Oktober 2020
Die Bundesregierung hat sich auf Maßnahmen geeinigt, die den Betroffenen der Corona-Pandemie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen bis zum 31.12.2020 verlängert. Nach Informationen der Bundessteuerberaterkammer wird das derzeitige Programm für die Fördermonate Juli bis August 2020 unverändert weitergeführt- die Anträge waren bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Anträge für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sind voraussichtlich ab Oktober möglich.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021). Mit dem „Sozialschutzpaket II“ wurde bereits eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.
Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor, den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gelten.
Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.
Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die „nachträgliche“ Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.
In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.
Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auffassung vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, zu gebrauchen.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.
Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig abgezogen werden können.
Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur geplant.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem „Regierungsentwurf des JStG 2020“ entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde und sie in Kraft treten.
Bei der Veräußerung einer Praxis aus einer selbstständigen Tätigkeit entsteht i. d. R. ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn. Damit dieser auch steuerbegünstigt behandelt wird, müssen die bisherige Tätigkeit für eine gewisse Zeit in dem örtlichen Bereich eingestellt sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden. Dazu gehören auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. ein Mandanten- oder Patientenstamm und der Praxiswert.
Unschädlich für eine steuerbegünstigte Veräußerung ist, wenn zwar die eigentliche Praxis veräußert wurde, die bisherige Tätigkeit aber geringfügig von dem Veräußerer weitergeführt wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Hinzugewinnung neuer Mandate im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit einen schädlichen Vorgang bei der begünstigten Praxisveräußerung darstellt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Ausnutzen alter Beziehungen, um neue Mandate hinzuzugewinnen, nicht dem Vorgang der steuerbegünstigten Veräußerung, solange der geringfügige Umfang nicht überschritten wird. Dem hat sich nunmehr die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 14.5.2020 angeschlossen.
Das sog. „Kassengesetz“ verpflichtet zum Schutz von elektronischen Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht zulässig.
Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.
Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung, dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Laut einer Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 1.7.2020 soll der gesetzliche Mindestlohn in mehreren Stufen angehoben werden. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto. In den nächsten Stufen steigt der Mindestlohn zum 1.1.2021 auf 9,50 €, zum 1.7.2021 auf 9,60 € und zum 1.1.2022 auf 9,82 €. Ab dem 1.7.2022 soll er dann 10,45 € brutto betragen.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung und Angestellte mit Branchentarifverträgen.
Besondere Beachtung kommt hier den geringfügig Beschäftigten, den sog. Minijobbern, zu. Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.
Als Erstausbildung gilt jede Ausbildung, die nach dem regulären Schulabschluss angefangen und durch eine Abschlussprüfung, welche die Befähigung erteilt in dem angestrebten Beruf zu arbeiten, beendet wird. Wenn für die Ausübung eines Berufs nach dem Bachelor- auch noch ein Masterabschluss erforderlich ist, wie z. B. beim Beruf des Lehrers, so gilt auch der Master als Teil der Erstausbildung. Zwischen den Abschnitten einer mehraktigen Berufsausbildung muss ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang liegen. Eine Zweitausbildung, deren Kosten unstreitig als Werbungskosten angesetzt werden können, liegt eher dann vor, wenn diese neben der eigentlichen Berufstätigkeit ausgeübt wird und hinter dieser zurücktritt.
Der BFH hat am 12.2.2020 entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für die entstandenen Aufwendungen der Erstausbildung möglich ist. Das gilt allerdings nicht für Erstausbildungen, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, da hier direkte Werbungskosten für steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Ein Ansatz kann in anderen Fällen höchstens als Sonderausgabe in Höhe von maximal 6.000 € erfolgen.
Wird eine als Homeoffice genutzte Wohnung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit vermietet, kann die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer steuerlich angesetzt werden. Dazu zählen neben Aufwendungen für Renovierungsarbeiten an ausschließlich beruflich genutzten Räumen, wie Büro- und Besprechungsräume, auch Renovierungskosten an Sanitärräumen. Ausgenommen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 jedoch Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer, da dies dem privaten Bereich zuzuordnen ist.
Im verhandelten Fall ging es um Kosten, die für die Renovierung einer Einliegerwohnung, welche der Vermieter zur Homeoffice Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber vermietete, angefallen waren. Teil der Renovierungsarbeiten war auch ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne. Das Urteil des BFH stellt hierfür allerdings die berufliche Nutzung der als Homeoffice vermieteten Räumlichkeiten in den Fokus. Während sich bei einer Bürotätigkeit die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken kann, ist dies bei einem mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Badezimmer nicht der Fall.
Mit dem am 1.7.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf sollen die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt werden. Nachfolgend die wichtigsten Punkte im Überblick:
Das Verfahren soll im Regelfall von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt werden.
Die Regelungen gelten nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner, sondern auch für Verbraucher.
Die Tilgung der Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe ist nicht mehr erforderlich.
Schuldner müssen jedoch auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z. B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
In der sog. Wohlverhaltensphase sollen Verbraucher stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucher zunächst bis zum 30.6.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern beurteilen zu können. Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass ein Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. Dieses wird nicht erfüllt, wenn auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht verwiesen wird.
Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatten zu dieser Problematik folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen: Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 € mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr auf.
Der Kreditvertrag sah vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht. Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist.
Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Bank den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Bank war der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hatte und die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen war.
Im o. g. Fall stellte der EuGH fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Anmerkung: Ist die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ungültig, kann ein Verbraucher ggf. den Widerruf noch nach der beabsichtigten Frist erklären.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat mit Urteil vom 4.6.2020 entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet sind.
Zu dieser Entscheidung lag dem Gericht folgender Sachverhalt vor: Ein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.
Das LAG führte aus, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Minutien verarbeitet, handelt es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Eine solche Ausnahme kann hier nicht festgestellt werden. Entsprechend war eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stellte deshalb keine Pflichtverletzung dar, sodass der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen durfte.
Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“, so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt.
Dieser Hinweis enthält regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Stellenbewerber, dass die Mitglieder des Teams jung und deshalb hochmotiviert sind. Eine solche Angabe in einer Stellenanzeige kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers zudem regelmäßig nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in das Team passt, weil er ebenso jung und hochmotiviert ist wie die Mitglieder des vorhandenen Teams.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer antragsgemäß im Jahr 2015 an 18 Tagen und im Jahr 2016 an 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt wurden. Im Jahr 2017 teilte der Arbeitgeber mit, dass er ihm zukünftig nicht mehr als 6 halbe Tage pro Jahr gewährt.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Ferner ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinst-raten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage bzw. Bruchteile von Urlaubstagen. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Vor diesem Hintergrund entschieden die LAG-Richter zugunsten des Arbeitgebers.
Freie Mitarbeiter können als abhängig Beschäftigte gelten, wenn sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.
Grundlegend für das Urteil war der Fall einer Physiotherapeutin, die in einer Praxis als freie Mitarbeiterin arbeitete. Sie war an keinerlei Praxiskosten beteiligt und erhielt den Großteil ihrer benötigten Arbeitsmaterialien über die Praxis. Behandlungen rechnete die Physiotherapeutin über das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils generierten Einnahmen.
Auf Antrag der freien Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung (RV) fest, dass es sich bei der Beschäftigung um ein abhängiges und somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin.
Das LSG entschied zugunsten der RV und begründete dies unter anderem damit, dass die Mitarbeiterin, obwohl nicht weisungsgebunden und selbstbestimmt arbeitend, in die Organisation der Praxis eingebunden war. Kontakt zu Patienten hatte die Mitarbeiterin ausschließlich durch die Praxis bekommen. Behandlungsverträge der Patienten wurden mit der Praxisinhaberin und nicht mit der Mitarbeiterin geschlossen. Somit hatte die Mitarbeiterin weder ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen, noch laufende Kosten, wie etwa Miete oder Personalkosten. Darüber hinaus war die Frau nicht unternehmerisch auf dem Markt tätig.
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren erkrankten Kindern besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (bei Alleinerziehenden 10 Tage) gewährt wird.
Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie sich auch gegenseitig den Anspruch auf Kinderkrankengeld übertragen und entscheiden, wer von Beiden das kranke Kind betreut.
Anmerkung: Da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst, hat ein privatversicherter Elternteil hier keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss v. 8.7.2020. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und erfüllt damit einen Ausnahmetatbestand.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier, ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.
Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.