer, Scanner, wenn dienstliche Unterlagen bearbeitet werden sollen und das Gerät in einem anderen Raum steht

  • zur oder von der Haustür, wenn ein Paket mit Arbeitsunterlagen geliefert wird

  • vom oder zum Betrieb, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen aus dem Unternehmen benötigt oder abgeben muss.

Mit einer vom Bundesrat am 28.5.2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit ausgeweitet. Er beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern auch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei kurzer Unterbrechung des Arbeitswegs

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Arbeitnehmern nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ausnahme: Der Weg wird aus privaten Gründen unterbrochen, z. B. um an einem Geldautomaten Bargeld zu holen.

In einem vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.2.2021 entschiedenen Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Firmenparkplatz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu vergewissern, ob sie das Auto abgeschlossen hatte. Auf dem Rückweg stolperte sie und verletzte sich. Sie war der Meinung es handelte sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte und damit kein Versicherungsschutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rückkehr zum Auto nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, sodass hier ein versicherter Arbeitsunfall vorlag.

Keine Änderung des Bebauungsplans wegen Erhalt der freien Aussicht

Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss.

Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Planung zu berücksichtigen wäre. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) in ihrem Beschluss vom 3.3.2021.

Bei dem entschiedenen Fall ging der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit mehreren Normenkontrollanträgen beim OVG gegen einen Bebauungsplan vor. Dieser sah vor, dass auf den neuen Wohnbauflächen Einzel- und Doppelhäuser in einem Abstand von etwa 11 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden durften. Die Anträge begründete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bisherige Aussicht auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge wegfallen würde.

Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in seinem Urteil vom 28.4.2021.

In dem vom OLG entschiedenen Fall besorgte der Sohn für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung ist, so die Richter, dass die Mutter den Sohn rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt hat. Ein solcher Auftrag ergibt sich nicht aus der Vollmacht an sich.

Die Richter stellten klar, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt hatte, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig wurde. Denn in diesem Zustand konnte sie ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen ließ, muss der Sohn der Erbengemeinschaft nur für diesen Zeitraum Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schuldete er nicht.

Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen am 16.12.2020 entschieden, dass in der Begründung einer Prämienanpassung angegeben werden muss, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung veranlasst wurde.

Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses anzugeben.