März 2017
Der elektronische Kontoauszug gewinnt als Alternative zum Papier-Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Sie werden zunehmend in digitaler Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt.
Steuerpflichtige müssen dafür im Rahmen interner Kontrollsysteme den elektronischen Kontoauszug bei Eingang
auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) überprüfen und
diese Prüfung dokumentieren und protokollieren.
In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten!
Angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung werden von der Finanzverwaltung keine technische Vorgaben oder Standards zur Aufbewahrung festgelegt. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der Abgabenordnung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
Wie alle aufzubewahrenden originär digitalen Dokumente unterliegen auch elektronische Kontoauszüge dem Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung. Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Daten zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und bei einer Außenprüfung zur Verfügung zu stellen.
Auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind die vorgenannten Grundsätze anzuwenden.
Für Steuerpflichtige im Privatkundenbereich – also ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten – besteht keine Aufbewahrungspflicht. Als Zahlungsnachweise im Rahmen von Steuererklärungen werden demnach anstelle von konventionellen Kontoauszügen auch ausgedruckte Online-Bankauszüge anerkannt.
Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – wie es eine Windkraftanlage darstellen kann – um die Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können – unter weiteren Voraussetzungen – bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen, die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.
Sind in dem zu versteuernden Einkommen „außerordentliche Einkünfte“ enthalten, so können diese nach der sog. „Fünftelregelung“ ermäßigt besteuert werden. Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt aber stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind und zusammengeballt zufließen. Die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen.
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.1.2017 entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften führt, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Vielmehr unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dem regulären Einkommensteuertarif.
Im entschiedenen Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil dem Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.
Anmerkung: Der BFH äußert in seiner Entscheidung Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt seit der Neuregelung der Vorschrift im Einkommensteuergesetz ab dem 1.1.2005 durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.
Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende – zu versteuernde – Einnahmen zugeflossen sind.
Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind vorprogrammiert, wenn der GmbH-Geschäftsführer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, z. B. weil die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.6.2016 kommt es für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird.
Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige „nach Entstehung“ seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet. Verzichtet er dagegen bereits „vor Entstehung“ seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 6.4.2016 gehören jedoch nicht zum Kreis der Begünstigten u. a. Selbstständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.
Anmerkung: Gegen die BFH-Entscheidung wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az: 2 BvR 1699/16).
Leasingsonderzahlungen stellen vorausgezahlte Nutzungsentgelte dar. Im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) kann der Steuerpflichtige bei betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands eine Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon abweichend eine gleichmäßige Verteilung erfordern.
Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebsausgabenabzug sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (kein Betriebsausgabenabzug bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 %), spätere Nutzungsänderungen in Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zu Korrekturen des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres erfolgt, scheidet eine rückwirkende Änderung aus. Soweit die Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Veranlagung bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen. Beispiel:
2013: Die Leasingsonderzahlung i. H. v. 10.000 € wird im Dezember 2013 für einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 48 Monaten entrichtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nachweislich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Der Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasingnehmer kann einen Betriebsausgabenabzug i. H. von 10.000 € geltend machen.
2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Einkommensteuer-Festsetzung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieblich genutzt. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung werden lediglich geringe Kosteneinlagen für Betriebsfahrten angesetzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2013 rückwirkend um 4.792 € (23/48 von 10.000 €) zu kürzen.
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge sind üblich, insbesondere dann, wenn für die Unternehmen erhebliche Kostenersparnisse einhergehen.
Bereits mit Urteil vom 16.12.1996 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass solche Prämien nur dann als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit – und damit nach der sog. „Fünftelregelung“ – steuerbegünstigt sind, wenn sie nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers und nicht nach der künftigen Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnet werden.
In seiner erneut dazu ergangenen Entscheidung bestätigt der BFH seine Auffassung, indem er eine an einen Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag nicht als Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit anerkannte, weil sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wurde.
Des Weiteren legte er fest, dass Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten, keine (steuerbegünstigte) Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit sind.
Anmerkung: Bei den Prämien für Verbesserungsvorschläge sollten zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden. Lassen Sie sich dazu auf jeden Fall vorher beraten, damit die daraus resultierenden Vorteile für Arbeitnehmer und Unternehmen auch steuerlich positiv wirken.
Vermieter können bis zum 31.3.2017 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2016 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Zum 1.2.2017 sind mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft getreten.
Nach dem VSBG müssen diese allgemein auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie
bereit sind oder
beispielsweise als Unternehmen im Bereich der Energieversorgung oder im Luftverkehr gesetzlich verpflichtet sind oder
sich freiwillig etwa als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle verpflichtet haben,
an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme kann, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden.
Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Webseite und in ihren AGB informieren.
Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind, müssen darüber hinaus auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle enthalten.
Zudem müssen Unternehmen dann, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt, diese schriftlich oder per E-Mail darüber informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Gleichzeitig müssen sie mitteilen, ob sie zur Teilnahme am Verfahren dieser Stelle bereit oder verpflichtet sind.
Die Informationspflichten nach dem VSBG gelten grundsätzlich für jedes Unternehmen, das Verträge mit Verbrauchern abschließt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind davon befreit, auf ihrer Webseite und in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung zur Verfügung zu stellen.
Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile, zum 31.12. des Vorjahres. Für Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht.
Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen sein. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seinem Urteil vom 25.11.2016.
In dem entschiedenen Fall erhielt der Betreiber einer Kfz-Vertragswerkstatt 2011 von einem Werbemedienhändler gegen seinen Willen E-Mail-Werbung. Daraufhin mahnte er den Händler ab, welcher dann der Werkstatt gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dieser Erklärung verpflichtete sich das Unternehmen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen.
Im August 2014 erhielt der Werkstattbetreiber eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot des Händlers. Daraufhin forderte der Werkstattinhaber das Werbeunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Der Händler reagierte ablehnend und bestritt eine weitere E-Mail gesandt zu haben.
Das OLG hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der umstrittenen E-Mail dem Werkstattbesitzer die Vertragsstrafe zugesprochen. Das Gericht konnte auch kein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung feststellen.
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind als Arbeitseinkommen anzusehen und pfändbar. Das haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Beschluss vom 16.11.2016 entschieden.
Entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Arbeitseinkommen die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte.
Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbstständige oder unselbstständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden.
Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht.
In ihrem Wortlaut differenziert die Regelung in der ZPO nicht danach, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält.
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.
Damit der Reisende eine Reisepreisminderung gegenüber dem Veranstalter geltend machen kann, muss er den Mangel anzeigen. Dieses geschieht in der Regel vor Ort beim zuständigen Reiseleiter. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit, den Mangel anzuzeigen, steht ihm regelmäßig kein Anspruch auf Preisminderung zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in ihrem Urteil vom 19.7.2016 entschieden, dass die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden nicht schon deshalb entbehrlich ist, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 25.1.2017 mit der Frage befasst, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.
Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern zur Entscheidung vor: Der Mieter einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung zahlte neben der Nettomiete auch monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Vermieter gegenüber dem Mieter erst mit Schreiben vom 7.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte.
Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der WEG vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird.
Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und wäre insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und – durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten – rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen, nicht vereinbar.
Nach dem Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf ein sog. „Kinderkrankengeld“, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Gesamtanspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht entfällt, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen.
Übt ein Arbeitnehmer dieses Recht aus und erhält deswegen von seinem Arbeitgeber die Kündigung, ist diese unwirksam, da der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein alleinerziehender Vater während seiner Probezeit von seinem Recht Gebrauch gemacht und war von der Arbeit ferngeblieben. Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine fristgerechte Kündigung. Hier entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass diese Kündigung wirksam ist.
In ihrer Begründung führten sie dazu aus, dass hier das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da die sechsmonatige Wartezeit im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Es handelte sich vorliegend um eine sog. Probezeitkündigung.
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.1.2016 wurde einem Arbeitnehmer im Februar 2013 fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, wurde in dem Kündigungsschreiben hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da das Kündigungsschreiben nicht erkennen ließ, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden sollte.
Die BAG-Richter beurteilten die Kündigung als wirksam. Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.
Der Zusatz „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ macht lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will.